{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-11-22_1_StR_385_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-11-22","aktenzeichen":"1 StR 385/55","doktyp":null,"leitsatz":"Zwischen der schweren Kuppelei des § 1§ 1 StGB\nund der sogenannten einfachen Kuppelei des § 180\nAbs 1 StGB besteht keine Gesetzeseinheit. Diese\nVorschriften enthalten selbständige Straftatbestände. Treffen auf einen Sachverhalt beide\nzu, so liegt Tateinheit nach § 73 StGB vor.","text_plain":"De B7,\n. 2247: 082 |\nFür das Nachschlagewerk! Ey in\nNicht für die Amtliche Sammlung! uf\n\nu... | 0:0 an Enrzu m 0 > Time uiihum. zum SP pe GE URN SEURE IR Mrs Bin OEMENI. EB (em DD Um Dr Cum mn et € 8 Me U 7 N. m Mr N WR Sur iur rt m 1m AR re Un Er Our mn\n\nGesetz3 StGB §§ 180, 181, 73\n\nRechtssatz: Zwischen der schweren Kuppelei des § 1§ 1 StGB\nund der sogenannten einfachen Kuppelei des § 180\nAbs 1 StGB besteht keine Gesetzeseinheit. Diese\nVorschriften enthalten selbständige Straftatbestände. Treffen auf einen Sachverhalt beide\nzu, so liegt Tateinheit nach § 73 StGB vor.\n\nAktenzeichen: 1 StR 385/55\nUrteil des BGH vom 22.11.1955 16 Bamberg\n\n1 StR 38555\n\nImNamendes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Korbmachersehefrau Elisabeth Bew zer. Hg aus\n\nSEE , üort geboren an EEE 1906.\n\n- Sachbezeichnung: Otto Bu. A. -\n\nwegen schwerer Kuppelei u. &.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. November 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\n‘ Bundesrichter Mantel\n\nBundesriehter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat r — bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten Elisabeth ct wird das\nUrteil des Landgerichts Bamberg vom 10. Mai 5\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß_die Beschwerde-\n\nb)\n\nführerin und der Angeklagte Otto je eines fortgesetzten Verbrechens der schweren Kuppelei in Tat-\n\neinheit mit zwei fortgesetzten Vergehen der Kuppelei\nschuldig sind, und\n\nim Strafausspruch mit den Peststellungen hierzu hinsichtlich beider Angeklagten aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten Elisabeth BP, an das Lendgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGr ün_d_ es\n\nDie Beschwerdeführerin ist wegen eines fortgesetzten\nVerbrechens der schweren Kuppelei in Tateinheit mit einem\nfortgesetzten Vergehen der Kuppelei {§§ 181 Abs 1 Nr 2, 180\nAbs 1, 73 StGB) und wegen eines weiteren fortgesetzten Vergehens der Kuppelei (§ 180 Abs 1, 74 StGB) zur Gesamtstrafe\nvon einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem sind ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nzwei Jahren aberkannt worden.\n\nIhr Ehemann Otto Bp, der kein Rechtsmittel eingelegt\nhat, ist - unter Freisprechung im übrigen - wegen gleicher\nStraftaten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus\nund zu Nebenstrafen verurteilt worden.\n\nDie Revision der Angeklagten Elisabeth BP hat teilweise Erfolg»\n\n1) Die Einwendungen, die die Beschwerdeführerin in der\nRevisionsrechtfertigungsschrift gegen das angefochtene Urteil\nerhoben hat, sind allerdings unbegründet. Das gilt sowohl\nhinsichtlich der Verfahrensrüge, die Zeugen Johann und August\nHD seien entgegen der Vorschrift des § 52 Abs 2 StPO nicht\nüber ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, als auch\nhinsichtlich der Angriffe gegen die sachlichrechtliche\nwürdigung des Falles.\n\na) Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die genannten Zeugen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden; das ergibt sich aus der Feststellung, daß sie sich\n\"nach Belehrung gemäß § 52 StPO\" zur Aussage bereit erklärt haben. Im übrigen meint die Revision selbst, die den\nAngeklagten feindlich gesinnten Zeugen würden, auch wenn\nsie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt’worden wären,\n\n!mit Sicherheit alles getan haben, was zur Vernichtung\nihrer Schwester dienen konnte\",\n\nb) Die im Rahmen der Sachrüge aufgestellte Behauptung,\n-dAie Tochter Annemarie der Angeklagten sei mit einem der Besatzungssoldaten, die sie zur Ausübung der Unzucht in der\nelterlichen Wohnung. aufgesucht haben, verlobt gewesen, ist\nneu und daher in diesem Rechtszug unbeachtlich. Zudem würde\ndieser Umstand nichts daran ändern, daß auch der Geschlechtsverkehr mit diesem Soldaten unzüchtig war; denn die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 46) der Beischlaf Verlobter ausnahmsweise nicht gegen die geschlechtliche Zucht verstößt,\nlagen offensichtlich nicht vor.\n\nAuch das weitere Vorbringen der Revision, die Soldaten\nhätten sich, wenn sie einmal bis zum Morgen in der Wohnung\n&er Eheleute DB schliefen, allein in einem Zimmer aufgehalten, während die Tochter der Angeklagten bei der Mutter\nim elterlichen Schlafzimmer genächtigt habe, steht mit den\nFeststellungen des Landgerichts in Widerspruch und kann aus\ndiesem Grunde nicht berücksichtigt werden. Im Urteil ist\nfestgestellt, daß sich die beiden Mädchen - nämlich die\nTochter Annemarie und die \"ebenfalls mit wechselnden Besatzungsangehörigen verkehrende\" Karola Hua - mit ihren\nSoldaten des öfteren sowohl während des Tages wie auch des\nNachts in den Schlafraum der Annemarie BB vegahen, um dort\nUnzuchtshandlungen vorzunehmen; auch übernachteten die Soldaten sehr häufig in der Wohnung der Angeklagten, wobei die\nMädchen mindestens in einzelnen Fällen mit den Soldaten zusamme\nscnliefen.\n\nEbenso unvereinbar mit den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters ist die Behauptung der\n\n.—\n\nRevision, die Beschwerdeführerin habe von einem gelegentlichen\nnächtlichen Zusammenkommen ihrer Tochter sowie der Karola\nH@EEEED nit Besatzungssoldaten in einem Zimmer nichts _\ngewußt und hätte es unter keinen Umständen geduldet, wenn sie\nKenntnis davon gehabt hätte. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, die beiden Angeklagten, also\nauch die Beschwerdeführerin, hätten gewußt, daß die Soldaten\nin ihre Wohnung kamen oder von den Mädchen mitgebracht wurden, um dort Unzucht zu treiben, sie hätten die Gelegenheit\nzur Ausübung der Unzucht in der Wohnung gekannt und sie\n\nseien aus Gewöhnung und Eigennutz von vornherein entschlossen\ngewesen, weder die Besuche noch die Unzuchtshandlungen zu\nunterbinden.\n\nSchließlich kann die Revision auch nicht mit dem Einwand durchdringen, die Beschwerdeführerin habe wegen der\nSelbständigkeit ihrer Tochter Annemarie keinen Einfluß auf\nderen Beziehungen zu Besatzungssoldaten gehabt und die\nBesuche dieser \"Freunde\" in der Wohnung nicht verhindern\nkönnen. Die Strafkammer hat in dieser Hinsicht ausdrücklich\nfestgestellt, daß die Angeklagten - und damit auch die\nBeschwerdeführerin - zu einem Vorgehen gegen die Besuche der\nSoldaten und gegen das unzüchtige Treiben in ihrer Wohnung\nohne weiteres in der Lage gewesen seien. Statt pflichtge-\n\n#8 einzuschreiten, hätten sie jedoch dieses Treiben teils\naus einem eingewurzelten Hang, teils um geldlicher Vorteile\nwillen geäuläet bezw. gefördert. Die Revision widerspricht\nsich im übrigen selbst, wenn sie einerseits behauptet, die\nBeschwerdeführerin habe keine Möglichkeit zum Einschreiten\ngehabt, andererseits aber zu Gunsten der Angeklagten in\nAnspruch nimmt, diese hätte das Unzuchttreiben der Hg\n@EEBB ni: Besatzungssoläaten nicht geduldet, wenn sie\ndavon Kenntnis erlangt hätte, |\n\n.un..\n\nOb die Aussagen der mit den Angeklagten verfeindeten\nZeugen Hg Glauben verdienten, war Sache der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Diese wäre nur dann zu bemängeln, wenn\nsie einen Verstoß gegen Denkgesetze, ausnahmslos gültige Erfahrungssätze: oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln\nenthielte. Ein solcher ist nicht ersichtlich, Die Urteilsgründe lassen erkennen, daß die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Zeugen HP mit besonäerer Sorgfalt geprüft und\nrechtsirrtumsfrei vor allem deshalb bejaht hat, weil ihre Aussagen in der Schilderung einzelner bestimmter Vorfälle nicht\nnur miteinander, sondern auch mit den Angaben der übrigen,\nden Angeklagten nicht feindlich gesinnten Zeugen übereinstimmten.\n\n2) a! Was das rechtliche Verhältnis der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Straftaten zueinander angeht, so\nist die Annahme von Tateinheit zwischen dem Verbrechen\n“sr schweren Kuppelei nach § 181 Abs 1 Nr 2 StGB und dem\nVergehen der Kuppelei nach § 180 Abs 1 StGB, begangen gegenüber der Tochter Annemarie, nicht zu beanstanden (vgl BGH\n4 StR 51/51 vom 5. Juli 1951, Olshausen, § 181 Anm 7).\n\nDie schwere Kuppelei ist kein Sonderfall der sogenannten\neinfachen Kuppelei; denn sie kann vorliegen, auch wenn die\nKerkmale der Gewohnheitsmäßigkeit oder des Handelns aus\nzigennutz, die zum Tatbestand des § 180 Abs 1 StGB gehören,\nnicht gegeben sind (vgl R6St 22, 51, 533 42, 203 f). § 1§ 1 StGB enthält somit nicht etwa nur einen Strafschärfungs-\n\n- grunä gegenüber dem \"Grundtatbestand\" des § 180 Abs 1 StGB\n(so Mezger in IK Anm 1 Abs 1 und Anm 9 Abs 2 zu § 180 sowie\nAnm 1 Abs 2 und 3 zu § 181). Er führt vielmehr zur Bestrafung\nauch in Fällen, in denen der \"Grundtatbestand\" nicht gegeben\nist, nämlich dann, wenn der Täter weder gewohnheitsmäßig\nnoch aus Eigennutz handelt. Das Strafgesetz macht das vom\nSittengesetz mißbilligte kupplerische Verhalten - das Vor-\n\nD\nKa\n\nschubleisten zur Unzucht durch Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit —-— beim Hinzukommen einzelner weiterer Merkmale zu strafbarem Unrecht\n\nund schafft dadurch mehrere, im Verhältnis zueinander selbständige Straftatbestände, einerseits das Vergehen der Kuprelei (§ 1§ 0 StGB) bei gewohnheitsmäßigem oder eigennützigem\nHandeln, anderseits das Verbrechen der schweren Kupvelei\n\n(§ 1§ 1 StGB) bei Anwendung hinterlistiger \\.Kunstgriffe oder\nbeim Vorliegen eines Angehörigkeits- oder Pflegeverhältnisses\nzwischen Täter und verkuppelter Person. Werden äurch dasselbe Verhalten beide Tatbestände verwirklicht, so besteht\nnicht Gesetzes-, sondern Tateinheit ($ '/3 StGB).\n\nb) Dagegen kann nicht gebilligt werden, daß das Landgericht die fortgesetzte schwere Kuppelei in Tateinheit mit\nAuppelei gegenüber der Tochter Annemarie und die Kuppelei\ngegenüber der Karola Hl im Verhältnis zueinander\nals selbständige Straftaten (§ 74 StGB) angesehen hat. Nach\nden im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen\nhaben sich die Angeklagten dadurch der Kuppelei schuldig gemacht, daß sie nichts unternahmen, um ihrer Tochter Annemarie\nund der von dieser mitgebrachten Karola Hi die\nMöglichkeit zur Begehung von Unzuchtshandlungen mit Besatzungssoldaten in ihrer Wohnung zu nehmen. Gelegenheit hierzu boten den \"Paaren\" einmal die häufig stattfindenden Zechgelage im Beisein der Angeklagten, des weiteren aber\nauch die Möglichkeit, ungehindert den Schlafraum der Annemarie aufzusuchen, in den sich \"die beiden Mädchen\" mit ihren\nSoldaten sowohl während des Tages als auch des Nachts zur\nVorrahme von Unzuchtshandlungen begaben. Schließlich schliefen beide Mädchen in der Wohnung der Angeklagten zumindest\nin einzelnen Fällen von Übernachtungen der Soldaten -mit diesen\nzusammen. \"\n\nDiese Feststellungen zwingen zu der Annahme, da\ndie Angeklagten durch dasselbe pflichtwidrige Verhalten\ndem unzüchtigen Treiben der Soldaten sowohl mit ihrer\nTochter Annemarie als auch mit der Karola Hm - soweit diese anwesend war -— Vorschub geleistet haben. Dann aber\nstehen das fortgesetzte Verbrechen der schweren Kuppelei,\ndas in Tateinheit mit dem fortgesetzten Vergehen der Kuppelei gegenüber der Tochter Annemarie begangen ist, und das\nfortgesetzte Vergehen der Kuppelei gegenüber der Keroia\nHaßfurther zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 73\nStGB). Dieser Folge kann nicht durch einen Hinweis auf die\n\"Höchstpersönlichkeit\" der durch die Angeklagte verletzten\nRechtsgüter begegnet werden; denn die Strafvorschriften\ngegen die Kuppelei wollen nicht die Geschlechtsehre oder die\ngeschlechtliche Unversehrtheit der verkuppelten Personen,\nsondern die allgemeine Sittlichkeit schützen (BGH 5 StR\n540.54 vom 9. November 1954; Mezger in IK Anm 1 Abs 2 zu\n§ 1§ 0 StGB); überdies kann die Höchstpersönlichkeit der verletzten Rechtsgüter nie dazu führen, daß dieselbe Willenstetätigung in mehrere selbständige Handlungen zerlegt wird\n(vgl u. a. BGHSt 1, 20; BGH 3 StR 80/51 vom 5. April 1951,\n4 StR 608/51 vom 6. Dezember 1951, 1 StR 688/53 vom 2.Februar 1954). Der Annahme von Tateinheit steht auch nicht entgegen, daß Karola I) nicht von allen Kuppeleihandlungen betroffen wurde, durch die der Unzucht der Tochter Annemarie Vorschub geleistet wurde; denn Straftaten,\ndie aus einer Mehrheit von Willensbetätigungen bestehen, wie\nes bei der fortgesetzten Handlung der Fall ist, treffen auch\ndann in Tateinheit zusammen, wenn nur einzelne der Willensbetätigungen sich decken (u.a. BGH 1 StR 56/53 vom 10. März\n1953, 4 StR 96/53 vom 26. März 1953).\n\nDie Beschwerdeführerin hätte daher - ebenso wie ihr\nEhemann - nicht wegen fortgesetzten Verbrechens der schweren\nKuppelei in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen der Kuppeiei\n\nit\n\nund wegen eines weiteren fortgesetzten Vergehens der Kupvelei,\nsondern nur wegen eines fortgesetzten Verbrechens der schwer:n Kuppelei in Tateinheit mit zwei fortgesetzten Vergehen\nder Kuppelei verurteilt werden dürfen, Der Senat kann den\nSchuldspruch des angefochtenen Urteils in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO - gemäß § 357 StPO auch in\nRichtung gegen den rechtskräftig abgeurteilten Angeklagten\nOtto BB - von sich aus ändern, weil sich die Angeklagten\nbei Hinweis auf die zutreffende rechtliche Beurteilung ersichtlich nicht anders und wirksamer hätten verteidigen\nkönnen, als sie dies in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter getan haben (vgl BGHSt 2, 250 f, BGH 1 StR 216/55\nvom 7, Juni 1955), und weil sie überdies durch die Annahıne\nvon Tateinheit anstelle von Tatmehrheit nicht beschwert sind\n{BGH 3 StR 824/51 vom 22. November 1951),\n\nDagegen muß der Strafausspruch - gemäß § 357 StPO ebenfalls zu Gunsten des Ehemannes DD - mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird nunmehr anstelle der bisherigen\nEinzelstrafen und der Gesamtstrafe eine Strafe auszuwerfen\nhaben, die die aufgehobene Gesamtstrafe nicht übersteigen\ndarf (§ 358 Abs 2 StPO; vgl BGH 1 StR 402/54 vom 1.März 1955).\n\nDr. Hörchner Mantel Martin\nDr.Mannzen Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-22/1-str-385-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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