{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-11-06_1_StR_243_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-11-06","aktenzeichen":"1 StR 243/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2306 078\n\n1_StR 243/54 29;\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schrotthändler Josef W «EBD aus A .\ngeboren am «EB 1920 in Op. Läkrs. .\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7: Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichier Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr, Hübner\n\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nin der Verhandlung,\n\nbei der Verkündung\nundesanwaltschaft,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Augsburg vom 6. November 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEra f\n\nB r\nRE\n\nMina”\n\n£\n3\n\nDas Landgericht stellt fest: Der Angeklagte leistete am\n13. März 1953 den Offenbarungseid (§ 807 ZPO) dahin, er habe\nden Personenkraftwagen Opel-kapitän B 120 320 am 10. April 1952\nder Firma cD für eine Schuld von ı160 TM \"übereignet\". Dies\nwar, wie der Angeklagte wusste, unrichtig. Die Verkäuferin des\nFahrzeugs, die Firma Opel-Hg@, hatte sich das Eigentum bis\nzur ausstehenden vollen Bezahlung vorbehalten, Den \"Anspruch\nauf Übereignung\" - also offenkar das dingliche Anwar tschaftsrecht auf Übertragung des bis zur Entrichtung der letzten Kaufpreisrate bei der Verkäuferin verbleibenden Eigentums (§ 455\nBGB) - hatte der Angeklagte zur Sicherung einer Schuld am 16.\nJuli 1952 an die betreibende Gläubigerin (Firma Schgn )\nabgetreten. Den \"Übereignungsvertrag\" mit der Firma Ge natte\ner erst Ende Februar/Anfang März 1953 geschlossen und im Einvernehmen mit ihr, um anderen Gläubigern zuvorzukommen, auf den\n6. April 1952 zurückdatiert.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen vollendeten Meineids nicht.\n\n1. Der Angeklagte täuschte den \"Übereignungsvertrag\" vom\n‘0. April 1952 mit GB nur vor; seine beschworene Auskunft\nwar insoweit unrichtig, weil er mit cm. wenn überhaupt in\nwirksamer Weise, jedenfalls an diesem Tage keinerlei Abrede getroffen hatte. Damit täuschte der Angeklagte jedoch weder über\neinen Vermögensgegenstand noch über eine Forderung im Sinne des\n§ 807 ZPO in der bis zum 30. September 1953 geltenden Fassung,\ndenn er hatte nur angegeben, am 10. April 1952 eine Sache an\n :ı: Sicherung \"übereignet\" zu haben, die an diesem Tage\ngar nicht in seinem Eigentum gestanden und nicht zu seinem Vermögen gehört hatte. Das bloße Vortäuschen eines Rechtsgeschäfts,\naus welchem dem Vermögen des Schuldners weder eine Forderung\n\nNuemet weler ur\n\nWER\n\nr\nET Ar\n\n.\nz\n\nun ur Kar a a\n\nFi\n\n3,\n\nPP\nFr\n\nnoch sonst ein Vermögensgegenstand zuwächst, verstößt jedoch\nnicht gegen die durch § 807 ZPO in der damals geltenden Fassung begründete Öffenbarungspflicht. Eine vollendete Eidesverletzung geht daher aus diesen Feststellungen nicht hervor. Aus\ndiesem Grunde war Aufhebung und Zurückverweisung geboten.\n\n2, In der künftigen Hauptverhandlung wird zu beachten sein:\n\nZum Vermögen des Angeklagten, über das er gemäß § 807 ZPO\neidlich Auskunft zu geben hatte, gehörte im Zeitpunkt der Eidesleistung nicht das Eigentum an dem Fahrzeug, jedoch unter Umständen das Anwartschaftsrecht auf Eigentumsübertragung an ihm.\nOb der Angeklagte hierüber zutreffende Angaben gemacht hat, 1äßt\ndas Urteil nicht erkennen. War die Übertragung dieser Anwartschaft an die betreitende Gläubigerin wirksam, so war damıt allerdings auch dieses Recht aus dem Vermögen des Angeklagten\nausgeschieden; er brauchte es dann nicht mehr anzugeben. In diesem Falle verblieb ihm jedoch der etwsige Anspruch auf Rückübertragung der Anwartschaft für den Fall der Tilgung seiner Schuld\nbei der Firma 5 ‚ so daß er diesen hätte angeben müssen.\nInsoweit bedarf die Sache weiterer Aufklärung:\n\nZu prüfen bleibt endlich, ob sieh der Angeklagte bei der\ntroffene - Vereinbarung mit Garba angeben müsse, und ob er die\nunrichtige Angabe mit aus diesem Grunde gemacht hat. In diesem\nFalle käme versuchter Meineid in Betracht.\n\n3. Die Vermutung der Revision, dem Angeklagten falle nur\nein fahrlässiger Falscheid zur Last, weil ihm die Dinge über den\nKopf gewachsen seien und er keinen Rat mehr wußte, findet in den\nbisherigen Urteilsfeststellungen keine Stütze, wenn die innere\nTatseite wegen des verwickelten Sachverhalts auch Anlass zu besonders sorgfältiger Prüfung bietet.\n\ner\n\nET EN\n\n*\n\nune\n\nWelche weiteren Beweismittel das Landgericht zur Aufklärung noch hätte benützen sollen, hat die Verteidigung ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht angegeben, aber auch in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt.\nDie Rüge der Verletzung des §§ 244 Abs 2 StPO ist daher nicht\nin der gesetzlichen Form ausgeführt (8 344 Abs 2 StPO).\n\nDr. Peetz Jagusch Dr. Schalscha\nHübner Dr, Mannzen\n\n* er\n\nBEL Kar\n\n=\n\n%\n\nnA\" Pre\n\n” ” R2 *\nVer Pr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-06/1-str-243-54","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 455","ref_norm":"455","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-06/1-str-243-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:14.459466+00:00"}}