{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-10-18_1_StR_323_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-10-18","aktenzeichen":"1 StR 323/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 007\n\nIm Namen des Volxkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\naus AD: geboren\n\nden Angestellten Enil P gg»\n\nam ED 1555 in u\n\nwegen Unzucht mit einem abhängigen Kinde\n\nhat der 1: Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Oktober 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Aschaffenburg vom 2. Juni 1955 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. er\n\nDE\nnen\n\net\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen\nin Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu ciner Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine auf die\nVerletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Die Verfahrensrügen,\n\n1) Die Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit\ndes Verfahrens seien verletzt worden (§§ 338 Nr 6 StPO, 172\nGVG, 33 StPO), ist offensichtlich unbegründet. Der Verteidiger hat sich dem vom Staatsanwalt in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit\nwegen Gefährdung der Sittlichkeit ausdrücklich angeschlossen. Wenn der anwesende Angeklagte dieser von seinem Ver-\n‚.teidiger abgegebenen Erklärung nicht ‚widersprach - daß er\nhierzu keine Gelegenheit gehabt habe, behauptet die Revision nicht -, mußte er sie gegen sich gelten lassen. Im\nübrigen ist auch nicht ersichtlich, ‚inwiefern das Urteil\nauf der Ausschließung der Öffentlichkeit ohne vorherige\npersönliche Anhörung des Angeklagten beruhen sollte (§ 337\nAbs 1 StPO); der unbedingte Revisionsgrund des § 338\nNr 6 StPO ist in einem solchen Falle nach der Rechtsprechung nicht gegeben (RGSt 69, 401; BGH 1 StR 688/53 vom\n2. Februar 1954 = IM Nr 2 zu § 33 StPO; 3 StR 876/53\nvom 8. Juli 1954).\n\n2) Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht daäurch, daß die Lehrerin JE und der Oberichrer DD\nnicht vernommen worden sind, liegt nicht vor. Das Landgericht hat zur Prüfung der Glaubwürdigkeit des Kindes\n\nun\"\n\n“gen aufgedrängt haben soll, zumal die für die Tatzeit\n\n. die Akten mit den Äußerungen der Lehrpersonen vor der\n\nRoswitha P@® u.a. die von der Verteidigung benannten Zeugin.\nnen Gertrud RP una Anna St vernomnen, sowie - ebenfalls\nauf Antrag der Verteidigung - die Kriminalpsychologin Dr. Iq\n@B :!: Sachverständige gehört. Das Urteil ergibt, daß sich\ndie Strafkammer auch unter Berücksichtigung einer möglichen Beeinflussung des Kindes durch die Großmutter sowie\ndes Umstandes, daß sie infolge der Zeugnisverweigerung des\nKindes in der Hauptverhandlung sich keinen unmittelbaren\nEindruck von dessen Aussage verschaffen konnte, schon auf\nGrund der erhobenen Beweise eine sichere Überzeugung von der\nSchuld des Angeklagten gewonnen hat. Unter diesen Umständen\nist nicht zu erkennen, inwiefern sich der Strafkammer noch\ndie Zeugenvernehmung der angeführten Lehrpersonen über die\nim Schülerbogen der Roswitha ao) abgegebenen Beurteilun-\n\nallein in Betracht kommende Äußerung des Oberlehrers\nDEE zeine die Glaubwürdigkeit des Kindes im beson-\n‚deren betreffenden Gesichtspunkte anführt. Überdies lagen\n\nHauptverhandlung der kriminalpsychologischen Sachverständigen vor.: Es kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden,\ndaß Frau Dr. IB die Vernehmung der Lehrpersonen angeregt haben würde, wenn sie sich von ihnen wertvolle Aufschlüsse für das Ergebnis ihrer Untersuchung versprochen\nhätte.\n\n3) Ebensowenig kann die Rüge durchgreifen, das Landge-\n-richt habe den von der Verteidigung in der Hauptverhandlung\nhilfsweise gestellten Antrag auf Vernehmung des Oberlehrers\nI] zu Unrecht als Beweisermitilungsamtrag abgelehnt»\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der enge Zusammenhang\ndieser Hilfsamtrags mit dem unmittelbar vorher gestellten\nAntrag auf Verlesung des Schülerbogens ausreichend erken-\n\nnen ließ, daß DD den Inhalt der von ihm über Roswitha\nao] schriftlich abgegebenen Beurteilung bezeugen sollte.\nBejahendenfalls wäre allerdings trotz des Fehlens einer\nausdrücklichen Beweisbehauptung ein Beweisamtrag im Sinne\ndes § 244 Abs 3 StPO anzunehmen. Diese Äußerung enthält jedoch, wie schon erwähnt, keine Angaben, die für die Glaubwürdigkeit des Kindes von wesentlicher Bedeutung sind.\n\nWenn aber die Verteidigung durch die Benennung des Lehrers\nrn weitergehende Tatsachen unter Beweis hätte stellen\nwollen, würde es in der Tat an einer Beweisbehauptung und\ndamit an der erforderlichen Bestimmtheit des Antrags fehlen.\nInsoweit wäre daher dem Landgericht beizutreten, daß - unbeschadet der Pflicht des Vorsitzenden, auf eine Erläuterung\noder Ergänzung hinzuwirken -— nur ein Beweisermittlungsamtrag vorlag, dem lediglich die Bedeutung einer Anregung\n\nzur Beweiserhebung von Amts wegen zukam und der deshalb\nnicht nach § 244 Abs 3 StPO beschieden zu werden brauchte.\nDer Hilfsamtrag ist im übrigen noch in der Hauptverhandlung abgelehnt worden; der Angeklagte konnte somit jeden-\n\n !: falls sein Prozeßverhalten dem Ablehnungsgrund anpassen\n\nund einen neuen, ausreichend erläuterten Beweisamtrag\nstellen.\n\nOb der im Urteil für die Ablehnung des Antrags auf\nVernehmung des Oberlehrers DE angeführte Grund,\ndie Bekundungen dieses Zeugen hätten an dem Ergebnis des\nSachverständigengutachtens nichts mehr zu ändern vermocht,\nweil sich die Sachverständige Dr. su bei der Untersuchung des äindes wesentlich eingehender mit diesem befaßt\nhabe, als das einem Lehrer möglich sei, äie Ablehnung\neines wirksam gestellten Beweisamtrags nachträglich zu\nrechtfertigen vermochte, bedarf keiner Entscheidung;\ndenn mit dieser Erwägung wollte das Landgericht ersichtlich nur dartun, warum es dem von ihm als Beweisermittlungs-\n\nne u !\n\nEP\n\nu tn nenn\n\nug\n\nPR res\n\n%\n\nwater\nEZ - .\n\nve\n\ney\n. ar\n\nantrag angesehenen Verlangen auf Vernehmung des Oberlehrers DEEP auch aus dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) nicht\nstattgegeben hat.\n\nII. Die Sachbeschweräe.\n\nDie sachlichrechtliche Würdigung des im Urteil festgestellten Sachverhalts läßt weder im Schuldspruch noch\nim Strafausspruch einen Rechtsirrtum erkennen. Da das\nLandgericht die Fürsorge des Angeklagten für sein Kind\nRoswitha bei der Wiedergabe der persönlichen Verhältnisse\nam Eingang des Urteils eingehend geschildert hat, kann\nnicht. angenommen werden, daß es diesen Gesichtspunkt bei\nder Strafzumessung übersehen hat. Ob es inm bestimmenden\nEinfluß auf die Höhe der Strafe beimessen wollte (vgl\n\n.§ 267 Abs 3 Satz 1 StPO), war seinem pflichtmäßigen Er-\n\nmessen anheimgegeben. Daß der Gedanke der Abschreckung\n\n:.. anderer vor ähnlichen Straftaten neben den übrigen aner-\n. kannten Strafzwecken, vor allem dem der Sühne für begange-\n. nes Unrecht, angemessen berücksichtigt werden darf, ist\n\nständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a.\nBGHSt 6, 125, 126 ?).\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mentel\nMartin Dr. Hengsberger\n\nwe\nRue\n\nSe\n\nEn a te\ner Ir\n\nv\n\nrim; en","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-18/1-str-323-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-18/1-str-323-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:13.033971+00:00"}}