{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-10-18_1_StR_406_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-10-18","aktenzeichen":"1 StR 406/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_S$E 406/55 2247 003 } Fi\n\nIn -Nanen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schneider Leopold Mu zus vw. sort\ngeboren am > 1899, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Oktober 1955, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr.' Hörchner\n‚als Vorsitzender,\n\nBundsesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hengeberger _\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundabeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Würzburg vom 20. Juni 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und\ndie Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, den sie im übrigen\nfreigesprochen hat, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Beihilfe zum schweren\n\nDiebstahl im Rückfall, wegen Unterschlagung in zwei Fällen\nund wegen fortgesetzter Sachhehlerei zu einer Gesamtstrafe\nvon drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt; sie hat\ndem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon drei Jahren aberiiannt und Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nDie Revision, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen kechts rügt, hat\nnur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nT>» Schuldspruch:\n\n1.) Nach den rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht die volle Überzeugung gewonnen, daß\nder Angeklagte in der Nacht vom 23. zum 24. Dezember 1954\n‚aus dem Hühnerstall des städtischen Arbeiters U@D unter\nerschwerenden Umständen drei Hühner entwendete. Die Strafkammer\nhat hierbei keineswegs die Beweislast dem Beschwerdeführer\nauferlegt, wie er geltend macht. Der Tatrichter durfte aus\nden widersprechenden Angaben des Angeklagten Schlüsse zu\nseinen Ungunsten ziehen. Der Grundsatz \"im Zweifel zugunsten\ndes Angeklagten\" ist nicht anwendbar, da die Urteilsgründe\neindeutig ergeben, daß die Strafkammer von der Schuld des\nBeschweräeführers voll überzeugt war. Die Verfahrensrüge\n\nder mangelhaften Sachaufi:lärung entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO,\n\nee\n\n2,\n\nEs bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß\ndas Landgericht die Verfehlung als Diebstahl gewürdigt\nund den Tatbestand des Hundraubs (§ 370 Nr 5 StGB) swie\nder Notentwendung (§ 248 a StGB) verneint hat (BG6HSt 6, 41),\n\n2.) Auch hinsichtlich der Zueignung eines Herrenfahrradss\naus einen Ruinengrundstück hat die Strafkamner die Feststellungen rechtlich bedenkenfrei getroffen. Die Ausführungen\nzu i.) gelten entsprechend für diesen Fall. Der Tatrichter\nhat die volle Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers gewonnen; er hat zu seinen Gunsten in dem Verhalten\nnur eine Unterschlagung gefunden:\n\n3.) Der Diebstahl des Panzerschranks war mit dem Verbringen in den Keller des Angeklagten nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet; denn der Gewahrsam des bigentümers war in diesem Zeitpunkt gebrochen,\n\ndie Täter hatten einen Alleingewahrsam begründet. Der Ratschlag des Beschwerdeführers, wie der Schrank am besten geöffnet werden könne, ist daher keine Beihilfe zum schweren\nDiebstahl; nach Sachlage begann der Angeklagte damit einen\nTeil der Diebsbeute an sich zu bringen. Durch diese Abweichung in der rechtlichen Beurteilung wird das Strafmaß\nnach lage des Falls nicht berührt:\n\n4.) Der Schuldspruch läßt auch im übrigen keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.\n\nIl. Strafausspruch:\n\nDagegen kann die Verurteilung des Beschwerdeführers\nals eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht bestehenbleiben.\n\nAR\n2 \\\nEB\n|\n\n< © ”\n\nDie Strafkammer hat, wie der Urteilszusammenhang\nergibt, § 20 a Abs 1 StGB angewendet. Sie hat als erste\nVorstrafe die durch Urteil vom 21. Juli 1941 ausgesprochene,\ndie sofort rechtskräftig wurde, herangezogen. Die nächsten\nstrafbaren Handlungen beging der Beschwerdeführer im Jahre\n1948; der genaue Zeitpunkt kann den Urteilsgründen nicht\nentnommen werden. Zwischen der üechtskraft des ersten Urteils und der folgenden Tat waren somit mehr als Tünf Jahre\nverstrichen. Allerdings wird in die Frist die Zeit richt\neingerechnet, in der der Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt\nverwehrt worden ist, Von einer solchen Verjährungsunterbrechung ist die Strafkammer ausgegangen. Ihre Rechtsansicht kann jedoch nicht gebilligt werden. Nach den Feststellungen verbüßte der Angeklagte von der ersten Strafe\n6 - 7 Wochen in dem der Justizverwaltung unterstehenden\nStrafgefangenenlager EEE; dann war er von 1941\n- ein genauer Zeitounkt ist aus dem Urteil nicht ersichtlich - bis April 1945 in verschiedenen Konzentretionslagern\nuntergebracht. Eine Verwahrung in einem solchen Lager ist\njedoch keine Anstaltsverwahrung im Sinne des § 2 a\nAbs 3 Satz 3 StGB (BGHSt 7, 160 und die dort S 162 angeführten Entscheidungen; ferner BGH IM Nr 12 zu § 20 a\nStGB). Die Verurteilung vom 21. Juli 1941 hat demnach\nals Vorstrafe im Sinne von § 20 a Abs 1 StGB auszuscheiden. Der Rechtsirrtum führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den Feststellungen. Die Entscheidung der Frage,\nob und inwieweit etwa § 20 Abs 2 StGB anwendbar ist, muß\nGem Tatrichter überlassen bleiben; das Revisionsgericht\nvermag sie nach Lage des Falls nicht abschließend zu beurteilen.\n\nnen\n\nIm übrigen ist darauf hinzuweisen, daß sich der\nTatrichter nicht auf eine Aufzählung der Vorstrafen.\ndie den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen sollen, beschränken darf. Die Gesamtpersönlichkeit des Täters ist eingehend zu erforschen. Hierzu gehört auch die Aufklärung der Art, der\nUrsachen und des Hergangs der früher begangenen Straftaten, um beurteilen zu können, ob aus ihnen auf einen\neingewurzelten verbrecherischen Hang zu schließen ist\n(z.B. RGSt 68, 149, 157). Das Urteil läßt vor allem\nFeststellungen über die wirtschaftliche Lage vermissen. in der sich der Angeklagte zur Tatzeit befand; bei der Stellungnahme. zur Anwendbarkeit des\n§ 248 a StGB ist die Frage, ob Not vorlag, ausdrücklich offen gelassen worden. Ferner ist für jede der\nnunmehr abzuurteilenden Straftaten besonders zu prüfen,\nob sie der Beschwerdeführer als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat (RGSt 70, 214).\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-18/1-str-406-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-18/1-str-406-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:13.151664+00:00"}}