{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-11-11_1_StR_409_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-11-11","aktenzeichen":"1 StR 409/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"..\nD\n\n2247 084\n\nzur aas Nachschlagewerk! ,\nPa BR\nfür die Amtliche Sammlung! Fo, y\n\nmm nem milk ur En am an auner an mu nn m man m\n\ns\nGesetz: § 67 StGB, 88 260, 264, 352 StPO.\n\nRechtssatzs ° Die Verjährung der Strafverfolgung wegen\neiner Straftat führt auch dann zur Einstellung des Verfahrens wegen dieser Tat, wenn\nder Beschwerdeführer die Beschränkung des\n\n. Rechtsmittels auf die Anfechtung der Verurteilung wegen anderer Straftaten erklärt\nhat, die Strafe für die verjährte Tat aber\nmit den Strafen für die anderen Taten in eine\nGesamtstrafe einbezogen worden ist (im Anschluß an BGH NJW 1954, 1776 Nr 21). Entsprechendes gilt für andere Verfahrenshindernisse .\n\nAktenzeichens 1 StR 409/55\nUrt. des BGH vom 11. November 1955 LG Augsburg\n\n.\nYen\n\n1 StR 409/55 4\n\nImNanen Ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Josef MB zus SB (Lanäxreis ww),\ngeboren am daD 1899 in EEE (1anaxreis DE);\n\nwegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht u. &.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. November 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n2, November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen .\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt:Dr. EEE una Amtsgerichtsrat «EEE\nin der Verhandlung vom’?, November 1955. j\n\nStaatsanwalt Dr. «> bei der Verkündung am\n11. November 1955\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\n.als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 15. Juni 1 mit den Feststellungen in den Fällen II 1 eG und II 10 (\n®&; sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Falle II 10 (K ) wird das Verfahren eingestellt,\nDie insoweit erwachsenen ausscheidbaren Kosten fallen der\nStaatskasse zur Last,\n\nIm Falle II 1 (gm sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesens j\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nsründe:\n\nDer Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen -\nwegen fortgesetzter schwerer Unzucht mit Männern in zwei\nFällen, wegen versuchter schwerer Unzucht mit Männern in\nzwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einem Kinde und in dem anderen Falle\nfortgesetzt begangen, sowie wegen fortgesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht in sieben Fällen zur Gesamtstrafe\nvon Zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren\n\naberkannt worden.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt in den Fällen II 1 und II 10 zur Aufhebung der\nVerurteilung.\n\n1) Die Binwendungen des Beschwerdeführers gegen den\nTatbestand der Verführung oder der versuchten Verführung\nMinderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in den '\nFällen II, 3, 4, 7 und 9 des Urteils, auf deren Anfechtung\nsich der Angeklagte beschränkt hat, sind unbegründet,\n\nWeder gehört es zum Begriff der Verführung, daß das Opfer\nder Einwirkung des Verführers auf seinen Willen tentschiedene Abwehr\" entgegensetzt, noch besteht ein Erfahrungssatz\nder von der Revision behaupteten Art, daß der Beruf der\nBeteiligten als landwirtschaftlicher Arbeiter die bestimmte\nAnnahme rechtfertige, die Jugendlichen seien mit gleichgeschlechtlichen Dingen schon vertraut und deshalb mit der\nAbsicht des Angeklagten, mit ihnen Unzucht Zu treiben,\n\nvon vornherein stillschweigend einverstanden gewesen. .\n\nDaß das Landgericht \"einen groben, jedoch im Grunde harnlosen Scherz\" von einem ernst gemeinten Versuch der Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu unterscheiden\n\nwußte, ist seinen Ausführungen zu dem Falle II 8 (BB):\nin dem der Angeklagte freigesprochen worden ist, zweifelsfrei zu entnehmen. Offensichtlich fehl geht auch der Vortrag der Revision, daraus, daß der Angeklagte im Falle\nII 1 im Gegensatz zu anderen Fällen auf die Drohung des\n\n- Jugendlichen NP, den Vorfall weiterzuerzählen, von\ndiesem abgelassen hat, sei zu folgern, daß es ihm um\nkein geschlechtliches Erlebnis zu tun gewesen sei.\n\nBei der Bezeichnung des Falles II 9 (WB) als\nteinfaches Verbrechen der erschwerten Unzucht mit einem\nMann in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit\neinem Kinde\" statt als versuchtes Verbrechen der schweren\ngleichgeschlechtlichen Unzucht in Tateinheit mit versuchter\nUnzucht mit einem Kinde (Ziffer III der Urteilsgründe),\nhandelt es sich, wie die Revision selbst anzunehmen\nscheint, offensichtlich um ein Fassungsversehen. Das ergibt sich zur vollen Überzeugung des Revisionsgerichts aus\nder ausdrücklichen Anführung des § 45 StGB sowie aus der\n\nrichtigen Fassung des Schuldspruchs im Urteilssatz.\n\nIn dem genannten Falle enthalten die rechtlichen\nDarlegungen auch insofern eine Ungenauigkeit, als im Abschnitt II 9 des Urteils von einem \"fortgesetzten\" Versuch\nder Verführung die Rede ist, während in Wirklichkeit nur\nein Verführungsversuch vorliegt. Die mehreren Verführungs-\n\n. handlungen bilden hier bei natürlicher Betrachtungsweise\nge eine Handlungseinheit. Auch diese Ungenauigkeit ist je-\n“ doch unschädlich, da sie weder im Urteilssatz noch bei\nL der zusammenfassenden rechtlichen Würdigung unter III\n\nder Urteilsgründe Niederschlag gefunden hat,\n\n2) Erweisen sich demnach die Angriffe der Revision\ngegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verführung\noder versuchter Verführung Minderjähriger zur gleichge-\n\noo > Ss er D\nu ya ACzE SP x’ ww...\nt Er. Pa) I PR nr 0) wu: ?\n. .. oo. ”\nfi .\n\nschlechtlichen Unzucht als unbegründet, so führt doch das\nRechtsmittel in den - an sich nicht angefochtenen - Fällen\nII 1 und II 10 zur Aufhebung des Urteils. Der Angeklagte\nist insoweit je eines Vergehens der gleichgeschlechtlichen\nUnzucht nach § 175 StGB schuldig gesprochen worden. Als\nTatzeit sind im Falle II 1 die \"Zeit von 1947/48 bis 1949\",\nim Falle II 10 die \"Jahre 1948 und 1949\" festgestellt.\n\nDie erste richterliche Handlung wegen dieser Straftaten\nstammt vom 24. März 1955 (Verfügung der Zustellung der Anklageschrift, Bl 44 d. A.); der Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 25. Dezember 1954 (Bl 6 f d.A.)bezog sich\n\nauf keine von ihnen. Am 24. März 1954 aber war die Strafverfolgung - auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil\ngetroffenen Feststellungen - bereits verjährt (§ 67 Abs 2\nStGB). Der Tatrichter hätte daher - von seinem Standpunkt\naus — in beiden Fällen das Verfahren einstellen müssen.\n\nDie Strafverfolgungsverjährung ist nach ständiger\n\n‚Rechtsprechung ein Verfahrenshindernis, das in jeder Lage\n\ndes Verfahrens, auch noch im Revisionsrechtszug, von Amts\nwegen zu berücksichtigen ist. Nun hat zwar der zur Rücknahme\nvon Rechtsmitteln ermächtigte Verteidiger in der Revisionsbegründungsschrift erklärt, daß er die Revision auf die\nFälle II 5, 4, 7 und 9 beschränke. Deren Anfechtung erstreckte sich jedoch notwendig auf die Gesamtstrafe. Da\nandererseits in die Gesamtstrafe auch die in den Fällen\n\nII 1 und 10 erkannten Einzelstrafen einbezogen worden\n\nsind, ist durch die nachträgliche Erklärung über die Be-\n\n schränkung des Rechtsmittels für diese beiden Vergehen der\n\ngleichgeschlechtlichen Unzucht Rechtskraft insoweit nicht\neingetreten, als die Bildung der Gesamtstrafe in Frage\nsteht. Dabei ist es ohne Belang, daß die Revision gegen\n\ndie Einbeziehung der zinzelstrafen in die Gesamtstrafe an\nsich keine BEinwendungen erhoben hat. Die Verwerfung der Re-\n\ns “r\n”.\nmen m eng, ..\n\nu mann\nSm Tue egereen\n\n2\n\nx\n“\ne-\n«\n.\nr\n’\n?\n“\n\nwer,\n\ntor\nIN\n\n.\nwen\n.\n\nwo en\nera te rar\n\nen\n\nur\n..\n\nw'ir.an 028\n.,.\n\n.\n.\n\nvision hinsichtlich der Gesamtstrafe würde eine Fortsetzung\ndes Verfahrens auch bezüglich der Straftaten unter II\n\nund 10 darstellen. Ihr steht das Verfahrenshindernis der\nVerjährung entgegen. Es gelten insoweit die Grundsätze\nentsprechend, die die Rechtsprechung für die Berücksichtigung von Verfahrenshindernissen in Fällen aufgestellt hat,\nin denen nur der Strafausspruch ganz oder teilweise angefochten ist (BGH NJW 1954, 1776 Nr 21 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts, ferner RG HERR\n1938 Nr 941; vgl auch R6St 73, 243, 245).\n\nDem vorstehend entwickelten Rechtsgedanken kann\nnicht entgegengehalten werden, daß er zu der in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Lehre von der Teilrechtskraft von Urteilen in Widerspruch stehe. Es handelt\nsich vielmehr um die folgerichtige ‚Durchführung des Grundsatzes, daß ein Rechtsmittel nicht auf einen untrennbaren\nTeil eines Urteils beschränkt werden kann. Die: Anfechtung\nder Verurteilung wegen einzelner bei der Gesamtstrafbildung einbezogenen Taten umfaßt zwangsläufig die Gesamtstrafe, und zwar - wegen deren Einheitlichkeit - auch insoweit, als durch sie nicht angefochtene Einzelstrafen\nabgegolten werden. Aus dem Gesagten folgt aber auch, daß\nder aufgestellte Grundsatz nicht zur Änwendung kommt, wenn\nin demselben Verfahren Taten abgeurteilt worden sind, bei\ndenen keine vesamtstrafe zu bilden war, ebenso dann nicht,\nwenn eine in einem anderen Verfahren rechtskräftig abgeurteilte Straftat gemäß § 79 StGB oder § 460 StPO zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen wird.\n\nNach dem Dargelegten kann die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 1 und II 10 nicht aufrechterhalten werden. Der erkennende Söenat kann jedoch das Verfahren nur im Falle II 10 von sich aus wegen eingetreiener\n\nVerjährung einstellen. Im Falle II 1 ist das nicht möglich,\nweil nach den bisherigen Feststellungen der Tatbestand der\n\nVerführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nicht rechts-\n\nfehlerfrei verneint ist und beim Vorliegen eines Verbrechens die Strafverfolgung noch nicht verjährt wäre (§ 67\nAbs 1 StGB). Für eine Verführung spricht, daß der Angeklagte den Jugendlichen Sei» mindestens beim ersten\nZusammensein Gurch seine unzüchtigen Gespräche und durch\ndas Herausholen des Geschlechtsteils des Minderjährigen\naus der Hose zur Unzucht, die dieser möglicherweise damals an sich noch nicht wollte, geneigt gemacht hat, Der\nUmstand, daß Sl bei den späteren Zusammenkünften\n\"manchmal\" seinen Geschlechtsteil von sich aus herausgenommen hat, rechtfertigt es entgegen der Meinung des Tatrichters nicht ohne weiteres, auch für das erste Vorkomnnis den Tatbestand der Verführung zu verneinen; daß\nSCHE in späteren Fällen ohne besondere Beeinflussung\nzur Teilnahme an dem unzüchtigen Treiben bereit war, kann\ngerade die Folge der vorausgegangenen Verführung gewesen\nsein.\n\nSollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung\nfeststellen, daß im Falle II 1 ein Verbrechen der sthweren\ngleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 a Nr 3 StGB vorliegt - die Vorschrift des § 358 Abs 2 St?O stünde einer\nÄnderung des Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten\nnicht entgegen -, und deshalb keine Verjährung eingetreten ist, dann wäre weiter zu prüfen, ob die Tat unter\ndas Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 fällt. Das\nwird davon abhängen, ob festgestellt werden kann, daß die\nletzte Teilhandlung der fortgesetzten Tat vor dem Stichtag (15. September 1949) begangen worden ist. Kann diese\n\nne\n\n.\nDR\nDE au\n\nDun Ze De\n\nen\n\n- 7 -\n\nFeststellung allerdings nicht zweifelsfrei ges.roffen werden,\ndann kann Straffreiheit nicht gewährt werden, weil für\n\nderen Voraussetzungen der Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" nicht gilt (vgl u. a. BGH in IM Nr 4 zum StFG\n1949 Allg.)» j \"\n\nDr. Hörchner Mantel . Mertin\n\nDr.Mannzen Dr,Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-11/1-str-409-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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