{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-11-08_1_StR_380_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-11-08","aktenzeichen":"1 StR 380/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"J_StR 380/55 ,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Richard G DB ‚ zuletzt ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am > 1905 ir EB (saarıana .\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\"wegen Verabredung eines schweren Diebstahls u.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 10. Mai 1955, soweit er wegen erfolgloser Anstiftung zum schweren Raub (II 3 der\nUrteilsgründe) und wegen Anstiftung zum versuchten\nschweren Diebstahl (II 5 der Urteilsgründe) verurteilt\nist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit\nden Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfange wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n‚ Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Verabredung eines schweren Diebstahls\n(II 1 des Urteils), erfolgloser Anstiftung zum schweren Raub\n(II 3 das.), versuchten schweren Diebstahls (II 2 das.), Anstiftung zum versuchten schweren Diebstahl (II 5 das.) unä\nHehlerei in zwei Fällen (II 4 a und b das.) zur Gesamtstrafe\nvon einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nMit seiner Revision greift er das Urteil nur insoweit an,\nals er der Verabredung eines schweren Diebstahls, der erfolglcsen Anstiftung zum schweren Raub und der Anstiftung zum versuchten schweren Diebstahl schuldig erkannt worden ist; die\nBeschränkung ist zulässig, Das auf die Rüge der Verletzung\nder Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO)und der fehlerhaften\nAnwendung des sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel kann\njedoch nur zum Teil Erfolg haben.\n\nI, Verfahrensrügen.\n\nDie Rügen aus § 244 Abs 2 StPO greifen nicht durch.\n\nEs sind keine Umstände ersichtlich, die es dem Landgericht\nhätten zur Pflicht machen müssen, die \"zuständigen Gefängnisbehörden\" von Amts wegen darüber zu hören, ob die Zeugen ru\nund BED - entgegen äer Annahme der Strafkammer - nicht doch\neinmal die Möglichkeit gehabt haben, sich über ihre strafbaren\nHandlungen miteinander auszusprechen, Im übrigen hätte es\ndem Angeklagten oder dem Verteidiger freigestanden, in der\nHauptverhandlung einen entsprechenden Beweisamtrag zu stellen;\n\nDie Rüge, die Strafkammer hätte die Strafakten gegen R\nund zB beiziehen müssen, ist nicht in der nach § 344 Abs o\nSatz 2 StPO erforderlichen Form erhoben; denn es ist nicht aus.\ngeführt, inwiefern sich die Aussagen der beiden Zeugen bei einer ..\nNachprüfung an Hand ihrer Angaben in der früheren eigenen Haupt.\nverhandlung als unglaubwürdig herausgestellt hätten.\n\nII, Die Sachbeschweräde.\n\n1.) Sie ist insoweit offensichtlich unbegründet, als sie\nsich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen\nVerabredung eines schweren Diebstahls nach 85 49 a Abs 2.\n242, 243 Abs 1 Nr 2 und 7, 47 StGB (Fall II 1 des Urteils)\nwendet. Das Landgericht hat sowohl den äußeren als auch den\ninneren Tatbestand dieses Verbrechens bedenkenfrei festgestellt»\n\n2.) Hingegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen\nerfolgloser Anstiftung zum schweren Raub nach §§ 49 a Abs ]l,\n249, 250 Abs 1 Nr 1 StGB (Fall II 3 des Urteils) und wegen\nAnstiftung zum versuchten schweren Diebstahl nach §§ 48, 242,\n243 Abs 1 Nr 2 und 5, 47, 43 StGB (Fall II 5 des Urteils)\nkeinen Bestand haben»\n\na) Was den Fall II 3 betrifft, so begegnet zwar die Annahne\ndes Landgerichts, die erfolglose Anstiftung durch den Beschwerdeführer habe sich auf ein bestimmtes Verbrechen bezogen, wie\ndurch § 49 a Abs 1 StGB vorausgesetzt wird (vgl u.a. RGSt 34.\n\n327 zu § 48 StGB), keinem rechtlichen Bedenken, Dabei kann\ndahingestellt bleiben, ob die Strafkammer als Verbrechen, das\nJei Beschwerdeführer dem rd und oo ) ansann, richt hät!e\nwahiweise (vgl BGH NJW 1954, 521 Nr 20) gemeinschaftilichen\nRaub nach §§ 249, 47 StGB oder gemeinschaftliche räuberische\n\nErpressung nach §§ 253, 255, 47 in Verb. mit § 249 StGB feststel-Lan sollen.\n\nNicht hinreichend dargetan ist jedoch, daß der Angeklagte\ndie beiden anderen zur Begehung eines schweren Raubs nach\n8 250 Abs 1 Nr 1 StGB zu bestimmen versucht hat.\n\nDie Eigenschaft einer \"Waffe\" im Sinne dieser Vorschrift\nwäre der Gaspistole, die der Beschwerdeführer selbst bei dem\nÜberfali auf eine Sparkasse nach seiner Erklärung gegenüber\nREED vr: ED in den Kassenraum mitnehmen wollte, ohne\nweiteres dann zugekommen, wenn sie nach der Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt\nwar, Menschen durch das Abfeuern von Gaspatronen oder anderen\nchemischen Stoffen zu verletzen (Waffe im technischen Sinne;\nvgl u.a. BGHSt 1, 15 4, 125), und wenn sie zum etwaigen Gebrauch zu solchem Zweck bereit war (vgl BGHSt 3, 229, 232).\nInsoweit hat die Strafkammer aber keinerlei Feststellungen\ngetroffen. Allerdings wäre die Gaspistole auch ohne die dargelegten Voraussetzungen dann als \"Waffe\" im Sinne des § 250\nAbs 1 Nr 1 StGB anzusehen gewesen,. wenn der Angeklagte mit der\nNöglichkeit des Gebrauchs zum Angriff oder zur Verteidigung\ndergestalt rechnete, daß sich die Pistole auch zum Abfeuern\nunmittelbar vor dem Gesicht mit der Folge von Verletzungen\n- z.B. der Augen — oder zum Zuschlagen eigne (u.a. BGHSt 3, 229,\n232 f; A, 125). Dagegen spricht jedoch, daß der Beschwerdeführer\nnach seinen im Urteil wiedergegebenen Äußerungen gegenüber rg\nund 3 3 ) die Gaspistole den Bankangestellten nur \"vorhelten\",\nsie also lediglich als Drohmittel verwenden wolltes Bei der\nrechtlichen Würdigung scheint die Strafkammer freilich davon\nausgegangen zu sein, daß er möglicherweise auch von der Gaspistole Gebrauch gemacht hätte; doch findet diese nicht näher\nerläuterte Annahme in den übrigen Urteilsfeststellungen \\eins\nStütze,\n\nWeiterhin fehlt es auch an den erforderlichen Feststeltungen zur inneren Tatseite. Der r Angeklagte hätte den Inneren\ndann verwirklicht, wenn er die Baspistole, \"falls sie eine\nWaffe im technischen Sinne war, bei dem Überfall in Terwendungs-f.\nbereitem Zustand mitzuführen beabsichtigte - gleichgültig, ob\nmit oder ohne den willen, sich ihrer gegebenenfalls als Schußwaffe zu bedienen, - oder wenn er, falls der Pistole die Eigenschaft einer Waffe im technischen Sinne nicht zukam, mit ihre\nanderweitigen Gebrauch in dem oben dargelegten Sinne rechnete\nund außerdem den - mindestens bedingten - Willen hatte, daß der\n- bestimmte oder bedingte - Vorsatz des rg und BD\nsein Waffenführen in der einen oder anderen Richtung umfaßte\n(vgl u.a: BGHSt 3, 229, 233 f).\n\nb) Im Falle II_ 5 ist die Strafkammer mit .zutreffender Begründung davon ausgegangen, daß der Angeklagte für den von RD\n\nund BED vesangenen Raubversuch nur unter dem Gesichtspunkt\nder Anstiftung zum versuchten Diebstahl verantwortlich gemacht\nwerden kann.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme,\ndaß er der Anstiftung zum versuchten schweren Diebstahl schuldig sei.\n\n. Nach den Urteilsfeststellungen haben sich Rp und\n@& veier mittels Einsteigens noch durch Einbruch Zutritt in\ndas ‚Anwesen des Zip verschafft. Der Beschwerdeführer hat zwar;\nwie das Landgericht annimmt, die Möglichkeit in Kauf genommen,\ndaß sie auf einem dieser Wege in das Haus des 2 einäringen\nwürden. Trotzdem hat er sie entgegen der Ansicht der Strafkammer\nricht zum versuchten schweren Diebstahi nach § 243 Abs 1 Nr 2\nStGB angestiftet; denn tut.der Angestiftere, wie hier, weniger;\nals es der Vorstellung und dem Willen des Anstifters entspricht:\n\nso haftet dieser strafrechtlich nur im Umfang der Tatausführung\n(Abhängigkeit der Anstiftung von der Haupttat; vgl u.a. BGHST 1,\n131, 133). Sofern das Landgericht den Angeklagten der Anstiftung\nzum versuchten Einschleichdiebstahl nach § 243 Abs 1 Nr 7 StGB\nschuldig erkennen wollte — in Abschn, II Ziff 5 der Urteiisgründe\nist ausgeführt, . daß der Angeklagte \"in Bezug auf die Durchführung\ndes Eindringens ... die Möglichkeit eines Tinbruchs oder Finsteigens, aber auch ein gewaltloses nächtliches Einschleichen\" in\nKauf genommen habe, während bei der rechtlichen Würdigung der\nAnstiftung zum versuchten Einschleichdiebstahl nicht Erwähnung\ngetan ist -, so könnte dem nicht beigetreten werden. Der Beschwerdeführer hatte den beiden Zeugen erklärt, der Hauseigentümer ZB sei ohne Frau und befinde sich allein zu Hause; sie\nselbst hatten, bevor sie sich in das Anwesen des 2» begaben,\nin Erfahrung gebracht, daß dieser in einer Wirtschaft seß. Unter\ndiesen Umständen ist nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb\n\nsich die beiden in das Haus \"eingeschlichen!\", d.h. es heimlich,\nunter Vermeidung von Geräusch oder unter Anwendung sonstiger besonderer List betreten haben sollten. Jedenfalls hätte die\nAnnahme des Einschleichens näherer Begründung bedurft.\n\nEbensowenig reichen die Urteilsfeststellungen zum Nachweis dafür aus, daß der Beschwerdeführer der Anstiftung zum\nversuchten schweren Diebstahl mit Waffen im Sinne des § 243\nAbs 1 Nr 5 StGB schuldig ist, Diese Annahme der Strafkanner\nist schon deshalb zu beanstanden, weil das Landgericht bei der\nVerneinung des Tatbestandes der Anstiftung zum versuchten\nschweren Kaub entsprechend den Angaben des Zeugen BED\ndavon ausgegengen ist, es sei bei den Verhandlungen des Angeklagten mit 2 und BB an Vormittag des 28. September\n1.954 nicht davon die Kede. gewesen, daß die von I 3 5) gekaufte\nMunition (Carz- und Platzpatıunen) bei dem für die Nacht vorgesehenen verbrecherischen Unternehmen verwendet werden scoiltes\nIm ‚übrigen ergeben sich gegen die rechtliche Würdigung hier\n\ndieselben Bedenken, die im Falle II 5 gegen die Annahne der\nerfolglosen Anstiftung zum schweren kaub mit Waffen bestehen\n(s.0,), mag auch zu bei dem nächtlichen Unternehmen\nseine Gaspistole in geladenem Zustande bei sich geführt\n\nund mit ihr aus nächster Nähe drei Schüsse auf die im Bett\n‚iiegende Ehefrau 2 abgegeben haben, wodurch diese erhebliche Schmerzen in den Augen und Verbrennungen im kunae\n\nerlitt:\n\nHiernach ist das Urteil, soweit es die Fälle II 5 und 5\nbetrifft. sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit\nden Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich des Falles II 1 ist dagegen die\nRevision als unbegründet zu verwerfen; daß die Strafbemessung insoweit etwa durch die Verurteilung des Beschweräeführers in den Fällen II 3 und 5 zu seinem Nachteil beei.niußt worden ist, läßt sich bei der gegebenen Sachlage\nmit Sicherheit ausschließen.\n\nAuch die Auslieferungshaft (19. November 1954 bis\n3, Februar 1955)kann gemäß § 60 StGB angerechnet wer-\n\nden (RGSt 38, 182). Das hat das Landgericht möglicherweise verkannt.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nDr. kannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-08/1-str-380-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-08/1-str-380-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:14.498629+00:00"}}