{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-10-13_1_StR_360_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-10-13","aktenzeichen":"1 StR 360/55","doktyp":null,"leitsatz":"zürstrebt ein Beschwerdeführer die Aufhebung\neines Urteils im ganzen und führt das Verfahren im Endergebnis, wenn auch mit anderer -\nrechtlicher Beurteilung, zu derselben Strafe,\nwie sie das aufgehobene Urteil ausgesprochen\nhatte, so ist sein Rechtsmittel im allgemeinen\nals erfoiglos zu bezeichnen, Bu","text_plain":"444; 602 ee Bh,\n\n© mLame Ein eimim Gmmiie BR ame ze Ai Gen we Gin mm une Due an GuERe ame hm car an Ammann tm Grm. Gun DEE\n\n Gesetzs § 473 StPO\n\nun!\n\nRechtssatz: zürstrebt ein Beschwerdeführer die Aufhebung\neines Urteils im ganzen und führt das Verfahren im Endergebnis, wenn auch mit anderer -\nrechtlicher Beurteilung, zu derselben Strafe,\nwie sie das aufgehobene Urteil ausgesprochen\nhatte, so ist sein Rechtsmittel im allgemeinen\nals erfoiglos zu bezeichnen, Bu\n\nAktenzeichen: 1 StR 360/55\nUrt. des BGH vom 13. Oktober 1955 LG Nürnberg-Fürth\n\n1 stR 360.55\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden erwerbslosen Karl C aus NED: schoren\n\nam EEE 1531 in »\n\nwegen schwerer Freiheitsberaubung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 11. Oktober 1955 in der Sitzung vom\n13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat en\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten OD gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Februar\n1955 wird mit der Maßgabe verworfen, daß das Verfahren im Falle I | eingestellt wird und daß die\ninsoweit erwachsenen ausscheidbaren Verfahrenskosten\nsowie die gesamten Kosten der den Angeklagten cu\nbetreffenden Revision der Staatsanwaltschaft gegen\n\ndas Urteil des genannten Gerichts vom 30. Juni 1952 der\nStaatskasse zur Last fallen,\n\n‘Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDurch das frühere Urteil des Landgerichts vom 30. Juni\n1952 wurde der Angeklagte wegen zweier in Tateinheit zusammentreffender Vergehen der Freiheitsberaubung zu acht Monaten\nGefängnis verurteilt. Auf Revision der Staatsanwaltschaft\nwurde das Urteil,soweit es den Angeklagten cu betraf,\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen\neines Verbrechens der schweren Freiheitsberaubung zu acht\nMonaten Gefängnis verurteilt; die Kosten des Verfahrens\neinschließlich der Kosten des Revisionsrechtszugs hat das\nLandgericht dem Angeklagten auferlegt, wobei es die Gerichtsgebühr für das frühere Revisionsverfahren auf 2/3 ermäßigt\nhat. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil bleibt\nim wesentlichen erfolglos.\n\nDas Landgericht hat die Strafverfolgung wegen der Tat\ndes Angeklagten insoweit als verjährt angesehen, als es\nsich um die von ihm veranlasste Festnahme der Emma xD\ngeb. Be handelt, da hierin nur ein Vergehen der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs 1 StGB zu erblicken sei. Dagegen\nhat es in Anwendung des Art 2 Abs 3 des Bayerischen Gesetzes\nNr 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom\n53l. Mai 1946 \\Bay. GVBl 1946 S 182) den Eintritt der Verjährung insoweit verneint, als der Angeklagte die Verhaftung\nund Spätere Konzentrationslagerhaft des Siegfried Ren\nherbeigeführt hat, da er sich hierdurch eines Verbrechens\nder schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs 2 StGB schuldig\ngemacht habe und die dafür geltende Verjährungsfrist von zehn\n\nmn u a m\n\nDad a 5\nom\neh eh ey8s\n\nRL, NG\n» Er z %;\n.\n\nu 2 BE Ser Zee\n\nDW u v\n\nvr\n“r.\nsen\n\nJahren noch nicht abgelaufen sei, Die Ausführungen der Strafkammer entsprechen der Rechtsansicht, die im Urteil des Senat;\n\nvom 29. September 1953 niedergelegt ist. Der Angriff der Revision gegen die Fristberechnung vom 1. Juli 1945 ab, an\ndem nach den Feststellungen des Landgerichts die Gerichtstätigkeit am zuständigen Amtsgericht Hemau wieder aufgenommen worden ist, ist unverständlich, da die zehnjährige\nVerjährungsfrist für das allein noch in Rede stehende Verbrechen nach § 239 Abs 2 StGB erst recht nicht abgelaufen\nwäre, wenn das Amtsgericht seinen Geschäftsbetrieb erst\nspäter als am 1. Juli 1945 aufgenomuen haben würde.\n\nDie Anwendung des Art 1 des obengenannten Bayerischen\nGesetzes ist bereits im ersten Revisionsurteil als rechtlich unbedenklich bezeichnet,\n\nDas Landgericht hat die Merkmale des § 239 Abs 2 -\nStGB in einer Weise begründet, die keinen Rechtsverstoß er\nkennen läßt. Was die Revision dagegen vorträgt, erschöpft\nsich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters. Wenn das Landgericht davon spricht, der\nAngeklagte habe \"als im öffentlichen Leben an hoher Stelle\nstehender Mann\" gewußt, daß er zu seinem Vorgehen kein\nRecht hatte, sp ist es hierbei keineswegs davon ausgegangen, der Angeklagte habe damals bereits ein höheres Amt\nin der Partei oder einer Gliederung innegehabt. Das Landgericht stellt bei ler Schilderung des Lebenslaufs des\nAngeklagten fest, daß er von 1926 an Flugbetriebs- und\ntechnischer Leiter bei der \"VB Verkehrsfius-\n\nAG NEE\" war una seit 1933 dem \"Deutschen IB\n\nEEE mit dem Range eines Fliegerkapitäns angehörte.\n\nAuf diese Teststellungen bezieht sich das Urteil ersichtlich, .\n\nwenn es davon snricht, der Angeklagte habe im Öffentlichen\n\nLeben eine hohe :Stelle eingenommen. Das ist nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nSchließlich geben auch die Strafzumessungsgründe zu\nBedenken keinen Anlaß.\n\nEine Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949, die der Beschwerdeführer in erster Linie beantragt, scheitert schon an\n‚der Höhe der Strafe, da sie nur bis zu sechs Monaten\nGefängnis zulässig ist (§ 3 Abs 1 StFG 1949). Ob die\nStrafe nach § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes \"erlassen\" ist, wird nicht vom erkennenden Gericht, son.-\ndern von der Vollstreckungsbehörde und gegebenenfalls im\nBeschlußwege vom Vollstreckungsgericht entschieden\n(BGH 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951, Leitsatz in JZ\n1951, 569). Die Ausführungen im angefochtenen Urteil\nund. die Angriffe der Revision sind insoweit gegenstandslog, nn\n\n. Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB\n\nhat das ‚Landgericht abgelehnt mit dem Hinweis, das öffent-\n\n‚liche Interesse erfordere nach § 23 Abs 3 Nr 1 StGB bei\n\nder Verabscheuungswürdigkeit der Tat zumindest eine Teil-.\nverbüßung der Strafe. Diese Begründung ist ‘zwar knapp, im\nErgebnis aber nicht zu beanstanden. Wie der Bundesgerichts-\n\nhof in seiner Entscheidung 4 StR 115/55 vom 12. Mai 1955\n\n(IM Nr 23 zu § 23 StGB) ausgeführt hat, ist in § 23 Abs 3\n\nNr ı StGB an Fälle gedacht, in denen das Rechtsgefühl\n\nder Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art der Tat oder um\ndes Verletzten willen Sühne durch sofortige Vollstreckung\n\nverlangt; entscheidend sind daher die Gestaltung der Tat\n\n\"mit. allen ihren begleitenden Umständen, ihr Unrechtsgehalt,\n\nETRÄTER D. < BBaRE >22 5 Ser Se ec\n\nihre Folgen für die Verletzten und ihre Wirkung auf die\nallgemeine Rechtsüberzeugung ebenso wie die Persönlichkeit des Täters. Daß das Landgericht die Persönlichkeit des Täters, insbesondere auch sein Verhalten nach\nder Tat (vgl BGH 5 StR 382/54 vom 2. November 1954, IM\nNr '17 zu § 23 StGB) bei seiner Entscheidung außer Acht\ngelassen hätte, kann nicht angenommen werden. \\enn es\nin dem angefochtenen Urteil heißt, es sei \"zumindest eine\nTeilverbüßung der Strafe\" erforderlich, so hat das\nLandgericht damit ersichtlich nicht etwa sagen wollen,\nes halte schon jetzt die Verbüßung eines Teils der\nStrafe für ausreichend oder es gehe davon aus, daß die\nliche Verbüßung auf Grund eines Gnadenerweises oder nach\n§ 26 StGB entfalle, sondern es hat lediglich einen zwar\nüberflüssigen, aber unschädlichen Hinweis auf die Möglichkeit geben wollen, daß der Angeklagte gegebenen- -\nzalls nur einen Teil der Strafe zu verbüßen brauche. Im\nübrigen hat es klar zum Ausdruck gebracht, daß es die\nBewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt.\nSo verstanden ist auch dieser Hinweis unbedenklich,\n\n%\n\nDie Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung im\nFalle ED. der als selbständige Tat angeklagt war,\nist entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts auch im\nentscheidenden Teil des Urteils auszusprechen. Die Frage,\nob die Strafverfolgung insoweit verjährt ist, ob also\nein Verfahrenshindernis vorliegt, ist zuerst zu prüfen;\nda sie zu bejahen ist, kommt die weitere Frage, ob die.\nFälle KB unä RE im Verhältnis der Tateinheit oder\nder Tatmehrheit zueinander stehen, überhaupt nicht zum Zuge.\nMangels Ausspruchs der Zinstellung wegen Verjährung im\nentscheidenden Teil des Urteils würde dieser zweite Anxlagepunkt ohne Bescheidung in der Schwebe bleiben.\n\nAuch die Kostenentscheidung des Landgerichts bedarf\nder Richtigstellung. Zunächst treffen die ausscheidbaren\nKosten des Verfahrens im Falle KW nit Rücksicht\nauf die Einstellung wegen Verjährung die Staatskasse\n(§§ 465, 467 StPO).\n\nSodann sind die Kosten der von der Staatsanwaltschaft\nhinsichtlich cu eingelegten Revision gegen das frühere\nUrteil des Landgerichts vom 30. Juni 1952 in vollem Umfange\nder Staatskasse aufzuerlegen, da das Rechtsmittel im wesentlichen ohne Erfolg geblieben ist (§ 475 StPO). Daß\ndiese Revision zur Aufhebung des Urteils vom 30.Juni 1952\ngeführt hat, bedeutet noch keinen Erfolg im Sinne des § 473\nStPO (RGSt 18, 347, 348; 45, 268, 269; BGH 4 StR 409/52\nvom 18. September 1952). Nur wenn die Aufhebung im Endergebnis des Verfahrens eine dem Angeklagten ungünstige\nAbänderung der Entscheidung gebracht hätte, könnte von\neinem Erfolg gesprochen werden (RGJW 1934, 2853 Nr 19).\nAber auch in einem solchen Falle genügt nicht jeder £rfolg;\nentscheidend ist vielmehr, ob mit dem Rechtsmittel der\n\n“ Erfolg ganz oder teilweise erzielt worden ist, der beab-\n\nsichtigt war (KMR Anm 2 db zu § 473, vgl RGSt 60, 16; BayOb-L6GSt Jg 1953 S 99 Nr 53). Erstrebt ein Beschwerdeführer\n\ndie Aufhebung eines Urteils im ganzen und führt das Verfahren im Endergebnis, wenn auch mit anderer rechtlicher\nBeurteilung, zu derselben Strafe, wie sie das aufgehobene\nUrteil ausgesprochen hatte, so wird sein Rechtsmittel im\nallgemeinen als erfolglos zu bezeichnen sein (RGSt 45,\n\n268, 269; BayObL6St 8, S 54; 12, S 325; 15, S 108; KMR\n\nAnm 2 c zu § 473 StPO). So liegt der Fall aber hier.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft war hinsichtlich des\n\nAngeklagten CP auf äie Aufhebung des Urteils vom\n30. Juni 1952 im ganzen gerichtet. In der neuen Hauptver-\n\nhandlung vom 18, Februar 1955 beantragte der Vertreter\nder 'Staatsanwaltschaft laut Sitzungsniederschrift, den\nAngeklagten CB wegen eines Vergehens der Freiheitsberaubung, rechtlich zusammentreffend mit einem Verbrechen der schweren Freiheitsberaubung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr zu verurteilen. Das Landgericht hat\nden Angeklagten wegen eines Verbrechens der schweren\n\nj Freiheitsberaubung zu derselben Strafe von acht Monaten\nGefängnis verurteilt, die dem Angeklagten im Urteil vom\n30. Juni 1952 wegen zweier Vergehen der einfachen Freiheitsberaubung auferlegt worden war. Das Verfahren brachte\nalso im Endergebnis zwar eine Verschärfung des Schuldspruchs (§ 239 Abs 2 statt § 239 Abs 1 StGB) im Falle RB; 5\naber dieselbe Strafe wie im ersten Urteii. Hätte die\nStaetsanwaltschaft nur dieses Ergebnis bei der Anfech-\n\nDe tung des Urteils vom 30. Juni 1952 im Auge gehabt, so\n\n. müßte ein Erfolg ihres. Rechtsmittels im Sinne des § 473\nBi : StPO anerkannt werden (vgl R6St 63, 311, 312); das war\n337. aber, wie dargelegt, nicht der Fall. Das Rechtsmittel der\n\nStaatsanwaltschaft ist daher hier im Endergebnis im wesentlichen ohne Erfolg geblieben, so daß die Kosten .\n. dieses. Rechtsmittels der Staatskasse in vollem Umfang\n\"aufzuerlegen sind.\n\nAbgesehen von den sich hiernach ergebenden Berichtigungen des Urteilsspruchs ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen, und zwar, da auch\n\nsie im wesentlichen erfolglos bleibt, gemäß § 473 StPO\nauf seine Kosten.\n\nDr. Hörchner - Dr. Peetz Martin\n\nDr.Mannzen Dr. Hengsberger\n\ntn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-13/1-str-360-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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