{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-11-22_1_StR_474_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-11-22","aktenzeichen":"1 StR 474/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 035\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Jose? R ED zu: SED, geboren\nom EEE 1597 in. EEE Cs:\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit--\nzung vom 22. November 1955, an der teilgenonmen habene\n\nSenatspräsident Dr.Hörzhner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter \"Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hof/Saale vom 16. Juli 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmitiels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm 2m\n\nGründe g-\n\n| er nn\n\nDer Angeklagte hat am’ frühen Morgen des 2. Dezember\n1954 auf den Bergarbeiter Max HEEW, der am 23. Oktober 1950 den Sohn Erich des Angeklagten, unwiderlegt in\nNotwehr, durch Messerstiche getötet hatte, 4 Pistolen.-\nschüsse abgegeben, von denen 2 den HB trafer: der\nverletzte konnte durch ärztliche Kunst gerettet werden.\nTas Landgericht hat heimtückische Art der Ausführung und\nniedrige Beweggründe entgegen dem Eröffnungsbeschluß verneint, andererseits dem Angeklagten seine Verteidigung,\ndaß er in Notwehr und ohne Mötungsvorsatz gehandelt habe,\nnicht geglaubt und ihn wegen versuchten Totschlags (§§ 212,\n43 StGB) unter Anwendung der §§ 213, 44, 5i Abs 2 StGB\nsu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten ver-\n\nurteilt,\n\nMit seiner Revision macht der Angeklagte aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO), der\nmangelhaften Begründung des Urteils (§ 267 StPO) und der\nVerletzung sachlichen Rechts (§ 46 StGB) u.a, geltend,\ndas Landgericht habe nicht geprüft, ob er von dem Versuch\ndes Totschlags mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten\nist. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils mit\nden ihm zugrundeliegenden Feststellungen.\n\nDa die Sachrüge durchgreift, erübrigt sich eine Erörterung, ob auch die verfahrensrechtlichen Beanstandungen zum Erfolg geführt hätten.\n\nDas Landgericht stellt fests Der Angeklagte habe auf\nHo insgesamt 4 gezielte Schüsse aus seiner Pistole\nabgegeben, der erste habe I] en der linken Hüfte\ngetroffen und zu Boden stürzen lassen; gleichwohi hade\nder Angeklagte noch weitere 5 Schüsse auf den vor ihm\nIiegenden abgegeben, deren einer io | in die Brust\n\ngetroffen habe, Nach dem 4. Schuß habe die Pistole eine\nLadehemmung gehabt. Im Magazin der Pistole habe sich ncch\neine 5. Patrone befunden. Der Angeklagte habe sich sofort\nvom Tatort entfernt, sei nach Hause (also richt zur Arbeit)\ngegangen. habe dort seinen Rucksack abgelegt und sodann\n\nzum Arzt gehen wollen. Auf dem Wege dorthin sei er bei\n\nder Landpolizeistelle vorbeigekommen, die er zu verständigen versucht habe, was eine Weile gedauert habe, \"da\nalles noch schlief\", Den inzwischen hinzugekommenen Nachtiwächter REM, der durch die Schüsse aufmerksam geworden ebenfalls bei der Polizei erschienen sei, habe er ge-\n\nbeten, einen Arzt zu verständigen, und sei selbst bei der\n\n‚\n\nPolizei verblieben. _\n\nBei diesem Sachverhalt hätte das Landgericht prüfen müssen, ob nicht ein strafbefreiender Rücktritt vom\nVersuch nach § 46 StGB vorlag. Zwar hat sich der Angeklagte hierauf nicht berufens das kann aber daraus zu\nerklären sein, daß er sich andernfalls mit seiner Verteidigung, er habe in Notwehr und ohne Tötungsvorsatz gehandelt, in Widerspruch zu setzen glaubte: jedenfalls befreite der Umstand, daß der Angeklagte Straffreiheit nach § 46\nStGB hinsichtlich des versuchten Tötungsverbrechens nicht\nfür sich in Anspruch nahm, das Gericht nicht von der\nPflicht, die Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 zu prüfen, die nach dem bisher vom Landgericht festgestellten Sachverhalt nicht zweifelsfrei.\nauszuschließen sind.\n\nEs wird zunächst zu klären sein, aus welchen Gründen der Angeklagte, der bisher unwiderlegt behauptet,\ndie Ladehemmung nach dem 4. Schuß nicht bemerkt zu naben, und der einen 5. Schuß in der Waffe hatte, zu schie-Ben aufhörte und sich auf dem Umwegüber seine Wohnung\nzur Polizei begab, nach deren Verständigung er den Ara\n\nbenachrichtigen wollte, dies offenbar zu dem Zweck, daß\nder Arzi sich um den Verletzten bemühen sollte, Zu der\nhier auftauchenden Frage, ob es sich um einen \"nicht\nbeendigten\" (§ 46 Nr 1 StGB) oder einen \"beendigten\"\n\n(§ 46 Nr 2 StGB) Versuch handelte, wird auf die Entscheidung BEHSt 4, 180 verwiesen (vgl auch 1 StR 654,53 vom\n27. April 1954 und 1 StR 331/55 vom 15. September 1955),\nDanach kommt es maßgebend auf die Vorstellung an, die\nsich der Angeklagte nach Abgabe des 4, Schusses von seiner Tat machte. Hielt er - wofür nach der Lebenserfahrung\neine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht - die bis dahin\nabgegebenen 4 Schüsse zur.:Erveichung seines vom Landgericht festgestellten Zieles, den Hp zu töten, für\ngenügend, so liegt beendigter Versuch vor; sollte er noch\nden 5. Schuß zur Tötung für erforderlich gehalten und sich\ngleichwohl entschlossen haben, nicht weiter zu schießen,\nohne daß er nach seiner Vorstellung hieran durch Umstände gehindert wurde, die von seinem Willen unabhängig\nwaren [etwa die ‚Ladehemmung, vgl BGHSt 7, 296, 298 ff;\n\n4, 56, 59), so läge.straffreier nicht beerdigter Versuch\nvor. Wenn es sich nach dem Ergebnis der anzustellenden\nPrüfung um einen beendigten Versuch handelt, so wird wei--\nter zu klären sein, ob in dem Zeitpunkt, als der Angeklag-\n\nte die Polizei von seiner Tat in Kenntnis setzte, das\n\nVerbrechen nicht bereits \"entdeckt\" war (vgl hierzu BGH\n5 StR 445/52 vom 5. Juni 1952 in JR 1952, 414 und die\ndort angeführten Entscheidungen)\n\nSollte das Landgericht in der neuen Verhandlung zur\nBejahung der Voraussetzungen des § 46 Nr 1 oder 2 StGB\nkommen, so könnte der Angeklagte nicht wegen versuchten\nTotschlags, sondern nur wegen des bereits vollendeten\nund deshalb durch den Rücktritt nicht betroffenen Versehers der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a\n\n0\n3\n\nStGB verurteilt werden. Das angefochtene Urteil unterliegt\ndaher in vollem Umfange unter Einschluß der getroffenen\nFeststellungen der Aufhebung.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht,\nfalls es den Gesichtspunkt der Notwehr wiederum ausschließt,\nGelegenhsit haben, auch das Vorbringen des Angeklagten zu\nprüfen, er habe zum .mindesten geglaubt, in Notwehr zu handeln, wobei die in der Revisionsbegründung angeführven Gesichtspunkte zu würdigen sein werden. Kommt das Landgericht wiederum zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe sich\naus Rachsucht zur Tat entschlossen, so würde eine Verteidigung mit Notwehr schon deshalb ausscheiden, da sicen\nhierauf nur berufen kann, wer auch tatsächlich aus Not--\nwshr oder vermeintlicher Notwehr handelt (BGHSt 3, 194:\nBGH NIJW 1954, 438 Nr 145 1 StR 145/55 vom 17, Mai 1955),\n\nIn übrigen bietet das Vorbringen in der Revisionsbegründung keinen Anlaß zur Erörterung; die neue Hauptverhandlung wird aber dem Beschwerdeführer die Möglichkeit\ngeben, seine hier nicht behandelten Beanstandungen in\nsatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorzutragen und\ndie ihm erforderlich erscheinende Aufklärung durch zweck-\n\nwr.\n\nentsprechende Ausnutzung der vorhandenen Beweismittel\nund gegebenenfalls durch die .Stellung von Beweisamträgen selbst herbeizuführen.\n\nDr.Hörchner Mantel Martin\n\nDr.Mannzen Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-22/1-str-474-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-22/1-str-474-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:16.545418+00:00"}}