{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-10-18_1_StR_346_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-10-18","aktenzeichen":"1 StR 346/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"»\n\n1 SıR 346 55 2247 006 ,\n\nIinNamen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie verwitwete Hausfrau Mathilde OB zevorene rg\n\naus QUED. dort geboren am 0) 1915,\n\n- Sachbezeichnung SED uni andere -\n\nwegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung u.a,\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Oktober 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat zZ in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschatt,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nDie Revision der Angeklagten OB zegen\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n- 10. Mai 1955 wird verworfen,\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nDie Beschwerdeführerin ist wegen zweier Verbrechen der\nBeihilfe zur Fremdabtreibung (Fall 14, 15 der Anklage = 13,\n14 des Urteils vom 4. April 1952) sowie dreier Verbrechen\nder mißlungenen Beihilfe zur Fremdabtreibung (Fall 28, 21,\n22 der Anklage = 22, 23, 24 des Urteils) rechtskräftig zu\nEinzelstrafen von vier, fünf und dreimal zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Durch das angefochtene Urteil\nvom 10. Mai 1955 ist, abgesehen von ihrer Freisprechung in\ndrei weiteren Fällen, lediglich die Gesamtstrafe aus diesen\nrechtskräftigen:. Einzelstrafen gebildet und auf 10 Monate‘\nGefängnis festgesetzt worden. Die auf Verletzung verfahrensund sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte Revision\nder Beschwerdeführerin bleibt erfolglos.\n\nDas Landgericht bezieht sich zur Begründung der neuen\nGesamtstrafe zunächst auf das bei der Festsetzung der rechts-\n- kräftigen Einzelstrafen Gesagte (Urteil vom 4. April 1952),\ndaß nämlich wegen Häufung der Verbrechen gegen das keimende\nLeben im Bezirk des Landgerichts Augsburg fühlbare Strafen\nverhängt werden müßten und daß bei der Angeklagten angesichts der Häufung der Straftaten der stärkere verbrecherische Wille zu berücksichtigen sei, weiter daß die Angeklagte wenigstens teilweise geständig, andererseits, wenn\nauch nicht erheblich, wegen Sachhehlerei vorbestraft sei,\nDas Landgericht führt in dem jetzt angefochtenen Urteil zusätzlich aus: \"\n\n-\"Bei der Gesamtstrafenbildung wurde weiterhin berücksichtigt, daß die von der Angeklagten begangenen strafbaren Handlungen im wesentlichen gleichartig sind und\nin einem gewissen Zusammenhang stehen; es mag für\ndie Angeklagte, nachdem sie einmal als Vermittlerin\nvon Abtreibungen bekannt geworden war, nicht leicht\n\n” u:\n. ur\nTe Zn ML rnen,\n\ngewesen sein, sich der Wiederholung ihrer strafbaren\nTätigkeit zu entziehen. Es wurde auch berücksichtigt,\ndaß die Frauen, die die Angeklagte der Abtreiberin\nsBD> zuführte, sich sämtlich infolge der Schwangerschaft in einer mißlichen Lage befunden haben und\n\ndie Angeklagte aus einer gewissen Hilfsbereitschaft\nheraus gehandelt hat. Andererseits konnte aber nicht\nverkannt werden, däß für das Handeln der Angeklagten im ganzen vor allem eigennützige Motive maßgebend\nwaren, denn sie ließ sich nicht unerhebliche Geldbeträge für ihre Tätigkeit geben, wobei ihr allerdings zugute gerechnet wurde, daß ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zur Tatzeit nicht gerade günstig\nwaren. Der Umfang der von der Angeklagten begangenen\nStraftaten läßt im übrigen auf einen bedenklichen\nverbrecherischen Willen schließen.\"\n\nSchließlich hat das Landgericht strafmildernd gewertet\n\"daß in den drei Fällen der Verurteilung wegen mißlungener Beihilfe zur Fremdabtreibung infolge der\ninzwischen erfolgten Aufkebung des § 49 a Abs 3\nStGB aF das Bedürfnis nach Sühne geringer geworden\nist,\"\n\nDie Begründung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. nr\n\nDie Revision ist der Meinung, das Verfahren hätte auf\nGrund des § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt\nwerden müssen, Wenn das Landgericht die Anwendung dieser\nVorschrift auch nicht ausdrücklich abgelehnt hat,so darf\ndoch davon ausgegangen werden, daß es sie nicht übersehen\nhat, was aus den Worten des Urteils zu entnehmen ist, daß\ngie wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten zur Tat-\n\nBe:\n\n-\n\nzeit \"nicht gerade günstig\" waren. Eine Notlage und ein\nHandeln aus dieser heraus im Sinne des § 3 StFG hat der\nTatrichter ersichtlich verneinen wollen. Ein Rechtsverstoß\nist insoweit nicht erkennbar. Nach dem Vorbringen der Revision bezog die: Angeklagte für sich und ihre drei Kinder an Renten ihrer selbst und der Kinder sowie an Arbeitsverdienst der ältesten Tochter monatlich insgesamt\n222.-- DM. Das ist zwar wenig, würde aber zur Annahme\neiner Notlage nicht ausreichen, so daß ungeprüft bleiben\nkann, ob die weiteren Merkmale des § 3 StFG 1954 erfüllt sind,\n\nDie Gesamtstrafe kann auch nicht deshalb als ungerechtfertigt oder gar gegen das in § 358 Abs 2 StPO ausgesprochene Verbot der Schlechterstellung verstoßend bezeichnet werden, weil die Summe der Einzelstrafen bei\nder Bildung der Gesamtstrafe nicht in demselben Verhältnis herabgesetzt worden ist, wie dies im Urteil vom\n4. April 1952 geschehen war, An dieses Verhältnis war\ndas Landgericht nicht gebunden. Die Bildung der Gesamt-\n\nnr,\n\n..\n\nsam mn\nv . Ra\n\nN IE\nMe} En\nB\n\nwein mug yhau\nDat x\n\nstrafe lag - innerhalb des vom Gesetz vorgeschriebenen\nRahmens - in seinem freien Ermessen, Ein Mißbrauch dieser\nErmessensfreiheit ist nicht ersichtlich,\n\n-\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz ‚ Mantel\n. Martin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-18/1-str-346-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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