{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-11-22_1_StR_488_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-11-22","aktenzeichen":"1 StR 488/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_ 488/55 2247 034 N\n\n‘rt.\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Sigmund CD zu: Ce:\ngeboren am EEE :905 in c@D (Kreis FW Polen),\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. «ED in der Verhandlung,\nAntsgerichtsrat «az bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nd ustizangesteller\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urveil\ndes Landgerichts Landau (Pfalz) vom 15. Juli 1955\nwird verworfen mit der Maßgabe,\n\n1.) daß im Urteilssatz die Worte \"Gesamtstrafe von\nı Jahr und 6 Monaten Gefängnis, unter Auflösung\nin ihre\" und die Worte \"zu a und b, welche in\nWegfall kommen\" gestrichen werden,\n\n2.) daß dem Abschnitt a die Worte \"unter Aufhebung\nder früheren Gesamtstrafe\" angefügt werden und\n\n3.) daß anstelle der Worte \"Bestehen bleiben\" die\nWorte \"Ferner wird erkannt auf\" treten.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts\nLandau (Pfalz) vom 27. September 1954 wegen Untreue\nund wegen Meineids unter Einbeziehung einer früher gegen\nihn wegen falscher Anschuldigung erkannten Gefängznisstrafe von vier Monaten (Amtsgericht Germersheim Ds 57/50)\nzur Gesamtstrafe von einem Jahr sieben Monaten Gefängnis\nund zu einer Geldstrafe von 400 DM verurteilt worden.\nAuf seine Revision hat der erkennende Senat das Urteil\nmit den Peststellungen aufgehoben, und zwar in vollem\nUmfange, soweit der Angeklagte der Untreue schuldig\nbefunden worden war, dagegen nur:im Strafausspruch, soweit er wegen Meineids verurteilt worden war, ferner\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im übrigen, also\nhinsichtlich des Schuldspruchs wegen Meineids, ist die\nRevision verworfen worden. Im Umfange der Aufhebung hat\nder Senat die Sache zu neuer Verhanälung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDurch das jetzt angefochtene Urteil vom 15. Juli\n1955 ist der Angeklagte nur noch wegen Meineids unter\nEinbeziehung der oObea genannten Gefängnisstrafe von vier\nMonaten sowie einer gegen ihn wegen Anstiftung zum Meineid und wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage\nrechtkräftig verhängten Gesamtstrafe von einem Jahr\nsechs Monaten (Landgericht Landau KLs 4/53) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auf die Strafe sind ihm die in diesem\nVerfahren erlittene Untersuchungshaft, ferner sechs\nMonate der im Verfahren KLs 4/53 erlittenen Untersuchungshaft sowie die inzwischen in den Verfahren\nDs 57/50 und KLs 4/53 verbüßte Strafhaft angerechnet\nworden. Ausserdem wurde die im letztgenannten Verfahren\n\nausgesprochene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von zwei Jahren sowie der Eidesfähigkeit\ntaufrechterhalten\". Hinsichtlich der dem Angeklagten\nzur Last gelegten Untreue ist das Verlahım nunmehr nach\n§ 154 StPO unter Überbüfdung der insoweit erwachsenen\nausscheidbaren Kosten auf die Staatskasse eingestellt\n\nworden.\n\nIm Gegensatz zu dem ersten Urteil vom 27. September\n954 sind dem Angeklagten jetzt mildernde Umstände gemäß § 154 Abs 2 StGB zugebilligt' worden. Ferner wurde\nwie in dem früheren Urteil \"aus den dort angeführten’\nGründen\" zu Gunsten des Beschwerdeführers Eidesnotstand\n(§ 157 StGB) angenommen. Anstelle der ursprünglich für\nden Meineid ausgesprochenen Einzelstrafe von fünfzehn\nMonaten Gefängnis wurde nun auf eine Gefängnisstrafe\nvon vierzehn Monaten erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\n“ verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Der\nVerteidiger ficht das Urteil \"in seinem ganzen Umfang\"\nan und beantragt, es aufzuheben und \"das Verfahren bis\nzur Entscheidung über die Strafanzeigen des Angeklagten\ngegen den Zeugen IB und die 2 anderen Zeugen einstweilen auszusetzen\". Der Angeklagte beantragt in seiner\nzu Niederschrift der Geschäftsstelle gesondert erklärten Revisionsbegrindung auch die Aufhebung des früheren\nUrteils des Landgerichts Landau vom 27. September 1954,\ndas der erkennende Senat im Schuldspruch wegen Meineids\nbestätigt hat.\n\nI. Zulässigkeit der Revision.\n\nSoweit der Angeklagte die Aufhebung des Urteils\n\nvom 27. September 1954 verlangt, ist das Rechtsmittel\nunzulässig. Über die seinerzeit gegen dieses Urteii\neingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof am\n\n8. März 1955 endgültig entschieden. Soweit er das Urteil aufgehoben hat, ist an seine Stelle das jetzt\nvom Beschwerdeführer angefochtene Urteil getreten;\nsoweit er das Rechtsmittel verworfen hat, ist das\nerste Urteil in Rechtskraft erwachsen und damit der\nnochmaligen Anfechtung entzogen.\n\nII. Die Verfahrensrügen.\n\nSie können keinen Erfolg haben.\n\na) Der Angeklagte behauptet, sein Ablehnungsgesuch vom 14. Juli 1955 sei vom Landgericht zu Unrecht\nverworfen worden. Auch sei der Beschluß hierüber unzureichend begründet, weil’er sich mit dem sachlichen\nVorbringen im Ablehnungsgesuch nicht im einzelnen auseinandersetze. Es liege deshalb der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 3 StPO vor.\n\nOb diese Rüge der Vorschrift des § 744 Abs 2\nSatz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher überhaupt\nzulässig ist, kann auf sich beruhen. Denn sie ist auf\njeden Fall unbegründet. Der Beschluß, durch den das\nLandgericht die Ablehnung der Landgerichtsräte MD\nund RP für unbegründet erklärt hat, genügt den Anforderungen, die in verfahrensrechtlicher Hinsicht an\ndie Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs zu stellen\nsind. Eines Eingehens auf die einzelnen Behauptungen,\nmit denen der Angeklagte Unrichtigkeiten der dem Urteil\nvom 27. Septemter 1954 zugrunde gelegten Peststeilungen\n\ndarzutun versucht hat, bedurfte es nicht, weil diese\nFeststellungen, wie das Landgericht in seinem Beschluß\nzutreffend ausgeführt hat, das Ergebnis der Beratung\n\nder mit fünf Richtern besetzten Strafkammer waren und\ndaher nicht zweien der mitwirkenden Richter zugeschrieben werden können. Selbst wenn im übrigen die vom Angeklagten behaupteten Unrictigkeiten vorlägen, würden\nsie - auch vom Standpunkt des Angeklagten aus - noch\nnicht den Schluß rechtfertigen, die beteiligten Richter hätten bewußt falsche Feststellungen getroffen,\n\nweil sie dem Beschwerdeführer feindselig gegenüberstanden. Soweit der Angeklagte in seiner zu Niederschrift\nder Geschäftsstelle erklärten Revisionsrechtfertigung\ndie Befangenheit der Landgerichtsräte UD uni DB\nmit neuen Behauptungen darzutun versucht, die er im Ablehnungsgesuch gegenüber dem Landgericht nicht geltendgemacht hat, kann er in diesem Rechtszug nicht gehört\nwerden.\n\nFalls der Angeklagte in seiner zu Niederschrift\ndes Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründung auch\ndie Mitwirkung des Landgerichtsäirektors Dr. Kin\nbeanstanden wollte, könnte er mit dieser Rüge ebenfalls nicht durchdringen, weil er es unterlassen hat,\nin der neuen Hauptverhandlung das Ablehnurigsgesuch auf\ndiesen Richter zu erstrecken. Er war sich, wie die\nWiederholung des Ablehnungsgesuchs gegen Landgerichts-\n\"rat Mennecke beweist, dessen bewußt, daß die frühere\nAblehnung nicht selbsttätig fortwirkte.\n\n, b) Die Revision nimmt ferner den unbedingten\nRevisionsgrund des § 338 Nr 8 StPO für sich in Anspruch,\nweil die Strafkammer den Antrag auf Aussetzung des\ngegenwärtigen Strafverfahrens bis zur Erledigung der\n\nvon dem Angeklagten gegen die Zeugen I, ci\nund a ) wegen Meineids erstatteten Anzeigen ab-\n\ngelehnt hat.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Die Aussagen\nder genannten Zeugen waren nur für den Schuldspruch\ndes ersten Urteils vom 27. September 1954 erheblich.\nSoweit der Angeklagte damals wegen Untreue verurteilt\nworden ist, wurde das Verfahren, wie erwähnt, gemäß\n§ 154 StPO eingestellt; soweit er des Meineids schuldig gesprochen worden ist, ist das genannte Urteil,\nwie unter I ausgeführt, im Schuldspruch äurch die Verwerfung der früheren Revision in Rechtskraft erwachsen.\nDamit war das Landgericht gehindert, den Tatbestand\ndes Meineids nochmals zu untersuchen und neue Feststellungen zu treffen, wie es der Beschwerdeführer\nmit dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens erstrebt hat. Die Strafkammer hat daher diesen Antrag\nmit Recht abgelehnt. Aus denselben Gründen kann auch\nder erkennende Senat dem mit der Revision wiederholten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht\nstattgeben.\n\nIII. Die Sachbeschwerde.\n\nAuch ihr ist kein Erfolg beschieden.\n\nSoweit sich der Angeklagte persönlich gegen\nden Schuldspruch wegen Meineids wendet, gilt das\nunter II b) über die Teilrechtskraft ‘des Urteils vom\n27. September i954 Gesagte entsprechend. Zu den Rügen des Verteidigers, die Strafkammer habe die §§ 79\nund 76 StGB verletzt, ist folgendes auszuführen;\n\na) Die Revision meint, das Landgericht hätte\nanstelle der in dem angefochtenen Urteil gebildeten\nGesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis\nnur eine solche von einem Jahr elf Monaten verhängen\ndürfen. Vergleiche man, so führt sie im einzelnen aus,\ndie Summe der in diesem und in den anderen Verfahren\nerkannten Einzelstrafen mit der Summe der in den früheren\nUrteilen vom 27. September 1954 und vom 3. Dezember i954\nausgesprochenen Gesamtstrafen, so seien dem Angeklagten vorher durch die Bildung der Gesamstrafe insgesamt neun Monate Gefängnis \"erlassen\" worden. Diese\nRechtswohltat müsse dem Beschwerdeführer erhalten\nbleiben; dann aber sei die in dem angefochtenen Urteil\nverhängte Gesamtstrafe auf ein Jahr elf Monate Gefängnis zu ermäßigen gewesen. Wenn das Landgericht\ngleichwohl auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren acht\nMonaten Gefängnis erkannt habe, so habe es gegen die\nVorschrift des § 79 StGB verstoßen.\n\nDie Rüge ist offensichtlich unbegründet. Eines\nEingehens auf die von der Revision angestellten Berechnungen und ihre Fehlerquellen bedarf es nicht.\n\nEs genügt, darauf hinzuweisen, daß der Tatrichter\n\ndie neue Gesamtstrafe in dem durch die §§ 74, 79 StGB\nvorgeschriebenen Rahmen und - was die neu festgesetzie\nEinzelstrafe wegen Meineids betrifft - unter Berücksichtigung des § 358 Abs 2 StPO nach pflichtmäßigem\nErmessen bilden konnte. An ein rechnerisches Verhältnis zu den früher erkannten Einzel- und Gesamtstrafen\nwar er nicht gebunden. Da die Einsatzstrafe für die\njetzt zu bildende Gesamtstrafe fünfzehn Monate Gefängnis und die Summe der in die Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen 41 Monate Gefängnis beträgt,\n\nliegt die ausgesprochene Gesamtstrafe von zwei Jaüren\nacht Monaten Gefängnis in dem angeführten gesetzlichen Rahmen.\n\nDem Tatrichter ist lediglich der Rechtsirrtum\nunterlaufen, daß er die durch das Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 26. April 1951 wegen falscher\nAnschuldigung gegen den Angeklagten verhängte Gefängnisstrafe von vier Monaten in die Gesamtstrafe einbezogen hat. Er hat dies getan, weil er der leinung war,\ndaß maßgebender Zeitpunkt für die Zulässigkeit der\nEinbeziehung dieser Strafe der Tag der ersten Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache - der 27.\nSeptember 1954 - sei, an dem die Strafe noch nicht\nverbüßt war. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen (B6HSt 4, 366 in Verb. mit BGHSt\n2, 230). Indes ist der Angeklagte durch diesen Rechtsirrtum nicht beschwert.\n\nb) Der Revision ist weiter zuzugeben, daß es\nunzulässig war, die in der Strafsache Kls 4/53 rechtskräftig ausgesprochenen Nebenstrafen und Nebenfolgen\n- die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von zwei Jahren und die dauernde Aberkennung'\nder Eidesfähigkeit - \"aufrecht zu erhalten\", statt\nüber sie neu zu befinden. Denn durch die Auflösung\nder in dem Urteil vom 3. Dezember 1954 (KLs 4/53)\nerkannten Gesamtstrafe und die Einbeziehung der ihr\nzugrunde liegenden Einzelstrafen in die jetzige Gesamtstrafe haben diese Einzelstrafen und die mit ihnen\nzZusammenhängenden Nebenstrafen und Nebenfolgen ihre\nselbständige Bedeutung verloren (vgl RGSt 73, 366;\n\n14. 4; 75, 2125 BGHSt 7, 180, 181 f). Der Tatrichter\n\nhatte daher neu zu entscheiden, ob die Nebenstrafen\nund Nebenfolgen wieder auszusprechen sind.\n\nGleichwohl kann die Revision mit ihrer Rüge nicht\ndurchdringen. Nach § 76 StGB müssen nämlich Nebenstrafen und Nebenfolgen neben der Gesamtstrafe angeoränet\nwerden, wenn das auch nur wegen einer der Gesetzesverletzungen vorgeschrieben ist. Das trifft hier zu.\n\nBei Anstiftung zum Meineid (KLs 4/53) ist die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit zwingend vorgeschrieben (§ 161 Abs 1 StGB).\nÜberdies ist bei dem im vorliegenden Verfahren unter\nZubilligung des § 157 StGB abgeurteilten Meineid die\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig\n\n(§ 161 Abs 2 StGB). Es kann daher kein Zweifel daran\nbestehen, daß das Landgericht dem Angeklagten die\nbürgerlichen Ehrenrechte und die Eidesfähigkeit, wie\ngeschehen, auch dann aberkannt hätte, wenn es sich\ndessen bewußt gewesen wäre, daß es darüber neu zu befinden hatte. ‚Damit steht fest, daß das Urteil auf dem\nbesnstandeten Mangel nicht beruht. Der Urteilssatz\nist entsprechend zu berichtigen.\n\nc) Die Strafzumessungserwägungen lassen weder\nhinsichtlich der wegen Meineids erkannten Einzelstrafe\nnoch bezüglich der Gesamtstrafe einen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Beschwerdeführer erhebt insoweit selbst keine Einwendungen.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten wie in dem früheren Urteil \"aus den dort angeführten Gründen\" Fidesnotstand gemäß § 157 StGB zugute gehalten. Diese Verweisung war an sich nicht zulässig, beschwert aber\nden Angeklagten ebenfalls nicht..\n\n- 10 -\n\nIm Urteilssatz ist lediglich noch klarzustellen,\ndaß die neue Gesamtstrafe aus Einzelstrafen gebildet\nworden ist und daß nur die früher erkannte Gesamtstrafe entfällt (RGSt 44, 302 f; 76, 97 £; RG HRR\n940 Nr 325).\n\nBundesrichter Mantel ist\n\nDr. Hörchner beurlaubt und deshalb an Martin\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Mannzen Dr. Hörchner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-22/1-str-488-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-22/1-str-488-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:16.569208+00:00"}}