{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-11-02_1_StR_378_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-11-02","aktenzeichen":"1 StR 378/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 05\n\nIm Naızen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ba asierien BD 3: sr\n\ngeboren am 1902,\nwegen Unzucht mit abhängigen Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1955. an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr,Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Maxtel\nBurdesrichter Martin\nBundesrichter . Dr.Mannzen\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBunrdesanwalt Dr. 0) in der Verhandlung,\n\nAmssgerichtsrat «EEE» bei der Verkündung\ner Bundesanwaltschaft,\n\nals Vertreter\ner > Geschäftsstelle,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamt\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 12. Mai 1955 wird\nverworfen mit der Maßgabe, daß er im Falle\n\nvon der Anklage wegen weiterer Einzelhandlungen\nfreigesprochen wird und daß die insoweit erwach.-\nseren ausscheidbaren Kosten der Staatskasse zur\nLast fallen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kasten des Rechts.-\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBe»)\n\nrunde:\n\n—— mr mn on\n\nDer Angeklagte hat sich als Volksschullehrer in den\nJahren 1950 pis 1954 während des Unterrichts an seinen\nnoch nicht 14-jährigen Schülerinnen in zahlreichen Fäi.\nlen unsittlich vergangen, indem er diese an der beklei--\ndeten oder unbekleideten Brust anfaßte, Er ist vom Laxd--\ngericht wegen 21. Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen\nin Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, davon 15 fortgesetzt begangener Fälle, zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine\nauf Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte nevision bleibt erfolglos,\n\nZi. Verfahrensrügen,\n\n1) Die Revision rügt, daß sechs zur Zeit ihrer Verneh.-\nmung bereits 16-, aber noch nicht 18-jährige Zeuginnen von\ndem Landgericht nach § 61 Nr 1 StPO nicht vereidıgt worden\nsind. Bei der Art der dem Angeklagten zur Last gelegten\nTaten und im Hinblick auf die besonderen Umstände der Tatbegehung (nämlich während des Unterrichts in der Schulklasse) stelle dies eine Gesetzesverletzung dar, zumal zwei dieser sechs Zeuginnen von der psychologischen Sachverständi.-\ngen Goriwoda als nur bedingt glaubwürdig bezeichnet worden\nseien.\n\nDie Vorschrift des § 61 Nr 1 StPO besagt, daß die Vereidigung von Zeugen in der genannten Altersstufe \"nach dem\nErmessen des Gerichts\" unterbleiben \"kann\", Das Gerıcht\nhat die Nichivereidigung jeweils, wie folgt, begründet;\n\n\"Im Einverstänänis sämtiicher Beteiligten blieb die\n\nZeugin unbeeidigt, weil sie zwar das 16,, aber nicht\ndas 18. Lebensjahr vollendet hat - § 61, ’1 StPO.\"\n\nme\n\n«\na\n\nEI 2 u Sl\n\nIarz\nRE,\n\nso»\nBer\n\nar\n”\n\noe\nEr se\nDr 3 92,\n\nFırs\n\n4\n\nU.\nR\n\nwe\nKR\nBe\n\nee .\nra IC,\nBaer > un\n\nwie nen 2 6 Fin u TR LER“.\n\nDie Begründung ergibt zunächst, daß die Vereidigung\ndieser Zeuginnen in der Hauptverhandlung von keinem der\nProzeßbeteiligten beantragt worden ists sie läßt ım übrigen einen Rechtsverstoß, insbesondere eine falsche oder\nmißbräuchliche Ermessensausübung nicht erkennen (vgl BeHst\n\nlen\n3%\n\n3; 229,0 0\n\n2%, Die Revision erblickt einen Verstoß gegen dıe dem\n\n“ Gericht obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StP))\n\ndarin, daß die psychologische Sachverständige Goriwoda\n\nihr Gutachten über die @laubwürdigkeit der Kinder nur auf\nGrund ihrer Aktenkenntnis und ihrer Anwesenheit bei der\nVernehmung der Kinder in der Hauptverhandlung erstattet\nhabe. Die Vernehmungen hätten nur 5 bis 10 Minuten gedauert und seien als solche schon nicht ausreichend gewesen; auch dadurch sei die Aufklärungspflicht verletzt.\nAußerdem habe eine so kurze Vernehmung keine genügende\nGrundlage für ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der\nKinder bieten können. Das Landgericht hätte die Hauptverhandlung aussetzen müssen, um der Sachverständigen Gelegenheit zur eingehenden Begutachtung der Kinder zu geben, oder\nes hätte einen zweiten Sachverständigen oder einen Obergut--\nachter zuziehen müssen. Das gelte umso mehr, als die Sachverständige nur sieben Kinder als voll, weitere fün? als u\nbedingt glaubwürdig urd die restlichen neun als richt ge- u\nnügend beweiskräftig bezeichnet habe. Die Revision beruft\nsich für ihre Rechtsarsicht auf die Entscheidungen BGHSt\n7, 822ff und 3, 52 ff, .\n\n-\n\nDas Verfahren des Gerichts kann nicht beanstandet\nwerden, Zunächst ist es nicht richtig, daß bei einem kindlichen Zeugen eine Vernehmung von 5 bis 10 Minuten Dauer\ngrundsätzlich nicht sausreicho, um dem Gericht ein Biid\nvon der Persönlichkeit unä insbesondere der Glaubwüräigkeit\n\ndes Kindes zu vermitteln. Ein sol.cher Erfahrungssatz ist\njedenfalls dann, wenn die Prüfung der Glaubwürdigkeit\ndurch das Gericht in der Hauptverhandlung erfolgt, nicht\nanzuerkennen. Bei einem Kind kann eine geschickt geleitete\nkurze Vernehmung einer längeren oft gerade vorzuziehen.\nsein, da die Aussage des Kindes mit der Dauer der Vernehmung an Ursprünglichkeit und damit an Überzeugungskraft\nnicht zu gewinnen braucht. Bei einer so einfachen Beweis--\nfrage wie der hier an die Mädchen zu stellenden kann eire\nVernehmungsdauer von 5 bis 10 Minuten nicht bemängelt werdene oe\nDie Anforderungen, die an die Vorbereitung des Gutachtens eines psychologischen Sachverständigen zu stellen\nsind, richten sich ebenso wie die Notwendigkeit der Zuzie-\n\nhung eines solchen Sachverständigen überhaupt (vgl BGHSt\n\n7, 82, 85) nach dem gegebenen Fall, insbesondere der Beweis- .\n\nlage im übrigen. ‘Hier hatte der Angeklagte, was die Revision unerwähnt 1äßt, die Möglichkeit zugegeben, die Kinder\nam Hals und an der Brust berührt zu haben, 'Er hatte also\ndie Richtigkeit der Zeugenkekundungen der Kinder an sich\ngar nicht ernsthaft bestritten, vielmehr sein Tun noch mit :\n\"pädagogischer Absicht\" oder als Zufälligkeit zu erklären\nversucht, auch von \"anatomischem Interesse\" am Körperbau\n\ndes Menschen gesprochen, Bei solcher Haltung des Angeklagten \\\n\nkann es nicht als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht be.\nzeichnet werden, wenn sich das Gericht damit begnügte, die\npsychologische Sachverständige auf Grund ihrer Kenntris\nder Akten und ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung der\n\"Kinder ihr Gutachten erstatten zu lassen, und wenn es auf\ndieser Grundlage in Verbindung mit seinem eigenen Eindruck\n\nvon den Xindern und der dargelegten Einlassung des Angeklag- ER\n\nten seine Überzeugung gewann.\n\nu\n\nDR 22227 &/ pa zu\n\nKR > 3 x\ntt nz a an en ann\n\nMuh. Ta ae\n\nen \"oz.\n\nPor 772\n\nne Yy7\n\neyes\n.\n\n‘von dem Vorliegen einer \"Massensuggestion\" aus,\n\nIm übrigen war die Sachverständige Goriwoda bereits\nvor der Hauptverhandlung unter Aktenüberlassung, befragt\nworden, ob ihr die Untersuchung der Kinder außerhalb der\nVerhandlung erforderlich erscheine {Bi 100, i03 R): sie\nhatte das in ihrer schriftlichen Stellungnahme mit näherer\nBegründung verneint (Bi 104 f). Von der Sachverständigen,\ndie als Diplompsychologin bei einer Nervenklinik tätig ist,\ndarf vorausgesetzt werden, daß sie das Gericht verarnast\nhätte, ihr Gelegenheit zu näherer Untersuchung der Kinder\nzu bieten, falls der Gang der Beweisaufnahme etwa .irgerdwelche Bedenken gegen das angewendete Verfahren bei ihr\nhätte aufkommen lassen,\n\nDie Verneinung einer \"Massensuggestion\" mit der Begründung, daß bei einer solchen \"alle Kinder der Scaulklasse eine unzüchtige Berührung behaupten würden\", was\nnicht der Fall sei, ist ersichtlich dahin zu versteher,\ndaß alle für_ eine Suggestion empfänglichen Kinder dann\nentsprechende Bekunäungen machen würden, und ist so gesehen\nnicht zu beanstanden; selbst wenn sie aber vom Landgericht\nanders gemeint sein sollte, würde die Feststellung des\näußeren Sachverhalts durch die Beweiswürdigung des Landgerichts im übrigen getragen werden, das Urteil also richt\nauf ihr beruhen, Die Revision geht offenbar selbst nicht\n\n3) Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr 7 StPO mit\ndem Hinweis darauf, daß das Landgericht sich im Urteil nicht\nmit der Äußerung des als Zeugen vernommenen Lehrers sw\n ) über sittliche Verfehlungen eines Teils der Kinder auseinandergesetzt habe, ist unbegründet. Gemeint ist wohl\neine Verletzung des § 267 StPO. Es ist aber ständige Rechtsp!*\nchung des Bundesgerichtshofs. daß eine erschöpfende Erwähnur&\nund Würdigung der in der Hauptverhandlung aufgetretenen Ger\n\ni\n»\n\n>\n\n2\n,\n\n.\n\n?\n”\n\nix\n\n,\n\n1\n\nli\n\nsichtspunkte in der schriftlichen Urteilsbegründung nicht\nverlangt werden kann und die fehlende Wiedergabe einer\nZeugenaussage keinen Schluß darauf zuläßt, daß das Gericht\ndiese Aussage bei der Würdigung des Beweisergebnisses übersehen habe,\n\n®\n\nDiese Ausführungen gelten gleichermaßen für die (an\nspäterer Stelle der Revisionsbegründung) ais \"kursorisch\"\nund gegen § 338 Nr 7 StPO verstoßend gerügte Schilderung\nder einzelnen Straftaten des Angeklagten.\n\n4) Die weiteren Verfahrensrügen, mit denen Verstöße\ngegen §§ 261, 244 Abs 2 StPO, vor allem in Verbindung\nmit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten,\nbehauptet werden, sind wegen ihres engen Zusammenhangs\nmit der Sachrüge bei deren Erörterung zu behandeln.\n\nDO Zu\n\nD\n\n11. Sachrüge,\n\nDas Landgericht hat in den meisten Fällen festgestellt,\ndaß der Angeklagte den Schülerinnen unter der Kleidung an\ndie nackte Brust gegriffen hat; in einigen Fällen (Nr 3, 4,\n5, 7, 9, 10, offenbar auch 6, 8) hat er nach den Feststeilungen im Urteil die Brust der Kinder über der Kleidung\nangefaßt. Nach seinen Ausführungen bei der rechtlichen\nWürdigung der Taten des Angeklagten war sich das Landgericht\nersichtlich bewußt, daß unbedeutende Belästigungen und Zu-Aringlichkeiten, auch wenn sie geschlechtlichen Beweggrüc.-\nden entspringen, noch nicht als Verbrechen nach §§ 174 Nr\n1, 176 Abs 1 Nr 3 StGB, sondern höchstens als Beleidigung\nzu werten sind. Soweit der Angeklagte den Kindern durch den\nüberhaupt von Verstößen lediglich beleidigender Art nicht\ngie de sein, so daß die Feststellung des Anfassens der\nBrust genügt, auch wenn weitere Einzelheiten (vgl Fälle 13,\n17, 20) nicht geschildert sind. Soweit der Angeklagte die\n\nPen\n\n“\nn\nMm.\n\ner\n\nN\n;\nr\n#\nKö\n>,%\n27\nS\n.,:\n“2\n1423\n>;\nx\nWR\na\n5\nRn\nx\nDr\n€\n\n„erwiesen erachtete Mindestzahl der Einzelhandlungen im Ur-\n\nKinder über der Kleidung an die Brust gefaßt hat, sind mit\nAusnahme eines einzigen Falles (Nr 4) stets Handlungen\nfestgestellt, die über das bloße Anfassen der Brust hinausgehen, wie Drücken, Halten, Reiben oder ähnliches. Es darf\njedoch nach den zutreffenden allgemeinen Rechtsausführun..\ngen des Urteils davon ausgegangen werden. daß das lLendgericht auch in dem Falle 4 nicht nur eine flüchtige Berührung,\nsondern ein Anfassen von einer gewissen Nachhaltigkeit als\nerwiesen angesehen hat.\n\nin den 15 Fällen, in denen das Landgericht eine fortgesetzte Tat feststellt, ist mit einer Muszahme (Fall 3) nıcht\nersichtlich, welche Mindestzahl von Vorfäilen das Landgericht seinem Urteil zugrundelegt. Im allgemeinen muß zur\nAbgrenzung des Schuldumfangs verlangt werden, daß die für\n\nteil angegeben wird (BGH 1 StR 218 53 vom 2. Februar 1454;\n4 StR 261/53 vom 22, Oktober 1953). Im voriiegenden Fell\nkann jedoch bei der großen Zahl schon der betroffenen Mädchen ‚ein entscheidender: Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen müßte, in. der fehlenden Angabe der Mindestzahl\nder Einzelhandlungen nicht erblickt werden, Auch im Strafausspruch ist der Angeklagte nicht benachteiligt, da das\nLandgericht, wie’ ein Vergleich zwischen der gesetzlichen\nMindeststrafe von sechs Monaten und der verhängten Strafe\nvon acht Monaten für jede fortgesetzte Tat ergibt, bei der\nStrafzumessung für die fortgesetzten Verbrechen von einer\ngeringen Mindestzahl von Einzelverstößen ausgegangen ist.\n\n— | ur arm\n\nDanach sind die Feststellungen und Rechtsausführungen\n\ntum. Einen Verstoß gegen § 261. StPO oder gegen den Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" läßt das Urteil ent-\n\ngegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht erkennen, Es\n\nDE 20 278\n\nzen\n\nnenn -\n\nA s\nE\nPA\n\\\n€.\n&\n%\nr\n%,\nI\nA\n» t\n\n/H\n\n/\n\nist zwar richtig, daß Sittlichkeitsverbrecher im allgemei..\nnen es vorziehen, ihre strafbaren Handlungen in Abwesen.:\nheit dritter Personen zu begehen, Es widerspricht aber,\nwie gerichtsbekannt ist, nicht der Lebenserfahrung, daß\nsich Sittlichkeitsverbrechen auch vor einem größeren Kreis\nvon Unbeteiligten ereignen, wie das hier der Fall ist. Es\ngeht daher nicht an, die Richtigkeit der Kinderaussagen\naus diesem Gesichtspunkt unter zusätzlichem Hinweis auf\ndie lange Zeitspanne zwischen den Vorfällen und den Vernehmungen sowie auf mögliche Irrtümer, \"Sensationslust\"\nund Neugier der Kinder in geschlechtlichen Dingen oder\nderen Beeinflussung durch Gespräche mit anderen in Zweifel\nzu ziehen. Das Landgericht hat im Ergebnis an der Richtigkeit des von den Mädchen geschilderten Sachverhalts keizen\nzweifei gehabt, also nicht gegen den Satz \"Im Zweifet für\nden Angeklagten\" verstoßen. Seine Beweiswürdigung i&ßt auch\nkeinen Widerspruch und keine Verletzung von Denkgesetzen\noder Erfahrungssätzen erkennen, Insbesondere gilt dies von\nder Feststellung; der Angeklagte sei \"bestrebt\" gewesen,\nYes se einzurichten, daß die übrigen Mitschüler möglichst\nwenig oder gar nichts von seinen Handlungen sehen sollten\";\ndas ist mit der Tatsache, daß gleichwohl sein Verhalten in\nvieien Fällen von anderen Schülern. beobachtet wurde, durchaus vereinbar,\n\n_—\n\nTatbestand sind frei von Rechtsirrtum. Die Art der Hand.-\nlungen, insbesondere das Anfassen der nackten Brust unter\nder Kleidung, in Verbindung mit der Unglaubwürdigkeit der\nGründe, mit denen der Angeklagte sein Tun zu entschuldigen\nsuchte, durften das Lendgericht zu dem Schluß führen, daß\nder Angeklagte aus geschlechtlichen Beweggründen gehandelt\nhat. Daß er sich in einzelnen Fällen mit einem Betasten der\nBrust über der Kleidung begnügt hat, steht der Annahme *»3\n\n“ . “a\n\nYuca\nvu x Drag KITaE st ER\nRT\n\n23\nEr\nfe\n\n.\nir\n%\n\n-\n\nBr wur ir\n\n’n -$\nPUBPFRER SE0S\n2% ne\nFe\n\noyihchen\n\nBE\ner.\n2er\n\nvw.\n2“\n4\n\ngenannten Beweggrundes auch in diesen Fällen nicht entge.\ngen, zumal er sich für seine Handlungen die \"stärker ent..\nwickelten\" Mädchen aussuchte und andererseıts die Buben\n\nunbehelligt ließ,\n\nDas Landgericht hat schließlich die Frage der vollen\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne Rechtsverst:8\nbejaht. Wenn es auch davon spricht, eine mangelnde oder\nverminderte Zurschnungsfähigkeit im Sınne des § 51 Abs 1\noder Abs 2 StGB könne dem Angeklagten \"nicht zugebilligt\"\nwerden, so war es sich doch ersichtlich ım klaren, daß\nschon die Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen\ndes § 51 Abs 1 oder 2 zu dessen Anwendung führen, dıese\nMöglichkeit also ausgeschlossen sein mußte, In dem angefochtenen Urteil heißt es weiter;\n\nNach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen sind Umstände, die den Schluß zulassen, daß\nder Angeklagte zur Zeit seiner Taten wegen Bewußtseinsstörung.‘ wegen krankhafter Störung der Gelstestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig:\nwar, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen -.\noder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht ersi.cht-' |\nlich. Das Gericht kann sich nach seinem persönlichen\nEindruck, den es vom Angeklagten gewonnen hat, die-\n‚sem nur enschließen, Auch Anzeichen für eine verminderte Zurechnungsfähigkcit sird nicht vorhander.\nSonderliche Abbauerscheinungen durch eine Arterin.-\nsklerose lassen sich nicht erkennen, lediglich eine\ngewisse Hemmungslosigkeit liegt vor, die aber niert\ndie Anwendung des § 51 Abs II StGB begründet, Es ; si\nauch nicht anzunehmen, daß der Angeklagte die Straftaten in einem Zustand von Umdämmerung begangen hat.\nBei den beim. Angeklagten manchmal auftretenden Schwellunger. des Kopfes sind solche Bewußtseinsstörungen\nnicht zu erwarten.\"\n\nAuch diese Ausführungen lassen sich rechtlich nicht\nbeanstanden, Wie bereits gesagt, ist vor allem das Handelr.\ndes Angeklagten im Unterricht und im Beisein der Mitschüler\nnichts so Ungewöhnliches, daß daraus allein schon auf eine\n\nTFREERRGERE N\n\n.. 10 ..\n\nAbartigkeit des Angeklagten geschlossen werden müßte, die\nZweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit begründen könnte.\nDie Beanstandungen, die die Revision in diesem Zusammen. -\nhang erhebt, greifen nicht durch, Insbesondere lag für\n\ndas Gericht kein Anlaß vor, den Angeklagten einer längeren\nBeobachtung in einer Klinik zuzuführen: das giit auch von\nder Leichenvergiftung, die sich der Angeklagte als Sanitä--\nter bei der Wehrmacht zugezogen haben will. § 244 Abs 2\nStPO ist bei der prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB\nnicht verletzt.\n\nAuch der Strafausspruch hält der Nachprüfung stand.\n\nDie Revision muß nach alledem erfolglos bieiben.\n\n»\n\nx +\nae\n\nan\n\nDr\n\nRaea 3 5\nSue”\nN ns mo.\n\n. 2\n%\ns\n\nx\n\n3\n<\n\nRETTET SE nt me\n\nEoi2.\n\n5\nms\n\nent ra ae ern\n\nDa dem Angeklagten im Falle sa» (Nr 10 des Urteils)\nim Eröffnungsbeschluß eine fortgesetzte Tat zur Last gelegt\nwar, er jedoch insoweit nur einer einmaligen Verfehlung\nüberführt werden konnte, war er im übrigen mit der entspre.-\nchenden Kostenfolge freizusprechen. Insoweit ist die Ent.\nscheidung zu berichtigen,\n\nDr. Hörchner Mantel Martin\n\nDr.Mannzen Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-02/1-str-378-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-02/1-str-378-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:14.263007+00:00"}}