{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-10-24_1_StR_536_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-10-24","aktenzeichen":"1 StR 536/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F Für das Nachschlagewerk! 2267 011\n\nwo Für die Amtliche Sammlung!\n\n— _ nn nn nn nn —— un mn mn nn nn\n\nGesetz: StGB §§ 48, 49 a, 73, 153, 154\n\nRechtssatzs Sagt der zum Meineid Angestiftete nur\nvneidlich bewußt falsch aus, so ist der\nAnstifter wegen erfolgloser Anstiftung\nzum Meineid (ss 49 a, 154 StGB) in Tateinheit mit Anstiftung zur vorsätzlichen\nuneidlichen Falschaussage (§§ 48, 153\nStGB) zu verurteilen (so unter Zugrundelegung der Entscheidung des Großen Senats\nvom 24. Oktober 1955 - G8St 1/55 - und\nunter Aufgabe der in der Entscheidung\nBGHST 1, 131, vertretenen gegenteiligen\n\n. Rechtsansicht). . .\n\nAktenzeichens 1 StR 536/55 I.\nUrteil des BGH vom 28. Februar 1956 LG Aschaffenburg\n\na ne nn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der S$traisache\ngegen\n\nl. den Landwirt Fridolin H EREEEEEEn»> aus How, Gemeinde\nKOEB (Lanäkreis Am), dort geboren an m 19209.\n\n2. die Landwirtsehefrau Elisabeth H muimmEENRENEr eborere ER\naus To, Gemeinde KB (Landkreis m , Beboren am ip 1:09 in SED. Cemeirse Ton\n(Landkreis AP) ;\n\nwegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlungen vom 10. Januar, 17. Januar und 28. Februar 1956, arı denen\nteilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr: Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nSundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret HB und Staatsanwalt Dr. iinn\nals Vertreter.der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revisionen der Angeklagten Fridolin Heil\nund Elisabeth Helb wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15. September 1955,\nsoweit es diese Angeklagten betrifft, nit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird in\ndiesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Würzburg.\n\nw\n\nVon Rechts wegen\n\n_$rüände:\n\nDer frühere Mitangeklagte IE war vom Janr2 1948\nbis April 1950 bei den angeklagten Eheleuten Tb ai:\nLandwirtschafüöiicher Hilfsarkeiter tätig. In einem Schadenscrsatzproseß, den Fridolin Hei» gegen den mit ihm\nverfeindeten Landwirt Gottfried Hu na üessen Son:\nErich wegen. einer handgreiflichen Auseinandersetzung yon\n27. August 1949 angestrengt hatte, wurde Ip ar 7. Dezember 1949 und ein weiteres Mal am 4, Oktoter 1950 zneillich ais Zeuge vor dem Amtsgericht Alzenau vernommen und\nsagte auf Betreiben der Eheleute Hi zu deren Gunsten\nüber Vorgänge aus, die er gar nicht gesehen hatte, die er\naber ausdrücklich als von ihm wahrgenommen bezeichnete.\n\nDas Landgericht hat das Verfahren gegen IL auf\nGrund von § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt;\ndie Eheleute HB hat es wegen je eines Verbrechens der\ngemeinschaftlichen erfolglosen Anstiftung zum Meineid in\nTateinheis5 mit einem Vergehen der gemeinschaftlichen Axzstiftung zur uneidlichen Faischaussage mit sechs Monaten\n(Fridolin Hm) und vier Monaten (Elisabeth Fam)\nGefängnis bestraft und es abgelehnt, die Strafen zur Bewährung auszusetzen. Die auf verfahrens- und sachiichrechtliche Gründe gestützten Revisionen der Eheleute Heuiis\nführen zum Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nSie sind auf § 244 StPO, insbesondere dessen Abs 2\ngestütz; und nach dem jetzigen Sachstand unbegrünäst; eine\nnähere Erörterung erübrigt sich aber, da das Urteil auf\nde Sachrüge aufzuheben ist.\n\n.—\n\nil, Sachrügs,\n\nı,) Schuldspruch bezüglich des Ehemarnes Ho.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Anstiftung des I :.ır\n\n-\n\nvorsätzlich falschen uneidlichen Aussage vom 7. Dezember 1949\nverurteilt Ist, wird der Schuldspruch durch die Feststeliungen des Landgerichts getragen. Danach hatte Li von der\ntät+lichen Auseinandersetzung zwischen Fridolin HB und\nGottfried Hu sowie dessen Sohn Erich nichts Wesentliches gesehen und sagte dies auch den Eheleuten HP, wurde aber von ihnen durch die Drohung, daß er anderifalis sein\nBrot verlieren werde, veranlaßt, zugunsten des Ehemannes\nHB in dessen Schadensersatzprozeß Einzelheiten aus dem\nHergang des Streites als von ihm wahrgenommen zu bezeugen,\ndie er gar nicht gesehen hatte (vgl RGSt 68, 278, 281 ff;\n\nBGH 2 StR 271/51 vom 10 Juli 1951 = IM Nr 5 zu § 154 StGB).\n\nNicht unbedenklich ist aber die Verurteilung des Fridolin HEEEER wegen Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen\nFalschaussage des IR von 4. Oktober 1950. Denn vor dieser Vernehmung soll IB seinen Unwillen über die erneute\nVorladung als Zeuge den Eheieuten HB kunägegeben haben,\nworauf diese ihn wieder \"durch o, a. Drohungen\" gefügig zu\nmachen gewußt haben soilen, Zu dieser Zeit - September 1950 -\nwar aber IB entweder gar nicht mehr (vgl die Schilderung\nvon I: Lebenslauf) oder \"nicht mehr voll\" (vgl die Feststellung des Sachverhalts) bei Hip peschäftigt; er wohn-\n%e nur noch dort; lediglich seine Ehefrau arbeitete während\ndes ganzen Jahres 1950 noch bei Hi. Es ist also nicht\nwiderspruchsfrei kiargestelit, durch welche Drohungen TA\nI] zu der erneuten Falschaussage veranliaßt worden sein\nsoll, Das gilt um so mehr, als das Landgericht die Aussage\neiner Zeug'n KB i=edergsip:;. nach der Fridolin He\n\n\"\n\nza TB eiie-i ch sagte, er brauche doch keine Bange zu\nhaben und mir zu sagen, waw er gehört habe; er solle nur\nsagen, was wahr sei, Eine Würdigung dieser Aussags fehlt,\nste wird Lediglich wiedergegeben; wie das Landgericht sis\nmit seinem entgegengesetzten Beweisergetnis vereinbart,\nbieiks unerörteri. Im übrigen steht die Annahme einer erneuten erfolgreichen Anstiftung zu der falschen Aussage\nvom 4. Oktober 1950 in Widerspruch mit der Feststellung\ndes Landgerichts, TAB habe seine beiden unrichtigen\nAussagen auf Grund eines einheitlichen, im voraus gefaßten Gesamtvorsatzes erstattet. Wäre Ib ohnehin zur\nzweiten Falschaussage entschlossen gewesen, so könnte er\nhierzu nicht erfolgreich angestiftet worden sein.\n\nWeiterhin erweckt es aber Bedenken, daß das Landgericht sowohl das Handein des Ip vie auch das der\nEheleute Hi =is fortgesetzte Tat würdigt. Wenn Tee\nww :en Eheleuten HB seinen Unwiilen über die erneute Vorladung kundgab und diese ihn wieder durch Drohungen gefügig machten, so handelte jedenfalls Le\nnicht auf Grund eines Gesamtvorsatzes, sondern er faßte\neinen neuen Entschluß.- Damit wird zwar noch nicht ausgeschlossen, daß HER seinerseits auf Grund eines Ge-\n\n samtvorsatzes handelte, Jedoch lässt die fehlerhafte An-\n\nnahme einer fortgesetzten Tat bei Ih, ferner die\ndurch keinerlei Einzelfeststellungen gestwützte, formelhafte Begründung einer fortgesetzien Tat des Hei \"n\nVerbindung mit dem weiten zeitlichen Abstand der beiden\nVernehmungen des IB voneinander (rund zehn Monate),\nschließlich die Unkiarheit, durch welche Drohungen\nMD überhaupt zu der zweiten Falschaussage bestimmt wurde. Zweifei aufkommen, ob das Landgericht den Begriff\nder fortgesetzten Tat vgl BGHS+ 1. 313. 315, BGH NW\n\nnn\n\n1353, 1112? Nr ?7 = IMNr 26 zu § 73 StGB) ohne Rechtsirrtim\nverwendet hat. Es hätte auch einer klaren Feststeliung bedurft, daß Hl von vornhere:n damit rechnete, TE\nwerde wiederholt als Zeuge vernommen werden und es werde\nvor einer künftigen Vernehmung der erneuten Einw’rkung a.T\nihn bedürfen. Der Angeklagte kann durch die Annahms eines\nFortsetzungszusammenhangs auch beschwert sein, da die Vorfälle aus dem Jahre 1949, soweit sie als Vergehen zu werten\nsind, bereits verjährt wären; denn die Strafverfolgung hat\nerst im Jahre 1955 begonnen, .\n\nDer Schuldspruch gegen Fridolin Hip wegen erfolgloser .Anstiftung zum Meineid stützt sich auf die Feststel-Zung, die Eheleute HB hätten mit einer Vereidigung\ndes In gerechnet, In der rechtlichen Würdigung kehrt\ndiese Redewendung wieder mit dem Zusatze \"Sie waren sich\nim klaren, daß I darn einen Meineid geleistet hätte,\nSie wollten dies auch.\" Die Feststellung, die Eheleute Hu\n@EB hätien \"nit einer Vereidigung\" des Ip gerechnet,\nist lückenhaft; gemeint ist anscheinend, sie hätten damit\ngerechnet, daß Ip vereidist und unter der Wirkung ihrer\nDrohungen, also ihrer Anstiftung, auch den Eid leisten wer-\n\n‚ ge. Klarstellung ist erforderlich. Im übrigen hätte es sich\n. empfohlen, die Gesichtspunkte anzugeben, aus denen zu folgern ist, daß die Eheleute | mit einer Vereidigung\ndes O3 5) rechneten, insbesondere, daß sie das auch bei\ndessen zweiter Vernehmung noch taten, obwöhl IB bei\nseiner ersten Vernehmung nicht vereidigt worden war. Ob\nüber die etwaige Beeidigung zwischen den Beteiligten gesprochen worden ist, ist ebenfalls unerörtert geblieben.\nUnbedingt nötig war diese Feststellung freilich nicht;\nimmerhin wäre es aber nach Lage des Falls auch hier angekracht gewesen, darzulegen, welche Erwägungen dem Landge-\n\nricht die Überzeugung vermitteit haben, daß die zur falsshen\nAussage anstiftenden Reden der Eheleute HB orne weiteres auch die Anstiftung zur falschen Eidesieistung in sich\nbargen, obgleich der falsche Eid doch einen nicht unerhebliosken Schritt weiter auf dem Wege der Falschbekundung vor\nGericht hedeutete. Wenn das Landgericht im übrigen ersichtlich von der Vorsteliung ausgeht, die sich der anstiftiende\nEhemann HB von der Tat des angestifteten Angeklagten\nLER machte, so stimmt das mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (BGHSt 6, 308, 309 £; BGH NJW 1951,\n666 Nr 25), welche \"auch mit der in der Revisionsbegründung\nangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die\nBritische Zone (NJW 1950, 654 Nr 14 = OGHSt 3, 76, 79 £)\n\n. nicht in Widerspruch steht.\n\nIm Ergebnis richtig ist die Annahme des Landgerichts,\nGaB das Vergehen der voiiendoten Arstifiung zur uneidlichen\nFalschaussage {§§ 48, 153 StGB) und das Verbrechen der versuchten Anstiftung zum Meineid (§§ 49 a, 154 StGB) - falis\ndieses dem Angeklagten nachgewiesen werden kann - zueinander in dem rechtlichen Verhältnis der Tateinheit nach § 73 StGB stehen würden. Zwar läßt sich diese Auffassung nicht\nmehr auf die Entscheidung BGHSt 1, 241 (243) stützen, in\nder der Meineid nicht nur als eine schwere Form der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage, sondern als eine\nStraftat eigener Art angesehen worden ist, weil bei ihm\ndas Schwergewicht in der Verletzung der feierlichen Beteuerungsform, nicht in der falschen Aussage liege. Dieser Begründung ist durch den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (NJW 1956, 191) der Boden ent- .\nzogen; dort ist die Rechtsansicht der Entscheidung BGHSt 1,\n241 abgelehnt und ausgesprochen worden, der Heineid sei\neine schwere Erscheinungsform der vneidlichen Faischauassage.\n\n1\n\nFür den somit zu entscheidenden Fall, daß § 48 St@B in\nVerbindung nit dem Grundtatbestand einer Strafvorschrift\nund § 49 a StGB in Verbindung mit einem schweren Fall Gieses\nTatbestands zusammentreffen, has der erkennende Senat in\nseiner Entscheiäung BGHSt 1, 131 ausgesprochen, daß die\n\"Qurch § 49 a mit Strafe bedrohte geringere Gefährdung des\nRechtsgutes bei der strafrechtlichen Beurteilung eines Verhaltens nur zu berücksichtigen ist, wenn die Handlung nicht\nzur stärkeren Gefährdung durch eine Versuchshandlung oder\nzur Verletzung durch die Begehung der gewollten Tat geführt\nhat, daß also § 49 a auch in der neuen Fassung nur 'anzu--\nwenden ist, wenn und soweit das Gesetz keine andere Strafe\nanäroht» Dieses Verhältnis der Sog: Subsidiarität ist nicht\nnur für die Fälle anzunehmen, in denen die Aufforderung\nden Versuch oder die Vollendung der geplanten Tat zur Folge\nhat, sondern auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen\ndie Tat hinter dem Willen und der Vorstellung des Anstifters\ninsofern zurückbleibt. als der Täter straferhöhende Tatbestandsmerkmale, auf die sich der Wille und die Vorstellung\ndes Anstifters bezogen, nicht verwirklicht\". Der erkennende\nSenat hat schon damals nicht verkannt, \"daß die dargelegte\nRechtsauffassung insofern zu. Unstimmigkeiten führen kann,\nals bei ausschließlicher Anwendung des § 48 in Fällen, in\ndenen der verbrecherische Wille des Anstifters weiterging\nals die schließlich verwirklichte Tat, unter Umständen\nein milderes Strafgesetz anzuwenden ist, als anzuwenden\nwäre, wenn die Aufforderung überhaupt keinen Erfolg gehabt\nhätte\". Er glaubte indessen, daß diesem Gesichtspunkt bei\nder Strafzumessung ausreichend Rechnung getragen werden\nkönne.\n\nDer erkennende Senat hat angesichts der durch den genannten 3eschluß des Großen Senats veränderten Sachlage\nseine Entscheidung BGHSt 1, 131 erneut überprüft und ist\n\nI;\n\n-8 -\n\n- im Einverständnis nit sämtlichen übrigen Strafsenaten -\nvon der geschaffenen neuen Grundlage aus zu dem Ergebnis\ngekommen, daß an dieser Entscheidung nicht mehr festzu--\nhalten ist. Die dort vertretene Rechtsansicht hat auch in\nder Rechtslehre Widerspruch gefunden (vgl Mezger DStR 1943,\n116, 121 £ und in IK 7. Aufl § 49 a Anm 3 Abs 2; Naurach\nDeutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil § 53 II D 2; Welzel,\nDas Deutsche Strafrecht, 4. Aufl 8 16 II 7 letzter Abs;\nDreher in GA 1954, 11, 20 £ urd in JZ 1953, 421, 425 Abschn 7\nAbs 1; Dreher-Maassen 2. Aufl § 49 a Anm 8; Schönke-Schröder\n7. Aufl § 49 a Anm II 1; Schwarz 18. Aufl § 49 Anm 2 Ad;\nanscheinend auch Niese in JZ 1953, 173, 175 unter 9 a).\n\nEs kann nicht befriedigen, daß eine, wenn auch nur\nin der Form der Gefährdung nach § 49 a erfüllte schwerere\nStrafvorschrift im Schuldspruch völlig hinter der in der\nForm der Verletzung erfüllten schwächeren Rechtsnorm zurücktreten soll mit dem in der Entscheidung BGHSt 1, 131 allerdings bereits erkannten Ergebnis, daß eine völlig erfolglose\nAnstiftung strenger beurteilt wird als eine teilweise erfolgreiche. Gerade im vorliegenden Fall’ könnte diese Rechtsansicht zu kaum tragbaren Folgerungen führen. Wenn nämlich,\nwie bereits erörtert, die Anstiftung zu der Falschaussage\nvom 7. Dezember 1949 mit derjenigen zu der Aussage vom\n4. Oktober 1950 nicht im Fortsetzungszusammenhang steht.\nbeide Anstiftungen vielmehr als selbständige Straftaten\nerscheinen, so wäre die Anstiftung zur Falschaussage von\n7. Dezember 1949 als Vergehen gegen §§ 48, 153 StGB verjährt, nicht dagegen als Verbrechen nach §§ 49 a, 154 StGB,\nso daß die erste Straftat trotz der Teilverjährung und\ngerade deswegen zu einem strengeren Schuldspruch (§ 49 a,\n154 StGB) führen würde, als die völlig unverjährte zweite\nTat, die nur nach §§ 48, 15% StGB zu beurteilen wäre, und\ndies alles bei im wesentlichen gleichem Unrechtsgehalt\n\nbeider Tsten.\n\n- 9\n\nzs darf auch nicht übersehen werden, daß bei der keufassung des § 49 a StGB durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl I, 339) nicht nur die\nWendung \"soweit nicht das Gesetz eine andere Strafe anäroht\"\nweggefallen ist, sondern daß auch der bisherige besondere\nStrafrahmen des § 49 a beseitigt und stattdessen derjenige\nfür die vollendete Tat getreten ist und später (durch das\n3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953, BGBl I,\n735) die \"für den Versuch des Verbrechens geltenden Vorschriften (§§ 44, 45)\" für anwendbar erklärt worden sind.\nEs bedarf hier keiner grundsätzlichen Erörterung der Frage,\nob § 49 a StGB auch in dieser seiner Neufassung überhaupt\nnoch als ‚Jilfsvorschrift (\"subsidiär\") zu bezeichnen ist\n(vgl BGHSt 1, 131, 134 ff; 305, 306 f; 6, 308, 311). Jedenfalls rechtfertigen sein jetziger Wortlaut und seine Bedeutung als selbständig strafbare Vorbereitungshandlung\ndas völlige Zurücktreten hinter anderen Strafvorschriften\nnur noch dann, wenn die \"vorbereitete\" Haupttat in gleichwertiger, nicht weniger schwerer. Erscheinungsform zum\nVersuch oder zur Vollendung gediehen ist. Das ist aber hier\nnicht der Fall. Nach dem mehrfach genannten Beschluß des\nGroßen Senats ändert sich nichts an der Rechtsprechung,\nauch in Erwartung der eidlichen Bekräftigung gemachten\nFalschaussage, sondern erst mit dem Beginn des Nachsprechens\nder Schwurworte erfolgt (so RGSt 54, 117, 120 ff; OGHSt 2,\n161, 162; BGHSt 1, 241, 243 £; 4, 172, 176), so daß hier\nkeinesfalls Anstiftung zum versuchten Meineid, sondern nur\nerfolglose Anstiftung nach § 49 a StGB in Betracht kommt.\n\nZu prüfen ist noch, ob etwa umgekehrt die versuchte\nAnstiftung zam Meineid ihrerseits die vollendete Anstiftung\nzur uneidlichen Falschaussage aufzehrt, wie dieses in einer\nunveröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts (5 D\n\nTEE\"\n\n. 10 -\n\n339/44 vom 16. November 1944) angenommen worden ist. Diese\nMeinung ist jedoch abzulehnen, da sie der Bedeutung der\nerfolgreichen Anstiftung (zum vollendeten Grundtatbestand\nder Falschaussage) im Verhältnis zu der nur versuchten Anstiftung (zum schweren Tatbestand in der Form des Mein-\n\neids) nicht gerecht wird.\n\nDer Senat ist daher zu dem Ergebnis gelangt, daß der\nFall des Zusammentreffens der §§ 49 a, 154 mit den 5§§ 48,\n153 StGB nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist,.\ndie in der Entscheidung BGHSt 1, 305 für den Fall des Zusammentreffens zweier völlig verschiedener Strafvorschriften\n{88 49 a, 211 mit §§ 48,,.240, 43 StGB) niedergelegt sind.\nDanach stehen die Vorschriften der §§ 49 a, 154 und §§ 48,\n153 im rechtlichen Verhältnis der Tateinheit zueinander,\nwie bereits in der Entscheidung BGHSt 1, 241 mit anderer\nBegründung und auch im vorliegenden Falle vom Landgericht\nim Ergebris richtig angenommen worden ist.\n\n2. Schuldspruch gegen die Ehefrau Hg.\n\nZu den bezüglich der Verurteilung des Ehemannes HR\nerörterten Bedenken, die gleichermaßen für die Ehefrau\nDB zeiten, tritt bei ihr noch ein weiteres hinzu. Das\nLandgericht hat sie als Mittäterin nach § 47 StGB verurteilt und dabei die naheliegende Frage unerörtert gelassen,\nob sie, die weder an den Handgreiflichkeiten vom 27.. August\n1949 noch an dem nachfolgenden Schadensersatzprozeß beteiligt\nwar, nicht vielleicht nur als Gehilfin ihres Iihemannes anzusehen ist. Das Landgericht stellt zwar fest, daß die zhefrau HE edenfalls auf LEE singeredet und sich die\nAndrohung des \"Hinauswerfens\" zu eigen gemacht hat; allein\nfür die Trage, ob ein Beteiligter als Mittäter oder als\nGehilfe zu verurteilen ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung (RGSt 74, 84, 85; OGHSt 1, 365, 367; BGESt 2,\n\n150, 151; BGH 5 StR 183/54 vom 15. Juni 1954 und neuer-\n\n.- 11 -\n\ndings, von RGSt 74, 84 teilweise abweichend, 5 StR 529/55\nvom 10. Januar 1956, zur Veröffentlichung bestimmt) in\nerster. Reihe auf seine killensbeschaffenheit an. In der\nletztgenannten Entscheidung heißt es, die Willensrichtung\ndes Hittäters wüsse derart sein, \"daß sie seinen Tatbeitrag\nnicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als einen\nTeil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen\nder anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils\nerscheinen läßt. Ob jemand dieses enge Verhältnis zur Tat\nhaben will, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen.\nDie Wendung, Mittäter sei, wer die Tat 'als eigene! wolle,\nist niäverständlich. Diese Willensrichtung ist keine einfache innere Tatsache. Was der Beteiligte wollte, ist vielmehr auf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung\numfa3t waren, vom Gericht wertend zu ermitteln (Mezger IK\n\n§§ 47 Anm 2 b; vgl auch BGHSt 2, 150 /T567). Dabei ist ein\nwesentlicher Anhaltspunkt, wieweit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so daß Durchführung und Ausgang der\n\nTat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (BGH JR 1955,\n304 /305/). Ist er ohne eigenes Interesse an dem Erfolg\n\nder Tat, so. kann seine Einstellung zu ihr trotzdem aus\nanderen Gründen als !Täterwille' zu beurteilen sein, zumal es strafbare Handlungen gibt, die schon ihrem gesetz--\nlichen Tatbestande nach zugunsten eines anderen, 2.B- in\nder Absicht begangen werden können, ihm einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Umgekehrt begründet das eigene\nInteresse allein nicht den 'Täterwillen', wenn der Beteiligte keinen genügenden Einfluß darauf hat, ob, wann\nund wie die Tat ausgeführt wird®,\n\nDer erkennende Senat trägt kein Bedenken, sich diesen\nRechtsausführungen anzuschließen. Wendet man sie auf den\nvorliegenden Fall an, so kann die Frage, ob Mittäterschaft\noder Beihilfe vorliegt, bei der Angeklagten Elisabeth Hgg\n\ndurchaus im Sinne einer Mittäterschaft zu entscheiden sein.\nda sie als Ehefrau des Fridolin HP ein mindestens\nnatürliches Interesse am Obsiegen ihres Ehemannes im Rechtsstreit gegen Vater und Sohn Hu gehabt haben wird. Entscheidend braucht das jedoch für die Frage des Täter- oder\nGehilfenvorsatzes nach dem Gesagten noch nicht zu sein; in\ndiesem Zusammenhang ist vielmehr der Hinweis des Landgerichts\nin den Strafzumessungsgründen von Bedeutung, daß Fridolin\nHER \"nehr oder minder der Initiator der Anstiftung\"\n\nwar und Elisabeth HB \"mehr oder minder im Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann stand\". Nach alleden\n\nbleibt die Möglichkeit offen, daß das Landgericht die\n\nFrage, ob Elisabeth HB vielleicht nur als Gehilfin\n\nzu betrachten ist, übersehen oder aus rechtsirrigen Erwägungen verneint hat. j\n\n3.) Strafausspruch einschließlich Versagung der Straf.\n\naussetzung zur Bewährung\n\nDas Urteil spricht sich zwar nicht darüber aus, welcher\nStrafvorschrift es die Strafe entnommen hatz es darf aber\ndavon zeusgegangen werden, daß der Tatrichter gesetzmässig\nverfahren ist und gemäß § 73 StGB der Strafe die §§ 49 a,\n154 in Verbindung mit §§ 44, 45 StGB zugrunde gelegt hat\n(wenn auch jede Erörterung, ob Zuchthaus oder Gefängnis\nzu verhängen sei, fehlt).\n\nDagegen gibt die Begründung für die Nichtanwendung des\n§ 23 StGB - die übrigens zahlreiche Gesichtspunkte bringt,\nwelche auch für die Strafzumessung bestimmend gewesen sein\ndürften, vgl § 267 Abs-3 Satz 1 StPO - zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Es genügt nicht, daß ein ähnliches Verhalten\nder beiden Angeklagten in ähnlichen lagen \"nicht ausgeschlossen werden\" kann, um die Voraussetzungen des § 23\nAbs 2 StGB zu verneinen. Auch die in diesen Zusammenhang\nnervorgehobenen \"erheblichen Drohungen\" der Angeklagten\n\n1\npa)\nu!\n1\n\ngegenüber IB sinä bisher nur teilweise klargestellt,\nwie oben erörtert. Vor allem aber läßt der Hinweis. daß\n\ndie Straftat der Angeklagten in ihrer \"kleinen Dorfgemeirde\" mit allen ihren Hintergründen bis ins einzelne\nbekanntgeworden sei und \"die örtliche Gemeinschaft .:.\n\nes beim erheblichen Unrechtsgehalt der Tat nicht verstehen\"\nwürde, wenn die verhängten Strafen nicht auch vollstreckt\nwürden, eine rechtsirrige Auslegung des Merkmals des\n\"öffentlichen Interesses\" im Sinne des § 23 Abs 3 Nr 1 St@B\nmöglich erscheinen. Mit Recht weist die Revisionsbegründung\nunter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts\nBraunschweig (NJW 1954, 849 Nr 26) darauf hin, daß das\nBekanntwerden der Straftat des Einwohners einer kleinen\nDorfgemeinde eben durch die besonderen Maßstäbe des dörflichen Zusammenlebens bedingt ist und deshalb nicht ohne\nweiteres, vielmehr nur danr zur Be jahung des Öffentlichen\nInteresses an der Strafvollstreckung führen darf, wenn in\ndieser Dorfgemeinde ein besonderes Bedürfnis für die Vollstreckung der Strafe, etwa wegen vorliegender oder zu befürchtender Häufung gleichartiger Taten, hervorgetreten.\nist, da andernfalls der Einwohner einer kleinen Dorfgemeinde insoweit schlechter gestellt wäre als der Bewohner\neiner Stadt, in der Straftaten nicht in solchem Maße bekannt und zum Gesprächsgegenstand gemacht werden. Das Landgericht spricht zwar von einer erschreckenden Häufung der\nMeineidstaten in seinem Bezirk, bringt aber nicht zum\nAusdruck, daß die Wohngemeinde der Angeklagten in dieser\nHinsicht besonders gefährdet sei. Im übrigen sind allerdings die Erwägungen des Landgerichts zur Versagung der\nAnwendbarkeit des § 23 StGB nicht zu beanstanden; wenn\n\nder Tatrichter mit Rückricht auf die von ihn festgestellte,\nschon erwähnte erschreckende Räufung der Falschaussagen\nvor Gericht in seinem Bezirk die Notwendigkeit einer Vollstreckung bejaht. \"um einer Aushöhlung der Rechtsprechung\n\nr\n\n. 14 —\n\nzu begegnen\", so ist, entgefen der Ansicht der Beschwerdeführer, hiergegen nichts einzuwenden (BGHSt 6, 125).\n\n4.) Die erörterten kängel zwingen zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils ir. vollen Umfange unter Vinschluß\nder getroffenen Feststellungen.\n\nEs erscheint geboten, die Sache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2\nStPO ar ein benachbartes Gericht des Landes Bayern zurückzuverweisen:\n\n5.) Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:\n\nEs steht den Angeklagten frei, durch rechtzeitige Beweisamträge vor oder in der Aauptverhandlung auf die Erhebung derjenigen Beweise hinzuwirken, deren Hichterhebung\nsie jetzt nit ihrer Aufklärungsrüge beanstandet haben.\n\nDas iandgericht wird den Sachverhalt noch unter dem\nGesichtspunkt der Kötigung (5 240 StGB) zu prüfen haben.\nWenn die üheleute HB mit der Drohung, Le werde\nandernfalls seine Arbeit verlieren, es versucht haben, den\nIB zum Meineid, und es erreicht haben, ihn zur vorsätzlichen uneidlichen Talschaussage zu veranlassen, So\nkommt eine Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit\nerfolgloser Anstiftung zum Meineid und mit erfolgreicher\nAnstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Trage, und zwar\nwegen vollendeter Nötigung; die weitergehende versuchte\nNötigung zur falschen Eidesleistung würde durch die Verurteilung wegen vollendeter Nötigung zur falschen uneidlichen Aussage aufgezehrt und lediglich — unter Beachtung\ndes § 358 Abs 2 3 1 StPO - bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein,\n\nFalls das Landgericht in der neuen Verhandlung das\nVorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs verneint. würde,\n\nwe\n\n— nu\n\nwie bereits erwähnt, die Anstiftung (und gegebenenfalls auch\ndie Idtigung, vgl BGIiSt 2, 181) zur uneidlichen Falschsussage vom 7: Dezember 1949 ale Vergehen verjährt sein, jedoch\nnicht das damit in Tateinheit stehende Verbrechen nach\n\n85 49 a, 154 StGB, vorausgesetzt, daß dessen Merkmale festgestellt werden können. Die Angeklagten wären alsdann hinsichtlich der Tat des L@@R or 7: Dezember 1949 lediglich\nnach § 8 49 a, 154 StGB zu verurteilen,\n\nDie von den Beschwerdeführerh im Zusammenhang mit der\nFrage der Verjährung erörterte Möglichkeit eines Kingreifens\ndes Straffreiheitsgesetzes 1949 scheitert schon daran, daß\nder Erfolg der Anstiftung erst nach dem Stichtag vom\n15. September 1949, nämlich am 7.. Dezember 1949 eingetreten\nist (vgl RG DJ 1936, 1125).\n\nDr. Förchner Dr. Peetz Mantel\nMartin Dr. Hengeberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-24/1-str-536-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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