{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-11-11_1_StR_309_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-11-11","aktenzeichen":"1 StR 309/55","doktyp":null,"leitsatz":"Das Recht der Eltern auf Anwesenheit in der\nHauptverhandlung gegen einen Jugendlichen\nmuß hinter dem Gebot ihrer Fernhaltung von\nder Verhandlung vor ihrer Vernebmung als\nZeugen zurücktreten, soweit durch ihre\nAnwesenheit, insbesondere bei der Vernehmung des jugendlichen Angeklagten, die ürmittlung der Wahrheit beeinträchtigt würde\n(im Anschluß an RGSt 59, 353, 354).\n\n2) Gesetz: § 473 StPO.\nRechtssatz: Eltern als Revisionsführer haften für die\nKosten des Revisionsrechtszugs nur mit dem\n\nVermögen des Angeklagten, soweit es ihrer\nVerwaltung untersteht.\n\nktenzeichen: 1 StR 309/55\nUrt des BGH vom 11. November 1955 LG Ellwangen/Jagst\n\ni StR 309/55\n\nImNanmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Galvaniseurlehrling Werner K aus S@EB>\ndort geboren am 1936, zur Zeit in dieser Sache in\nUntersuchungshaft,\n\n-Eltern: eainerne ie leute Karl a ] und Elisabeth Kin\n\ngeb. Hi aus\nwegen versuchten Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung .\nvom 11. November 1955, auf die Verhandlung vom 2. November 1955,\nan der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel 7\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzer\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. und Amtsgerichtsrat >\nin der Sitzung vom 2, November 1955, . -- -\n\nStaatsanwalt Dr. WW in üer Sitzung vom 11. Fovenber 1955 5\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Eltern des Angeklagien gegen das Urteil\n‚des Landgerichts Ellwangen vom 10. März 1955 werden vervworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechterittels\nzu tragen. Er haftet jedoch nur mit dem seiner Verwaltung\n\nunterstehenden Vermögen des Angeklagten.\n\nVon Rechts wegen “ |\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat im Alter von nahezu 18 Jahren\nam späten Abend des 20. August 1954 die damals 19jährige\nAnna «a». die von ihm schwanger zu sein behauptete,\nan einer einsamen Stelle einer G","text_plain":"pür das Nachschlagewerk! 2 2 47 0 8 1 Ro,\nwicht für die Amtliche Samılung! 70.\n\n‚aan at um an rn au me um an dub Ant um an mn nn un\n\nI) Gesetzs § 67 Abs 1 JGG, § 58 Abs 1 StPO.\n\nRechtssatz: Das Recht der Eltern auf Anwesenheit in der\nHauptverhandlung gegen einen Jugendlichen\nmuß hinter dem Gebot ihrer Fernhaltung von\nder Verhandlung vor ihrer Vernebmung als\nZeugen zurücktreten, soweit durch ihre\nAnwesenheit, insbesondere bei der Vernehmung des jugendlichen Angeklagten, die ürmittlung der Wahrheit beeinträchtigt würde\n(im Anschluß an RGSt 59, 353, 354).\n\n2) Gesetz: § 473 StPO.\nRechtssatz: Eltern als Revisionsführer haften für die\nKosten des Revisionsrechtszugs nur mit dem\n\nVermögen des Angeklagten, soweit es ihrer\nVerwaltung untersteht.\n\nktenzeichen: 1 StR 309/55\nUrt des BGH vom 11. November 1955 LG Ellwangen/Jagst\n\ni StR 309/55\n\nImNanmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Galvaniseurlehrling Werner K aus S@EB>\ndort geboren am 1936, zur Zeit in dieser Sache in\nUntersuchungshaft,\n\n-Eltern: eainerne ie leute Karl a ] und Elisabeth Kin\n\ngeb. Hi aus\nwegen versuchten Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung .\nvom 11. November 1955, auf die Verhandlung vom 2. November 1955,\nan der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel 7\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzer\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. und Amtsgerichtsrat >\nin der Sitzung vom 2, November 1955, . -- -\n\nStaatsanwalt Dr. WW in üer Sitzung vom 11. Fovenber 1955 5\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Eltern des Angeklagien gegen das Urteil\n‚des Landgerichts Ellwangen vom 10. März 1955 werden vervworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechterittels\nzu tragen. Er haftet jedoch nur mit dem seiner Verwaltung\n\nunterstehenden Vermögen des Angeklagten.\n\nVon Rechts wegen “ |\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat im Alter von nahezu 18 Jahren\nam späten Abend des 20. August 1954 die damals 19jährige\nAnna «a». die von ihm schwanger zu sein behauptete,\nan einer einsamen Stelle einer Grünanlage in Ellwangen nach vorbedachtem Plane, nachdem er sie durch\nZärtlichkeiten in ihrer Arglosigkeit bestärkt hatte,\nmit einem zu diesem Zweck mitgebrachten 0) durch\nmehrere Schläge auf den Kopf zu töten versucht, um\nsich ihrer zu entledigen und so seinen Zltern,. deren\nTochter Maria bereits zwei uneheliche Kinder hat,\näie Geburt eines weiteren unehelichen Enkels zu ersparen. Anna iD wurde am anderen Norgen lebensgefährlich verletzt aufgefunden; es gelang, sie am Leben zu\nerhalten, jedoch ist sie infolge der erlittenen Schläge\nfast völlig erblindet und schwer hirngeschädigt, so\ndaß sie ihr weiteres Leben in einem Blindenheim oder\neinem Hirnverletztenkrankenhaus verbringen muß.\n\nDurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte\n\nwegen versuchten Mordes zu sechs Jahren Jugendstrafe\nverurteilt, auf die sechs Monate der seit dem 22. kugust\n1954 erlittenen Untersuchungshaft angerechnet sind.\nDie auf Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher\nVorschriften gestützten Revisionen der Eltern des Angeklagten (§ 8'67.Abs 3, Abs 5 S 1 JGG, 298 Abs 1 StPO)\nbleiben erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen\n1a) Der Bröffnungsbeschluß, durch den das Haupt-\n\nverfahren entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft\n\nB . .\n—uummdn ug: V mnnummamen dm an\n\nvor der nach dem Gesetz zuständigen Jugendkammer des\nLandgerichts Ellwangen eröffnet wurde, ist zwar nicht\nvon der Jugendkammer selbst, sondern von der Strafkammer des Landgerichts erlassen. Jugendkammer und\nStrafkammer des Landgerichts waren aber nach dem dem\nRevisionsgericht vorliegenden Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1955 mit denselben\nRichtern besetzt. Das Versehen in der Bezeichnung der\nKammer macht den Eröffnungsbeschluß nicht ungültig.\n\nEs erfüllt auch nicht etwa die Merkmale des unbedingten\nRevisionsgrundes des § 338 Nr 1 StPO, da dieser nur\n\nGie Besetzung des erkennenden Gerichts betrifft, unä\nkann den Bestand des Urteils nicht gefährden, da das\nUrteil auf dem Versehen nicht beruht; denn die Jugendkammer, vor der das Hauptverfahren eröffnet wurde,\n\nwar das zur Aburteilung der Tat des Angeklagten zuständige Gericht (vgl MHSt 1, 346 ff).\n\nb) Auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr 1\nStPO in Verbindung mit § 62 Abs 1 Satz 1 GVG ist\nnicht begründet. Den Vorsitz in der Jugendkammer des\nTandgerichts Ellwangen führte ebenso wie in der Großen\nStrafkammer Landgerichtspräsident Dr. >: Er wurde\nim Verhinderungsfalle durch Landgerichtsrat aD\nvertreten, welcher auch in der vorliegenden Sache den\nVorsitz geführt hat. Die Beschwerdeführer tragen vor,\nLandgerichtspräsident Dr. (GW sei äurch seine un-Tangreiche Verwaltungsarbeit an der Führung des Vorsitzes in der Straf- und Jugendkammer in einem Yaße\nverhindert gewesen, daß \"vielfach, fast regelmäßig,\ninsbesondere in der Jugendkammer\" Landgerichtsrat 8\nDe) den Vorsitz geführt habe. Deshalb sei das Gericht\nnicht ordnungsmäßig beseizt gewesen.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in seiner auch in der\nRevisionsbegründung angezogenen Entscheidung BGEHSt 2,\n71 ausgeführt, eine Strafkammer sei nicht vorschriftisnäßig besetzt, wenn der zum Vorsitzenden bestellte\nLandgerichtsdirektor infolge anderweitiger Belastung\nkeinen wesentlichen Einfluß auf Rechtsprechung und\nGeschäftsgang der Kammer ausüben kann, so wenn er von\nacht bis neun Sitzungen im Monat nur eine wahrnimmt\nund die Verteilung der Geschäfte sowie die Bestimmung\nder Termine seinem Vertreter überläßt, Im Anschluß an\ndie Entscheidung RGZ 132, 301 heißt es, der zum ordentlichen Vorsitzenden bestellte Landgerichtsdirektor\nmüsse stets einen ‚ausreichenden Überblick über die\nanhängig werdenden Sachen behalten und in der Lage\nsein, den Vorsitz in einem Umfange zu führen, der seinen richtunggebenden Einfluß sichert,\n\nDieses Erfordernis ist hier erfüllt. Landgerichtspräsident Dr. (GW r=t nach seinen dienstlichen Äußerungen die Termine vor der Straf- und der Jugenäkammer,\nvon einigen Ausnahmen abgesehen, in allen Sachen\nselbst bestimmt, den Beratungen in Beschlußsachen\n\"zum größeren Teil\" vorgesessen und den Vorsitz in\nden Hauptverhandlungen der Großen Strafkanmer im\nJahre 1954 in 46 von insgesamt 123, im ersten Halbjahr\n1955 in 26 von insgesamt 86 Fällen geführt. Bei Ger\nJugendkammer sind nach seinen Äußerungen bis jetzt insgesamt vier Fälle im ersten Rechtszug anhängig geworden, in denen stets Landgerichterat in\nVorsitz geführt hat, und zwar in einer Sache wegen\npersönlicher, im übrigen wegen anderweitiger dienst-\n\nlicher Verhinderung des Landgerichtspräsidenten Dr; a\n\nES\n\nern nn tee Lauer\n\net sahen\n\nDieser hat aber in zwei der drei Sachen, in denen er\nnicht persönlich verhindert war, an Entscheidungen\naußerhalb der Hauptverhandlung mitgewirkt. In einer\nSache hat er bei der Beschlußfassung über Haftbeschverden den Vorsitz geführt. In der vorliegenden Sache\n\nhat er bei den Entscheidungen über Haftfortdauer (Bi\n25, 85) und Eröffnung des Hauptverfahrens (Bl 89 f)\nmitgewirkt sowie die Terminsbestimmung (B1 94)- vorgenommen.\n\nHiernach hat Landgerichtspräsident Dr. «ED den\nVorsitz in der Straf- und Jugendkammer in einem Umfang\ngeführt, der ihm einen wesentlichen, also hinreichenden\nEinfluß auf die Rechtsprechung der beiden Kammern, die,\nwie bereits erwähnt, mit denselben Richtern besetzt\nwaren, sicherte (vgl auch EGHSt 7, 23, 26).\n\n2) Auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen über\nden Ausschluß der Öffentlichkeit ist nicht dargetan.\nZunächst trifft der unbedingte Revisionsgrund des § 338\nNr 6 StPO nur diejenigen Fälle, in denen die Öffentlichkeit ungesetzlich beschränkt worden ist, nicht dagegen solche, in denen ein gesctzmäßiger Ausschlie-Bungsbeschluß versehentlich nicht so streng durchgeführt worden ist, wie es seinem Inhalt entsprochen\nhätte (BGH NJW 1952, 153 Nr 28, OGHSt 2, 337, 338),\noder in denen trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit\neiner so großen Zahl von Personen der Zutritt zur\nVerhandlung gestattet worden ist, daß tatsächlich\nöffentlich verhandelt wurde (RGSt 77, 186, einen Fall\nbetreffend, in dem schließlich 31 Studenten als Zuhörer an der Hauptverhandlung teilgenommen hatten).\n§ 338 Nr 6 StPO hat also auszuscheiden.\n\nern .. ö\n2 .\n\nDie Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung beruhte im vorliegenden Falle auf dem Gesetz (§ 48 Abs 1\nJGG). Die Entscheidung darüber, ob noch andere Personen als die am Verfahren Beteiligten und die weiter\nin § 48 Abs 2 Satz 1 JGG Vorgesehenen zur Verhandlung\nzuzulassen waren, stand nach § 48 Abs 2 Satz 2 JCG\ndem Vorsitzenden (nicht dem Gericht, wie in § 175 Abs 2\nGVG vorgesehen)zu. Ob eine Anrufung des Gerichts gegen\ndie Entscheidung des Vorsitzenden nach § 238 Abs 2\nStPO möglich und somit erforderlich gewesen wäre,\num die behauptete Gesetzesverletzung der Nachprüfung\ndurch den Revisionsrichter zugänglich zu machen, oder Bi\nob die Entscheidung des Vorsitzenden ausschließlich\nals eine Maßnahme der Prozeßleitung anzusehen und daher |\nweder durch die erkennende Jugendkammer in ihrer vollen j\nBesetzung noch durch das Revisionsgericht nachprüfbar\nist, kann unentschieden bleiben, da eine vorschriftswidrige Ausübung des Ermessens jedenfalls nicht dargetan iste\n\nnn\n\n3) Die Nichtverlesung der Niederschrift über die\npolizeiliche Vernehmung der Verletzten EB. deren\nAussage in der Hauptverhandlung das Gericht offenbar\nmit Rücksicht auf die ihr vom Angeklagten zugefügten\n\n Hirnschäden für \"nicht verwertbar\" erklärt hat, kann\n\nsee vater?\n\nnach dem eigenen Vortrag der Revision nicht als Ver-.\nstoß gegen die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs 2 StPO) bezeichnet werden. Die Beschweräeführer. wollen diese Aussage, nach der Anna >\nunmittelbar vor der Tat sehr unruhig und ängstlich var,\nauch die Gummihandschuhe an den Händen des Angeklagten\ngesehen hatte, in der Richtung verwertet wissen, daß j\ndie Verletzte zu diesem entscheidenden Zeitpunkt nicht\n„mehr arglos gewesen sei, der Angeklagte also nicht keintückisch im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung gehandelt 2004\n\nn ana\n\nB nnd\n\nhabe. Im angefochtenen Urteil ist aber ausdrücklich\nfestgestellt, daß Anna Marlok (BD äußerte una die Gumi.-\nhandschuhe bemerkt hatte. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist also nicht ersichtlich.\n\n4) Auch darauf, daß seitens des Gerichts keine\nnäheren Ermittlungen über die Person der Anna BD\ndurch das Jugendamt veranlaßt worden seien (§ 244\nAbs 2 StPO), kann das Urteil nicht beruhen. Einmal\ngeht das Lendgericht bereits davon aus, daß das Mädchen\nvon etwas zweifelhaftem Rufe gewesen sei; andererseits\nhätte es der Verteidigung freigestanden, an die in\nder Hauptverhandlung anwesende und vom Gericht gehörte\nVertreterin des Jugendamts Fragen nach der Persönlichkeit der Anna (GEW zu richten.\n\n5) Die Ausführungen zur Rüge nach § 51 Abs 1\nSatz. 2 JGG werden durch die Sitzungsniederschrift\nwiderlegt.\n\n6) Es ist schließlich nicht zu beanstanden, daß\ndie als Zeugen geladenen und erschienenen Eltern des\nAngeklagten vom Vorsitzenden gemäß den für Zeugen geltenden Vorschriften behandelt wurden, also nach der\ngesetzlichen Belehrung den Sitzungssaal verlassen mußten\nund erst nach ihrer Vernehmung an der weiteren Hauptverhandlung teilnebmen konnten, so daß sie gehindert\nwaren, ihrem elterlichen Recht entsprechend auch bei\ndem vorangehenden Teil der Hauptverhandlung, insbeson- -\ndere der Vernehmung ihres Sohnes, anwesend zu sein. Ein\nFall des § 338 Nr 5 StPO kommt insoweit nicht in Betracht; diese Vorschrift betrifft nur Personen, deren\nAnwesenheit das Gesetz vorschreibt; § 67 Abs 1 J6G\nregelt aber nur das Recht der Eltern, anwesend zu sein.\n\n- 9 —\n\nSodann hätte das Gericht die Eltern, auch wenn sie\nnicht mit Rücksicht auf ihre noch ausstehende Vernchmung als Zeugen den Sitzungssaal hätten verlassen\nmüssen, nach § 51 Abs 2 JGG von der Teilnahme an der\nVerhandlung, besonders an der Vernehmung des Angeklagten ausschließen können, soweit gegen ihre Anwesenheit Bedenken bestanden. Schon nach dieser Vorschrift 1äß+ sich das Verfahren des Vorsitzenden\n\nnicht beanstanden. Schließlich aber darf der Vorsitzende beziehungsweise das Gericht in Fällen solcher Art\n\n-. unter Wahrung der Belange der Eltern, soweit dies\nvertretbar ist, — dem Gebot der Wahrheitserforschung;,\ndas der Fernhaltung der Zeugen von der Hauptverhendlung\nvor ihrer Vernehmung zugrunde liegt, den Vorrang vor\nden zu Gunsten der Verteidigung des Angeklagten erlassenen Vorschriften über das Recht der Eltern zur\nAnwesenheit geben, soweit die Ermittlung der Wahrheit\ndadurch beeinträchtigt würde (R6St 59, 353, 354).\n\nDas ist hier der Fall. Wenn die Eltern an der Vernchmung des Sohnes teilgenommen hätten, bestand die naheliegende Gefahr, daß sie sich in ihrer Aussage zu Gunsten\ndes Angeklagten und zum Nachteil der Wahrheitserforschung beeinflussen ließen.\n\nnee are\n\nII. Sachrüge,\n\nDie Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist\noffensichtiich unbegründet.\n\nee.\n\neen nn ge men at ee mare pn,\nEL nn baden ra . „ZUSEDUNP Ce SE 2 ER en\n\nDer Vorsatz der Tötung und der Versuch dieser\nTat sind vom Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt und werden auch von den Revisionen nicht angezweifelts\n\n- 10 —\n\nSie wenden sich nur gegen die Feststellung des\nkierkmals der Heimtücke im Sinn des § 211 StGB. Dabei\nlassen die Beschwerdeführer unerwähnt, daß Anna >\n@: die nach den Feststellungen des Landgerichts\nzwar Angst äußerte und auch die Gummihandschuhe an\nden Händen des Angeklagten bemerkt hatte, ibm gegenüber\nvertrauensvoll und arglos war, und daß der Angeklagte\nsie auch darin durch Zärtlichkeiten noch bestärkte\nund in Ausnützung ihres Vertrauens ihr von hinten die\nlebensgefährlichen Schläge mit dem mitgeführten >\nbeibrachte. Damit steht nicht in Widerspruch, daß das\nLandgericht meint, Anna ED habe sich, \"wie wenn\nsie das nahende Verhängnis geahnt hätte\", an den Angeklagten geklammert und zu ihm gesagt, sie habe Angst;\ndenn das Landgericht will hiermit, wie der Zusammenhang eindeutig ergibt, nicht sagen, daß sie seitens\ndes Angeklagten etwas Verhängnisvolles geabnt hätte,\nvielmehr ist es ihr unheimlich gewesen wegen der Erzählungen des Angeklagten von zwei weiteren \"Burschen\",\ndie nach seinen Angaben ebenso wie er zur Bande >\nOO y gehörten und von denen einer bereits im Gebüsch versteckt, der andere mit dem Kraftwagen zu erwarten sein sollte, worauf sie angeblich alle ärei zu\neiner nächtlichen Unternehmung wegfahren wollten.\nDiese sämtlich erfundenen Behauptungen des Angeklagten\nmachten zwar das Mädchen ängstlich, minderten aber\nnicht sein Vertrauen und seine Arglosigkeit dem Angeklagten gegenüber, so daß das Merkmal der Heimtücke\nrechtsirrtumsfrei festgestellt ist.\n\nAuch die Ausführungen zur Verantwortlichkeit des\nAngeklagten für seine Tat nach § 3 JGG sind rechtiich\nnicht zu beanstanden. Wenn es im angefochtenen Urteil\nheißt:\n\n\"Yit der für Jugendliche seines Alters typischen\nKompromißlosigkeit wußte er sich trotz seiner\nEinsicht in die Strafbarkeit seines Vorhabens\n\nfür keinen anderen Ausweg aus seiner Konflikts-Situation zu entscheiden, als seine ehemalige\nFreundin umzubringen, um damit die ganze Affäre aus\nder Welt zu schaffen,\"\n\nso will das Landgericht damit ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß ihm eine andere Lösungsmöglichkeit\nnicht einfiel, nicht aber, daß er etwa aus einem inneren Zwang so hätte handeln müssen oder daß er nicht\n\ndie erforderliche Reife gehabt hätte, die Verwerflichkeit seines Plans zu erkennen und dieser Erkenntnis gemäß zu handeln. Nur so kann die Wendung \"trotz seiner\nEinsicht in die Strafbarkeit seines Vorhabens\" verstanden werden. Diese Auslegung“wird auch durch die\nFeststellung des Gerichts an anderer Stelle des Urteils\nuntermauert, bei seinem Plane, Anna 5 u töten,\nhabe ihm etwas das Gewissen geschlagen, \"weil er sich\nsehr wohl sagte, er dürfe nicht ungestraft einfach\neinen MHenschen umbringen\". Hiernach ist die erforderliche Reife des Angeklagten nach der geistigen und\nsittlichen Seite ausreichend festgestellt,\n\nDie Strafzumessungsgründe des Landgerichts geben\nzu Bedenken keinen Anlaß. Wenn das Landgericht unter\nWürdigung des Erziehungszwecks der Jugendstrafe hier\nmit Rücksicht auf die Schwere der Tat und der Schuld\ndes Angeklagten den Gedanken der Sühne in den Vordergrund rückt, so kann das nach den Umständen des Falles\nnicht beanstandet werden (vgl auch 36H NJW 1955, 1605\nNr 11).\n\nEiner Entscheidung über die vom Angeklagten weiter\nverbüßte Untersuchungskaft bedurfte es nicht, da ihn\n\nSET.\n\nTR RT\n\n«\n\nu\nnu zn\n\n_\n\na\nen -\nBi\n\nSorgen ne\nu Ann\n\neen:\n\nBar EP PESGEER\nBr Be ae en\n\n- 12 -\n\ndiese im Rahmen des § 450 StPO von Amts wegen anzurechnen sein wird; die Revision ist von den Eltern\ndes Angeklagten eingelegt; er selbst hat die Rechtsmittelfrist ablaufen lassen, ohne eine Anfechtungserklärung abzugeben.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.\nJedoch haften die Beschwerdeführer für die Kosten des\nRevisionsrechtszugs nur mit dem Vermögen des Angeklagten,\nsoweit es ihrer Verwaltung untersteht (KMR Anm 6 zu\n§ 473 StPO, vgl auch R6St 53, 345).\n\nDr. Hörchner Bundesrichter Mantei Martin\n\nist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nDr. Mannzen - Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-11/1-str-309-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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