{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-10-25_1_StR_398_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-10-25","aktenzeichen":"1 StR 398/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"CH x\n\n2247 077\n\n“2\n\nIr\nı >\n—\n\nIm Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schuhmacher Konrad D GE , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an GE 1925 in wi (Lenixrei: reg.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.&.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom 17. Mai 1955\n\nwird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten lag zur Last, am 24. Februar 1952\nam Stadtrand von Ansbach Frau Berta > ermordet zu\nhaben; insoweit hat ihn das Schwurgericht nach Aufhebung\ndes ersten Urteils durch den erkennenden Senat nunmehr\nfreigesprochen. Dagegen hat es den Angeklagten wiederum\nwegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub\nzu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, weil er am 14. Juni\n1950 die Maria Sa» in der Nähe von Landberg am Lech\ntötete und berauhte.\n\nHiergegen.hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit\nder er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des\nsachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Hausgehilfin Ib nielt sich am 11. und 12, Juni 1950 in Landsberg am Lech auf. Sie wurde dort letztmals\nam 12. Juni gegen 1970 Uhr gesehen, Am 18. Juni 1950 wurde\nihre Leiche in einem etwa 6 km von Landsberg entfernten\nWald gefunden.\n\nEs wurden damals eingehende Nachforschungen durch die\nPolizeibehörden geführt, um festzustellen, wo sich Maria\naD nach dem 12. Juni aufgehalten hat. Sie verliefen\nergebnislos. Für das Schwurgericht lag es nicht nahe, nach\netwa 5 Jahren von Amts wegen neue Ermittlungen in dieser\n\nBeziehung zu veranlassen. § 244 Abs 2 StPO ist insoweit nicht\n\nverletzt,\n\n2,) Der Angeklagte hatte wiederholt vor der Polizei und\nam 17. Juni 1952 vor dem Untersuchungsrichter, Landgerichtsrat Dr. ED ‚ eingeräumt, am 14. Juni 1950\n\nır\n\nne\n\nuiläpprr\n\nlen.\n\nEL Kr SR ET eNeNE DEE Zn\n\n- 3 -\n\ndie Maria ID getötet zu haben. Der Beschwerdeführer hat\ndiese Geständnisse widerrufen und auch in der neuen Pauptverhandlung die Tat in Abrede gestellt.\n\nDas Schwurgericht hat eingehend untersucht, ob das\nvor dem Untersuchungsrichter abgelegte Geständnis der\nWahrheit entspricht. Es hat die volle Überzeugung gewon-\n. nen, daß der Angeklagte mit diesem Geständnis die Wahrheit bekannte. Trotz des Widerrufs der Aussage durfte der\nTatrichter sie zur Bildung seiner richterlichen Überzeugung\nheranziehen. Das Schwurgericht hat verschiedene Widersprüche zwischen den Einlassungen des Angeklagten und dem aus\nZeugenaussagen und den Gutachten der Sachverständigen sich\nergebenden Befund der Leiche, ihrer Kleidung usw. festgestellt, die Bekundungen gegeneinander abgewogen; es ist\nzu dem Ergebnis gekommen, daß das Geständnis des Angeklagten\nin seinen wesentlichen Zügen richtig ist. Die Beweiswürdigung 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen hat der Tatrichter zu beurteilen (§ 261\nStPO). Daß das Schwurgericht dem Zeugen Karl stgED> nicht\ngeglaubt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDasselbe gilt für die Würdigung der Aussage der Anna xD.\n\n3.) Der Sachverständige Professor Dr. Laves, Leiter des\nGerichtlich-Medizinischen Instituts der Universität BD\nEB, arbeitete den Leichenöffnungsbefund durch und erörterte ihn mit dem Landgerichtsarzt, der die Leichenöffnung\nmit einem zweiten'’Arzt vorgenommen hatte. Dr. Laves ließ\nsich in der Hauptverhandlung in Anwesenheit aller Beteiligten auch durch den Ariminalsekretär s@». der Erhebungen\nanläßlich der Auffindung der Leiche der Maria sai> geführt hatte, unterrichten. Der Sachverständige erkundigte\nsich vor Abgabe seines Gutachtens bei der Wetterwarte Augsburg über die Tagestemperaturen in der Zeit von 10. bis\n\n19. Juni 1950. Irgendwelche weiteren Beweisamträge wurden\n\nin diesem Zusammenhang von keiner Seite gesteilt. Das\nSchwurgericht war von der Richtigkeit des Gutachtens von\nProfessor Dr. Laves voll überzeugt; es brauchte daher\nnicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, von Amts\nwegen einen weiteren Sachverständigen zu hören.\n\n4.) ‘Der Verdacht, die Maria ID zetötet zu haben,\nrichtete sich. zunächst gegen den amerikanischen Soldaten\nTED, der mit dem Määchen ein Liebesverhältnis unterhalten hatte und nach längerer Abwesenheit in USA nach\nBayern zurückgekehrt war. Er geoll geäußert haben, wenn\nMaria ei | ihm untreu geworden sei, dann gebe es\ndrei Tote. Das Schwurgericht hat die Verdachtsgründe gegen TED untersucht; es ist aber zu der Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte die Haria ID tötete. Die\nBeweiswürdigung 1äßt auch insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen,\n\n5.) Das Schwurgericht hat eingehend geprüft, aus welchen\nBeweggründen der Angeklagte die karia IB getötet\nhat. Es hat die ursprüngliche Verteidigung des Beschwerdeführers, er sei durch eine Beleidigung des Mädchens in\nsinnlose Wut geraten, als widerlegt angesehen und festgestellt, daß er spätestens zu dem Zeitpunkt, als er das\nMäächen unter dem Vorwand,sein Rad aufpumpen zu müssen,\nin den Wald lockte, den Vorsatz faßte, die JE zu\ntöten, um sich in den Besitz ihrer Habseligtreiten zu\nsetzen;\n\nAus alledem ergibt sich die volle Überzeugung des\n\nTatrichters, daß der Angeklagte die Maria ID tötete, um sie zu berauben. Die Anwendbarkeit der Grundsatzes\n\n—— 1.1...\nYalye -\n\n2\n\nEEE\n\n-5.\n\n\"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" scheidet daher,\nentgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, aus. Die\nrechtliche Würdigung ist bedenkenfrei.\n\nDr, Peetz Mantel Martin\n\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-25/1-str-398-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-25/1-str-398-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:13.582085+00:00"}}