{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-10-24_1_StR_357_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-12-20","aktenzeichen":"1 StR 357/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‘ 7\n\nFür das Nachschlagewerk! 2247 086 7 If 3%\nFür die Amtliche Sammlung; NV, u\nst\n\nGesetz; StGB § 157 2\nRechtssatzs Nach der Begründung des Beschlusses des Großen\nSenats vom 24. Oktober 1955 ist § 157 StGB u\n\nsinngemäß auch dann nicht anwendbar, wenn mit :!#\n\nder — der eidlichen Vernehmung vorangegangenen\nund in dem Meineid aufgegangenen -- falschen uneldlichen Aussage tateinheitlich ein weiterer Tat- ...\n\nbestand (etwa der der Begünstigung oder des Betrugs) verwirklicht worden ist.\n\nPR 3\n\nER Eu\nR den\n\nPD .\nwm,\n\n.\n.\nse,\n\nAktenzeichen: 1 StR 357/54\nUrteil des BGH vom 20. Dezember 1955 IG Frankenthal\n\n.\n\n.. :\nen, :\nai\n\ne\n\nLee\n\nvr\n[22\n\n. . .\n, r\n\nkin:\n7 2\n\n.\n.—.\n\nı_StR_357,54\n\nza Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Haushälterin Ottilie K MD au: mE.\ndort geboren am ED 1930,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Dezember 1955, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter .DrePeetz\nBundesrichter WMartir.\nBundesricht er Dr.Mannzen\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr in der Verhandlung,\n\ntaatsanwalt Dr bei der Verkündung\nals Vertreter undesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Prankenthal vom 4. März 1954\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht\nsurückverwiesen,\n\nVon Rechts weger.\n\niD\n\nGrünäe:\n\nu ET\n\nDie Angeklagte ist durch das angefochtene Urte:l wegen\nMeineids zu einem Jahr Gefängnis sowie zum Ehrenrechtsver-.\nlust auf die Dauer von drei Jahren und zu dauernder Eidesunfähigkeit verurteilt worden. Von der weiter gegen sie\nernobenen Anklage der erfolglosen Anstiftung zum Meineıd\nhat das Landgericht sie freigesprochen. Die Revision der\nAngeklagten ist auf das Strafmaß beschränkt. Dem Rechtsmittel ist öer Erfolg nicht zu versagen.\n\nZwar sind es nicht die Ausführungen der Revision. die\nzu der Aufhebung des Strafausspruches führen, Die gerügten\nWidersprüche in den Strafzumessungsgründen bestehen nicht,\nWenn die Strafkammer es als straferschwerend ansieht, daß\ndie Angeklagte die falsche Aussage \"trotz eingehender und\nmehrfacher Belehrungen und Ermahnungen\" beschwor. so liegt\ndarin keine rechtlich unzulässige Erwägung; insbesondere\nwird damit nicht ein zum gesetzlichen Tatbestand des Mein.-\neids, gehörender Umstand als straferschwerend berücksichtigt.-\nWenn ferner die Angeklagte von dem Vorwurf der erfolglos:u\nAnstiftung zam Meineid freigesprochen worden ist, weil sie\nmöglicherweise nicht an eine gerichtiiche Ver mehmung und\nVereidigung des Zeugen A gedacht hat, so bleibt doch\ndie Tatsache bestehen, daß sie in tadelnswerter Weise versucht hat, \"andere Personen in das gegen sie anhängige\nStrafverfahren hineinzuziehen\"; sie hat es unternommen, den\nZeugen Werner iD zu falschen Angaben bei der Polizei zu’\nveranlassen, und hat bei ihrer richterlichen Vernehmung vom\n19. Oktober 1955 über die Zeugin Frieda AD vnwahre Angaben gemacht, die unangenehme Weiterungen für diese hätten\nhaben können. Dieses Verhalten der Angeklagten durfte das\nGericht bei der Strafzumessung als erschwerenden Umstand\nwerten.- Wenn in dem Urteil bei der Stirafzumessung nicht\n\n\\N\n\nbesonders erwähnt ist, daß die Angeklagte noch verhältnis.\nmäßig jung ist, so besagt dies nicht, daß der Tairicäter,\nder die Angeklagte vor sich hatte, diesen Umstand außer\nBetracht gelassen hat. Nach § 267 Abs 3 StPO sird nur die\nUmstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe besiimmend gewesen sind; eine erschöpfende Aufzählung aller\nGesichtspunkte ist nicht vorgeschrieben.\n\nDagegen ist die Strafzumessung des Urteils insoweit\nfehlerhaft, als das Gericht zu dem gesetzlichen Strafmilderungsgrund des § 157 StGB nicht Stellung nimmt, so daß\ndie Möglichkeit offen bleibt, daß es diese Bestimmung übersehen hat, Allerdings läßt sich die Anwendung des § 157\n‚StGB nicht damit begründen, daß die Angeklagte, als sie\nam 29, April 1953 den Eid leistete, damit gerechnet habe,\nsich bei Angabe der Wahrheit der Gefahr der gerichtlichen\nBestrafung wegen ihrer vorher. erstatteten uneiälichen_ fal-.\nschen, Aussagen vom 24. September 1952 und 7. Januar 1953\nauszusetzen. Zur Frage der Anwenäübarkeis des 8 157 STGB.\nin solchen Fällen hat der erkennende Senat bisher die\nMeinung vertreten, daß es, zumal im Hinblick auf die jeizt\ngeltende Fassung des § 157 StGB, nach der die Vorstellungen B\nund Beweggründe des Vernommenen maßgebend sind, darauf an-- .\nkomme, ob der Täter in dem Zeitpunkt, in dem er sich über\näie Leistung oder Nichtleisung des Eides schlüssig zu werden\n. hatte, also vor der Eidesleistung, die Gefahr der gericht..\nlichen Bestrafung wegen einer bis dahin rechtlich selbstänälgen strafbaren Handlung, nämlich der vorangegangenen und\nohne Vereidigung abgeschlossenen Falschaussage, befürchtete.\nNach dem inzwischen ergangenen Beschluß des Großen Senats |\nfür Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (G8St 1/55) ist aber\nnunmehr davon auszugehen, daß es, weil die falsche uneidliche Aussage nachträglich in dem alsdann geleisteten Meineid\n\naufgegangen ist, überhaupt - auch für den Zeitpunkt äses\neigentlichen Gewissenswiderstreits — an einer vorausgegangenen strafbaren Handlung fehlt, derentwegen dem Täter\nbei Angabe der Wahrheit die Gefahr einer gerichtlicken Bestrafung hätte erwachsen können und die daher die Anwendung\ndes § 157 StGB rechtfertigen könnte. Diese Rechtsansicht\n\n- ist für den erkennenden Senat bindend.\n\nNach der Begründung des Beschlusses des Großen Senats\nmuß das Gesagte sinngemäß aber auch gelten, wenn mit der\n‚. im Meineid aufgegangenen - falschen _uneidlichen Aussage\n+ateinheitljch noch ein anderer Tatbestand, etwa der des\nBetrugs, des Betrugsversuchs oder der Begünstigung, verwirklicht worden ist, Die in dem Meineid aufgehende falsche uneidliche Aussage bildet nach dem Beschluß des Großen Senats\nein Teilstück des den Meineid bildenden Gesamtgescheheus\nund hat als solches, also auch hinsichtlich tateinheit..\n\nlich damit verwirkfädiel \"weiterer Tatbestände keine selbstän-\n\nKurze\n\ndige rechtliche Bedeutung. Der Große Senai verweilsi hierzu\nauf die Grundsätze, die das Reichsgericht für den § 157 ar\nentwickelt hat \\vgl R6St ‚75, 277, betr. einen Fell, in dem\nder Fid im ummittelbaren Anschluß an die Vernehmung gelei--\nstet wurde . Von dieser Grundlage aus betrachtet kann auch\nder Betrugsversuch, den die Angeklagte durch ihre der eidlichen Vernehmung vorangegangenen falschen uneidlichen\nAussagen verübt hat, eine Strafmilderung nach § 157 StGB\nnicht rechtfertigen, ’\n\nAnders würde es liegen, wenn dieses betrügerische Verhalten im Fortsetzungszusammenhang mit weiteren, Betrugshandlungen stünde, die nicht, zugleich mit einer falschen. uneidlichen Aussage teteinheitlich zusammentreffen. Im Hinblick\nauf die Strafverfolgung, Ale der Angeklagtenwegen etwaiger\n\nvor den falschen uneidlichen Aussagen begangenen Betrugs- Ba\n\nhandlungen gedroht haben würde, fall sie unter dem Druck\ndes Eides die Wahrheit offenbart hätte, wäre § 157 StGB\n\nanwendber (vgl RGSt 75, 277, 279). Dafür, daß ein solcher\nFall hier gegeben ist, bestehen indessen bisher keine An.\n\nhaltspunkte,\n\nDagegen geht im vorliegenden Fall der Eidesle? swung\neine nicht in Tateinheit mit den im Meinei.d aufgegangenen\nfaischen wneidlichen Aussagen stehende, rechtlich seibsten.\ndige Betrugstai voraus, deren Aufdeckung bei einer wahrheitsgemäßen eidlichen Aussage erfolgt wäre und die daher\nbei der Angeklagten die Befürchtung strafgerichtlicher Verzolgung begründen konnte, nämlich die der Vollstreckungs--\ngegenklage zugrundeliegende Erlangung der vollsti'eckbaren\nUrkunde über die Unterhaltsverpflichtung des Herbert 9\n@urch Täuschung über den Mehrverkehr. Diesen Gesichtspunkt\nhat das Landgericht - abgesehen von dem für die Vorstellung\nder Angeklagten fernliegenden Gedenken an eine Strafver£ol.-\ngung wegen Perscnenstanädsverletzung nach § 169 StGB -- noch\n\nnicht geprüft.\n\nen\n\nEITE\n. EZ\n\nFE a ” :\nBA ERS\n: \\\n\nDem Artrag der Beschwerdeführerin entsprechend ist\ndaher das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Iand--\ngericht zurückzuverweisen.\n\nDr.Hörchner Dr.Peetz Martin\n\nDr.Mannzen Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-20/1-str-357-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-20/1-str-357-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:13.512898+00:00"}}