{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-11-15_1_StR_431_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-11-15","aktenzeichen":"1 StR 431/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\nden Hausierer Adam R BE aus Te; geboren. cm\nsr > 1930‘. in} bei ii 3 in dieser $a-\n\nche in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom i8. November 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n15. November 1955,arn der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesriehter Dr. Mannzen\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\n\nAntsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals ‚Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Juli\n1955 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 9. Juli 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nir u\n\nDer u.a. wegen Entführung (§ 237 StGB) und wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) vorbestrafte Angeklagte ist wegen Notzucht unter Einbeziehung einer\nanderweit rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe von zwei\nMonaten zur Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind\nihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Das\nLandgericht hielt für erwiesen, daß der Angeklagte am 18.\nMärz 1955 die damals im 15. Lebensjahr stehende Margit\nED unter Anwendung von Gewalt zur Duldung des\naußerehelichen Beischlafs genötigt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von\nverfahrens- und sachliehreehtlichen Vorschriften, Sie kann\nkeinen Erfolg haben,\n\nI. Die, Verfahrensrügen.\n\ni) Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung beantragt, das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen\ndarüber zu erholen, daß\n\na) nach dem (von der Zeugin Margit SED ge-\n\nschilderten Tathergang eine Vergewa tigung nicht\nmöglich sei,\n\nb) das Hymen der Margit H bereits bei der\nTatausführung verletzt gewesen sei.\n\nDas Landgericht hat diesen Beweisamtrag durch Beschluß\nabgelehnt, und zwar zu a) mit der Begründung, daß ihm als\nJugendschutzkammer selbst die erforderliche Sachkenntnis\nzu eigen sei, und zu b) mit dem Hinweis, daß die Frage, ob\ndie Margit HE in zeitpunkt der Tat bereits defloriert war, für die Beurteilung des Sachverhalts nicht von\nentscheidender Bedeutung sei, weil - wie in den Urteils-\n\nram. mie or ..\n\nAUT ars\n\nPETE WER\n\nZT ARE\n\nee”\n\nBa\n\nEERETEE Tr AT\n\nvu\n\n3,\n\ngründen ergänzend bemerkt ist - Notzucht sehr wohl auch\nan einer deflorierten \"Frauensperson\" verübt werden könne,\n\nDie Revision beanstandet die Ablehnung des Beweisamtrags als gesetzwidrig, im Ergebnis jedoch zu Unrecht.\n\na) Was die unter Beweis gestellte Behauptung angeht.\ndaß nach dem von der Margit GE geschilderten Tathergang eine Vergewaltigung nicht möglich sei, so konnte\nsich die Strafkammer ohne Rechtsirrtum die erforderliche\nSachkunde zur Beantwortung dieser Frage ohne Zuziehung\neines Sachverständigen zutrauen, Eine Überschätzung des\neigenen Wissens und der eigenen Erfahrung kann hierin nicht\ngesehen werden, weil, wie das Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend ausführt, zur Beurteilung einer derartigen Gewalthandlung \"die auf gesundem Menschenverstand\nfußende Fähigkeit einer Abschätzung des Verhältnisses der\nbeiderseitigen Körperkräfte und der Möglichkeit ihres Gegegeneinanderwirkens\" genügt. .\n\nDie Revision meint, ein erfahrener ärztlicher Sachverständiger hätte bestätigt, daß unter den im Urteil wiedergegebenen Umständen die Defloration eines sich ernsthaft wehrenden Mädchens gänzlich unwahrscheinlich sei,\nDaraus, daß das Landgericht gleichwohl eine gewaltsame\nErzwingung des Beischlafs mit der Margit HD fir\nerwiesen erachtet hat, folgert der Beschwerdeführer die\nmangelnde Sachkunde des Tatrichters zur Beurteilung des\nVorgangs.\n\nDieser Gedankengang läßt außer Acht, daß die Margit\nHE nach üen im angefochtenen Urteil getroffenen\n\nFeststellungen trotz \"äußerster Gegenwehr\" von dem ihr\nkörperlich weit überlegenen Angeklagten schließlich völlig wehrlos gemacht worden ist und daß der Angeklagte an\nder ihm nun \"hilflos ausgelieferten\" Jugendlichen den Bei.\nschlaf vollzogen hat. Von einer unablässigen Gegenwehr,\ndie auch noch während des Geschlechtsaktes angedauert\nhätte, ist entgegen der Behauptung der Revision an keiner\nStelle des Urteils die Rede. Die Annahme, der Angeklagte\nhabe den Beischlaf mit Gewalt erzwungen, wird auch nicht\n\ndadurch ausgeschlossen, daß das Opfer nicht festgestellter-\n\nmaßen äußere oder innere Verletzungen durch die Gewalt-\n\neinwirkung des Angeklagten erlitten hat. Körperlicher Wider-\n\nstand kann gebrochen werden, ohne daß sichtbare Spuren der\nGewaltanwendung zurückbleiben.\n\nb}; Was die weiter unter Beweis gestellte Behauptung\nangeht, das Hymen der Margit Hlß® sei bereits bei\nder Tatausführung verletzt gewesen, so hat das Landgericht\nallerdings verkannt, daß die Verteidigung die Anhörung\neines Sachverständigen ersichtlich nicht deshalb verlangt\nhat, weil sie rechtsirrig eine Notzucht an einem deflorierten Mädchen begrifflich für ausgeschlossen hielt, sondern deshalb, weil sie die Glaubwürdigkeit der verletzten\nZeugin erschüttern wollte (vgl den Schriftsatz des Verteidigers vom 31. Mai 1955, in dem der gleiche Beweisamtrag\nschon einmal gestellt worden war). So verstanden hatte\nder Antrag einen guten Sinn; denn hätte die damals 14-jährige Margit I] bereits vor dem abzuurteilenden\nVorfall mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt,\ndann könnte sie — vorbehaltlich des Vorliegens ganz besonderer Umstände - in sittlicher Hinsicht nicht mehr als\n\"wohlerzogenes\", \"bis zur Scheu zurückhaltendes. unverdor-\n\nnet tete Dead\n\n>\nuna\n\nN ”.\n\n> x 3 zn aux\nare re\nmeet - er:\n\nBee\nEg\n\nPP\"\n\nu nee\nBoa 2U\n\nren\n\nEr aretin er\nFE\n\n—\nrn menrk\n\nr\n\nbenes\" junges Mädchen mit tadelfreiem Ruf und makellosen\nLeumund bezeichnet werden, dem ein freiwilliger Geschlechts.\nverkehr mit dem Angeklagten nicht zuzutrauen wäre. Auch wäre\ndie Zeugin dann einwandfrei der Lüge überführt, weil sie beit\nihren Vernehmungen in Abrede gestellt hat, vor dem Erlebnis fi\nmit dem Angeklagten geschlechtlichen Umgang mit Männern ge.\npflogen zu haben.\n\nDem vorstehend dargelegten Sinne des Beweisamtrags\nder Verteidigung wurde die vom Landgericht im Ablehnungsbeschluß gegebene Begründung nicht gerecht, Gleichwohl\nkann die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO nicht\ndurchgreifen. Die Hauptverhandlung hat am 8, duli 1955,\nalso mehr als 3 1/2 Monate nach der Tat, stattgefunden.\nNach dieser Zeit war es, wie die Strafkammer im angefochtenen Urteil in unzulässiger Ergänzung der Begründung des\nAblehnungsbeschlusses, aber sachlich zutreffend ausgeführt\nhat, für einen ärztlichen Sachverständigen unmöglich, festzustellen, ob eine Hymenverletzung der Margit Fi»\nvom 18. März 1955 (Tattag) oder aus früherer Zeit stammte.\nDiese Feststellung war im übrigen auch schon nicht mehr\nmöglich, als der Verteidiger mit Schriftsatz vom 31. Mai\n1955 erstmalig die Zuziehung eines Sachverständigen zur Begutachtung einer Hymenverletzung der Zeugin beantragt hatte.\nDenn nach ärztlicher Erfahrung heilen die mit dem ersten\nGeschlechtsverkehr vielfach verbundenen Einrisse des Hynens\nin aller Regel schon innerhalb weniger Tage. Das von der\nVerteidigung angebotene Beweismittel war daher völlig ungeeignet (§ 244 Abs 3 Satz 2 StPO). Auch dieser Beweisamtrag ist daher vom Tatgericht im Ergebnis zutreffend abgelehnt worden,\n\n2) Die Revision rügt ferner einen Verstoß gegen die\nrichterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO), weil\n\ndie Strafkammer die Glaubwürdigkeit der möglicherweise\n\nnoch in der Geschlechtsreife stehenden Zeugin Margit Hg\n«> nicht durch einen geeigneten Sachverständigen habe\nprüfen lassen, Die Verteidigung hatte einen entsprechenden\nAntrag in dem schon erwähnten Schriftsatz von 31. Mai 1955\ngestellt.\n\nAuch dieser Rüge muß der Erfolg versagt bleiben. Nach\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar?\nsich der Tatrichter auch bei jugendlichen Zeugen, die über\ngeschlechtliche Vorgänge aussagen sollen, die erforderliche\nSachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage\nim allgemeinen selbst zutrauen. Anderes gilt nur dann,\nwenn besondere, aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild von\nsugendlichen des betreffenden Alters hervorstechende Züge\nund Eigentümlichkeiten zu erhöhter Vorsicht mahnen (u.a.\nBGCHSt 3, 52, BGH 3 StR 908/51 vom 13. November 1952, i S#R\n195/55 vom 5. Juli 1955). Der Umstand, daß sich eine Zeugin\nim Alter der geschlechtlichen Reifung befindet, verpflichtet\nden Toatrichter zwar zur besonders sorgfältigen Prüfung ihrer\nGlaubwürdigkeit bei der Schilderung geschlechtlicher Vorgänge. Entgegen der Meinung der Revision bedarf er jedoch auch\nin solchen Fällen nicht durchwegs der Hilfe eines Sachverständigen. Der Tatrichter darf hierauf besonders dann verzichten, wenn die den Angeklagten belastenden Angaben der\nJugendlichen Zeugin durch die Aussagen anderer Zeugen oder\ndurch sonstige Beweisumstände gestützt werden. Das trifft\nhier zu.\n\nDer Angeklagte hat nie bestritten, mit der Margit HD\n\n) am Abend des 18. März 1955 geschlechtlich verkehrt zu\nhaben, Die Zeugin konnte daher auch von seinem Standpunkt\n\n.r\n\nDas -\n\nen\n\nurn a een\n\nFe ale er ur\n\nA TERENTT,\n\nzT\n\nmr samn en 2\nEL\n\nei Er\n\nle\num\n\nMn °\n\naus nur insofern falsch ausgesagt haben, als sie behauptete;\nvom Angeklagten mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs gend.’\ntigt worden zu sein. Daß die Zeugin aus eidetischer Veran- |\nlagung heraus den Beschwerdeführer in diesem Punkt wahrheite\n\nPr)\n\nwidrig belastet haben könnte - daß sie es bewußt getan habe,\nbehauptet die Revision selbst nicht -—, würde ‘jedoch voraussetzen, daß sich die Zeugin vorher in ihrer Vorstellungswelt mit gewaltsam vorgenommenen Unzuchtshandlungen beschäftigt hat. Dafür bietet aber weder der im Urteil festgestellte Sachverhalt noch das aus den Akten feststellbare Ermittlungsergebnis irgendeinen Anhaltspunkt. Die Revision behaur- F\ntet zwar, daß die Freundinnen der Margit Tg. darunter die Ingrid BP, mit der der Angeklagte schon vor der\nVollendung ihres 14. Lebensjahres den Beischlaf ausgeübt hat\nin geschlechtlichen Dingen den denkbar schlechtesten Ruf genössen., Abgesehen davon, daß dies noch keinen Schluß in der\nangedeuteten Richtung zuließe, hat die Margit I )\nschon bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 29, April 1955\nerklärt, daß sie keine ausgesprodhenen Freundinnen habe oder f\ngehabt habe. Die Ingrid Be hat diese Bekundung bei ihrer\npolizeilichen Vernehmung am 10. Juni 1955 bestätigt und sie\nauch auf sich bezogen. Welche anderen Freundinnen in Frage\nkommen sollten, gibt die Revision nicht an.\n\nGegen die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Aussagetüchtigkeit der Margit\n> spricht auch der Umstand, daß das Tatgericht\nals Jugendschutzkammer selbst über besondere Erfahrungen\nin der Beurteilung von Aussagen jugendlicher Zeugen verfügte,\n\nVor allem aber boten sich dem Landgericht Umstände\ndar. die unmißverständlich für die Glaubwürdigkeit der\n\nnr\nunsan\nr\n\n®\nIR,\n\nDEE Tage 2\nE28\nvr\n\nER\n\nDarstellung der Zeugin sprachen; Der Angeklagte behauptete\nin seiner Einlassung, die Margit HE 1:0: während\ndes Beischlafs eine Sicherheitsnadel unä eine brennende\nZigarette in der Hand gehalten. Mit Recht hat das Landgericht diese Behauptung als unglaubwürdig bezeichnet,\n\nweil ein solches Verhalten ein mit der festgestellten\nKindlichkeit und Schüchternheit des 14-jährigen Mädchens\nunvereinbares Maß von \"Blasiertheit\" offenbaren würde. Der\nAngeklagte hat ferner nach der vom Landgericht als glaubwürdig angesehenen Bekundung des Zeugen BiD> nach der\nTat zu diesem geäußert, er sei mit der Margit HD\n\"gut fertig\" geworden, \"obwohl diese sich gewehrt habe\".\nDie Revision greift diese Aussage des mit dem Angeklagten\nfrüher befreundeten Zeugen allerdings mit der Behauptung\nan, der Zeuge wolle sich heute an dem Angeklagten rächen;\nmit diesem neuen Vorbringen kann sie jedoch, wie sie selbst\nnicht verkennt, in diesem Rechtszug nicht gehört werden\n\n(§ 337 StPO). Nachdem schließlich der zur Aburteilung stehende Vorfall zur Kenntnis der Polizei gekommen war, hat der\nAngeklagte die Mutter der Margit u um Nachsicht\nangegangen und sie \"beschworen\", das Geschehene der Polizei\ngegenüber zu verschweigen, damit er nicht wieder eingesperrt\nwürde. Als Frau EEE das abgelehnt hatte, entzog er\nsich wochenlang dem polizeilichen Zugriff.\n\nBerücksichtigt man die voraufgeführten Umstände, so\nist nicht zu erkennen, wieso sich dem Tatrichter aus dem\nGesichtspunkt der Sachaufklärungspflicht die Zuziehung\neines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Margit ED zurzeärängt hat. An diesen\nErgebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß\ndie Margit HE den Vorfall ihrer Mutter erst auf\n\nmn\n\na ze Ze Ze\n\nNr\nur\n\nE” tren\n\nner\n\ner ER\n\nnn [nr ea\n\nF\nun ..\n\nderen Befragen berichtet hat; denn das Landgericht hat\ndies ohne erkennbaren Rechtsirrtum damit erklärt, daß\ndas Mädchen Angst gehabt hat, sich zu Hause zu offenba-\n\nren.\n\nDie Revision meint, der Tatrichter habe gar nicht\nerkannt, daß junge Mädchen auch unbewußt über geschlechtliche Dinge falsch aussagen, weil sie, ohne es zu erkennen, Vorgänge aus ihrer Vorstellungswelt in die Wirklichkeit übertragen. Nach Lage der Sache erscheint es jedoch\nausgeschlossen, daß die Jugendschutzkammer diese Gefahr\nnicht vor Augen sah. Wenn S 17 UA nur von der Wahrheitsliebe der Margit re die Rede ist und diese unter\nHinweis auf den Leumund des Mädchens und dessen guten\nEindruck in der Hauptverhandlung bejaht wird, so ist dies\nnach dem Urteilszusammenhang damit zu erklären, daß die Verteidigung auch den guten Willen der Zeugin zu einer wahrheitsgemäßen Aussage in Frage gestellt hat.\n\nII. Die Sachbeschwerde:\n\nAuch sie kann nicht durchgreifen. Die von der Revision\nbehaupteten Verstöße gegen allgemein gültige Denkgesetze\noder Erfahrungssätze liegen nicht vor.\n\nNach der vom Landgericht getroffenen Feststellung hat\ndie Margit | ihre verspätete Heimkehr am Abend\ndes 18. März 1955 der Mutter gegenüber unwahrerweise mit\nder langen Dauer der Probe zur Entlassungsfeier entschuldigt. An anderer Stelle des Urteils ist demgegenüber festgestellt, der Angeklagte habe der Margit Hm. a1:\ner sie zum Mitgehen bestimmt habe, vorgemacht, ihre -— des\nMädchens — Eltern wüßten durch ihn Bescheid, daß sie heute\n\n_- 10 -\n\netwas später nach Hause komme. Der Revision ist zuzugeben,\ndaß es nahegelegen hätte, daß sich die Margit 0)\nbei ihrer Heimkehr auf das angebliche Gespräch des Angeklagten mit ihrer Mutter berief. Zwingend ist dieser Schluß\njedoch nicht. Die Margit HD konnte, falls sie der\nBehauptung des Angeklagten, mit ihren Eltern wegen eines\nspäteren Nachhausekommens gesprochen zu haben, überhaupt\nGlauben geschenkt hat, im Laufe des Abends sehr wohl zu\nder Erkenntnis gelangt sein, daß die Erzählung des Angeklagten eine Täuschung war; dazu gab ihr vor allem das\nhinterhältige Vorgehen des Angeklagten, mit dem er sich °\ngegen den Willen des Mädchens den Geschlechtsverkehr erzwang, Anlaß. Hatte das Mädchen aber die Unwahrheit der\nBehauptung des Angeklagten erkannt, dann konnte es sich,\nwenn es das Zusammensein mit diesem verschweigen zu müssen glaubte, ebensowenig. auf die ihm vorgetäuschte Zustimmung der Eltern zu ihrem späteren Nachhausekommen berufen,\nwie wenn ihr .der Angeklagte diese Zustimmung nicht vorgeschwindelt hätte.\n\nWenn es die Revision als unmöglich bezeichnet, daß\nder Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit der Margit\nI] ausgeübt habe, während er nur ein Knie zwischen die Beine des Mädchens gestemmt habe und diese in\nübrigen durch die heruntergestreifte Hose \"gefesselt\"\ngewesen seien, so übersieht sie, daß die Urteilsgründe\neine solche Feststellung nicht enthalten, Dort heißt es\nlediglich, daß der Angeklagte, bevor er den Beischlaf vollzog, der Margit 7 den Schlüpfer heruntergezogen\nund sein Knie zwischen ihre Beine gestellt hat, sodaß\nsie. : außerstande war, diese noch zu bewegen. Welche Stellung der Angeklagte einnahm, als er \"sodann\" dazu überging,\n\na\nEI\n\nURS\n138\n\n- 11 -\n\nmit der ihm körperlich weit unterlegenen und hilflos ausgelieferten Jugendlichen den Geschlechtsverkehr auszuführen, ist im Urteil nicht wiedergegeben.\n\nDafür, daß die Strafkammer wegen der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten an die Pflicht zur Wahrheitserforschung und an den Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\"\ngeringere Anforderungen gestellt hat, als sie dies bei einen\nUnbestraften getan haben würde, gibt das Urteil keinen Anhaltspunkt. Es war dem Tatrichter freilich nicht verwehrt,\naie Vorsträfen \"des. Angeklagten wegen Entführung und wegen\nUnzucht mit einem Kinde im Rahmen der Schuldprüfung in der\nRichtung zu verwerten, ob dem Angeklagten eine Tat wie die\nabgeurteilte überhaupt zuzutrauen war,\n\nAus Billigkeitsgründen wird dem Angeklagten die seit\ndem 9. Juli 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf-die Strafe angerechnet,\n\nDr. Peetz Mantel Martin\nDr, Mannzen Dr, Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-15/1-str-431-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-15/1-str-431-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:14.930757+00:00"}}