{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-11-15_1_StR_430_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-11-18","aktenzeichen":"1 StR 430/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"430/55 2247 022 )\n\n1 StR\n£ EN, v\n4\nImnNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1. den Dreher Peter m aus nf dort geboren\nam 1925, zur Zeit in anderer Sache in\n\nStrafnait,\n\n2. den früheren Telegrafen\n\nassistenten Walter L\naus DWED, geboren en ED 1923 in\n\n.„ zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n3, den Heizer aus H\n\nA\ngeboren n ‚, zur Zeil\nUntersuchungshafTTt,\n\nwegen Mordes u. 2»\n\n9\n\nın\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 15. November 1955 in der Sitzung vom 18. November 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr, Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr, in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat = bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 9\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Memmingen vom\n28. Mai 1955 werden verworfen,\n\nDem Angeklagten Vs wirä die seit dem\n29. Mai 1955 erlittene Untersuchungshaft, so.reit sie\n\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nJeder Peschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\nDie sehr erheblich vorbestraften Angeklagten befanden\nsich um die Jahreswende 1953/54 in der Strafanstalt Bremen-Oslebhausen in Strafhaft. Am 8. Januar 1954 sind sie dort\nzusammen ausgebrochen. Anschließend begingen sie, mit jeweils gestohlenen Kraftwagen kreuz und quer im Bundesgebiet\nherumfahrend, zahlreiche Straftaten, bis sie am 26. Januar\n1954 festgenommen wurden. Bei einem der letzten Verbrechen,\neinem Einbruchsversuch in Bad Wörishofen, wurde ein Polizeibeamter durch einen Pistolenschuß des Angekla_ten\n> getötet. ro ist wegen Mordes, begangen in Tateinheit mit Widerstand (§ 113 StGB), wegen Gefangenenmeuterei\nund wegen 17 vollendeter und 4 versuchter schwerer Diebstähle im Rückfall zu lebenslangem Zuchthaus und zu einer\nGesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus, Tip un: Ve»\nsind ein jeder wegen Körperverletzung mit Todesfolge, begangen in Tateinheit mit Widerstand, wegen Gefängenenmeuterei sowie wegen 16 (IP) bezw. 17 Cr) vollendeter und 4 versuchter schwerer Diebstähle im Rückfall zu\nje einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt\nworden, und zwar alle drei Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat\ndas Schwurgericht dem Verurteilten rg» auf Lebenszeit,\nden Angeklagten | und vom auf 10 Jahre aberkannt. Weiter ist bei allen Ängeklagten auf Sicherungsverwahrung erkannt worden,\n\nI. Die Revision des Angeklagten, FD.\n\nDer Beschwerdeführer 3 o ) ficht das Urteil an, soweit er wegen Mordes in Tateinheit mit Widerstand und soweit er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt\nist, Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften\n\nund des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet. j j\n\n1.) Die Verfahrensrügen.\n\nNach der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung sind die Urteile, deren Verlesung gemäß dem Beschluß\ndes Gerichts erfolgen sollte, verlesen worden, soweit sie\ndie jeweiligen Angeklagten betreffen. Daß die den Angexlagten betreffenden Abschnitte der Urteile nur teilweise\nverlesen worden seien, ergibt sich aus der Niederschrift\nnicht. Dagegen enthält diese die Feststellung, daß eine\nStellungnahme seitens des Angeklagten und seines Verteidigers zu den Urteilen nicht erfolgte. Das Vorbringen der Revision in diesem Punkt wird somit durch die Sitzungsniederschrift nicht bestätigt. Schon aus diesem Grunde greift\ndie insoweit erhobene Rüge nicht durch.\n\nDaß das Schwurgericht im Urteil die Feststellung\nder Straftaten unterlassen habe, dureh die die Rückfallsvoraussetzungen begründet werden - ein Vorbringen, mit dem\nwohl verfahrensrechtlich eine Verletzung des § 267 StPO\ngerügt werden soll -, ist unzutreffend. Diese Straftaten\nsind in den Angaben über das Vorlepen der Angeklagten mitgeteilt.\n\n2.) Die Sachrüge.\n\nWas zunächst die Verurteilung wegen Mordes (in Tateinheit mit Widerstand) anbetrifft, so sind die Feststellungen hierzu rechtlich einwandfrei getroffen. Sie tragen\nauch die Verurteilung nach § 211 StGB. Der Angeklagte >\ngab einen gezielten Schuß auf den Bauch des ihn verfolgenden Polizeibeamten ab. Dabei hatte er zwar die Hoffnung,\ndaß dieser an dem Schuß nicht sterben würde. Er war sich\n\naber gleichzeitig darüber im klaren, daß ein solcher\nSchuß mit einer verhältnismäßig großen Wahrscheinlichkeit\nden Tod des Beamten herbeiführen würde, und nahm auch einen\nsolchen Erfolg für den Fall des Eintritts billigend in\nKauf. Demnach hat er den Beamten vorsätzlich, und zwar\nmit bedingtem Vorsatz, getötet (vgl u.a. RGSt 69, 424;\nBGCHSt 7, 363). Er tat dies, -um sich der Festnahme zu entziehen, die nach seiner Vorstellung zur Aufdeckung seiner\nseit dem Ausbruch aus der Strafanstalt ausgeführten Straftaten führen mußte, mithin um andere Straftaten zu verdecken. Er ist daher mit Recht als Mörder verurteilt worden. Was die Revision hierzu ausführt, sind Angriffe\n\nauf die Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren unbeachtlich sind, Entgegen der Annahme der Revision stellt\ndas Landgericht ausdrücklich fest, daß der Angeklagte\nschon vor Abgabe des tödlichen Schusses den uniformierten\nPolizeibeamten bereits als solchen erkannt hatte. Richtig ist, daß das Gericht im Rahmen der Wiedergabe des Sechverhalts feststellt, die Angeklagten seien, als sie kurz\nvor der Tat das Gasthaus verließen, \"nicht betrunken\n\noder angeheitert\" gewesen, und daß es im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Einlassung, sie seien durch den Alkoholgenuß in der Gastwirtschaft \"nur leicht angeheitert\"\ngewesen, als glaubhaft bezeichnet. Ein wirklicher Widerspruch liegt darin nicht. Wenn die Angeklagten \"nicht betrunken oder angeheitert\" waren, so schließt das eine \"\nleichte Beeinflussung durch Alkohol nicht aus, die die Betreffenden selbst so empfunden haben können, daß sie sich\n“glaubwürdig als \"nur leicht angeheitert\" bezeichneten,\n\nFür die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts und die\nStrafbemessung ist dieser Umstand im übrigen ohne jede\nBedeutung, so daß, selbst wenn hier eine Unklarheit in\nden Feststellungen vorliegen sollte, das Urteil jedenfalls\nnicht darauf beruht.\n\nera en\n\nin,\n=\n7,\nm\n\n2\nPe le\n\nnn\n\nr\n\na\n\n-\n\n=\nEyes\n\nnn nn\n\nRechtlich zutreffend hat das Schwurgericht die früheren und die jetzt zur Aburteilung stehenden Taten des Angeklagten insgesamt dahin gewürdigt, daß sie diesen als\neinen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erweisen, Was das\nUrteil dazu ausführt, ist frei von Rechtsirrtum., Es zeigt,\naaß der Angeklagte infolge eines inneren Hanges immer\nwieder Straftaten begeht und dabei mit großer Tatkraft,\naußergewöhnlicher Kaltblütigkeit, erheblichem Geschick und\nvor nichts zurückschreckender Rücksichtslosigkeit vorgeht,\ngroßen Schaden anrichtet und somit die Rechtssicherheit\nin hohem Maße gefährdet. Nicht entscheidend ist dabei, ob\ndieser Hang ausschließlich anlagebedingt oder auch auf Umwelteinflüsse zurückzuführen oder durch Übung erlangt ist.\nWenn daher das Schwurgericht nicht weiter erörtert hat,\nwelchen Einfluß die Nactkriegsverhältnisse auf die Entwicklung des Angeklagten ausgeübt haben, so berührt das\ndie Richtigkeit seines Schlusses, der Angeklagte sei ein\nwewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20 a StGB, nicht,\n\nDas Schwurgericht hat auch die Gefangenenmeuterei als\nsog. Hangtat im Sinne der genannten Vorschrift angesehen,\nwie die dafür ausgesprochene Strafe zeigt. Diese Auffassung\nist durch Art und Richtung des verbrecherischen Hanges, den\naas Gericht zutreffend auch in seiner Gewalttätigkeit,\nseiner Neigung zum Ausbrechen sich verwirklichen sieht, begründet, ;\n\nDie Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt für die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.\n\n\"II. Die, Revision des Angeklagten I.\n\n1.) Die Verfahrensrügen.\n\nDiese, vom Beschwerdeführer selbst erhobenen Rügen sind\nunbegründet,\n\nMa:\n\nNicht zutreffend ist, wie die Sitzungsniederschrift\nergibt und durch die dienstlichen Äußerungen der beteiligten Gerichtspersonen besonders erhärtet wird, daß dem Beschwerdeführer nach der Vernehmung des Zeugen Läg verwehrt worden sei, an diesen Fragen zu stellen oder Erklärungen im Rahmen des § 257 StPO abzugeben, wozu längere\nAusführungen zur Beweiswürdigung freilich nicht gehören.\nIm übrigen ist diese Gesetzesbestimmung eine Ordnungsvorschrift, deren Verletgung die Revision nicht begründen\nwürde,\n\nDarauf, daß nur ein Mitangeklagter, nicht auch der\nandere über ein bestimmtes Vorkommis - hier die Bemerkung\ndes Beschwerdeführers gegenüber dem Angeklagten :\ner könne hoffentlich mit der Waffe umgehen, wenn es darauf\nankomme, - befragt worden ist, kann die Revision nicht\ngestützt werden. Es hätte überdies dem Angeklagten freigestanden, die vom jhm gewünschte Frage durch ein entsprechendes Verlangen herbeizuführen.\n\nEinen förmlichen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. Thoma hat der Beschwerdeführer, wie sich aus\nder Sitzungsniederschrift und den vorliegenden dienstlichen\nÄußerungen der beteiligten Gerichtspersonen ergibt, nicht\ngestellt. - Einen Anspruch darauf, daß seine gegen die Begutachtung durch Dr. Thoma vorgebrachten Bedenken in die\nSitzungsniederschrift aufgenommen wurden, hatte der Angeklagte nicht, Die Revision vermögen. diese Bedenken jedenfalls nicht zu begründen; die Entscheidung darüber, welche\nUnterlagen der Sachverständige für sein Gutachten benötigt,\nliegt bei ihm. Die Frage, ob der Beschwerdeführer als geführlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, hatte überdies\ndas Gericht ganz überwiegend aus eigener Sachkunde und\nmit eigenen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu\nentscheiden.\n\nDie Rüge, die Geschworenen seien nicht hinreichend\n\n‘ durch den Richter belehrt worden, ist offensichtlich unbegründet. Eine Belehrung der Geschworenen, wie sie dem\nBeschwerdeführer vorzuschweben scheint, findet im deutschen\nStrafprozeß seit langem nicht mehr statt. Die Geschworenen finden das Urteil mit den Richtern zusammen in geheimer\nBeratung.\n\nDie Rüge, das Gericht sei nicht richtig besetzt\ngewesen, da ein bestimmter Geschworener zeitweise geschlafen habe, ist ebenfalls nicht begründet. Nach dem Ergebnis\nder angestellten Erhebungen handelt es sich um eine zweimalige kurze geistige Abwesenheit, die das betreffende\nGerichtsmitglied nicht gehindert haben kann, den Gesamtgang der Verhandlung vollständig in sich aufzunehmen,\n\nDie erforderliche allseitige Unterrichtung und eigene\nMeinungsbildung über das: Verhandlungsergebnis wird nicht\ndadurch in Frage gestellt, daß ein Mitglied des Gerichts,\nwie es hier offensichtlich ‚der Fall war, nur ganz vorübergehend in seiner Aufmerksamkeit durch Ermüdungserscheinungen beeinträchtigt gewesen ist. Eine Verletzung des § 338\nNr 1 StPO ist daher nicht gegeben (vgl BGHSt 2, 14).\n\nDie auf eine angebliche Verletzung des § 136 a StPO\ngestützte Verfahrensrüge entbehrt der nach § 344 Abs 2 Satz\n2 StPO erforderlichen Bestimmtheit und ist daher unbeachtlich: 0\n\n2,'Die Sachrüge,\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist im Ergebnis zu Recht erfolgt.\nEs ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht im Hinblick auf die festgestellte Willensrichtung\ndes Beschwerdeführers und sein tatsächliches Verhalten\n\n>\n\nER\nES\na.\n&\n\nii\n24\n\nTEE,\n\nen\n\nR\n\nbei der Tat gemeinschaftliches Handeln mit den beiden anderen Angeklagten angenommen hat. Zutreffend erblickt das\nSchwurgericht ferner in der Tötung des Polizeibeamten durch\nden Angeklagten FO nach der ganzen Sachlage nicht eine\nzusammen ins Auge gefaßte und geplante Abwehr durch Schüsse\nin Fuß oder Bein des Verfolgers, sondern nur ein Hinausgehen des Angeklagten. FB über den Plan hinaus. Mit Recht\nhat das Schwurgericht daher den Beschwerdeführer wie auch\näen Mitangeklagten VemEEED soweit. für die geschehene\nTat mitverantwortlich gehalten, wie ihr eigener Vorsatz\n\"für den Ernstfall\" ging, nämlich für die Körperverletzung\ndurch den Schuß und den damit tateinheitlich begangenen\nWiderstand, nicht jedoch für die von > mit bedingtem\nVorsatz begangene Tötung.\n\nBei der Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge geht das Schwurgericht davon aus, daß diese Straftat\nein \"reines Erfolgsdelikt\" darstelle und es nieht darauf\nankomme, daß > und J ein Verschulden an dem\nTode des Beamten nicht treffe. Das Schwurgericht hat dabei\nden § 56 StGB nF außer acht gelässen, wonach in den Fällen,\nin denen das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine\nhöhere Strafe knüpft,-diese den Täter nur trifft, wenn er\ndie Folge wenigsteris';fahrlässig herbeigeführt hat. Ob Fahrlässigkeit vorliegt, hat das Schwurgericht, von seinem unzutreffenden Standpunkt ausgehend, daß es darauf nicht ankommen könne, nicht geprüft, wie sich - trotz der im Vorstehenden wiedergegebenen mißverständlichen Ausdrucksweise - bei sinngemäßer Auslegung aus dem Urteil ergibt.\nEiner Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung\nbedurfte es jedoch nicht. Denn schon die bisher getroffenen\ntatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts ergeben,\n\ndaß den Beschwerdeführer hinsichtlich des eingetretenen\nErfolges, des Todes des Polizeibeamten ZB: der\nVorwurf der Fahrlässigkeit trifft. Er sah voraus und billigte es, daß der Mitbeteiligte jo) \"jm Ernstfalle\", wie\n\ner hier eingetreten war, auf einen Verfolger schoß., Wenn\ner auch nur wollte, daß Fi auf den Fuß oder ins Bein\ndes Verfolgers sehoß, so hätte er sich doch bei Anwendung\nder gebotenen und ihm als ehemaligem Soldaten auch zuzumutenden Überlegung sagen müssen, daß jeder Schuß in den\nKörper eines Menschen, sei es auch nur in den Fuß oder\n\ndas Bein, den Tod zur Folge haben kann. Es entsprach\n\ndaher auch dem geltenden Recht, dem § 56 StGB in der Fassung nach dem Gesetz vom 4. August 1953, daß der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226\nStGB verurteilt wurde,\n\nAuch im übrigen ergibt die sachlichrechtliche Prüfung\ndes ergangenen Urteils keinen durchgreifenen Rechtsmangel,. Zwar hat das Schwurgericht im Falle Nr 24 zu Unrecht\nden Erschwerungsumstand des § 243 Nr 2 StGB angenommen. Es\nist in diesem Falle nicht \"aus\" einem umschlossenen Raum,\nsondern der Kraftwagen selbst. gestohlen worden. Da die Tat\njedoch schon nach den Nummern 5 und 6 des § 243 StGB\neinen schweren Diebstahl darstellt, ist dieses Versehen\nfür den Schuld- und Strafausspruch ohne Belang.\n\nZutreffend nimmt das Schwurgericht auf Grund des von\nihm ohne ersichtlichen Rechtsfehler festgestellten Sachver\nhalts an, aaß die einzelnen Diebstahlstaten im Verhältnis\nder Tatmehrheit zueinander stehen, Daß die drei Angeklagten\nbeschlossen, beieinander zu bleiben, um sich durch gemeinsame Begehung von Diebstählen den Lebensunterhalt zu verschaffen, begründet die Anwendung des § 243 Nr 6 StGB, weil\nsie sich damit zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen\n\nRETURN ES\n’ APaRL\\ ur e PrG ——.n X\n\nß\n\nKr 60, +4\n\n2 We rat u\nPape >, “. .\nun) ea tn\n\n11 -\n\nverbanden, Dadurch werden aber nicht die begangenen Diebstähle zu einer \"fortgesetzten Tat\", Der hierzu erforderliche Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der Täter sich\nvon vornherein den Gesamterfolg einer bestimmten Tat vorsteilt, den er in mehreren Einzelangriffen gegen dasselbe\nRechtsgut erzielen will. Der allgemeine, im voraus gefaßte Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu\n\nbegehen, reicht dazu nicht aus.\n\nEbenso begegnet die Verurteilung des Beschwerdeführers als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a\nAbs 2 StGB keinen rechtlichen Bedenken. Die große Zahl der\nStraftaten, die der Angeklagte seit 1946 begangen hat, ohne\nsich selbst durch harte Strafenauch nur vorübergehend abschrecken zu lassen, die dabei immer wieder gezeigte verbrecherische Tatkraft, Bedenkenlosigkeit, Raffiniertheit\nund Rücksichtslosigkeit rechtfertigen die Annahme des\nSchwurgerichts, daß der Angeklagte aus einem inneren Hang\nzum Verbrechen gehandelt hat und bei den geringsten Schwieriekeiten, die das Leben ihm bietet, wieder ähnliche Straftaten begehen und damit den Rechtsfrieden in erheblicher\nWeise stören wird. Nach seinem Vorleben entspricht auch\ndie Gefangenenmeuterei dem festgestellten Hang zu rücksichtslosen Durchbrechungen des Rechtsfriedens und der Rechtsordnung, so daß es nicht zu beanstanden ist, daß das\nLandgericht auch auf diese Tat die Vorschrift des § 20 a\nStGB angewandt hat.\n\nDie Strafzumsssungsgründe hat das Schwurgericht, nachdem es sich mit der Persönlichkeit der Angeklagten bereits unter dem Gesichtspunkt des § 20 a StGB eingehend\nbefaßt und den persönlichen Schuldanteil an ihrer verbrecherischen Laufbahn erörtert hat, - von der hinsichtlich des Verbrechens des Mordes in Tateinheit mit Widerstand nach §§ 211, 73 StGB zwingend vorgeschriebenen\n\n- 12 -\n\nlebenslangen Zuchthausstrafe für BD rgesenen - für die\ndrei Angeklagten zusammen aufgeführt und gegeneinander\nabgewogen. Daß es alsdann bei der Bemessung der Einzelstrafen und auch der Gesamtstrafe sich kurz faßte und auf\ndie vorangegangenen Erwägungen verwies, kann nicht als\nAurchgreifender Mangel angesehen werden. Auch die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung und die Äberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte begegnen keinen Bedenken.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten VW.\n\n1.) Die Verfahrensrügen.\n\nSie sind unbegründet. Es entsprach dem Gesetz, daß\nder Oberlandesgerichtspräsident infolge der Erkrankung\ndes an sich als Vorsitzender des Schwurgerichts in der Tagung vom 24. bis 26. Mai 1955 bestimmten Landgerichtsdirektors Dr. HM einen anderen Richter, nämlich den Landgerichtsrat GW, zum Vorsitzenden ernannte, Der Stellvertreter des Vorsitzenden vertritt diesen in einzelnen\nGeschäften oder Sitzungen. Fällt jedoch der Vorsitzende\nfür die ganze Tagung aus, so ist ein neuer Vorsitzender\nzu bestimmen (vgl RGSt 60, 327; BGHSt 3, 186).\n\nBei dem gemäß § 265 StPO erfolgten Hinweis auf den\nveränderten rechtlichen Gesichtspunkt in der Beurteilung\nder einzelnen Diebstahlstaten als selbständige Handlungen\nhat der Vorsitzende allerdings die §§ 43 und 47 StGB ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erwähnt. Einer\nErwähnung des § 47 bedurfte es nicht, da schon der Eröffnungsbeschluß, der einen fortgesetzten schweren Diebstahl annahm.\nrechtliche Gesichtspunkt des § 47 war den Angeklagten somit\n_ durch den Eröffnungsbeschluß bekannt; daß das Schwurgericht\ndie einzelnen Diebstahlstaten als selbständige Handlunsen gewürdigt hat, ist hierfür ohne Bedeutung. Die Möglich\n\nER\n\nTE\n% [73\n\nwur\n\n- 13 -\n\nkeit, daß die Vorschriften des § 43 StGB über den Versuch\nzur Anwendung kamen, trat demgegenüber erst damit auf, daß\ndie bisher als fortgesetzte Tat angesehene Gruppe von Handlungen, die, für sich betrachtet, teils vollendete, teils\nversuchte Diebstähle darstellten, als eine Mehrheit von\nTaten im Sinne des § 74 StGB angesehen wurden. Auf diese\nBestimmung hätte der Angeklagte somit hingewiesen wer-\n\nden müssen. Der Verfahrensverstoß vermag die Revision\naber nicht zu begründen; denn es ist nicht ersichtlich,\ninwiefern sich der Beschwerdeführer hätte anders verteidigen können, wenn er auf die Bestimmung des § 43 StGB\nhingewiesen worden wäre,\n\n2.) Auch die Sachrüge ist unbegründet, Was die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und wegen\nschweren Diebstahls im Rückfalle und die vom Landgericht\nangenommene Tatmehrheit hinsichtlich der Viebstahlstaten\nanbetrifft, so kann auf das hierüber zur Revision I»\nAusgeführte verwiesen werden.\n\nAuch die Verurteilung dieses Beschwerdeführers als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs 2 StGB\n158t sich mit Rechtsgründen nicht beanstanden. Daß bei ihm\nein eingewurzelter Hang zu Eigentumsverletzungen erheblicher\nArt vorliegt, dem zu widerstehen ihm Wille und Charakterstärke fehlen, erweisen sein Vorleben und seine Beteiligung\nan der zur Aburteilung stehenden Diebesreise zur Genüge.\n\nDie dabei an den Tag gelegte Hemmungslosigkeit und verbreche-\n\nrische Energie- wie auch schon die bei ihm den Umständen\nnach am wenigsten verständliche Teilnahme an dem Ausbruch\naus der Vollzugsanstalt, seine, dann auch ohne Aedenken tetätigte, Bereitwilligkeit, bei Gefahr des Ergriffienwerdens\nvon der Waffe Gebrauch zu machen, konnten das Landgericht\nohne Rechtsverstoß bei einer Gesamtwürdigung sciner Taten\nunä seiner Person dazu bestimmen, ihn als gefährlichen Ge-\n\nwohnheitsverbrecher anzusehen und zu verurteilen. Dabei\n\nbegegnet es, wie schon bei den Angeklagten ID una ee\nausgeführt, keinen Bedenken, daß das Landgericht auch die\nStrafe für die Gefangenenmeuterei nach § 20 a StGB geschärft\nhat.\n\nDa sich auch sonst keine durchgreifenden Bedenken\ngegen das Urteil ergeben, ist die Revision auch dieses #-\nschwerdeführers zu verwerfen,\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 475 StPO.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\n\nDr. Mannzen ir, Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-18/1-str-430-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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