{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-11-12_1_StR_133_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-11-12","aktenzeichen":"1 StR 133/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2518 049\nTi:\n\n1 StR 133/54\n\n — mn 0 un nn une\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hugo F Emm aus SCHE zeboren\nam EM 1929 in u (CSR: );\n\nwegen Nötigung zur Unzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Nai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr: Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat (Em dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 12. November 19553 wird\n\nverworfen. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staats-\n\nkasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat am 2. Mai 1953, nachdem er\ninnerhalb von 1 42 Stunden drei Flaschen Bier getrunken hatte, mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einem\n17-jährigen Kädchen begangen, mit dem er von Zechgenossen aus Unfug in einem Raum eingeschlossen worden\nwar Er ist deshalb unter Zubilligung mildernder Umstände zu acht iionaten Gefängnis unter Bewilligung\nder Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft rügt Verletzung der gL 267\nbs 3 StPO und 23 StGB. Sie ist unbegründet.\n\n1. Verfahrensrüge:\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet die Begründung des Landgerichts zur Strafaussetzung als unzureichend, vor allem deshalb, weil die Urteilsgründe\nnicht ergäben, ob geprüft worden ist, ob der Angeklagte unter der Einwirkung der Aussetzung künftig ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen wird. Diese\nÜberzeugung hat jedoch die Strafkammer im vorletzten\nAbsatz der 'ntscheidungsgründe bezüglich des Ingeklagten, der nur wegen eines geringfügigen Verkehrsvergehens vorbestraft und nach den Feststellungen des Tatrichters ein fleissiger und ordentlicher Hensch ist,\nausdrücklich ausgesprochen. Damit ist der Vorschrift\ndes § 267 Abs 3 Satz 3 StPO genügt.\n\nJ\n2. Sachrüge:\n\nLie Revision beanstandet, dass die Strafkamnmer\nnicht geprüft habe, ob das öffentliche Interesse die\nStrafvollstreckung erfordert. Auch diese Rüge ist\n\n- 3 -\n\nzn\n\na a Aa\n\nKr nn an ec nen\n\nDid Budiiihnen. her ul\na ar en\n\ntee Dei Hldhn\n\n—\n\n= - un. 7.2\n\nunbegründet. Das Urteil gibt keinen Anhalt dafür,\ndass dieser nahe liegende Gesichtspunkt Übersehen worden ist. Das Landgericht hat nicht verkannt,\ndass es sich um eine \"besonders dreiste und unverschänte Tat\"! gegenüber einem unerfahrenen und unverdorbenen i’ädchen handelt. Demgegenüber wird die\nechte Reue und das Bestreben des Angeklagten, den\nangerichteten ‚chaden nach Yöglichkeit wiedergut--\nzumachen, hervorgehoben. Die Tat wird als persönlichkeitsfremd und durch ungewohnten alkoholgenuss begünstigt geschildert. Unter diesen Umständen bedurfte es bei der vom Tatrichter geschilderten Persönlichkeit des Angeklagten umsoweniger\neiner ausdrücklichen Prüfung des öffentlichen Interesses, als dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ohne weiteres zu entnehmen ist, dass es sich\nnicht um eine Tat handelt, bei der vorwiegend die\nAbschreckung der Allgemeinheit Strafziel ist, und\ndass die Genugtuung, die der Verletzten gebührt,\nschon durch den Ausspruch einer Strafe von acht\nNonaten Gefängnis gegen den bis zur Tat im wesentlichen unbescholtenen Angeklagten bewirkt wird.\n\nHiernach ist die \\evision mit der sich aus\n8 473 abs 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu\nverwerfen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Zevision nicht\nvertreten\n\nDr. Hörchner Eantel Glanzmann\nJagusch Dr.Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-12/1-str-133-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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