{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-11-11_1_StR_442_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-11-11","aktenzeichen":"1 StR 442/55","doktyp":null,"leitsatz":"Die Zustimmung des Abhängigen zur Unzucht ist\nnur dann rechtlich beachtlich, also geeignet,\ndas Merkmal des Mißbrauchs auszuräumen, wenn\ndurch die Beziehungen der Grundgedanke des\n§ 174 nicht vereitelt, nämlich die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen nicht angetastet\nund seine Achtung vor demjenigen, dem er anvertraut ist, nicht gefährdet wird.","text_plain":"2247 083 N\n\nFür das Nachschlagewerk! .L)\nfür die Amtliche Sammlung! -\n\nmu wm min me Gin EnE> = wu mm Gb geosame Sie UNSERE EED RE © ARE EDM- (> CE mr ME Are Are An OR Enemy Ar EEDMe DIR nie — 0 m na\n\nGeBetz: 8 174 Nr 1 StGB\n\nRechtssatz; Die Zustimmung des Abhängigen zur Unzucht ist\nnur dann rechtlich beachtlich, also geeignet,\ndas Merkmal des Mißbrauchs auszuräumen, wenn\ndurch die Beziehungen der Grundgedanke des\n§ 174 nicht vereitelt, nämlich die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen nicht angetastet\nund seine Achtung vor demjenigen, dem er anvertraut ist, nicht gefährdet wird.\n\nAktenzeichen; 1 StR 442/55\nUrt. des BGH vom 11. November 1955 ‚LG Heilbronn\n\nBY:\n\nq9tR 442/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Horst D u aus re,\ngeboren an EBD 1920 in rw Ostpreußen,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 8. November 1955 in der Sitzung vom 11. November\n1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nZundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n| als beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat GENE una Staatsanwalt Dr. ED\nin der Verhandlung vom 8. November 1955,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. «> in der Verhandlung\nvom 11. November 1955\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Heilhronn vom 27. Juni 1955 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen»\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n . | rare\n\nDer verheiratete Angeklagte beschäftigte die am 5. November 1936 geborene Christa Dill. scit dem 25. August\n1952 in seinem Anwaltsbüro als Lehrling. Im Februar 1955\nschloß er mit dem Mädchen und dessen Vater als gesetzlichem\nVertreter einen schriftlichen Lehrvertrag, in dem die Lehrzeit auf drei Jahre, ihr Ende auf den 1. September 1955 festgesetzt wurde. Am Ostermontag 1954 gab der Angeklagte\ndem Mädchen gelegentlich eines gemeinsamen Ausflugs mit\nseinem Kraftwagen mehrere Zungenküsse. Am 27. Mai 1954 (Hinmelfahrt) kam es, wiederum gelegentlich einer Fahrt im Kraftwagen des Angeklagten, zum ersten Geschlechtsverkehr, bei\ndem sich das Mädchen \"bereitwillig preisgab\". In der Folgezeit bis zu der am 20. April 1955 erfol;ten Festnahme des\nAngeklagten bestand zwischen beiden ein mit häufigem Gesehlechtsverkehr verbündenes Liebesverhältnis,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen zu\n\n1 Jahr ‘4 Monaten Gefängnis verurteilt, auf die es 1 Monat\nder erlittenen Untersuchungshaft angerechnet hat. Die auf\nVerletzung verfahrens- und isachlichrechtlicher Vorschriften\ngestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos,\n\nI. Verfahrensrügen,\n' \"Diese sind offensichtlich unbegründet.\n\n1.) Die Nichtvereidigung der Eltern der Christa Ep\nBB :«: Grund von § 60 Nr 3 StPO wegen Verdachts der Begünstigung, begangen im Ermittlungsverfahren, und auf Grund\nvon § 61 Nr 2 StPO als Angehörigen der Verletzten läßt keinen\nRechtsyverstoß erkennen. Eine weitere Begründung war nach Lage\ndes Falles nicht erforderlich (BGH NJW 1952, 273 Nr 19 am Ende;\n\n- ie Dem ne\nnn nn nn\n\n2gi\n\n-büro anvertraut, es war durchweg noch nicht 21 Jahre, zu\n\nBGESt 1, 175). Insbesondere 1äßt der verkündete Gerichtsbeschluß eindeutig erkennen, daß das Landgericht den in den\nEntscheidungen EGHSt 1, 360 und BCH NJW 1952, 1386 Nr 22\n(unter Ziff 3) aufgestellten Rechtsgrundsatz beachtet hat.\n\n2.) Der Hilfsamtrag der Verteidigung auf Vernehmung\nder Leiterin der Berufsschule als Zeugin ist vom Landgericht mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung abgelehnt\n\nworden.\n\n3.) Der Brief des Angeklagten aus der Untersuchungshaft\nvom 24. April 1955 (Bd 1 Bl 25 - 27 d.A.) ist zwar. nach der\nSitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden; er kann aber im Wege des Vorhalts zum Gegenstand\nder Hauptverhandlung gemacht worden sein, ohne daß dies der Verlautbarung in der Sitzungsniederschrift bedurfte, Das Landgericht war danach nicht gehindert, den Brief seiner Entscheidung\nzugrunde zu legen. Gegen die Form, in der dies im Urteil geschehen ist, nämlich eine knappe Wiedergabe des hauptsächlichen Inhalts des Briefes in wenigen Sätzen, bestehen keine\nBedenken. Die Entscheidung EGHSt 5, 278, auf die der Beschwerdef#\nrer sich beruft, betrifft einen völlig anderen Fall.\n\nAuch dieser bleibt der Erfolg versagt.\n\nDer vom Landgericht festgestellte Sachverhalt erfüllt die Merkmale des § 174 Nr 1.StGB. Das Mädchen war dem\nAngeklagten als Lehrling zur Ausbildung in seinem Anwalts-\n\nBeginn des Liebesverhältnisses sogar erst 17 1/2 Jahre alt,\nund der Angeklagte hat es zur Unzucht mißbraucht,\n\n.\nDemon\n\n-4 -\n\nDas Schreiben des Beschwerdeführers mit dem vom Landgericht\n\nangezweifelten, aber der Entscheidung zugrunde gelegten Ausstei- | ze\n\nlungstag vom 8. Mai 1954 an den Vater des Mädchens ist ohne\nRechtsirrtum als den Angeklagten nicht entlastend behandelt\nworden. In diesem Brief heißt es - unter Hinweis auf eine\n(nicht stattgefundene) Unterredung des Angeklagten mit der\nMutter des Mädchens und in -bemerkenswertem Gegensatz zu dem\nschon erwähnten Schreiben des Angeklagten aus der Untersuchungshaft vom 24. April 1955 -, der Angeklagte sei mit der Arbeitsleistung der Christa nunmehr soweit \"zufrieden, daß er ihre\nAusbildung und Erziehung bei ihm als abgeschlossen betrachte\nund die Tochter damit \"zur Aufsicht und Betreuung vollends\"\n\n‘in die Hände der Eltern \"zurückgebe\". Das Landgericht ist\n\nauf Grund einer Reihe von Gesichtspunkten zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß das Schreiben, wenn es wirklich am 8. Mai 1954 und nicht\nvielmehr erst zu einer Zeit bereits bestehender geschlechtlicher Beziehungen abgefaßt ist, auf jeden Fall nicht ernst.\ngemeint war, sondern nur den Angeklagten vor einem Strafverfahren schützen, an den tatsächlichen Verhältnissen aber nichts\nändern sollte und nichts änderte. Christa ze blieb\n\nin Wahrheit weiter Anwaltslehrling bei dem Angeklagten. Die\nBeweiswürdigung ist im einzelnen reehtsirrtumsfrei. Danach ist\nsowohl das tatsächliche Fortbestehen des Lehrverhältnisses\n\nwie auch die Kenntnis des Angeklagten hiervon ohne Rechtsverstoß festgestellt. Auf die bürgerlich- und arbeitsrechtlichen\nFragen, mit denen die Revisionsbegründung (II 1) sich befaßt,\nkommt es nicht an. Ebenso ist belanglos, ob der Angeklagte\n\nsich dureh das nicht ernst gemeinte Schreiben vom 8. Mai 1954\nvor Strafverfolgung geschützt glaubte; der Rechtswidrigkeit\nseines Handelns war er sich nach der Feststellung des Landgerichts bewußt (vgl u.).\n\n- Der Beschwerdeführer ist zu Unrecht der Meinung, das\nLandgericht hätte den fortbestehenden Verdacht, daß das angeb-\n\nle write\nZehn nt\n\nlich vom 8. Mai 1954 stammende Schreiben erst später. und\n\nzwar zu einer Zeit beabsichtigter oder sogar schon bestehender\ngeschlechtlicher Beziehungen zwischen dem Angeklagten und\nChrista BED =tsefast sei, nicht im Urteil zum Ausdruck\nbringen dürfen, weil damit erkennbar geworden sei, daß ein\ngefunden haben n könne. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten\nwerden. Es ist nicht nur allgemein üblich, sondern auch durchaus\nzulässig und zur klaren Unterscheidung von festgestellten und\nlediglich zugunsten des Angeklagten unterstellten Tatsachen\n\noft sogar unerläßlich, einen nicht ausgeräumten Verdacht hervorzuheben, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder\nBeanstandungen in irgendeiner sonstigen Richtung können daraus\nentgegen der Ansicht der Verteidigung nicht hergeleitet werden.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zum Begriff des\n\"Mißbrauchs\" zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr 1 StGB sind\nim Ergebnis zu billigen. Das Landgericht stellt zunächst -\nin tatsächlicher Hinsicht hierzu fest:\n\n\"Der Angeklagte hat noch vorgebracht, die Initiative\n\nzum Geschlechtsverkehr habe stets die Christa ergriffen,\ner habe in aller Regel erst nach anfänglichem Widerstreben mitgemacht. Dies konnte ihm aber nicht geglaubt\nwerden. Dagegen spricht, daß er sich auf gemeinsame, jeweils mit einem Verkehr verbundene Ausflüge mit ihr überhaupt einließ, obwohl er nach inzwischen gewonnener Erfahrung wußte, daß es dabei höchstwahrscheinlich wiederum\nzum Verkehr kommen würde, vor allem aber die Tatsache, daß\ner ihr - ohne eine vorherige Verabredung - nach Frankreich\nnachfuhr. Es ist danach die Überzeugung der Strafkammer,\n‘daß er die geschlechtiiche Vereinigung im gleichen Maße erstrebte wie die Zeugin,mag diese, die in der Tat trX-\nhaft veranlagt ist, auch öfters den Anstoß dazu gegeben\nhaben.\" .\n\nZu Unrecht meint der Beschwerdeführer, die Feststellungen\ndes Landgerichts reichten nicht aus, um die Frage zu klären, wer\nbei den geschlechtlichen Beziehungen der treibende Teil gewesen\nist, Der Hinweis des Landgerichts darauf, daß der Angeklagte\n\n-6-\n\nsich auf gemeinsame Ausflüge mit dem Mädchen in seinem\n\nWagen überhaupt eingelassen hat. obgleich er damit rechnen\nmußte, es werde wieder zum Verkehr kommen, trägt die Schlußfolgerung, daß er die geschlechtlichen Beziehungen in demselhen Maße erstrebte wie das Mädchen. An der so gekennzeichneten\nGrundhaltung des Angeklagten kann der Zusatz \"mag diese ...».\nauch öfters den Anstoß dazu gegeben haben\", womit ersichtlich\nder Anstoß in Einzelfällen gemeint ist, nichts ändern. Dabei\nist zu beachten, daß sich gerade die ersten unsittlichen Handlungen, insbesondere der erste Geschlechtsverkehr am Himmelfahrtstage 1954, im Kraftwagen des Angeklagten gelegentlich\neines Ausflugs mit dem Mädchen ereigneten.. Es liegt also nicht\netwa so, daß der Angeklagte ohne sein Zutun lediglich der Versuchung durch das Mädchen zum Opfer gefallen wäre, so daß\n\ndie Frage, ob ein solcher Fall etwa rechtlich anders zu\nbehandeln wäre als der vorliegende, hier nicht entschieden\n\nzu werden braucht.\n\nDas Verhältnis des Angeklagten zu dem Mädchen hatte\nkeinen ernsthaften sittlichen Hintergmund, sondern diente,\nwie das Landgericht in anderem Zusammenhang sagt, dem \"alleinigen Zweck, der - dazuhin ehebrecherischen - Betätigung seiner\nGeschlechtslust freie Bahn zu schaffen\", Dem widerspricht nicht\nder Versuch des Angeklagten, aus der Haft eine Verlobung mit\nChrista a | herbeizuführen, denn dieser Versuch war\nnach den Feststellungen des Landgerichts nicht ernst gemeint,\nsollte vielmehr lediglich dazu führen, dem Mädchen als \"Verlobter\" ein Zeugnisverweigerungsrecht zu verschaffen.\n\nEs bleibt nur die Frage, ob die freiwillige Preisgabe\ndes Mädchens, also seine Einwilligung in Beziehungen zu\nihrem Lehrherrn, die Ehebruch bedeuteten und ohne den Hintergrund echter Liebe nur der Befriedigung des Geschlechtstriebs dienten, dazu führen kann, das Merkmal des Mißbrauchs\nals nicht erfüllt anzusehen, ob also \"eine rechtlich beachtliche\n\nuni\n\njährigen im Rahmen des Verantwortungsverhältnisses vor\n\n\"24, 26; BGH NJW 1951, 530 Nr 20; 726 Nr 25; BGH 2 StR 234/53\n\n, vom 29. September 1953 -IM Nr 14 zu § 174.StGB). Dieser Miß-\n\n„. ’brauch kann durch eine Zustimmung des Abhängigen nur dann\nausgeräumt werden, wenn sie \"rechtlich beachtlich\" (BGHSt\n\n'Zweck des Gesetzes nicht vereitelt wird. Da jedoch, wie\n\n- 7 -\n\nZustimmung der abhängigen Person zur Ausübung der Unzucht\ngegeben war\" (BGHSt 7, 48 £).\n\nAuszugehen ist mit dem Landgericht von dem Grundgedanken des § 174 Nr 1 StGB, wonach Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse der dort vorgesehenen Art von geschlechtlichen Einflüssen reingehalten und die geschlechtliche Freiheit, also nicht nur die geschlechtliche Ehre\ndes Abhängigen, vor Angriffen seitens des Gewalthabers bewahrt 8\nwerden soll (EGHSt 1, 55, 57 £f). Wem ein Minderjähriger im\nSinne des § 174 Nr 1 StGB zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, von dem erwartet\ndas Gesetz, daß er seinen Einfluß dahin ausübt, den Minder-\n\nschädlichen Einflüssen zu bewahren. Nimat er entgegen dieser\nPflicht selbst mit dem Minderjährigen unzüchtige Handlungen\nvor, so kennzeichnet sich das grundsätzlich schon dadurch,\ndaß die Beteiligten in einem solchen Verhältnis zueinander\nstehen, als Mißbrauch (BGHSt 1, 71, 73; siehe auch BGHSt 6,\n\n7, 48 ff) ist, also-von der Rechtsordnung berücksichtigt zu\nwerden.verdient. Die Rechtsordnung läßt ihr aber nur\ndann ‚Beachtung. zuteil werden, wenn durch die Zustimuung der\n\nbereits ausgeführt, der § 174 Nr 1 StGB über den Zweck der\n\n88 182, 1§ 5 StGB, welche die geschlechtliche Ehre zu schützen\nbestimmt sind,hinausgehend die Reinhaltung des Abhängigkeitsverhältnrisses von geschlechtlichen Einflüssen und den Schutz\nder geschlechtlichen Freiheit des Abhängigen bezweckt, so genügt es auch für die Beachtlichkeit einer Zustimmung nicht,\ndaß der Abhängige in der Lage ist, ‚rechtlich wirksam auf\n\nseine Geschlechtsehre zu verzichten, sondern es muß hinzukommen, daß durch die Zustimmung und die mit ihr gebilligten\nBeziehungen das Abhängigkeitsverhältnis nicht in seiner 3\nGrundlage erschüttert und die geschlechtliche Freiheit des %\nAbhängigen nicht angetastet wird. Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, daß\n\n\"die Autorität des Betreuers erfahrungsgemäß unter\n\ndem Bestehen geschlechtlicher Beziehungen leidet und\ndadurch der Erziehungs- oder Ausbildungszweck gefährdet\nird. Das ... vom Gesetz verfolgte Ziel würde ... nicht\nerreicht, wollte man der Zustimmung des Minderjährigen\nentscheidendes Gewicht für die Frage der Strafwürdigkeit der Autoritätsperson beimessen. Zweifelian der Richtigkeit der Gegenmeinung) ergeben sich aber auch aus i\ndem Gesichtspunkt des Schutzes der geschlechtlichen tn\nFreiheit des Abhängigen. Das Gesetz hat diesen Schutz\ngenerell gewährt und für erforderlich gehalten, E8\n\"schiene bedenklich, auf dem Wege über die Zustimmung\n\nden Jugendlichen selbst darüber . entscheiden zu lassen,\nob ihm dieser Schutz zuteil werden soll oder nicht\".\n\nDiesen Erwägungen kann mır beigetreten werden. 58 ergibt\nsich daraus, daß die Zustimmung des Abhängigen in aller\nRegel nicht das Merkmal des Nißbrauchs auszuräumen gesignet\nist; nur in Ausnahmefällen wird dies möglich sein, wenn der j a\nMinderjährige aus eigenem, freiem, durch das Abhängigkeits- OH\nverhältnis nicht beeinflußtem Entschluß zu handeln vermag und .: “a\nhandelt, und wenn eine Erschütterung der Achtung des Minder- Br\nJährigen vor demjenigen, dem er anvertraut ist, nicht zu be-\n\nfürchten ist. Ein solcher Ausnahmefall wäre denkbar bei einer\n\ndem Ende des geschützten Alters nahestehenden Person, die aus\n\nechter Liebe, in der ernsten Absicht späterer ehelicher Ver- Br\nbindung, also aus Beweggründen, die vor der Rechtsoränung be- .\nstehen können, im Bewußtsein ihrer Verantwortung und unter voller\nWahrung der beiderseitigen menschlichen Achtung in geschlecht-\n\nliche Beziehungen einwilligt (vgl BGH NIW 1951, 726 Nr 25\n\nsowie BGHSt 6, 46 ff). Die dargelegten Grundsätze ergeben, daß\n\nPR PEER 1 Eee\n\nim vorliegenden Fall von einer rechtlich beachtlichen Zustimmung keine Rede sein kann. Es mag unentschieden bleiben,\nob mit dem Landgericht anzunehmen gewesen wäre, daß Christa\n> |) trotz ihres Alters von 17 1/2 Jahren (zu Beginn des Liebesverhältnisses) und ihrer früheren Erfahrungen\nauf geschlechtlichem Gebiet noch nicht die nötige Einsicht\nund Reife besaß, um über ihre Geschlechtsehre verfügen zu\nkönnen. Es kann auch ungeprüft bleiben, ob vom Angeklagten\nangesichts seines Überordnungsverhältnisses ihre geschlechtliche Freiheit tatsächlich beeinträchtigt wurde. In jedem\nFalle war das ehebrecherische, auf 'geschlechtlicher Triebhaftigkeit aufgebaute Liebesverhältnis geeignet, den Angeklagten des für einen Lehrherrn erforderlichen Ansehens zu\nentkleiden und damit die Grundlage des Lehrverhältnisses\nvöllig zu untergraben. zs widersprach damit dem Zweck des\n\n§ 174 Nr 1 StGB. Die Zustimuung der Christe Dil zu\neinem solchen Liebesverhältnis kann daher vom Strafrichter\nnicht beachtet werden (vgl auch BGHSt 7, 312, 314 betreffend\nden Fall der Zustimmung eines ‚Abhängigen zu ‚gleichgeschlechtlicher Unzucht).\n\nDer von der Verteidigung auch in der Verhandlung vor\ndem Revisionsgericht hervorgehobenen Ansicht, Christa\nBEE erscheine nicht als \"schutzwürdig\" im Sinne des\n§ 174 StGB, ist das Landgericht mit Recht entgegengetreten.\n-Die’im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen rechtfertigen es unter Beachtung des oben erörterten gesetzgeberische\nZweckes des § 174 Nr 1 StGB nicht, der Minderjährigen den Schutz\ndieser Gesetzesvorschrift zu versagen.\n\nAndere Gesichtspunkte, die das Merkmal des Mißbrauchs\nin Frage zu stellen geeignet wären, sind nicht ersichtlich.\n\n- 10 -\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite\nsind nicht zu beanstanden. Der Angeklagte befand sich auch\nnicht in einem irgendwie beachtlichen Tatsachen- oder Verbotsirrtum. Er hat lediglich geglaubt, über das Fortbestehen\ndes Lehrverhältnisses durch sein Schreiben vom 8. Mai 1954\nhinwegtäuschen zu können. In rechtlich nicht zu beanstandender\nWeise schließt das Landgericht auf die Kenntnis des Angeklagten\nvon dem Vorliegen eines Mißbrauchs daraus, daß er Christa\nEEE auf den § 174 StGB aufmerksam gemacht und ihr gesagt hat, sie dürfe über die gegenseitigen Beziehungen nie\netwas verlauten lassen.\n\nDer.Angeklagte ist danach mit Recht eines fortgesetzten\nVerbrechens nach § 174 Nr 1 StGB schuldig gesprochen worden.\n\nAuch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsverstoß\nerkennen. un\n\nZu einer Anrechnung der vom Tage der Urteilsverkündung\n(27. Juni 1955) bis zur Außerkraftsetzung des Haftbefehls\n(10. August 1955) verstrichenen weiteren Untersuchungshaft\nliegt. kein Anlaß vor,\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Bundesrichter Manteı.\n\nist erkrankt und deshalb an der Unterzeich- -\n\nnung verhindert.\nDr. Hörchrer\n\nDr. Hengsberger\n\n%\n\nDr.Mannzen\n\n.. kennen\n.u——n.. - -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-11/1-str-442-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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