{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-10-25_1_StR_407_55_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-10-25","aktenzeichen":"1 StR 407/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ze gie\n\n\" Pr\n\n9316 029\n\nBeschluß\nIn der Strafsache au\ngegen rn\n\nden Techniker Emil NEW aus Bad EEE GER. ”\ngeboren am MMMMED 1902 1 SuED- EEE. 1: E\n\ndieser Sache in Strafhaft.\n\nwegen Betrugs U.8.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14,\nJanuar i958 beschlossen:\n\nDer Antrag des Yerurteilten Emil NE:\n\ndas Urteil des erkennenden Senats vom\n\n25. Oktober 1955 dahin zu berichtigen,\n\ndaß ihm auch die in der Zeit vom 5. Juli\n1955 bis 4. Oktober 1955 verbüßte Haft auf\ndie Strafe angerechnet wird, wird abgelehnt. ME\n\nNetz ist durch Urteil des Landgerichts Traunstein on\nvom 3. November 1954 wegen einer Reihe von Straftaten E\nzur Gesamtstrafe von 4 Jahren 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Auf seine Revision hat der erkennende\n\n- Senat das Urteil hinsichtlich eines Teils der Pälle im\n\nStrafausspruch einschließlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen (1 StR 41/55). Durch Urteil dieses Gerichts vom\n\nA. Juli 955 wurde der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe\nvon 4 Jahren 2 Monaten Zuchthaus verurteilt. Die von ihm\nhiergegen eingelegte Revision wurde vom erkennenden Senat\ndurch Urteil vom 25. Oktober 1955 verworfen (1 StR 407/55).\nDabei wurde dem Angeklagten die seit dem 5. Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie 3 Monate übersteigt,\n\nauf die Strafe angerechnet.\n\nMit Schreiben vom 22. Dezember 1957, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 27. Dezember 1957, hat der\nVerurteilte nunmehr beantragt, das Urteil des erkennen- .\nden Senats vom 25. Oktober 1955 dahin \"richtig zu stellent,\ndaß ihm auch die in der Zeit vom 5. Juli 1955 bis 4. Oktober 1955 verbüßte Haft auf die Strafe angerechnet wird.\nEr hat zur Begründung ausgeführt, daß mit der teilweisen\nVerwerfung seiner Revision durch das Urteil des Senats\nvom 15. April 1955 ein Teil der vom Landgericht ausgesprochenen Einzelstrafen in Rechtskraft. erwachsen sei\nunä er sich daher von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr in\nUntersuchungshaft, sondern:in Strafhaft befunden habe.\ndie unverkürzt.auf die später rechtskräftig erkannte\nGesamtstrafe von 4 Jahren 2 Monaten Zuchthaus anzurechnen sei.\n\nDer Antrag ist unbegründet.\n\nDer Ausspruch des erkennenden Senats Über die\nAnrechnung der weiteren Untersuchungshaft in dem Urteil\nvom 25. Oktober 1955 enthält keine Entscheidung darüber,\nob die von dem Angeklagten in der Zeit vom 5. Juli 1955\nbis 25. Oktober 1955 verbüßte Haft als Untersuchungshaft oder als Strafhaft anzusehen ist; er ist dahin zu\n\n}\n}]\n2\n\\\n\n‘ verstehen, daß dem Angeklagten eine etwa erlittene\n\nweitere Untersuchungshaft, soweit sie 3 Monate über-\n\n\"steigt, auf die Strafe angerechnet wird. Die Wirkung\n\ndieses Ausspruches hängt davon ab, ob und wie lange\nder Angeklagte nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils vom 4. Juli 1955 eine weitere Unter-\n\n“suchungshaft wegen nicht rechtskräftig abgeurteilter\n\nStraftaten verbüßt hat. Befand er sich aus tetsäch- .\nlichen oder rechtlichen Gründen -(Haftentlassung, Verbüßung von Strafhaft) nicht mehr in Untersuchungshaft\ndas festzustellen ist dem Revisionsgericht ohne zeitraubende Rückfragen bisweilen gar nicht möglich -, so\nist der Ausspruch ohne. Bedeutung. Andererseits kommt\nim Revisionszug eine Anrechnung. erlittener Untersuchungshaft in weiterem Umfange als hinsichtlich des\n5 Monate übersteigenden Zeitraums im allgemeinen nicht\nin Frage. weil der Angeklagte die durch die übliche\nMindestdauer des Revisionsverfahrens bedingte Verzögerung des Rechtskrafteintrittes durch die Einlegung .\n\neines erfolglosen Rechtsmittels selbst verursacht hat.\n\nPO\nx\n\nDer die Anrechnung ‚von Strafhaft im Rahmen des\nStrafvollzugs \"hat das’ Revisionsgericht nicht zu. be-.\n\n, finden; sie ergibt sich unmittelbar. „aus dem Gesetz\n\n(vgl. § 450 StPO). Erhebt: ein Verurteilter Einwendungen gegen die Berechnung der Strafzeit oder die zu-. .\nlässigkeit weiterer Strafvollstreckung vegen bereits\n\nverbüßter Strafhaft, so hat nach §§ 458, 462 StPO das.\n\nGericht des ersten Rechtszuges, hier also die Straf-\n\n® wor\nKR pe\n\n-h--\n\nkammer des Landgerichts Traunstein, und auf sofortige\nBeschwerde das diesem übergeoränete Gericht, hier al-\n\nso das Oberlandesgericht München (§§ 121 Abe. 1 Nr. 2,\n135 GVG. Art. 22 des Bayer. Ausführungsgesetzes zum\n\nVE vom 17. November 1956 - GVEBL S. 249) zu entscheiden.\n\nDr. Peetz Mantel Werner\n\nMartin Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-25/1-str-407-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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