{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-11-22_1_StR_391_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-11-22","aktenzeichen":"1 StR 391/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 020\n\nIm Namen des volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n>\n\n1,) den Tagarbeiter J\n\nze geboren am ES \"dei ru\n\n27\n2.) die Hausfrau Erna L geb.\nEB. geboren am 1928 in (CSR),\n\nwegen Meineides u.&\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel.\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft P\n\nJustizangest ellter a\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten SEE una\nErna IP wirä das Urteil des Landgerichts Weiden/Ober-\n\nvfalz vom 22. Juni 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Angeklagten sind als Zeugen in einem Strafverfahren\ngegen den Steinmetz Josef «ED. eine Frau Betty I)\nund deren Tochter Julie 8 vegen körperlicher Mißhandlung (§ 223 a StGB) einer Frau Anna BD vernommen worden,\nund zwar Johann EEE :: der Hauptverhandlung vor dem\nAmtsgericht Neustadt am 14. August 1952 eidlich, im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Weiden am 5. Juni 1955 uneidlich\n- er blieb unbeeidigt, weil er wegen der ersten Aussage als der\nBegünstigung verdächtig angesehen wurde -, die Angeklagte Erna\nBB ir der Berufungsverhandlung vom 5. Juni 1953 eidlich. Nach\nden Feststellungen des Landgerichts waren ihre Aussagen in bestimmten Punkten unwahr. Der Beschwerdeführer nm\nist wegen Meineides und falscher uneidlicher Aussage, je in\nTateinheit mit drei rechtlich zusammentreffenden Vergehen\nder Begünstigung, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr\n2 Monaten, die Beschwerdeführerin ip ist wegen Meineides,\nebenfalls begangen in Tateinheit mit drei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Begünstigung, zu 10 Monaten Gefängnis\nverurteilt worden.\n\nDie Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Ihre Revisionen\nhaben nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten (EEE.\n\n1.) Die Verfahrensrügen.\n\nDaß dem Angeklagten die Vergünstigung des Eidesnotstandes\nnach § 157 StGB für das Vergehen der falschen uneidlichen Aussage zugebilligt worden ist, ohne daß er gemäß § 265 StPO vorher auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen worden ist, vermag\n\ndie Revision nicht zu begründen. Einen Hinweis auf die veränderte Rechtslage schreibt das Gesetz, sofern es sich nicht\num den Tatbestand der strafbaren Handlung als solchen handelt\n\"(§ 265’ Abs 1), nur für den Fall vor, daß sich vom Strafgesetz\npesonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung\nund Besserung rechtfertigen, nicht dagegen beim Hervortreten\nvon Umständen, die - wie im Falle des § 157 StGB - eine Milderun\nder Strafe ermöglichen (RG in DRZ 1950 Repr Nr 282; vgl auch\nBGH NIW 1955, 31 Nr 20).\n\nEs liegt auch kein Verstoß gegen die §§ 250, 252 StPO\nvor,Das Landgericht hat nicht die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen für die Urteilsfindung verwertet. der in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hat;\nes hat vielmehr der Aussage des Zeugen BB entnommen, daß\nWenzi «RED sich diesem gegenüber - außerhalb des Verfahrens - in einem bestimmten Sinne geäußert hat. Das war ..-\nzulässig. \"\n\n‘,\n*\n\nDafür, daß das Landgericht die \"offensichtlich private\nNiederschrift\" Biatt 27/28 der Akten KLs 5/54 im Wege des\nUrkundenbeweises der Verurteilung zugrunde gelegt habe, ergibt\ndas Urteil keinen Anhaltspunkt. Es kennzeichnet durch die\nAnführungsstriche die Fassung als eine genaue Wiedergabe der\nAussage des Angeklagten. Aus dem Abschnitt IV 1 der Urteilsgründ\nergibt sich, daß das Landgericht den Inhalt der Zeugenaussagen\nder beiden Angeklagten auf Grund ihrer eigenen Finlassungen\nund der Aussagen der als Zeugen vernommenen Landgerichtsräte\n«DB und iD festgestellt hat. Wenn in diesem Zusammenhang\nauch \"Vorhalte aus den Akten\" erwähnt sind, so ist das offensichtlich dahin zu verstehen, daß die auf die Vorhalte hin gemachten Angaben der Angeklagten bezw. der Zeugen zur Feststel-\n\nlung des Sachverhalts verwertet worden sind. Auf diesem Wege\n\nkönnen auch die Aufzeichnungen des Zeugen BED durch die\nvon ihm auf Vorhalt dazu abgegebene Erklärung Bedeutung für die\nFeststellung des Sachverhalts erlangt haben. Das ist nicht zu\n\nbeanstanden. 2042\n2.) Die Sachrüge.\n\nDie tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen die Verurteilung des Beschwerdeführers unter den\nstrafrechtlichen Gesichtspunkten des Meineides und der vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage sowie der in Tateinheit mit\nbeiden Verfehlungen zusammentreffenden Begünstigung, wobei die\nStrafvorschrift des § 257 StGB je dreimal in gleichartiger\nTateinheit verletzt wurde. Widersprüche oder Verstöße gegen die\nDenkgesetze, die den Bestand des Urteils in Frage stellen könnten, liegen nicht vor. Zu Unrecht wird in den Ausführungen des\nBeschwerdeführers in den Abschnitten 4 und 5 seiner Revisionsbegründung geltend gemacht, deß das Landgericht die von ihm\n\ntestgestellten Zeugenaussagen des Angeklagten nieht zutreffend 2\n\nRE ER}\n\nricht ihnen entnommen hat. Daß der Angeklagte EEE»\nwährend des ganzen Ablaufs der tätlichen Auseinandersetzung\n\nanwesend war und nur wenige Meter von den Streitenden entfernt stand, konnte das Gericht sinngemäß schon seiner Aussage vor dem Amtsgericht entnehmen, wenn es auch bei dieser\nGelegenheit nicht ausdrücklich gesagt worden ist. Jedenfalls\nkonnte das Landgericht ohne Denkfehler eine solche Darstellung den beiden Aussagen des Angeklagten in ihrer Gesamtheit\nentnehmen. In diesem Sinne aber sind die Worte des Landgerichts\n\"nach seinen Bekundungen in beiden Instanzen\" offensichtlich\nzu verstehen.\n\nNicht zutreffend ist weiter die Ansicht der Revision, mit\nden vom Angeklagten bei seiner Aussage in der amtsgerichtlichen\n\net ggge ern.\n\nIL Sehe 2 er DE FO. 22ER\n\n-5\n\nHauptverhandlung gewählten Worten, die Zeugin «> \"müsse\nausgerutscht sein\", habe der Angeklagte offensichtlich nur\n\neine Annahme oder Schlußfolgerung, aber keine Tatsache bekunden\nwollen und das Landgericht hätte hierauf die Verurteilung wegen\nMeineides nicht gründen dürfen. Der Angeklagte hat als Zeuge geschildert, wie Frau «DB aus ihrer Wohnungstür mit einer \"Stock.\nhaue\" in der Hand herausgekommen ist, und dann wörtlich ausgesagt: \"Sie muß ausgerutscht sein und stürzte hin\". In Firklich-:\nkeit hat sich nach den Feststellungen des Landgerichts der Vorfall so abgespielt, daß Erwin ] die Frau =: der\nBrust faßte, sie aus dem Zimmer zog und auf den Boden.des ''\nBarackenflurs warf. Unter diesen Umständen beurteilt das Landgericht den Sachverhalt richtig, wenn es die Aussage des Beschwerdeführers als Tatsachenbekundung dahin wertet, daß Frau\nEB ;eienfalls ohne körperliche Einwirkung des Erwin aD\nzu Fall gekommen sei, und diese Bekundung als falsch bezeichnet.\nEbenso konnte das Landgericht aus der inhaltlich gleichlautenden\n‚Aussage des Angeklagten im zweiten Rechtszuge, ohne gegen die\nDenkgesetze' zu verstoßen, sinngemäß die tatsächliche Bekundung\nentnehmen - mag sie auch nicht durchweg ausdrücklich in der\n\nAussage enthalten sein -, daß Erwin 3 iie Freu iD\n\n‚nicht aus dem Zimmer gezogen und zu Boden geworfen habe. Das\nwäre nämlich bei einem seiner Darstellung entsprechenden Geschehensablauf unmöglich kewesen. Da er nur wenige Meter von\nden Streitenden entfernt stand und die Vorgänge, wie das Landgericht feststellt, beobachtet hat, hat er auch diese Aussage,\nwie das Landgericht mit Recht feststellt, der Wahrheit zuwider\ngemacht. .\nZutreffend hat das Landgericht hinsichtlich des im ersten\nRechtszug geleisteten Meineides und der in der Berufungsverhandlung erstatteten falschen uneidlichen Aussage Tatmehrheit\nim Sinne des § 74 StGB angenommen. Diese beiden Straftaten\nwürden auch dann nicht durch die jeweils tateinheitlich damit\nbegangene Begünstigung zu einer rinheit zusammengefaßt werden,\n\nN\nwen „\nAR u\n\n*\n\ni\n\no\\\n\nj\n\nugs\nee ne en Ween\n\n“\n\n%\n\nwenn die in den beiden Verhandlungen begangenen Begünstigungen\nunter sich im Fortsetzungszusammenhang stehen würden. Denn die\nBegünstigung ist gegenüber den §§ 153, 154 StGB das mildere\nGesetz (BGHSt 1, 67). Es ist daher unschädlich, daß das Landgericht zu der Frage eines solchen Fortsetzungszu sampenhanges\nkeine Feststellung getroffen hat.\n\nSamen pa\n\nBedenken ergeben sich jedoch hinsichtlich des Strafausspruch®\nDas Landgericht hat dem Angeklagten «EEE Eidesnotstand\nim Sinne des § 157 StGB für den Fall der falschen uneidlichen\nAussage zugute gehalten, und zwar im Hinblick auf seine frühere,\nunter Eid erstattete falsche Aussage. Nicht erörtert hat das\nGericht die Fıäge, ob dem Angeklagten die Vergünstigung dieser \\ ;\nVorschrift auch im Hinblick darauf zuzubilligen ist, und zwar :\nfür beide Fälle der falschen Aussage, daß einer der Angeklagten\nin dem Verfahren wegen gefährlicher äörperverletzung zum Nach-\n\nteil der Frau > ein Angehöriger von ihm war. Die damalige i\nMitangekiagte Betty wird im Urteil als Schwägerin EN\ndes Angeklagten bezeichnet. Es ist somit nicht 4\nvon vornherein auszuschließen, daß der Angeklagte bei seinen 4\nVernehmungen die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen #\n(vgL RGSt 15, 785 RG GoltdArch 51, 47) die Gefahr einer gericht- .; f\nlichen Bestrafung abzuwenden. Auch soweit sich seine Aussagen 23\nnur mit dem Verhalten des in jenem Verfahren nicht angeklagten =\nErwin DB befaßten, könnten die unwahren Angaben über sein !\nVerhalten doch auf das Bemühen zurückzuführen sein, durch Pr\ndas Abstreiten irgendwelcher Angriffshandlungen der Angehörigen des Verwandschaftskreises Striegl auch den Verdacht gegen 3\nBetty > zu beseitigen. Unter diesem Gesichtspunkt ist Ba\ndie Straffrage daher erneut zu prüfen, Ei\n\nELTTLD\n\nPin ER Sur ER\ner\n\n‘\nPa a en\n\n7 ne 4 *\nx > 2 “\nNT u\n\nNm\ne\n\nnn\nwe\nen,\n%\n\nem\n\n‚Mt\n\nII. Die Revision der Angeklagten ®-\n1.) Die Verfahrensrügen.\n\nDie Vorschrift des § 267 Abs 1 StPO ist nicht verletzt.\nDie Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen\nan, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlunger\nwegen deren das Landgericht die Angeklagte verurteilt hat, gefu\nden werden. Die Revision rügt angebliche Denkfehler bei der\nWürdigung von festgestellten Äußerungen der Angeklagten und\n\"unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite. Dies fällt ir\nden Bereich der sachlichrechtlichen Überprüfung des Urteils.\n\n2.) Die Sachrüge.\n\nDas Landgericht hat die Aussage der Beschwerdeführerin\n\"in der Hauptverhandlung vom 5. Juni 1953 ohne Denkverstoß dahin\ngewürdigt, daß sie damit bekundet hat, sie habe die Auseinandersetzung nicht beobachtet. Es stellt fest, daß: bie 'Älese Beku\ndung \"der Wahrheit zuwider\", \"vorsätzlich felsch\" \"machte und\n\"daß ihr Schweigen den damals Angeklagten zugutekommen\n\nsollten. Damit.hat das Landgericht klar gestellt, daß die Angeklagte Beobachtungen, die ihr im Zeitpunkt ihrer Vernehmung\nnoch gegenwärtig waren, an die sie sich also bei ihrer Aussage noch erinnerte, bewußt verschwiegen hat, um den damaligen Angeklagten zu helfen. Diese Feststellungen rechtfertigen\ndie Verurteilung wegen Meineides und Begünstigung auch nach der\ninneren Tatseite. Das Landgericht konnte zu dieser Überzeugung\nauf Grund des persönlichen Einärucks, den es von der Angeklagten in der Hauptverhandlung gewann, ohne Verletzung der Denkgesetze gelangen, auch wenn die Aussagen der Zeugen an sich\n\nnur den Nachweis lieferten, daß die Angeklagte zur Zeit der\nGespräche mit diesen, also etwa ein Jahr vor ihrer gerichtlichen Aussage, etwas von dem Vorfall wußte. Ob sie diese\n\nBe tn\nA.\n\nr}\n\nLee\nER KL\nSer t, 2 dm\neat\n\n.\nER\nbo\n\nwi;\nea\n\nVorgänge bis zu ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 2\n5. Juni 1955 vergessen haben konnte, war eine Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung, die das Landgericht zuungunsten der ”\nAngeklagten entschieden hat. Es sagt dies zwar nicht ausdrücklich;\nder Sachverhalt bietet aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß das\nLandgericht etwa eine solche Möglichkeit überhaupt nicht in Erwägung gezogen, also übersehen habe.- Daß ferner die Strafkanmer hat feststellen wollen, die Angeklagte habe gegenüber\ndiesen Zeugen über ihre Kenntnis von dem Vorfall auf Grund eigener Beobachtungen gesprochen, ergibt sich eindeutig aus dem\nZusammenhang. Einer ausdrücklichen Feststellung in dieser Richtung bedurfte es bei der gegebenen Sachlage nicht.\n\n.\n%\n\n+\n\nea\n\n* S\nx Ri Ve RR ,\nrn...\n\nAls die Angeklagte (9 inre eidliche Aussage in der\nBerufungsverhandlung erstattete, hatte ihr Ehemann in demselben Er\nVerfahren vor dem Amtsgericht bereits ausgesagt. Auch er ist wegen.\n‚seiner - uneidlichen - Aussage unter Anklage gestellt worden.\nZwar hat das Landgericht ihn und zwei weitere Angeklagte freigesprochen. Es hat aber am Ende der Urteilsgründe ausgesprochen,\ndaß gegen sie ein ganz erheblicher Tatverdacht bestehen geblieben ist. Zugunsten der Angeklagten Erna 8 var daher davon aus- \"'\nzugehen, daß auch ihr Ehemann sich einer falschen uneidlichen\nAussage in dem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung\nschuldig gemacht hatte, und es wäre zu prüfen gewesen, ob die\nAngeklagte das wußte und etwa ihrerseits die Unwahrheit - ausschlie3lich oder auch - deswegen gesagt hat, um von ihrem Ehemann die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Bejahendenfalls wäre die Anwendung des § 157 StGB auch für- diese\nAngeklagte zu prüfen. Das ist bisher unterblieben,\n\nSr =\n\nDi v.7rr\n..\nurchmet sul.\n\n..t,\nFIRE SE 2,20\nFERTIG T DIE:\n\n.\n\n..\n\nano.\nsen\n\nPor .\nwi.\n\n.\n..\nEL\n\n- rn\nPr Pe\n\n8\n\nSomit war auch im Falle der Angeklagten Erna =\ndas Urteil auf die Sachrüge hin im Strafausspruch aufzuheben»\n\nDr. Hörchner Mantel Martin\n\n. Dr. Nannzen Dr. Hengsberger a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-22/1-str-391-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-22/1-str-391-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:16.518473+00:00"}}