{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-11-02_1_StR_440_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-11-02","aktenzeichen":"1 StR 440/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 013.\n\nIn Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Emaillebrenner Andreas B EEEB zu: x\n(Main), geboren am EEE> 1917 in num.\n\nwegen Meineide uU.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsret (GED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n«\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä\ndas Urteil des Landgerichts Aschaffenburg\nvom 26. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Meineides\nverürteilt ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nrün B\n\n—— |r Conan gr mn rm\n\nDer Angeklagte war von 1950 bis 1952 im Nebenberuf\nbei der Allgemeinen Zentralkrankenkasse in OD :1:\nKassierer tätig. Im Sommer 1952 hatte er mit Genehmigung\ndes ihm vorgesetzten Generalvertreters DB aus den\nfür diese Kasse vereinnahmten Geldern einen Betrag\nvon 200 IM darlehensweise entnommen. Als bald darauf\nsein Beschäftigungsverhältnis zu der Kasse beendet wurde,\nholte der Hauptkassier die Unterlagen des Angeklagten\nin dessen Wohnung ab. Dabei veranlaßte er die Ehefrau\n.des Angeklagten - dieser selbst war nicht zugegen -,\neinen Schuldschein über 200 IM zu unterschreiben des\nInhalts, daß sie dissen Betrag dem erwähnten Generalvertreter Bpschuläe. In einem Strafverfahren gegen ]\nwegen Unregelmäßigkeiten gegenüber der erwähnten Krankenkasse hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung\nvom 3. August 1954 nach den Feststellungen des Landgerichts als Zeuge ausgesagt und beschworen, daß er\nnichts von einem Schuldschein wisse, den seine Frau\nunterschrieben habe,\n\nTer Angeklagte ist auf Grund dieser Aussage wegen\nMeineides verurteilt worden. .Die dafür ausgesprochene\nStrafe von 10 Monaten Gefängnis hat das Landgericht\nmit einer Gefängnisstrafe von 1 Monat wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten 2 Wochen\nCefängnis zusammengefaßt. Die Revision ficht das Ürteil\nnur an, soweit der Angeklagte wegen Meineides bestraft\nist. Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Revision ist begründet. Die Erwägungen, durch\ndie sich das Landgericht bei der Würdigung des Sachverhalts hat leiten lassen, sind nicht in allen Teilen\n‚frei von Rechtsirrtum.\n\n- 3 -\n\nDas Landgericht bezeichnet die Einlassung des Angeklagten, bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung gegen\nBlaß habe er von dem Vorhandensein des Schuldscheins keine\nKenntnis gehabt, als widerlegt; das Gericht sei schon nach\n\"menschlicher Erfahrung\" der Überzeugung, daß die Ehefrau\nües Angeklagten ihm von dem ausgestellten Schuldschein\nalsbald Mitteilung. gemacht hat. Auf die Aussage der Ehefrau ließ sich die Feststellung, daß der Angeklagte Kenntnis von dem Schuldschein erlangt hat, nicht stützen, da\ndiese Aussage dahin ging, sie habe ihrem Ehemann am Tage\nGer Ausstellung nichts von dem Schuldschein gesagt, weil\nihr Ehemann wohl spät nach Hause gekommen sei: ob sie\nspäter mit ihm darüber gesprochen habe, wisse sie nicht.\nEinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß eine Ehefrau jedes\nVorkonmnis mit ihrem Ehemann bespricht, gibt es nicht,\n\nEs wäre zu erwägen gewesen, ob nicht hier besondere Gründe\nvorgelegen haben können, die ihr Schweigen erklärlich\nrachen. Solche Gründe konnten sich aus der Persönlichkeit\nses Mannes, etwa einer besonders großen Erregbarkeit,\n\noder auch aus ihrer eigenen Wesensart ergeben. So könnte\nsie es vergessen haben, dem Manne die Unterzeichnung des\nihr vorgelegten Schuldscheines mitzuteilen, weil sie vielleicht allgemein vergeßlich ist, oder sie könnte auch die\nMitteilung unterlassen haben, weil sie ihre Unterschrift\nangesichts der unstreitigen Schuld für bedeutungslos\nhielt. Die Ausführungen des Landgerichts darüber, daß der\nAngeklagte in kleinen Verhältnissen gelebt habe und bei\nseinem Hausbau in Schulden geraten sei und daß schon aus\nGiesem Grunde zwischen den Ehegatten die \"Geldangelegenheiten\" besprochen worden seien, gehen insofern an dem\nKern der Sache vorbei, als durch die Unterschrift der\nEhefrau keine neue Belastung eingetreten war. Diese Un--\nterschrift betraf eine unzweifelhaft bestehende Schuld\n\nund belastete die Eheleute nicht zusätzlich. Daß der\nBetrag \"so sehr umstritten\" gewesen sei, daß es, wie\ndas Landgericht ausführt, außerhalb der Lebenserfahrung\nliege, anzunehmen, die Ehefrau habe das Vorhandensein\ndes Schuldscheines ihrem Manne gegenüber nicht erwähnt,\ntrifft jedenfalls für die Zeit der Ausstellung des\nSchuldscheins und die Zeit unmittelbar darauf nach dem\nfestgestellten Sachverhalt nicht zu. Darüber, inwiefern\ndie Schuld später \"umstritten\" wurde, ob der Angeklagte\ndie Schuld selbst bestritt oder ob er ihr mit selbständigen Einreden oder Einwendungen begegnete, läßt\nsich das Lanägericht nicht aus.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts, es \"erscheine!\nihm \"sicher\", daß der Angeklagte mit dem: Schreiben des\nRechtsanwalts Dr. a | vom 2. Dezember 1952 Kenntnis\nvon dem Schuldschein erhalten hat, und es sei \"überzeugt\", daß der Angeklagte den Inhalt des Briefes des\nRechtsanwaltes Dr. sg» vom 25. November 1953 gekannt\nhat, erwecken mangels jeglicher weiteren Hinweise in\ntatsächlicher Hinsicht Zweifel, ob diese Schriftstücke\nüberhaupt Gegenstand richterlicher Frage gewesen sind\nund ob nicht vielmehr der Angeklagte nur über das durch\nseine Ehefrau vermittelte Wissen vernommen worden ist.\nFür diesen beschränkten Umfang des Aussagegegenstandes\nkönnte auch die Erwägung sprechen, daß über den Hergang der späteren schriftlichen und mündlichen Verhandlungen ohnehin die beteiligten Anwälte als Zeugen sowie\nderen Handakten als Beweismittel zur Verfügung standen.\n\nDie vom Landgericht gebrauchten Wendungen \"Kann\nman schon aus diesem Sachverhalt auf die Kenntnis\ndes Angeklagten schließen\" und \"so erscheint es jedoch sicher\" rufen überdies Bedenken hervor, ob das\nLandgericht auf Grund der \"menschlichen Erfahrung\"\n\ndie zur Verurteilung des Angeklagten erforderliche\nzweifelsfreie Überzeugung davon, daß die Ehefrau\n\ndes Angeklagten diesem von der Unterzeichnung des\nSchuldscheins berichtet hatte, wirklich erlangt hat.\n\nDiese Bedenken werden durch die oben erwähnten Unklarheitan\nhinsichtlich der Grundlagander Beweiswürdigung wesentlich verstärkt.\n\nTie Verurteilung ües Beschwerdeführers wegen\nMeineides kann nach alledem keinen Bestand haben, Die\nAussage des in dieser Sache nicht unbefangenen Zeugen\nBED. daß der Angeklagte bei einem Ferngespräch im\nApril 1953 von sich aus auf den Schuldschein zu sprechen\ngekommen sei, wird vom Landgericht nur unterstützend\nverwendet. Als tragende tatsächliche Grundlage für die\nFeststellung, der Angeklagte sei über das Vorhandensein eines Schuläscheins unterrichtet gewesen, wird\nsie vom Landgericht offensichtlich nicht gewertet.\nJedenfalls kann diese Erwähnung des Schuldscheins nicht\nfür eine durch: die Ehefrau vermittelte Kenntnis des\nAngeklagten, sofern es nach dem Ergebnis der neuen\nHauptverhandiung etwa hierauf ankommt, verwertet\nwerden, da inzwischen Rechtsanwalt Dr. ) in seinem\nSchreiben vom 2. Dezember 1952 den Schuläschein erwähnt hatte,\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung sei\nGarauf hingewiesen, daß es in Meineidsverfahren auf\ndie sorgfältige und genaue Ermittlung des Wortlauts\nder in Frage stehenden Aussage ankömmt und daß im Urteil\nnach Tage des Failes möglichst die ganze Aussage im\nzusammenhang wiedergegeben werden muß.\n\nDate\n\n2 25)\n\nNach der inneren Tatseite wird sorgfältig aufzuklären sein, in welchem Sinne der Angeklagte bei seiner\nVernehmung die an ihn gerichtete Frage auffaßte und wie\ner seine Antwort verstanden wissen wollte. Daß er auch die\nErwähnung des Schuldscheins in den Schreiben und Schriftsätzen der Anwälte etwa habe in Abrede stellen wollen,\nist insoweit wenig wahrscheinlich, als er damit rechnen\nmußte, daß ihm das Gegenteil ohne weiteres durch zuverlässige Beweismittel (vgl. oben) bewiesen werden konnte.\nFür die Beurteilung des inneren Tatbestandes ist übrigens\ndie im Rahmen der Strafzumessungsgründe getroffene Feststellung von besonderer Bedeutung, der Angeklagte sei\n\"ein mehr oder minder primitiver Mensch, der sich der\nTragweite seiner handlung nicht recht bewußt war\". - Falls\nder Angeklagte nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung nicht vorsätzlich falsch geschworen haben sollte,\nwäre auch die Frage der Fahrlässigkeit (§ 163 StGB)\nzu prüfen.\n\nDas Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung\nnach Lage ües Falles zur erschöpfenden Aufklärung des\näußeren und inneren Tatbestandes die Gerichtspersonen\n\nund die übrigen Verfahrensbeteiligten, die bei der Vernehmung zugegen waren, als Zeugen zu hören haben\n\nDr. Hörchner Mantel . Martin\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-02/1-str-440-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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