{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-10-18_1_StR_369_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-10-18","aktenzeichen":"1 StR 369/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren der\nAngeklagte freigesprochen, so fallen auch\ndie Kosten einer von ihm in dem früheren\nVerfahren erfolglos eingelegten Revision\nder Staatskasse zur Last (im Anschluß an\ndie Entscheidung RGSt 27, 382 unter Ablehnung der in dem Beschluß RGSt 27, 286\nvertretenen Rechtsansicht).","text_plain":"2247 00T”\n\nFür das Nachschlagewerk ! Fu:\nRicht für die Amtliche Sammlung !\n\n— nee en nenn — .—\n\nGesetz: StPO §§ 467, 473, 373\n\nRechtssatz: Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren der\nAngeklagte freigesprochen, so fallen auch\ndie Kosten einer von ihm in dem früheren\nVerfahren erfolglos eingelegten Revision\nder Staatskasse zur Last (im Anschluß an\ndie Entscheidung RGSt 27, 382 unter Ablehnung der in dem Beschluß RGSt 27, 286\nvertretenen Rechtsansicht).\n\nAktenzeichens 1 StR 369/55\nUrteil des BGE vom 18. Oktober 1955 LG Künchen I\n\nIm Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden ehemaligen Rechtsanwalt Karl 2 EWP zu: rei,\ndort geboren am EEE 1905,\n\nwegen Falschgeldverbreitung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n...‚Bundesrichter Dr. Peetz\n. Bundesrichter Mantel\n'Bundesrichter Martin\n_ Bundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. a u \\ B\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, =\nEilfsarbeiter in mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbesuter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 11. üärz 1955 wird verworfen mit der Naßgabe, daß im erkennenden Teil des\nUrteils anstelle der Abschnitte I, II und V folgende\nFassung tritt:\n\nDas Urteil des Landgerichts München I vom 14. Dezember 1950 wird insoweit, als der Angeklagte wegen versuchter Falschgeldverbreitung verurteilt viarder\nist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe\naufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird der ıngeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die\nKosten beider Rechtszüge einschließlich des\nsiederaufnahmeverfahrens der Staatskasse zur Last.\n\nDiese het auch die Kesten der Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 11. närz 1955 zu\ntragen. oe\n\nVon fiechts wegen\n\nen\n\nDer Angeklagte, der sich nach der Währungsumstellung\nin starker wirtschaftlicher Bedrängnis befand, befaßte sich,\num ihrer Kerr zu werden, u.a. mit Schwarzmarktgeschäften.\nZu diesem Zwecke fuhr er wiederholt nach iünchen, um dort\nin der Möhlstraße Kaffee und Zigaretten zu kaufen, die er\ndann im Rheinland gewinnbringend absetzte. Am 24, Februar\n1950 wurde er in Künchen in einem Kietkraftwagen auf der\nFahrt zur Möhlstraße von der Polizei angehalten und festgenommen, da er sich im Besitz von 318 falschen 5 Dii-Scheinen\nbefand; das Geld hatte er kurz vorher von einem gewissen\nStamatios N, der sich damals \"Rp\" nannte und\nder Polizei Spitzeldienste leistete, empfangen. Auf Grund\ndieses Sachverhalts wurde er durch Urteil des Landgerichts\n“ünchen I vom 14. Dezember 1950, das er erfolglos mit Ke-\n‚vision anfocht, wegen versuchter Falschgeldverbreitung\n(§ 3 147, 43 StGB) in Tatmehrheit mit fortgesetzter gewerbs\nmäßiger Steuer- und Zollhehlerei (§§ 403, 396, 401 b RAbgO\naf) rechtskräftig verurteilt.\n\nAuf Antrag des Angeklagten wurde im Jahre 1954 das\nVerfahren insoweit wieder aufgenommen, als er wegen versuchter Falschgeldverbreitung verurteilt worden war. In\nder neuen Eauptverhandlung hat ihn das Landgericht nunmehr insoweit freigesprochen. Es hat nicht für erwiesen\nerachtet, daß der seine Schuld bestreitende Angeklagte das\nfalsche Geld von \"rg entsprechend der Annahme der Anklage zum Zwecke der Verbreitung gekauft hat. Die Strafkammer hat auch nicht den Nachweis dafür als erbracht angesehen, daß er, wenn man seine Schilderung des Sachvernalts zugrunde legt, den Tatbestand der versuchten Falschgeldverbreitung verwirklicht hat.\n\nBT En un.\n\nrechne nn ”\n\nggg\n\nrn an.\n\nET ua: re ne\n\nm I\n\nuns\n\n3772 mt ©\n\nen ie u\n\nwin\n\nwi\n\ners\n\n- 3 -\n\nDie Einlassung des Angeklagten ging dahin: üör habe den\n\"Rp\" etwa 1000 Dii zur Beschaffung von Zigaretten ausgehändigt; bei der rückkunft habe ihm dieser erklärt, keine\nZigaretten zu dem vereinbarten Preis aufgetrieben zu haben,\nund ihm statt deren annähernd 1600 DW Falschgeld angeboten;\nauf seinen: fiderspruch habe ihm \"Rp\" höhnisch erklärt,\ner könne ja ruhig zur Polizei gehen und sich beschweren,\nwenn er dies wolle; in seiner Bestürzung habe er - der Angeklagte - in diesem Augenblick nur ein Ziel gekannt, den\nZeugen DB; der bei den vorausgegangenen Verhandlungen\nmit \"Rep\" zugegen war und im Yinblick auf die von \"Reg\"\nverlangte Vorauszahlung dessen Vertrauenswürdigkeit versichert hatte, in der löhlstraße zu suchen und wegen seiner\nZusicherung zur Rede zu stellen; mit Eilfe des DD habe\ner gehofft, wieder zu seinen - dem \"Reg\" ausgchändigten -\nechten 1000 DM zu kommen; er habe des Bündel mit Falschgeld\nals Beweismittel an sich genommen und eiligst zur Fahrt in\ndie jlöhlstraße einen Kraftwagen gemietet, ohne sich in seiner %\nAngst und Verzweiflung schon über das \"ie\" seines weiteren u:\nVorgehens klar geworden zu sein; unterwegs sei er dann festgenommen worden.\n\nAuf Grund dieser. für unwiderlegbar erachteten Zinlassung\ndes Angeklagten ist das Landgericht zu dem Schluß gekommen.\ndaß er in seiner \"Yerzweiflung\" über den Verlust seiner echten\n1000 Dif sich im Zeitpunkt seiner Festnahme über die Nöglichkeiten des Rückgewinns seines Geldes noch nicht klar war;\ner sei, wie im Urteil weiter ausgeführt ist, in seiner \"Verwirrung -und: Bestürzung\"'gar nicht fähig gewesen, einen vernünftigen Gedanken zu, fassen und die Wege, um die 1000 DW\nwiederzuerhalten, zu durchdenken; unter diesen Umständen\nlasse sich die Möglichkeit nicht sicher ausschließen, daß\ner überhaupt nicht daran gedacht habe, zu seinem echten Geld\n\nwe.\n‘\n\n-4-\n\nnur durch die Rückgabe des unechten an \"RD\" oder die\nWeitergabe an Di oder einen Dritten, also durch das Inverkehrbringen des falschen Geldes im Sinne des § 147 StGB,\nkommen zu können.\n\nGegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft\nRevision eingelegt, mit der sie die Verletzung des sachlichen fechts rügt. Sie wendet sich nicht dagegen, daß das\n\n\"Landgericht die Einlassung des Angeklagten, auf welche Weise\n\ner in den Besitz der falschen 5 DK-Scheine gelangt sei, für\nnicht widerlegt erachtet hat; sie beanstandet vielmehr nur\n\n_ die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe, wie nicht\n\nsicher auszuschließen sei, in seiner Verwirrung und 3estürzung\nüber den Verlust der 1000 DM überhaupt nicht daran gedacht,\ndaß er nur durch die Rück- oder Weitergabe des Talschgeldes\nwieder zu seinem echten Gelde kommen könne.\n\nDas Rechtsmittel kann trotz des gegen den Angeklagten\nweiterbestehenden erheblichen Tatverdachts keinen Erfolg\nhaben. | et \\\n\n\"Die Rüge, das Landgericht habe die Anforderungen an\ndie Bildung der richterlichen Überzeugung überspannt, kann\nnicht durchgreifen. Ein solcher Rechtsfehler läge nur vor,\nwenn die Strafkammer für die Bildung seiner Überzeugung\nmehr als den Nachweis einer an Sicherheit. grenzenden Wahrscheinlichkeit verlangt hätte, nämlich eine unbedingte, dem\nnenschlichen Erkenntnisvermögen unerreichbare Gewißheit\n(u.a. RGSt 66, 163; BGH IM Nr 6 zu § 261 StPO und MDR 1951\nS 122). Hierfür bieten jedoch die Urteilsausführungen keinen\nAnhalt. Sie ergeben vielmehr, daß die Strafkammer sich des\nGewichtes der gegen den Angeklagten sprechenden Umstände\nbewußt gewesen ist, jedoch aus den von ihr in bedenkenfreier\n\nWeise dargelegten Gründen letzte Zweifel an seiner Schuld\ngehabt hat, die sie nicht völlig zu überwinden vermochte.\n\nSRITHTFE\n\nB.0 78\n\nTzegren m\n\nrt\n\n-5-\n\nYas die kevision vorbringt, erschöpft sich in Wahrheit in\nunzulässigen Einw.ndungen gegen die dem Tatrichtsr vorbenaltene Beweiswürdigung. Sie hat vor allem übersehen, daß\ndas Landgericht zur Verneinung der Schuldfrage nicht zuletzt deshalb gekommen ist, weil, wie in den Urteilsgründen\nausgeführt ist, \"die Zeitspanne zwischen dem Verlassen der\nWohnung des RP uni der Verhaftung des Angeklagten nur\nsehr kurz war und dem Angeklagten nicht viel Zeit geblieben\nist, um zur Besinnung zu Kommen und über seine Lage und\nChencen nachzudenken\".\n\nDie Urteilrgründe enthalten auch nicht den von der\nRevision behaupteten Widerspruch. Im Abschnitt IvAbs 1\ndes Urteils ist allerdings ausgeführt: \"Wenn der Angeklagte\nwirklich nur Zigaretten kaufen wollte, konnte rg aber\nkaum damit rechnen, daß der Angeklagte als nicht unerfahrener Schwarzhändler das - gefälschte - Gelä auch annehmen werde. Dies sowie das 3enehmen bei und nach seiner,\nVerhaftung lassen den Angeklagten des ihm zur Last gelegten\nVerbrechens höchst verdächtig erscheinen\". Diese Ausführungen beziehen sich jedoch nur auf die gegen den Angeklagten hervorgetretenen Verdachtgründe, stehen aber nicht\nin einem unlöslichen Widerspruch zu den von Ger Einlassung\ndes Angeklagten ausgehenden Erwägungen der Strafkammer über\ndie innere Tatseite (Ziff V des Urteils). Was im besonderen\ndie erwähnten Bemerkungen über \"Regie\" betrifft, so hat\ndie Revision bei ihrer Rüge nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Strafkammer seiner Aussage wegen verschiedener\nUnklarheiten und Widersprüche und wegen der entgegenstehenden 3ekundungen des Zeugen DD nicht gefolgt ist.\n\n*\n\nFehl geht schließlich die Rüge, die Erwägungen, mit\ndenen die Strafkammer den inneren Tatbestand der versuchten\nFalschgeldverbreitung verneint hat, seien mit der allge-\n\n-6 -\n\nmeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen. Die\n3eweiswürdigung des Tatrichters ist nicht schon deshalb\nfehlerhaft, weil eine andere als die von ihm gezogene\nSchlußfolgerung nach der Lebenserfahrung näher liegt. Sie\nbedeutet vielmehr erst dann einen Rechtsfehler, wenn der\nRichter einen nach allgemein anerkannten, ausnahmslos\ngültigen Erfahrungssätzen zwingenden Schluß nicht gezogen\nhat. Hiervon kann aber im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden. Die Annahme der Strafkamner, der Angeklagte\nsei in seiner \"Verzweiflung\" über den Verlust seines Geldes\nzum Zeitpunkt seiner Festnahme über die Köglichkeiten des\nRückgewinns der echten 1000 DM noch nicht klar gewesen,\n\nund die hieraus gezoganen weiteren Folgerungen verstoßen\nschon deshalb nicht gegen einen zwingenden Erfahrungssatz,\nweil zwischen dem Verlassen der Wohnung des \"Re\" durch\nden Angeklagten und seiner Festnahme nur ein sehr kurzer\nZeitraum lag; auf diesen Umstand hat die Strafkammer, wie\nbereits oben erwähnt, nicht zuletzt ihre Schlüsse gestützt.\n\nlach den Ausführungen der Strafkammer zur inneren\nTatseite und besonders zu der seelischen Verfassung des\nAngeklagten während der Kraftwagenfahrt vom 24. Februar\n1950 kann auch nicht darin, daß er sich anläßlich seiner\nFestnahme der falschen Geläscheine im Mietkraftwagen entledigte, eine versuchte Falschgeldverbreitung. gefunden\nwerden.\n\nDaß der Ausspruch über die kinziehung des Falschgeldes\ngemäß § 152 StGB aufrechterhalten worden ist, begegnet\nkeinem rechtlichen Bedenken, weil es sich hierbei um eine\nSicherungsmaßnaime handelt (BCHSt 6, 62).\n\nDa die Sachentscheidung auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, muß die Revision mit der Kostenfolge\ndes § 473 Abs 1 Satz 1 StPO als unbegründet verworfen\n\nwerden.\n\nrer\n\nBITTE ne\n\nKae TE\n\nZ>2;\n\nPP\n\nu mn Te me nn\n\nJedoch ist der Urteilsspruch teilweise abzuändern.\nIn Ziff I des Urteilssatzes hat die Strafkammer das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Dezember 1950 auch\nhinsichtlich des Strafausspruchs zu §§ 403, 401 b RAbgO\naufgehoben; das war unzulässig, da sich das Wiederauf.--\nnahmeverfahren nur auf die Verurteilung wegen versuchter\nFalschgeldverbreitung bezieht; aufzuheben war infolge des\nWwesfalls dieser Verurteilung lediglich der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe, In Ziff II des Urteilssatzes hat das\nLandgericht den Angeklagten von der Anklage wegen eines\nVerbrechens der versuchten Falschgeldverbreitung freigesprochen; in Wahrheit war ZB wegen fortgesetzter voll-_\nendeter Falschgeldverbreitung angeklagt. In Ziff V des Urteilssatzes hat: die Strafkammer die Kostenentscheidung des\nUrteils vom 14. Dezember 1950 auch insoweit aufgehoben,\nals der Angeklagte wegen Vergehens gesen §§ 403, 401 b RKibg0\nverurteilt worden ist, und über die Kosten neu entschieden;\ndazu war sie aus dem oben angegebenen Grunde ebenfalls nicht ..\nbefugt. >\n\nDie Kostenentscheidung ist ferner insofern zu beanstanden, als das Landgericht den Kostenausspruch des erkennenden\nSenats im Urteil vom 8. Mai 1951 auch hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Falschgeläverbreitung aufrechterhalten hat. Da infolge der Teilaufhebung\ndes früheren tatrichterlichen Urteils nicht nur dieses\nselbst, soweit es sich auf die versuchte Falschgeldverbreitung bezog, sondern das ganze ihm nachfolgende Verfahren\neinschließlich des Urteils des erkennenden Senats vom 8. Mai\n1951 seine Bedeutung verloren hat, fallen auch die Kosten\nder seinerzeitigen, ohne Erfol;, gebliebenen Revision des An-\n“eklagten gemäß § 467 Abs 1 StPO nunmehr der Staatskasse\nzur Last; der Sonat schließt sich insoweit der Entscheidung\ndes Reichsgerichts in RGSt 27, 382 unter Ablehnung der in dem\nBeschluß RGSt 27, 286 vertretenen Rechtsansicht an. Der „nge-\n\n%\n=\n\n8\n\n-8-\n\nklagte hat im Endergebnis seine Freisprechung vonder Anklage\nwegen Falschgeldverbreitung erreicht. Es ist deshalb davon\nauszugehen, daß er durch seine frühere Verurteilung insoweit\nbeschwert war, is darf ihm nicht zum Vorwurf gereiehen, daß\ner jene Entscheidung zunächst erfolglos mit dem ordentlichen\nRechtsmittel der Revision, das ihm in erster Reihe zu Gebote\nstand, anfocht (vgl § 473 Abs 1 Satz 1 StPO) und sich erst\ndann mit Erfolg des Rechtsbehelfs des Wiederaufnahmeanirags\nbediente. Diese Rechtsansicht entspricht nicht nur dem Gebot\n\nder Gerechtigkeit; sie findet ihre Stütze namentlich in der Tor--\n\nschrift des § 467 Abs 1 StPO, nach der einem freigesprochenen\nAngeklagten nur solche Kosten aufzuerlegen sind, die er durch\nschuldhafte Versäumnis verursacht hat. Die Köglichkeit der\nBerichtigung der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 301\n5tP0.\n\nDer Senat sient keinen Anlaß, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zemäß § 473 Abs 1 Satz 2 StPO der\nütaatskasse aufzuerlegen.\n\nDie Sachentscheidung entspricht dem Antrag der Oberbundes-\n\nanwalts.\n\nDr. liörchner Dr. Peetz Mantel\nhartin Dr. Hengsberger\n\ner\n\nne pe en non","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-18/1-str-369-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-18/1-str-369-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:13.102595+00:00"}}