{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-10-18_1_StR_356_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-10-18","aktenzeichen":"1 StR 356/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 005\n\n1 StR 356/55\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Franz A Gum :.: \"ei\n\nER SEHE\nBEE <> Ms0Kze\n\nerhr\n\nX\n\n> geboren am BED 1901 in y (Kreis vi\n/Öd\n\nsterreich),\nwegen fahrlässigen Falscheides u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «zz»\n‚ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Traunstein vom 22. März 1955, soweit er\nwegen fahrlässigen Falscheides verurteilt ist, und im\nAusspruch über die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen:\n\nVan Rarhtea wecen\n\nBe Zu\n\n#\n\nnn\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässigen Yalscheides und\nUnterschlagung zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung\ndes § 267 StPO und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nnur teilweise Erfolg.\n\n15) Die auf \"allgemeinen Begründungsmangel\" gestützte Rüge\n\naus § 267: StPO ist unzulässig, da nicht im einzelnen angegeben ist, inwieweit die Urteilsgründe unzulänglich sein\nsollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Soweit .zum Strafausspruch\nmit näheren Ausführungen neben der Verletzung des sachlichen\nRechts ein Verstoß gegen § 267 Abs 3 StPO geltend gemacht wird.\nhandelt es sich in Wahrheit nur um die Sachrüge.\n\n2.) a) Die Sachbeschwerde greift hinsichtlich der Verurteilung\nwegen Unterschlagung nicht durch.\n\nNach den rechtlich bedenkenfrei getroffenen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte über den von ihm an I )\nsicherungsübereigneten, jedoch leihweise in seinem Besitz belassenen Lastkraftwagen Opel-Blitz bewußt rechtswidrig in der Weise\nverfügt, daß er dieses Fahrzeug mit dem Willen, es dem Kg\n\nzu entziehen und die Rechte an dem Wagen auf Frau\n\nHg zu übertragen, dieser zusammen mit seinem übrigen Vermögen zum Zwecke Ger Einbringung in die neu gegründete Kommanditgesellschaft HB & Co. übergab. Diese Feststellungen tragen\ndie Verurteilung des Beschwerdeführerswegen - schwerer - Unterschlagung nach § 246 Abs 1 StGB. Wenn die Revision bei ihren\nEinwendungen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Felscheides vorbringt, daß I] mit der Übertragung des jigentums an dem Wagen auf Frau Hg einverstanden\ngewesen sei, so widerspricht das den Feststellungen der Straf-\n\nbir\n\nkammer. Den von der Revision angeführten Zusatzvertrag zu\ndem zwischen KB und dem Beschwerdeführer abgeschlos®t\nsenen schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrag haben K Fe\n«ED und die frühere Mitangeklagte u nach den Urteils |\ngründen erst am 9 September 1952 abgeschloss en.\n\nFehl geht auch die Meinung der Revision, daß sich der\nAngeklagte höchstens der versuchten Unterschlagung schuldig\ngemacht haben könne. Das Landgericht hat allerdings. soweit\nes den Beschwerdeführer des fahrlässigen Falscheides für\nschuldig befunden hat, angenonmen, daß Frau Hgg vei dem\nErwerb des Lastkraftwagens bösgläubig gewesen Sei und daher\nnicht das Eigentum an ihm erworben habe, Für die Frage, ob\nsich der Angeklagte durch die Verfügung über das Fahrzeug\nder vollendeten oder nur der versuchten Unterschlagung schuldig.\ngemacht hat, ist das aber ohne Bedeutung. Entscheidend ist al- :\nlein, daß er unter Ausschluß des Berechtigien Kinn de |\nEigentum an dem Wagen der Frau u rechtswirksam verschaffen\nwollte (vgl RGSt 61, 655 RG HRE 1931 Nr 902; BGHSt 1, 262,\n264 ); in diegem Sinne sind ersichtlich auch die Ausführungen W\nder Strafkammer zu verstehen. R\n\nÄä\n\nDie Würdigung, die das Verhalten des Angeklagten im ange\nfochtenen Urteil gefunden hat, weicht zwar vom Eröffnungsbescäge\nab. Jedoch gehört der abgeurteilte Sachverhalt zu dem im Er- m\nöffnungsbeschluß zur Last gelegten geschichtlichen Ereignis\nim Sinne des § 264 StPO.\n\nDie Strafzumessung läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler\nersehen. Die Revision erhebt insoweit auch keine ausdrücklichen Beanstandungen. Was sie vorträgt, bezieht sich nur\nauf die Strafzumessungserwägungen zum fahrlässigen Falscheid.\n\nb) Keinen Bestand kann jedoch die Verurteilung des Beschweri®\nführers wegen fahrlässigen Falscheides haben.\n\nm.\n\nNach den Urteilsfeststellungen zum äußeren Tatbestand\n\ndieses Vergehens hat der Angeklagte bei der Leistung des Offen-\n\npbarungseides am 27. August 1952 die Richtigkeit und Vollständigkeit seines Vermögensverzeichnisses insofern falsch\nbeschworen, als er die unter C Ziff 9 des Vermögensverzeichnisses aufgeführte Frage nach der Sicherungseübereignung von\nSachen verneinte; in Wirklichkeit sei er, so führt die Strafkammer aus, Sicherungsgeber des Lastkraftwagens Opel-Blitz\ngeblieben, da die Kommanditgesellschaft I] & Co. mangels\nÜbergabe des Kraftfahrzeugbriefes nicht gutgläubig Eigentum\nan dem Fahrzeug habe erwerben können und KB csaner\nseines Kigentums nicht verlustig gegangen sei.\n\nDiese Ausführungen reichen nicht zum Nachweis dafür\naus, daß der Angeklagte bei der Leistung des Offenbarungseides\nnach § 807 ZPO aF etwes Falsches beschworen hat.\n\nHat der zur Leistung des Offenbarungseides Verpflichtete\neine Sache an einen anderen sicherungsübereignet, so brauckt\ner zwar nicht die Sache selbst in seinem Vermögensverzeicnnis\nanzugeben, da sie nicht mehr in seinem Eigentum steht;\nin das Verzeichnis aufzunehmen ist jedoch. der ihm aus dem\nSicherungsübereignungsvertrag zustehende Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an der Sache nach.dem ürlöschen\nder gesicherten Forderung, das sog. \"Anwartschaftsrecht\",\n(u.a. RG IJW 1934, 2692 Nr 85 BGH NJW 1952, 1023 Nr 17). Zur\nOffenbarung eines solchen Rechtes dient in den üblichen Formblättern des Vermögenseverzeichnisses die Frage nach etwaigen\nSicherungsübereignungen. Im vorliegenden Falle hat nun der\nAngeklagte den Lastkraftwagen, den er dem Kauschinger zur\nSicherung einer Darleheusforderung übereignet hatte, später\nohne dessen Einverständnis der früheren Witangeklagten Io ]\nmit dem ‘;illen überlassen, ihr das Eigentum an dem Fehrzeug\nsu verschaffen, Infolgedessen koumt es für die Frage, ob dem\nAngeklagten zur Zeit der Leistung des Ofrenbarungseides noch\n\noo .\nTe Ten\n\nie x\n\n% . £ .\n\n.\nvo.\n\n. vs\nx Pe Key woeer>\n>»\n\nrn “\nnn. ete\n\nsu Me\n\nder bedingte Anspruch auf die Rückübertragung des Zigentums pi\nan dem Lastkraftwagen gegen Kuuuii> zugestanden. hat, aus- ©\nschlagsebend darauf an, ob Frau Hgg nach § 932 BGB infolge\nbösen Glaubens kein Eigentum an dem Fahrzeug erworben unä so\ndas des SED richt zum Erlöschen gebracht hat; denn\nandernfalls - bei gutgläubigem Erwerb der Frau II - :äre\nmit dem Eigentum des auch das Anwartschaftsrecht\ndes Angeklagten erloschen und damit auch bei der Leistung\ndes Offenbarungseides nicht anzugeben gewesen. Das hat die\nStrafkamner zwar nicht verkannt; nicht ausreichend festgestellt hat sie jedoch, daß Frau Hp vnä auch (vgl 88 161\nAbs 2, 164, 114 HGB, § 166 BGB) die Kommanditgesellschaft\nHg : co.: ‘deren persönliche Gesellschafterin sie war,\nmangels guten Glaubens nicht das Zigentum an dem Lastkraftwagen erworben haben. Die Tatsache, daß der Frau Hgg bei der\n‚Übergabe des Lastkraftwagens nicht auch der Kraftfahrzeugbrief ' :\n\"ausgehändig t wurde, reicht entgegen der Annahme des Landge- : ‘\n'richts für sich allein nicht aus, den gutgläubigen Erwerb des E:\nFahrzeugs durch Frau Hg auszuschließen. In der Regel\nhandelt freilich derjenige grood fahrlässig im Sinne des\n\n§ 932 BGB, der einen Kraftwagen - vor allem einen gebrauchten -— erwirbt, ohne daß er sich den kraftfahrzeugbrief übergeben oder wenigstens vorlegen läßt. Doch gilt das nicht\nausnahmslos; es kommt vielmehr immer auf die Umstände des\nEinzelfalles an, ob dem Erwerber der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen ist (vgl u.a. RCR Komm 10. Aufl Ann 6 b\nzu § 932 BGB; Palandt 14. Aufl Anm 2 b zu § 932 BGB; BGHZ 10, WE\n69, 74; BGH VRS Bd 5 § 486, 487). In dieser Hinsicht läßt das #\nUrteil die erforderlichen Darlegungen vermissen. Es ist wohl\nerwähnt, daß Frau 1» seit 1950 mit dem Angeklagten zusammen;\nlebt und seit 1945 in dessen Geschäft (Altwarenhandel) sowie £\nHaushalt arbeitet, daß sie die Verhandlungen mit Kin\nüber die Gewährung eines Darlehens von 2000 DM an den Angeklagten pflog und während dessen Untersuchungshaft das Altwarenge- ®\nschäft weiter führte. Nicht festgestellt ist jedoch, welche Ar, }\n\nbeiten sie in dem Altwarenhandel des Beschwerdeführers verrichtete, wie lange seine Untersuchungshaft dauerte und in\n\nvr‘ ’\nu Ne Ze:\n\nwelcher Weise, ob insbesondere allein oder unter Mithilfe einer\n\nerfahrenen Person, sie in dieser Zeit das Geschäft des Angeklagteh führte, ferner, ob sie über das Wesen und die Bedeutung der Kraftfahrzeugpapiere, vor allem des Kraftfahrzeugbriefes, unterrichtet war und wie ihre geistigen Fähigkeiten im allgemeinen beschaffen sind. Zu solchen Feststellungen bestand umsomehr Anlaß, als sie nach den Urteilsgründen bis zu ihrem 18. Lebensjahr als landwirtschaftliche\nArbeiterin und sodann während des Krieges zunächst als Küchenhilfe und später bis 1942 als Schaffnerin bei einer SItraßenbahn beschäftigt war, also Tätigkeiten ausgeübt hat, die\nnicht ohne weiteres darauf schließen lassen, daß sie sich\nder Bedeutung eines Kraftfahrzeugbriefes bewußt sein mußte.\nAuch daraus, daß Frau H@ in die riach ihr benannte Kommanditgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin\neintrat, können keine Schlüsse in dieser Hinsicht gezogen\nwerden; denn nach den Feststellungen der Strafkammer war sie\nnur eine von dem Angeklagten vorgeschobene Person, während\ner selbst zwar nach außen nur Angestellter der Gesellschaft\nwurde, in Wahrheit aber\"die Seeie dieses Unternehmens\" sein\n\nsollte. -\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite\ndes fahrlässigen Falscheides sind, wie die Revision zutreffend vorbringt, insofern nicht bedenkenfrei, als es den\nAngeklagten bei der Prüfung der ihm zuzumutenden Sorgfaltspflicht als \"nicht ungeschickten\" Menschen bezeichnet, der\nes verstanden habe, die Schadensersatzansprüche der durch\neine von ihm verschuldete Bombenexrplosion geschädigten Personen äurch Weggabe seines Vermögens an eine vorgeschobene\nferson abzuwenden. Hierbei hat die Strafkamner übersehen,\ndaß die Gläubiger des Beschwerdeführers die Übertragung des\n\nBE Bi\nPO\n\n„>\nD\nu:\n\na\n\nnn Wr Mn en Sie\n\nEr -\n\nx\nBEER\nar\n\nau\nPR\n\nur wi\nBE\n\nrd» Sex n\nTE\n\n2\n\nNe Fe\n\nVermögens - mit Ausnahme des dem Kauschinger sicherungsübereignet gewesenen Lastwagens - anfechten und außerdem ihre\nAnsprüche, unbeschadet der Weiterhaftung des Angeklagten,\nnach § 419 BGB auch gegen Frau HE zeitend machen konnten. Im übrigen geben die Einwendungen der Revision Anlaß\nzu folgenden Hinweisen: Es ist die Pflicht desjenigen, der\neinen Offenbarungseid leistet. mit aller ihm möglichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit darauf hinzuwirken, de3 die Angaben\nhinsichtlich seines Vermögens sowohl mit den tatsächlichen\nVerhältnissen .als auch mit den Rechtsvorschriften in Einklang\nstehen (u.a. RG LZ 1915 Sp 983 Nr 48; 1525 Sp 779). Dies\nmuß besonders dann gelten, wenn der Eidespflichtige, wie\n\nhier, sein ganzes Vermögen in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung auf einen anderen über.ragen hat (RG JW 1924, ,\n1595 Nr 3) und wenn hierzu eine - wenngleich sicherungsüber-\n\n' eignete - Sache von erheblichem Werte gehört, hinsichtlich\n\n. deren er bei Bösgläubigkeit des Erwerbers verpflichtet ist,\n.\"die Sicherungsübereignung in dem von ihm bei der Leistung\n\n‚des Üffenbarungseides zu beschwörenden Vermögensverzeichnis\nentsprechend der gestellten Frage anzugeben. Zwar kann der\nVorwurf des fahrlässigen Falscheids auch dann entfallen,\n\nwenn der Schwörende infolge einer eingewurzelten falschen\nRechtsansicht glaubt, daß ihm das Eigentum an einer Sache,\n\n“ eine Forderung oder.ein sonstiges Recht nicht mehr zustehe.\nDie Verneinung des inneren Tatbestandes setzt in einem solchen Fall jedoch voraus, daß der Eidespflichtige nicht völlig aufs Geratewohl oder - wie es mitunter die von der Revision erwähnten \"juristischen beien\" tun - in vorwerfbarer\nleichtfertiger Jberschätzung seiner Rechtskenntnisse oder\n\nin sonstiger nicht entschuläbarer Weise sich eine irrige\nRechtsmeinung gebildet und eigensinnig an ihr festgehalten\nhat, Daß den Angeklagten in diesem Sinne keine Schuld an\n\nder Bildung und Aufrechterhaltung seiner falschen Anschauung\ntreffe, ist nach den bisherigen Ausführungen der Strafkamnmer,;\n\nAN Sag .\n\ndie - von dem oben ausgeführten Funkte abgesehen - nicht\n\nzu beanstanden sind, schwerlich anzunehemen. Immerhin\n\nwird das Landgericht diese Frage in der neuen Hauptverhandlung bei den Feststellungen zum inneren Tatbestand des fahrlässigen Falscheids zu prüfen haben, falls es wiederum zu\nder Überzeugung kommt, daß Frau I] mangels guten Glaubens\nkein Eigentum an dem Lastkraftwagen erworben hat, und sofern\nes den Angeklagten nicht des gegebenenfalls mit bedingten\nVorsatz begangenen Meineids nach § 154 StGB schuldig erkennt; § 358 Abs 2 StPO würde einer solchen Änderung des\nSchuldspruchs nicht entgegenstehen. Stellt im übrigen die\nStrafkammer fest, daß Frau HP gutgläubig Eigentümerin\n\ndes Lastkraftwagens geworden ist und der Beschwerdeführer\ndenzufolge nicht etwas Falsches beschworen hat, so wird\n\nsie zu prüfen haben, ob er sich nicht möglicherweise des\n\n-— mit unbedingtem oder bedingten Vorsatz begangenen - versuchten Meineids schuldig gemacht hat. (vgl u.a. BGHSt 2, 74,\n76). \"\n\n+\n\nWas die Strafzumessungserwägungen betrifft, so kann\ndahingestellt bleiben, welche Bedeutung den von der Revision\ninsoweit beanstandeten Urteilsausführungen zukommt. Jedenfalls wird das Landgericht, falls es wiederum zur Verurteilung des Angeitlagten wegen fahrlässigen Falscheides kommt,\nbei den Darlegungen zur Strafbemessung den Eindruck vermeiden\nmüssen, daß es die Absicht des Angeklagten, durch die Vermögensübertragung auf Frau Hg die aus dem von ihm verschuldeten folgenschweren Unfall enstandenen Schadensersatzansprüche abzuwenden, unmittelbar als Straferschwerungsgrund für den fahrlässigen Falscheid berücksichtigt. Etwas\nanderes würde gelten, wenn die Strafkammer den Angeklagten\ndes- gegebenenfalls mit bedingtem Vorsatz begangenen - vollendeten oder versuchten Meineids schuldig erkennt.\n\noo. vertan\nVERBPTEETERR eZ\n\nne ie\n\nm ı\n\nmenig\n\n=”,\nwornN\n\nm\n\n\\x\nx x\n\n» ä gr wu.\n.n 7\n\nR\n\nDr BIETETEN\nnun REN.\n\n3.) Straffreiheit nach § 5 StFG 1954 scheidet schon deshalb aus, weil der Angeklagte vor Begehung der beiden Verfehlungen eusweislich des von ihm in der Hauptverhandlung\nvor den Landgericht als richtig anerkannten Strafregisterauszugs im Jahre 1946 wegen versuchter Erpressung zu vier\nMonaten Gefängnis verurteilt worden und- die Strafe weder\ngetilgt oder tilgungsreif ist noch der beschränkten Auskunft unterliegt (§ 3 Abs 2, § 10 StFe).\n\n4.) Bei der gegebenen Sachlage ist es auszuschließen,\n\ndaß die Strafbemessung im Falle der Unterschlagung durch die\nVerurteilung wegen fahrlässigen Falscheides zum Nachteil\n\ndes Angeklagten beeinflußt worden ist. Die Revision ist\nhiernach, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung\nverurteilt worden ist, zu verwerfen. Hingegen zieht die nach\nden obigen Ausführungen erforderliche Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides ohne weiteres auch di:\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.\n\nDr: Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-18/1-str-356-55","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-18/1-str-356-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:13.076878+00:00"}}