{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-10-25_1_StR_407_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-10-25","aktenzeichen":"1 StR 407/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 016\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Techniker Eiil NEED zus Feiiiiiuuin,\ngeboren am I) 1902 in Be. in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EM in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. «an bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n4. Juli 1955 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen..\n\nDie seit dem 5. Juli 1955 erlittene weitere\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3. November 1954 - unter Freisprechung von der\nAnklage weiterer Verbrechen und Vergehen - wegen Betrugs\nim Rückfall in 15° Fällen, wegen eines fortgesetzten Betrugs im Rückfail, wegen eines weiteren fortgesetzten\nBetrugs im Rückfell in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen fortgesetzter Untreue, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht\nund wegen fahrlässigen Falscheides als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesautzuchthausstrafe von vier\nJahren sechs Monaten und zu insgesamt 18 Geldstrafen\nzwischen 10 und 100 DM verurteilt worden. Ausserdem sind\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei\nJahren aberkannt worden. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht trotz der für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung bejahten Wahrscheinlichkeit\nerneuter Straffälligkeit des Angeklagten abgesehen. F\n\nX 7 WEPEEE ZEN\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der erkennende\nSenat das vorgenannte Urteil wegen mangelhafter Feststellung der Rückfallvoraussetzungen im Strafausspruch mit j\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer\nwegen (fortgesetzten) Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist. Auch die Gesamtstrafe wurde aufgehoben. Im übrigen\nwurde die Revision des Angeklagten verworfen, im Schuldspruch deshalb, weil das Rechtemittel durch den früheren\nVerteidiger wirksam auf den Strafausspruch beschränkt\nworden war, im Strafausspruch deshalb, weil das ange-Lochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen ließ. Die\nAngriffe des Angeklagten gegen den Strafausspruch richteten\nsich - abgesehen von der Beanstandung der Rückfallvoraussetzungen in den Betrugsfällen - vor allem gegen die\nVerurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach\n\n.\nm. mn\n\n%“\nOR kam va 0\n\n..,\n\n[Zero\n\n- 3 -\n\n§ 20 a Abs 2. StGB. Der erkennende Senat hat diese Verurteilung auf der Grundlage der damais getroffenen Feststellungen gebilligt und sie daher in den zwei Fällen\n\nder Unterschlagung sowie hinsichtlich der fortgesetzten\nUntreue bestätigt, obwohl er den Strafausspruch in den\nBetrugsfällen aus dem angegebenen Grunde aufhob. Er hat\ndazu in den Gründen seines Urteils ausgeführt, die Aufhebung des Strafausspruchs in den Betrugsfällen zwänge\nnur dann zur Aufhebung des Strafausspruchs auch in den\nübrigen Fällen, in denen der Angeklagte als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, wenn nicht\nauszuschliessen wäre, daß das Landgericht von der Anwendung des § 20 a Abs 2 StGB abgesehen haben würde,\nfalls es die Betrugstaten (wegen Nichterweisiichkeit\n\nder Rückfallvoraussetzungen) nur als Vergehen abgeurteilt\nhätte. Die Darlegungen der Strafkammer in dem angefochtenen\nUrteil liessen indes - so fährt das Urteil fort - keinen\nZweifel darüber, daß für den Tatrichter bei der Prüfung\nder Frage, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, dessen Persönlichkeit\n\nund seine bei den einzelnen Taten bewiesene verbrecherische\nTatkraft, nicht deren formalrechtliche Einstufung als\nVerbrechen oder Vergehen im Vordergrund stand, daß das\nLandgericht den Angeklagten also auch dann als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher abgeurteilt und Zuchthausstrafen ausgesprochen haben würde, wenn bei den Betrugstaten kein Rückfall festgestellt worden wäre.\n\nIn dem jetgt angefochtenen Urteil vom 4. Juli 1955\nhat die Strafkammer den Angeklagten nur wegen einfachen\n(£ortgesetzten) Betrugs, aber wiederum als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs 2 StGB verurteilt.\nDie Urteilsgründe enthalten dazu die Bemerkung, daß\n\ndie Charakterisierung des Angeklagten als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher samt den Feststellungen hierzu durch\ndas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. April 1955 in\nRechtskraft erwachsen sei und daß insoweit zur Vermeidung\nunnötiger Wiederholungen auf dieses Urteil Bezug genommen\nwerde.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte neue Revision des\nAngeklagten wendet sich gegen die Anwendung des 8 20a\nStGB in den Betrugsfällen, sowie gegen die Strafzumessungsgründe im allgemeinen. Sie kann keinen Erfolg haben.\n\n1) Inwiefern die Annahme des Landgerichts, daß der\nAngeklagte als Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB\nanzusehen ist, einen denkgesetzlichen Widerspruch enthalten\nsoll, weil im Urteil nicht festgestellt sei, daß das Gericht von dem Angeklagten ‘auch nach Wegfall der Rückfallvoraussetzungen den Eindruck eines Gewohnheitsverbrechers\nhabe, ist nicht erfindlich. Es trifft zu, daß die Strafkammer in ihrem jetzigen Urteil die nach § 20 a Abs 2\nStGB an sich gebotene eingehende Gesamtwürdigung der Betrugstaten unterlassen hat, weil sie glaubte, insoweit\nauf die Feststellungen verweisen zu können, die im Urteil\nvom 3. November 1954 hierzu getroffen sind. Der erkennende Senat hat diese Feststellungen und die aus ihnen gezogenen Folgerungen gebilligt, dem Urteil entnommen, daß\nder Tatrichter zu demselben Ergebnis gekommen wäre, wenn\ner die Betrugstaten nicht als Rückfallverbrechen angesehen hätte, und deshalb die Einstufung des Angeklagten\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher insoweit bestätigt,\nals der Strafausspruch nicht aus anderen Gründen, nämlich bei\nden Betrugstaten wegen unzureichender Erörterung der\n\n“ .\na.\n\n2 iaman\n\nRückfallvoraussetzungen, aufzuheben war. Das entband\n\ndie Strafkammer allerdings nicht von der Pflicht, in\n\ndem neuen Urteil die Voraussetzungen des § 20 a Abs 2\n\nStGB hinsichtlich eben dieser Betrugstaten nochmals darzulegen, weil die insoweit ausgesprochene Aufhebung des\nStrafausspruchs die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher notwendig umfaßte. Daß\ndie Strafkammer dies unterlassen hat, weil sie irrigerweise\nannahm, die durch die teilweise Verwerfung der früheren\nRevision eingetretene Teilrechtskraft des Urteils vom\n\n3. November 1954 erstrecke sich auch auf die Einstufung\ndes Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\n\nin den Betrugsfällen, gefährdet indes den Bestand des\nUrteils nicht. Diesem kann nämlich mit ausreichender\nSicherheit entnommen werden, daß der Tatrichter die Strafen\nfür die Betrugstaten nicht nur deshalb erneut gemäß\n\n§ 20 a Abs. 2 StGB verschärft hat, weil er sich an die\nhierzu im Urteil vom 5. November 1954 getroffenen Feststellungen gebunden fühlte, sondern auch deshalb, weil\n\ner auf Grund nochmaliger Prüfung zu der Überzeugung gekommen ist, daß die Betrugstaten trotz des Wegfalls der\nRückfallvoraussetzungen Ausfluß eines auf Veranlagung und\nJbung beruhenden Hanges des Angeklagten zur Verübung von\nRechtsbrüchen sind, wie.das in dem früheren Urteil rechtsirrtunsfrei dargelegt worden war. Damit steht aber fest,\ndaß das Urteil auf dem angedeuteten Mangel — Unterbleiben\neiner nochmaligen eingehenden Gesamtwürdigung der Betrugstaten - nicht beruht.\n\n2) Auch die Einwendungen der Revision gegen die\nStrafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils müssen\nohne Erfolg bleiben. Die Strafzumessungserwägungen des\nTatrichters sind knapp. Sie beschränken sich auf die\nFeststellung, daß der durch die Betrügereien verursachte\n\nSchaden in einzelnen Fällen verhältnismässig gering sei\nund daß der Angeklagte nachträglich den Schaden teilweise\nwieder gutgemacht habe. Diese Umstände hat die Strafkammer\nzu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Daß sie weitere,\nbestimmende Strafmilderungsgründe übersehen habe, ist\nnicht ersichtlich und hat der Revisionsführer selbst\n\nnicht dargetan. Abgesehen davon könnte das Urteil auf\neiner diesbezüglichen Unterlassung nicht beruhen, weil\n\ndas Landgericht nur in wenigen Fällen, in denen der Angeklagte fortgesetzt betrogen oder sich besonders rücksichtslos benommen hat, geringfügig über die gesetzliche\nMindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus hinausgegangen\n\nist.\n\nDie Gesamtstrafe hat der Tatrichter \"entsprechend dem\nSchuldmaß des Angeklagten und unter Gesamtwürdigung\nseiner Persönlichkeit und seiner Taten\" durch Erhöhung\nder im Falle iD verhängten höchsten Einzelstrafe von\neinem Jahr fünf Monaten Zuchthaus auf vier Jahre zwei\nMonate Zuchthaus gebildet. Bedenkt man, daß sich die\nSumme der von dem Angeklagten verwirkten Einzelstrafen\nauf 21 Jahre 7 Monate Zuchthaus errechnet, so kann die\nausgesprochene Gesamtstrafe selbst unter Berücksichtigung\ndes Umstandes, daß im Urteil vom 3. November 1954 bei Annahme von Rückfallbetrug nur eine Gesamtstrafe von vier\nJahren sechs Monaten Zuchthaus gebildet worden ist, keinesfalls als im Sinne des § 74 StGB übersetzt angesehen werden. Der Hinweis der Revision auf angeblich mildere Urteile anderer Gerichte geht fehl, weil jeder Tatrichter\nselbständig und eigenverantwortlich über die im Einzelfall\nangemessene Strafe zu befinden hat. Ein schlüssiger Vergleich der in verschiedenen Strafverfahren gegen verschiedene Angeklagte ausgesprochenen Strafen wäre überdies\nnur bei gleichem Unrechts- und Schuldgehalt möglich.\n\n%\ne\nEi\na\ni\n\nA 3\n\nNach alledem kann die neue Revision des Angeklagten\nkeinen Erfolg haben. Die dem Senat vom Angeklagten persönlich übersandten Schreiben konnten nicht berücksichtigt\nwerden, weil sie der zwingend vorgeschriebenen Form des\n§ 345 Abs 2 StPO entbehren. Soweit darin neue Tatsachen\nbehauptet sind, kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszug auch deshalb nicht gehört werden, weil das Revisionsgericht auf die Prüfung richtiger Rechtsanwendung beschränkt\nist (§ 337 StPO). Aus Billigkeitsgründen wird ihm die\nseit dem 5. Juli 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe ange-\n\nrechnet.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\n-Dr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-25/1-str-407-55-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-25/1-str-407-55-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:13.622494+00:00"}}