{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-11-08_1_StR_413_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-11-08","aktenzeichen":"1 StR 413/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"pi}\n\n2247 911\n\n1 StR al\n\nN\n\\n\nun\n\nwi\n\n4\n\nIn Namen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Deimetscher Alfons N ,‚ zuletzt in BD\nwohnhaft, geboren am 1905 in IB: zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesriohter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ra\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Traunstein vom 31. Mai 1955 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetrugs im Rückfall zur Zuchthausstrafe von zwei Jahren und\nzur Geldstrafe von 600 DM verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, Wach\nden Urteilsfeststellungen hat er in der Zeit vom 24. kovember 1955\nbis Mitte April 1954 die ledige Lebensmittelhändlerin Philomena\nG@B aus Bad Reichenhall dadurch betrogen, daß er sie in ihrem\nIrrtun. er sei unverheiratet und wolle sie ehelichen, durch\nHeiratsgespräche und sein sonstiges Verhalten bewußt bestärkte\nund sich dadurch sowie durch Vorspiegelung anderer Unwahrheiten\nGeldbeträge und sonstige Zuwendungen im Werte von insgesamt etwa\n14 000 DM verschaffte.\n\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe\nvon Philomena GB die gewußt habe, daß er verheiratet ist,\nnur etwa 8 C0OO DM erhalten und dieses Geld in der Hauptsache\ndafür bekommen, um Nachforschungen in der Strafsache des mit\nder G@ befreundeten Baumeisters Richard Mg anzustellen;\nweitere Beträge habe er von ihr aus freien Stücken und ohne\nsein Zutun erhalten. Die Strafkammer hat. Giesen Behauptungen\ndes Angeklagten jedoch keinen Glauben geschenkt.\n\nDie auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften\nund des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten\nhat Erfolg:\n\n1.) Unbegründet ist alleräings die Rüge, Lanigerichtsrat\nDr. BEE nabe in der Hauptverhandlung nicht als Richter mitwirken dürfen, weil er in der Strafsache gegen den\nBeschwerdeführer als Ermittlungsrichter tätig gewesen sei.\n\nzu Unrecht erbiickt die Revision hierin einen Verstoß gegen\n\n§ 22 Nr 4 StPO. Diese Bestimmung bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Personen. die in der Strafsache in\nnichtrichterlicher Eigenschaft tätig geworden sind. Unter welchen Voraussetzungen ein Richter infolge einer vorangegengenen\nrichterlichen Tätigkeit von der Ausübung des Pichteroemtes ausgeschlossen ist, bestimmt sich allein nach § 23 StPO. Abs 2\ndieser Vorschrift - Abs 1 scheidet hier onne weiteres aus -\nversagt die Ausübung des Richteramtes aber nur dem Untersuchungsrichter, d.h. dem Richter, der die gerichtliche Voruntersuchung\nim Sinne der §§ 178 bis 197 £t?0 geführt hat. Der Begriff des\nUntersuchungsrichters ist dabei nach der ständigen Rechtoprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 30, 400; 60, 3225 61, 415;\n63, 337), der sich der Bundesgerichtshof angeschiossen hat\n\n(vgl u.a. BGH 4 StR 793,753 vom 8, April 1954 = NIW 1954, 891\nNr 20; 4 StR 787/53 vom 22. April 1954), keiner ausdehnenden\nAuslegung zugänglich, Von dieser Rechtsanschauung abzugehen,\nsieht der Senat keinen Anlaß.\n\n2.) Fehl geht auch die Beanstandung, das Landgericht habe\n\nmit unzureichender Begründung den Antrag auf Einholung eines\nGutachtens der Universitäts-Nemweiktinik ID üner die\nFolgen der Kopfverletzung des Angeklagten abgelehnt und dadurch gegen § 244 Abs 4 Satz 2 Halbs 2 StPO verstoßen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer den\nAntrag abgelehnt, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsachen\nbereits durch das Gutachten des Landgerichtsarztes Dr. Zursie-.\ndel bewiesen sei. Diese Begründung entspricht der Bestimmung\ndes § 244 Abs 4 Satz 2 Halbs 1 StPO, Dafür, daß die von dem\nSachverständigen Dr. Zursiedel vorgenommene Untersuchung des\nAngeklagten. wie die Revision vorbringt, nicht ausgereicht\nhabe, um die Art seiner Kopfverletzung und deren Folgen\n\nfür eine strafrechtliche Verantwortlichkeit festzustel-\n\nlen, liegt kein Anhalt vor. Der Beschwerdeführer hat selbst\n\n. a ]\n\n-4-\n\nnicht angegeben, inwiefern das Gutachten des Landgerichtsarztes über den Umfang und die Folgen der {opfverletzung nicht\nzutreffen soll. Im übrigen hatte er, wie die Akten ergeben,\nanfänglich die zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen\nauch nur mit der Begründung beantragt, daß er sehr schnell\n\nin Erregung gerate und sich nicht wegen Ungebühr vor Gericht\nverantwortlich machen wolle,\n\n3,) Dagegen greift die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 3\nStPO durch.\n\nDie Verteidigerin stellte im Laufe des letzten Verhandlungstages, am 31. Mai 1955, den Antrag (Anlage 4), Frau Maria\nMB aus Landau/Pfalz als Zeugin darüber zu hören, daß sie Inde\nDezember 1953 oder Anfang Januar 1954 durch Vermittlung von\nFräulein Lg und Polizeimeister StB eine polizeiliche Auskunft über den Angeklagten eingeholt habe, die U:3.\n\n- dahin lautete, er sei in Biberach verheiratet, habe seine\n-Prau verlassen und fahre mit deren Personenkraftwagen umher;\n. sie (die Zeugin Maria MP) habe diese - Anfang Januar 1954\n\neingetroffene - Auskunft den Eheleuten Richard und Hedwig\nKB sowie der Philomena G@@ mitgeteilt und zwar jedenfalls\nvor dem 22, April 1954, Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, er diene offensichtlich\nder Prozeßverschleppung; der Angeklagte habe erst am Schluß\nder 3, Hauptverhandlung die Behauptung aufgestellt, die Zeugin\nMaria Mg habe äurch äje von ihr eingeholte polizeiliche Auskunft erfahren, daß er verheiratet ist, und hiervon den Eheleuten Richard und Hedwig Mg sowie der Zeugin GE vor dem\n22. April 1954 Mitteilung gemacht; des weiteren habe der Angeklagte nach seiner eigenen Darstellung seit längerer Zeit\nvon der Auskunft gewußt, sich jedoch nie darauf berufen, daß\nin dieser Auskunft auch eine Angabe über seine Verheiratung\nenishalten und den Eheleuten Richard unä Hedwig MD sowie der\nZeugin G@® bekannt geworden sei; bis jetzt sei er vielmehr\naurch die Aufstellung anderer Behauptungen. die zur Aussetzung und zu einer Unterbrechung der Hauptverhandlung geführ‘\n\n“ - der erste Verteidiger des Angeklagten, Rechtnanwalt Dr. KB:\n\nhätten, bemüht gewesen, die Kenntnis der Zeugin G@® von seiner\nVerheiratung nachzuweisen; die Verteidigerin sei durch die\nAngaben des Angeklagten offenbar irregeführt worden.\n\nDiese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer unter den in der Entscheidung des erkennenden Senats\n1 StR 145/53 vom 10. April 1953 (NJW 1953, 1314 Nr 21)\nerwähnten Voraussetzungen einen derart bestimmenden Tinfluß\nauf die Antragstellung seiner Verteidigerin genommen hat,\ndaß, wie das Landgericht annimmt, nicht diese, sondern\nnur den Angeklagten der Vorwurf der Verschleppungsabsicht\ntreffen müßte, Jedenfalls entbehrt die Ansicht der Strafkanmer, der Beachwerdeführer habe üen Beweisamtrag zum Zwecke\nder Verfahrensverschleppung gestellt, schon insofern der\nGrundlage, als das Landgericht von unrichtigen tatsächlichen\nErwägungen ausgegangen ist. \\rie äle Strafakten ergeben, hatte\n\n\"in seinem Schriftsatz vom 4. Oktober 1954 für den Fall, daß\nseinem Antrag auf Wiederaufnahme der \"Voruntersuchung\" und\nErglnzung der Ermittlungen keine Folge gegeben werde, hilfsweise zahlreiche Beweisamträge gestellt und dabei unter Nr 9\n\ndie Stadtpolizei LED und Fräulein Lg als Beweismittel\ndafür angegeben, daß die Familie Mg in 1 in Januar\n\n1954 durch die dortige Polizei Auskünfte über den Angeklagten in Biberach habe einholen lassen und daß die Auskunft\n\ndahin geleutet habe, er sei verheiratet, habe seine Frau\nverlassen, sein Beruf und seine Tätigkeit seien nicht bekannt. Weder vor noch in der Hauptverhandlung, die gegen den\nBeschwerdeführer am 11. Oktober 1954 vor dem Schöffengericht\nbeim Amtsgericht Traunstein stattfand und mit der Verweisung\nder Sache an des Landgericht Traunstein endete, war über diesen\nAntrag entschieden worden. Bevor die 1. Hauptverhandlung\n\nvor dem Landgericht stattfand, faßte dann die nunmehrige\nVerteidigerin des Angeklagten die in dem Schriftsatz des\nfrüheren Verteidigers gestellten Beweisamträge unter dem\n\n11. Januar 1955 dahin zusammen, daß zur Hauptverhandlung\naußer den Fheleuten FB die Verkäuferin HE@EEW als Zeugin geladen werden solle; diese Zeugin habe, ais der Angeklagte Ende Oktober 1953 mit seinen Kraftwagen von Kindelheim\nnach Pfaffenhausen gefahren sei, zusammen mit der Zeugin\nG@ - der Angeklagte hatte diese damals kennengelernt -\n\nim Wagen gesessen; er habe ihr (der Zeugin HB) >ei\ndieser Gelegenheit erzählt, daß er in Diberach wieder verheiratet sei; die Zeugin Ggg habe bei dieser Unterhaltung\nneben ihm gesessen und müsse das gespräch gehört haben.\n\nIn der Hauptverhandlung vor dem nanügericht am 18. Januar\n1955 wiederholte die Verteidigerin ihren - vor der Verhandlung nicht beschiedenen - Beweisamtrag; das Landgericht vertagte die Bauptverhanälung unä ordnete an, daß\n\n: zu dem neuen Termin außer den bisherigen Zeugen auch\n\"Fräulein HB zu laden zei, In der 2. Hauptverhand-\n\nlung, ‚die am 24. Mai 1955 stattfand, wurde u.a. die Zeu-\n\ngin HOW vernommen; sie beiundete nach den Urteilsgründen, daß sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Einlassung bei der damaligen Fahrt im Personenkraftwagen nicht\n\nmit ihr über seine geschiedene (zweite) Ehefrau unterhalten habe, Die Strafkammer unterbrach zwecks Ladung\nweiterer von dem Angeklagten benannter Zeugen die Hauptverhandlung und bestimmte zu ihrer Fortsetzung Termin auf den\n531. Mai 1955. In der Zwischenzeit fertigte der Beschwerdeführer persönlich hinsichtlich der \"gestellten Beweisamträge\n\nin der Verhandlung vom 24. Nai 1955\" eine Eingabe vom\n\n25. Mai 1955; in dieser stellte er neuerdings den Antrag,\nFrau Maria U, Fräulein 19 und den Polizeimeister\nsta sowie die Gastwirtseheleute sB darüber zu\n\nhören, daß Frau MgBdurch ie erwähnte Polizeiauskunft die\nTatsache seines Verheiratetseins erfahren und ihr Wissen den\n\nBaB?Z Su 32022220\n\nnen\n\net ee ern\n\nEheleuten Richard und Hedwig Mg sowie der Zeugin c@\nmitgeteilt habe. Wann die Eingabe des Beschwerdeführers\nbei dem Landgericht eingegangen ist, 1äßt sich den\nAkten nicht entnehmen. Jedenfalls ist über den erwähnten\nBeweisamtrag nicht vor der Sitzung vom 51. Mai 1955 entschieden worden; vielmehr hat ihn die Verteidigerin, wie angetführt, im Verlaufe - nicht erst, wie es in dem ablehnenden :\nBeschluß der Strafkammer heißt, am Schlusse -— der Hauptverhandlung wiederholt. soweit er die Zeugin Meria Mg betraf:\n\nAus alledem ergibt sich, daß die Strafkammer bei\nder Ablehnung des von der Verteidigerin gestellten Beweisamtrags von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen\nausgegangen ist:\n\nBei der Prüfung, ob der Angeklagte einen Beweisamtrag zum Zweck der Prozeßverschleppung, d.h. in dem\n\"Bestreben, durch die Benennung eines von ihm selbst als\nnutzlos erkannten Beweismittels die Urteilsfällung kinauszuziehen, gestellt hat, bedarf es stets einer eingehenden\n. Würdigung aller für und wider sprechenden Umstände seitens\ndes Tatrichters (u.a. RGSt 12, 335; 13, 151; 20, 206;\n\n65, 304, 306; vgl § 246 Abs 1 StPO), Bejaht er die Absicht der Verschleppung aus nicht zutreffenden Gründen\n\n» tatsächlicher Art, so wird in der Ablehnung des Antrags\nregelmäßig ein Verstoß gegen. § 244 Abs 3 Satz 2 StPO\nliegen. Etwas anderes kann für den vorliegenden Fall schon\ndeshalb nicht gelten, weil.der Beschwerdeführer den in\nFrage stehenden Beweisamtrag bereits früher gestellt hatte und auf ihn auch nicht erst in der Verhandlung vom\n\n31. Mai 1955, sondern bereits in seiner Eingabe vom\n\n25, Mai 1955 zurückgeliomnien ist, zu einer Zeit also, in\nder er noch mit einer Ladung der von ilm benannten Zeugen\nzu der kommenden Verhandlung rechnen konnte. Im übrigen\nist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. welchen Grund\n\nder seit 2. Juni 1954 in Untersuchungshaft befindliche\nBeschwerdeführer gehabt haben soll, die Entscheidung des\nLandgerichts noch weiter zu verzögern.\n\nAuf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen;\ndenn die Frage, von welchem Zeitpunkt vor dem 22, April 1954\nan etwa die Zeugin CE Kenrtnis von dem Verheiratetsein\nund den sonstigen Verhältnissen des Beschwerdeführers\ngehabt hat, ist zwar nicht für seine strafrechtliche\nSchuld als solche, wohl aber für deren Umfang und damit\nauch für den Strafausspruch insofern von Bedeutung, als\ner sich nach den Urteilsgründen in mehreren Einzelfällen\naußer der von der Strafkammer festgestellten Täuschung\nüber seinen Familienstand, seine mangelnde Absicht, die\nPhilomena Ge zu heiraten, und seine Vermögens- sowie Einkommensverhältnisse xeiner weiteren Vorspiegelungen bedient\nhat. um die Zeugin GP zu geldlichen Zuwendungen an ihn\nzu veranlassen, Abör auch in den Einzelfällen, bei denen\nder'Angeklagte in der Zeit von Januar bis April 1954 zusätzliche Täuschungen anwendete, ist es durchaus zweifelhaft, ob Philomena G@® dem Angeklagten auch bei Kenntnis\nseines Verheiratetseins allein auf die anderweitigen\nTäuschungen hin weitere Geldbeträge überlassen hätte.\n\nDer Senat vermag dies weder den tatrichterlichen Feststellungen noch dem Urteilszussnmenhang. zu entnehmen.\n\nDas Urteil muß hiernach samt den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden,\nohne daß die nur allgemein erhobene, im übrigen auch\noffensichtlich unbegründete Sachbeschwerde noch der\nnäheren Trörterung bedarf.\n\nDie Sache entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers an ein andgres Landgericht zurückzuverweisen,\n: sieht der Senat keinen Anlaß.\n\n\\\n\nwaren\n\nge ee\n\nie >\n\nnm\n\nf zur Vermeidung etwaiger Verfahrensverstöße auf folgendes\n\n. die polizeilichen Niederschriften über die Vernehmunz\n\n4.) Der Beschwerdeführer hat zwar nicht die Ablehnung der\nanderen von der Verteidigerin in der Verhandlung vom 24, Mai\n1955 gestellten Anträge (Anlage 2) auf Vernehmung der\nZeugen Maria MP und Fritz SB gerügt. Doch gibt äie\nBegründung. mit der die Strafkammer diese Anträge abgelehnt hat, dem Senat Anlaß, für die neue Hauptverhenälung\n\nhinzuweisen;\n. hieß\n\nEin Zeuge kann nicht allein deshalb als ein völlig\nungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs 3 Satz 2\nStPO bezeichnet werden, weil er bei einer früheren Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung keine sachdienlichen Angaben gemacht hat (BGH JR 1954, 310; vgl auch Geier\nin Loewe-Kosenberg 20. Aufl Anm 24 b zu § 244 StPO und die\ndort angeführten Entscheidungen des Keichsgerichts). Etwas\nanderes gilt auch dann nicht, wenn er. wie im vorliegenden Talk\n\nGer Hauptverhanälung auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft\nvon der Polizei zu den Angaben des Angekiegten vernommen\nworden ist. Wie die Erfahrung lehri,suchen sich manche\nZeugen dadurch ihrer Vernehmung vor Gericht zu entziehen,\ndaß sie bei ihrem polizeilichen Verhör keine Angaben\nüber ihr Wissen zur Sache machen. Im übrigen war es auch\nunzulässig, daß in der Hauptverhandlung vom 24. Mai 1955\n\nder Zeugen Maria MP und Fritz > und in der Yauptverhandlung vom 31. Mai 1955 die in der Niederschrift über\ndie Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht beim Amtsgericht\nTraunstein vom 11. Oktober 1954 wiedergegebene Einlassung\nder früheren Mitangeklagten kva Charlotte Tg, soweit es\nsich um die erste der beiden Verlesungen dieser Aussage\nhandelt (B1 179 d.A.), sowie das polizeiliche Fernschreiben vön 26. Mai 1955 verlesen wurden. Nach den Sitzungsniederschriften hat das Landgericht die Befugnis zur Verlesung aus der Vorschrift des § 251 Abs 3 StPO hergeleitet.\n\nvs\n\n- 10 --\n\nDas war irrig; denn die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge\nzu laden und zu vernehmen ist, kann - sofern nicht die\nVoraussetzungen des § 25i Abs 1 und 2 StPO gegeben sind\noder Umstände vorliegen, die den Zeugen außer dem Fall\nder geistigen Erkrankung (§ 251 Abs 1 Nr 1 StPO) als ein\nvöllig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs 3\nSatz 2 StPO erscheinen lassen — nicht davon abhängig sein,\nin welchem Sinne er sich bei seiner früheren Vernebmung\noder in einer schriftlichen Äußerung über die Beweistatsachen ausgelassen hat, Die Ladung und Vernehmung eines\nZeugen in einem solchen Falle nur deshalb abzulehnen,\n\nweil er sich nicht sachdienlich geäußert hat, würde eine\nunzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses bedeuten.\n\n5.) In der neuen Hauptverhandlung wird der Beschwerdeführer auch Gelegenheit haben, die weiteren Ausführungen\nund Beweisangebote in seiner Eingabe vom 22. Oktober 1955,\ndie der Senat nach den bestehenden Verfahrensvorschriften\n\num\n\nrennen ann Antenne\n\nDEV ERDE ZZ Se\n\n.\niz\nDr En\n\n“x\n;5\n„3\n‘\n\n:\n\n- 1 -\n\nnicht berücksichtigen kann, gegebenenfalls zu wiederholen oder durch seine Verteidigerin wiederholen zu\nlassen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Nantel\n\nDr, Mannzen Dr. Hengsberger\n\na 17","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-08/1-str-413-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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