{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-11-24_1_StR_461_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1959-11-03","aktenzeichen":"1 StR 461/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtliche Ssmmlung> nein\n\nStGB Vorbem. zu § 3 - Interlokales Strafrecht,\n8 173 Abs. 2 Satz 2\n\nDer Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender\nLinie ist in der sowjetischen Besatzungszone seit dem 29. November 1955 (Tag des Inkrafttretens der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955) nicht nehr\nstrafbar.\n\nBGH. Urt. v. 3. November 1959 - 1 StR 461/59 - LG Trier\n\n. ww\n\nstr 461,79\n\nIm Bamen des Volkes\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nden Tischlermeister Otto 7 HEN zu: TORE:\ngeboren am MED 191: ir EB Xr:: SEE\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der \\. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n53. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr: Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr: Peetz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Failer\n\nals veisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der verhandlun\nOberstaatsanwait beim Bundesgerichtshof ai\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n&_s Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision Öes Angeklagten wird das Urteil des Lanä-\n\ngerichts Trier von 25. Juni 1959\n\n1.) dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen fortgeseizten\nVergehens nacn § 173 Abs. 2 StGB entfäilt,\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen-\n\nDie weitergehende Revisior. wird verwerfen.\n\nvor Recats wegen\n\nwvwrüundes:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung\n‚m übrigen - wegen fortgesetzier Unzucht mit einer Abhängigen.\nwveilweise in Tateinheiu begangen mit fortgesetzter Unzucht mis\neinem Kinde und mit fortigesetzter Blutschande (§ 5§ 174 Nr. 1\n“TE abs. I Ur. 3, 173 Abs. 2, 73 StGB) zur Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt:\n\nDie Revision des Angeklagten, die sich ersichtlich nur","text_plain":"Ss\n3508 012\n\nNachschlagewerk; ja\nAmtliche Ssmmlung> nein\n\nStGB Vorbem. zu § 3 - Interlokales Strafrecht,\n8 173 Abs. 2 Satz 2\n\nDer Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender\nLinie ist in der sowjetischen Besatzungszone seit dem 29. November 1955 (Tag des Inkrafttretens der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955) nicht nehr\nstrafbar.\n\nBGH. Urt. v. 3. November 1959 - 1 StR 461/59 - LG Trier\n\n. ww\n\nstr 461,79\n\nIm Bamen des Volkes\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nden Tischlermeister Otto 7 HEN zu: TORE:\ngeboren am MED 191: ir EB Xr:: SEE\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der \\. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n53. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr: Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr: Peetz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Failer\n\nals veisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der verhandlun\nOberstaatsanwait beim Bundesgerichtshof ai\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n&_s Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision Öes Angeklagten wird das Urteil des Lanä-\n\ngerichts Trier von 25. Juni 1959\n\n1.) dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen fortgeseizten\nVergehens nacn § 173 Abs. 2 StGB entfäilt,\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen-\n\nDie weitergehende Revisior. wird verwerfen.\n\nvor Recats wegen\n\nwvwrüundes:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung\n‚m übrigen - wegen fortgesetzier Unzucht mit einer Abhängigen.\nwveilweise in Tateinheiu begangen mit fortgesetzter Unzucht mis\neinem Kinde und mit fortigesetzter Blutschande (§ 5§ 174 Nr. 1\n“TE abs. I Ur. 3, 173 Abs. 2, 73 StGB) zur Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt:\n\nDie Revision des Angeklagten, die sich ersichtlich nur gegen\nden verurte,ienden Teil des Erkenntnisses richtet, hat teilweise\nErfsig,\n\ni.: Zum Schuldspruch hat die Revision zwar keine ausdrückl.chen\nBeanstandungen erhoben. Seine trotzdem auf die allgemeine Sach-\n\nbeschwerde gebotene Nachprüfung ergibt, daß der Beschwerdeführer\nzu Unrecht der fortgesetzten Blutschande nach § 173 Abs. 2 StGB\n\nschuldig erkannt worden ist.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, während\ner mit seiner Familie noch in der sowjetischen Besatzungszone\n(sBZ) wchnte, an nicht näher fesistellbaren Tagen in der Zeit\n\nvon 1955 pis Ende 1957 in einem Falle mit seiner am 8. April 1042\ngeborenen Stieftochter Rosemarie PflBien Beischlaf vollzogen\nund in einem weiteren Falle den Beischlaf zu vollziehen versuch‘.\nDie Straikammer hat diese Handlungen u.a. als ein Tortgesetztes\nVergehen der Blutschande nach § 173 Abs. 2 StGB gewürdigt, Sie\n\nhar dabei übersehen, daß die beiden Einzelhandlungen in der 552\nbegangen sind. Auf solche Taten ist nach der ständigen Rechtsprechung äes Bundesgerichtsnofes (u.a. BGHSt 7, 53, 55; NJW 1952,\n1146 Nr. 26) entsprechend den ungeschriebenen Regeln des sog.»\ninterlokaien Strafrechts grundsätzlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - das in der sBZ gelten«\nSirafrecht anzuwenden. Es bleibt im vorliegenden Falle alsı zu\n\nprüfen, ob der Angeklagte durch den vollendeten und den versuchten Beischlaf mit seiner Stisftochter unter dem Gesichtspunkte\nder sog. Blutschande bestraft werden kann. Die Frage ist zu verneinen. Durch § 3 der am 29. November 1955 in Kraft getretenen\nVerordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November\n1955 (GBl1. I, 849) ist in der sBZ die Vorschrift des § 173 Zbs: 2\nStöB in der - mit § 173 Abs. 2 StGB in der Fassung für die Bundesrepublik übereinstimmenden - früheren Fassung insoweit gegenstandslos geworden, als sie den Beischlaf zwischen Verschwägerven\nauf- und absteigender Linie unter Strafe stellte. Nach § 2\n\nAbs. 2 StGB in der sowjetzonalen Fassung ist - wie nach § 2\n\nAbs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung für die Bundesrepublik -\n\nbei Verschiedenheit der (nicht auf bestimmte Zeit erlassenen)\nGesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden; in den Fällen, in\ndenen wie hier eine Strafbestimmung nachträglich aufgehoben\nworden ist, entfällt hiernach eine Verurteilung nach dem\nfrüheren Gesetze. Es kann unter diesen Umständen dahingestellt\nbleiben. ob der Fall, in dem der Angeklagte mit seiner Stieftochter den vollendeten Beischlaf vollzogen hat, in die Zeit\n\nvor dem 29, oder nach dem 28. November 1955 fällt; denn in dem\neinen wie in dem anderen Falle kann der Angeklagte nicht mehr unber dem Gesichtspunkte der sog. Blutschande zur Verantwortung\ngezogen werden. Für den versuchten Beischlaf müßte dies\n\nschon deshalb gelten, weil wie nach § 173 Abs. 2 StGB in der\n\nfür die Bundesrepublik geltenden Fassung, auch nach § 173\n\nAbs. 2 StGB in der früheren sowjetzonalen Fassung der Beischlaf zwischen Verwanäten auf- und absteigender Linie nur\n\nein Vergehen und der Versuch nicht unter Strafe gestellt war.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch, der sonst, auch in Bezug\nauf die sowjetzonalen Strafbestimmungen zu keinem rechtlichen\nBedenken Anlaß gibt. von hier aus ändern.\n\nY\n\n)\n\n2.} Der Strafausspruch weist ebenfalls Rechtsfehler auf. wenn\ndiese auch - mangels Beschwer des Angeklagten - für sich allein\nkeinen Anlaß zu seiner Aufhebung geben würden. Einmal hat das\nLandgericht dem Angeklagten allgemein \"mildernde Umstände\" zugebilligt. Mildernde Umstände sind aber - auch nach dem sowjetT-\n\nzonalen Rechtszustande - nur in § 176 Abs. 2, nicht auch in § 174\n\nStGB vorgesehen. Diese Vorschrift droht vielmehr: Zuchthaus und\nGefängnis wahlweise an, Gefängnisstrafe demnach für minder\nschwere Fälle (BGHSt 4, 230, 233). Die Frage, ob ein soicher\nminder schwerer Fall vorliegt, ist nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen als die, ob mildernde Umstände gegeben sind\n(BEHS% 4, 8). Daß. die Strafkammer die hiernach gebotene Prüfurg unterlassen hat, ob die Verfehlungen des Angeklagten in\n\nihrer Gesamtheit ais minder schwerer Fall zu betrachten sind, &e-\n\nreicht dem Angeklagten jedoch nicht zum Nachteil; denn sowchi\nnach § 176 Abs. 2 StGB, als auch - bei Annahme eines minder\nschwerer: Falles - nach § 174 StGB beträgt der Strafrahmen\n6 Monate bis 5 Jahre Gefängnis. Das Landgericht hat ferner im\nUrteil nicht erörtert, welcher Vorschrift die Strafe entnommen\nist (§ 73 StGB). Doch könnte auch dieser Mangel aus dem oben\nerwähnten Grunde nicht zur Aufhebung des Urteils führen.\n\n’ “.\n>\n\nDie Einwendungen der Revision selbst richten sich gegen die\neigentliche Strafbemessung. Sie sind, wenn man von dem bisherigen Schuldspruch ausgeht, unbegründet. Die Strafbemessung ist\ndem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überantwortet. Seine Ermessenserwägungen kann das Revisionsgericht nür daraufhin\nprüfen, ob sie von einem Rechtsfehler beeinflußt sind. Das ist\nhier zu verneinen. Das Landgericht hat bei der Festsetzung der\n‚Höhe der Gefängnisstrafe alle Umstände, die sie zur Zubilligung\n\nmildernder: Umstände veranlaßten, nochmals zugunsten des Angeklag-\n\nten berücksichtigt und sie gegen die rechtlich bedenkenfreien\nStrafersehwerungsgründe abgewogen. Allerdings ist unter den\nStrafmilderungsgründen die bisherige Strafiosigkeit des: Ange-\n\nMore\nar\n\n—— oo:\n\nune men\n\net im en\n\nein\n\nERTERERENR\n\nmen ne\n\nklagten nicht ausdrücklich erwähnt; doch fehlt jeder Anhaii\ndafür, daß das Landgericht, wie die Revision meint, diesen\nbei den Personalien des Angeklagten im Urteil.skopf angeführten\nUmstand übersehen hat. Ebensowenig ist ersichtlich, daß die\nStrafkammer sonstwie aus rechtsfehlerhaften Erwägungen die\nzugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht hinreichend berücksichtigt hat.\n\nNicht mit Sicherheit ausschließen 1ä8t sich jedoch,\n\näaß die Höhe der erkannten Gefängnisstrafe durch die\nrechtsirrige tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten\nwegen Blutschande gem. § 173 Abs. 2 StGB zu seinem Nachteil\nbeeinfiußt worden ist. Aus diesem Grunde muß das Urteil im\n\"Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen\nVerhandiung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Trotz Wegfalls der Verurteilung wegen Blutschande ist dieses im übrigen nicht gehindert, straferschwerend\nzu berücksichtigen, daß. sich der Angeklagte unter Mißbrauch\ndes Vertrauens seiner Ehefrau in der festgestellten schamlosen\n. Weise. an der in seine Familie aufgenommenen, ihm also wie ein\n\n>):\n.6-\n\nleibliches Kind verbundenen Stieftochter vergangen\nhat.\n\nDr, Geier Dr. Peetz willms\nFische: Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-03/1-str-461-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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