{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-10-11_1_StR_685_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-10-11","aktenzeichen":"1 StR 685/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2248 088\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nio) den Vberforstmeister j dal H aus OD\nEEE: zevoren zı di 1880 in\n\n2.) den Oberforstwart Jcsef V Aus\nur ee E » geboren am\n\n1 in 3\nwegen Brandstiftung\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 153. Oktober 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n11. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantei\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten | wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 26. Juli 1954.\n\nsoweit es ihn betrifft, aufgehoben und das Ver-\n\nfahren insoweit auf Grund des Bayerischen Straf::\nfreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 einge-\n\nstellt, Die Kosten des Verfshrens hat auch in diesen\nUmfang die Staatskasse zu tragen.\n\nDie Revision des Angeklagten VB ira verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten I] wegen\nBrandstiftung in zwei Fällen (§§ 308, 74 StGB) zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt; es hat\nanderseits .das Verfahren gegen den Beschwerdeführer\nVD :.f Grund des Bayer. Straffreiheitsgesetzes\nvom 24. Januar i948 (Bay GVBl 1948 S 3) eingestellt.\n\nDie Angeklagien setzten am 19. April 1945 die im\n\nBezirk des Forstemts OD ze1esene EB üt te\n\nnebst dem Wirtschaftsgebäude in Brand. Der Beschwerdeführer\nHD wer damals Vorstand des Forstants Op:\n\nder Angeklagte VB var als Forstbeamter im Bezirk Dickelschwaige des genannten Forstamts tätig. Bei-\n\nde führten zu ihrer Verteidigung vor der Strafkamer\n\naus, sie hätten die Gebäude angezündet, um zu verhindern,\nGaß sich äort deutsche Truppen oder einzelne Wehrmacht-,\nSS- oder Parteiangehörige festsetzten und’ den heranrückenden\namerikanischen Truppen einen sinnlosen Widerstand leisteten\noder eine partisanenähnliche Tätigkeit entfalteten und\ndadurch eine Gefährdung der Bevölkerung herbeiführten.\nDieses Verteidigungsvorbringen hat das Landgericht dem\nBeschwerdeführer FB richt gegiaubt, es hat vielmehr\nangenomnen, daß bei ihm \"der Brandstiftung jagdliche\n\nMotive zugrunde lagen\"; dem Angeklagten vguiEEE>\nkonnte die Strafkammer seine entsprechende Verteidigung\n\"nicht mit zur Verurteiiung ausreichender Sicherheit\nwiderlegen\".\n\nBeide Beschwerdeführer rügen die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Ledigiich das Rechtsmittel des Angeklagten HB na: Erfolg.\n\nI. Die Revision des Beschwerdeführers Hg\n\n1.) Der Angeklagte hat die Inbrandäsetzung der gun»\nund des unmittelbar daneben liegenden Wirtschaftsgebäudes\n\nzugegeben. Sowohl bei Zugrundelegung der Überzeugung des\nLandgerichts, die Brandstiftung sei aus jagdlichen Gründen erfolgt, als auch bei Unterstellung der Richtigkeit\n\ndes Verteidigungsvorbringens des Angeklarten Hgg ergibt\nsich, daß er von vornherein den einheitlichen Vorsatz hatte,\nbeide Gebäude, die als .Staatseigentum der Verwaltung der\nBayerischen Schlösser, Gärten und Seen unterstanden, in\nBranä zu setzen, und dieses Vorhaben in einem Zuge durchführte, Die Verurteilung wegen zweier in Tatmehrheit\nstehender Verbrechen nach § 308 StGB ist bei dieser Sachlage rechtlich zu beanstanden. Es liegt bei natürlicher Betra\ntung nur ein Verbrechen vor.\n\n2.) Da die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat,\n\ndaß der Beschwerdeführer Hacker den Brand aus jagdlichen\nGründen gelegt hat, brauchte sie sich - von ihrem Standpunkt aus — bei ihm nicht mit der Frage des Notstandes, der\nNotwehr und der Staatsnothilfe (der Staatsnotwehr, des\nStaatsnotstands) auseinanderzusetzen. Daß diese Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe nicht vorliegen, wird\nunter II 2 b erörtert werden.\n\n3.) Dagegen ist es für die Anwendbarkeit des Bayerischen\nStraffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 von Bedeutung,\nob der Ansicht der Strafkammer, die Brandstiftung sei\naus jagdlichen Gründen erfolgt, beizutreten is“. Dies\n\nist zu verneinen.\n\na) Der Angeklagte Hacker berief sich darauf, daß er\nFührer der Widerstandsgruppe \"AD\" zsewesen sei, die\n\nes sich zur Aufgabe gemacht habe ‚einen letzten zwecklosen\nWiderstand von deutschen Truppen gegenüber den vorrückenden amerikanischen Einheiten sowie eine etwaige Tätigkeit\nvl einzelnen verbissenen Wehrmacht-, SS- oder Parteiengehörigen im Gebiet von Oberamugau, Linderhof und\nGraswang zu verhindern, um sinnlose Vernichtung von lienschenleben oder Sachwerten zu vermeiden und eine möglichst\nkampflose Übergabe zu erreichen. Er habe auch eine Belegung\nGer im Forstamtsbezirk befindlichen Hütten durch deutsche\nTruppenteile oder Angehörige der NSD/.P bzw. SS befürchtet,\ndie von dort aus nach Besetzung des Gebietes durch die\namerikanischen Truppen Unruhe hätten stiften können. Als\nein 8S5-Offizier schließlich am 18. April 1945 nach größeren\nHütten für die Unterbringung von Truppen gefragt habe\n\n- eine Tatsache, die das Landgericht festgestellt hat -,\nhabe er die Besetzung der Hundinghütte befürchtets er.\n\nhabe deshalb geglaubt,mit deren Zerstörung die der gesamten\nGegenä aus letzten Kampfhandlungen oder Partisanentätigkeit\ndrohende Gefahr zu beseitigen.\n\nDie Strafkammer hat eingehend das Bestehen der Widerstanäsgruppe' sp. ihren Aufbau und ihre Ziele geprüft.\nHierbei hat sie jedoch offensichtlich die Notwendigkeit der\nunbedingten Geheimhaltung einer Widerstanäsgruppe verkannt.\nAuch wenn der Angeklagte ihre Mitglieder für 'vertrauenswürdig gehalten hat, so erforderten doch die ärohende Gefahr des Bekanntwerdens eines Widerstandskreises und die\nhieraus sich ergebenden Folgen dringend, nur möglichst wenig\nLeute in die Pläne und Maßnahmen der Gruppe einzuweihen.\nAus der \"ebeimhai bungSchlüsse gegen den Angeklagten zu ziehen-ist im Hinblick auf die gemeinkundigen damaligen Ver-\n\nhältnisse fehlerhaft. Es kann dahingestellt bleiben. ob\n\ndie Tolgerungen, die das Landgericht hinsichtlich der\nGruppe \"m aus ‘den insoweit getroffenen Feststellungen\ngezogen hat, einer Nachprüfung standhalten. Denn entscheidendä für die Beurteilung der Beweggründe des Angeklagten\n\nist nicht etwa nur. die Tätigkeit dieser Gruppe. Es ist\ndaher zu beanstanden, wenn die Strafkammer gegen ihn vcrwertet, daß die Inbrandsetzung der bhütte in den\nRahmen und das sonstige \"passive Verhalten\" der Widerstandsgruppe nicht hineinpasse. Daß der Beschwerdeführer I]\nweder vor noch nach der Inbrandsetzung der Gebäude seine\nGruppe unterrichtete, ist durchaus nicht \"völlig unerklärlich\", wie die Strafkammer meint, sondern bei der üsmaligen\nLage sehr wohl verständlich.\n\nb) Diese Verstöße gegen gemeinkundige Hatsachen haben\ndie Beweiswürdigung ersichtlich beeinflußt. Das Urteil\nberuht auf ihnen. Die Strafkamner konnte als Beweisanzeichen für ein Inbrandsetzen der Gebäude aus \"jagdlichen\n\"Yotiven\" außer dem allgemeinen Gesichtspunkt der jedem\nForstbeamten und jedem Naturfreund unerwünschten Störung\ndes Wildes durch einen Hüttenbetrieb und abgesehen von\neinem dem Angeklagten nicht erweislich bekannten Schriftwechsel seines Amtsvorgängers aus Gem Jahre 1926.nur eine\nÄußerung des Angeklagten Hggp aus dem Jahre 1946 oder,\n1941 feststellen, es wäre besser, wenn die Hütte überhaupt\nnicht da wäre\n\nDas Urteil ist nach alledem aufzuheben.\n\n4.) Der Senat hat geprüft, ob er die Sache zu neuer Verhandlung und Tntscheidung an das landgericht zurückzurerweisen hat oder ob er die Anwenäbarkeit des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 schon auf Grund der\n\npisherigen Feststellungen und des geamten Akteninhalts\nvon sich aus bejahen kann. In diesem Fall hat das\nRevisionsgericht selbst das Verfahren einzustellen.\nDer Senat hat die volle Überzeugung gewonnen, daß der\nAngeklagte Üggp die Straftat unter dem Einfluß der\nKriegsverhältnisse begangen hat (§ 1 aa0).\n\nDer Beschwerdeführer verabredete am 18. April 1945\nmit dem Angeklagten Vgl. die Eitte an\nnächsten Tag in Brand zu setzen. Damals waren die amerikanischen Truppen in unaufhaltsamem Vorrücken. Auf deutscher\nSeite war der Wehrmacht äußerster Widerstand befohlen,\nder Bevölkerung das Zeigen von weißen Flaggen, Tüchern\nund dergleichen unter Androhung von Todesstrafe verboten\nund der \"Wehrwolf\" gegründet worden. In der näheren Umgebung von Oberammergau war es damals allerdings noch nicht\nzu Kampfhandlungen gekomnens später leisteten aber Hittenwalder\nGebirgsjäger an der Stra3e Oberammergau -— Ettal, wie\ndas Landgericht festgestellt hat, den heranrückenden amerikanischen Truppen Widerstand. Im Schloß Linderhof war ein\nhöherer SS-Stab untergebracht, Am 18. April 1945 kam ein\nSS-Offizier zu dem Angeklagten HD und verlangte von ihm\ndie Zuweisung einer möglichst großen, mit Fahrzeugen erıeichbaren Hütte, in der ein Stab untergebracht werden sollte.\nBeide Voraussetzungen waren bei der EBrütte gegeben.\nDer SS-Offizier hatte mit dem Angeklagten HD die Arneseelenhütte besichtigt, die ihm nicht zusagte. Der Offizier\nbesichtigte dann mit dem Nitangeklagten VB noch weitere Hütten, äie jedoch zu klein waren. Beide begaben sich nach\nSchloß lLinderhof, in dessen Nähe die Hrütte lag. Dort\nunterhielt sich der Offizier mit dem Pächter der Schloßwirtschaft cn. Dieser äußerte, nachdem sich der Offizier entfernt hatte, zu dem Angeklagten Vu: \"Ich glaube\n\nJetzt wird's dreckig\"; dabei bat er um Munition für seine\nPistole 08. Vo rief fernminälich den Beschwerdeführer Hg an,unterrichtete ihn über das Ergebnis der\n\nBesichtigung und bemerkte hierzu: \"Die Sache wird brenzlich\",\n\nBeide trafen sich dann und besprachen die Lage, wobei\n\nbeide zu der Überzeugung ksmen, der Offizier wolle die\nEitte 21: Unterkunft in Anspruch nehmen. Dies löste\nbei ihnen den Entschluß aus, die Hütte in Brand zu setzen.\nDas Landgericht hat ferner festgestellt, daß der Angeklagte\nI] einen Tag vor dem Einrücken der Besatzungsmacht eine\nBürgerversamlung in Oberammergau einberufen ließ, bei der\nman sich einschließlich der anwssenden Volkssturmsngehörigen einigte, sich nicht zu verteidigen. Aus dem Ablauf der\nEreignisse unidem gesamten Verhalten des Seschwerdeführers\nID folgert der erkennende Senat, daß es die besonderen\nKriegsverhältnisse waren, die die beiden Angeklagten\nentscheidend zu ihrem Handeln bestimmt haben. Damit sind\ndie Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 24. Jsnuar 1948 gegeben(BayObLG NF St\nBa 1, S 582 Nr 201; vgl auch BGH 1 StR 719/54 vom 18. Januar\n1955)»\n\n. Da das Landgericht auf eine Gefängnisstrafe von\n\neinem Jahr erkannt und nur der Angeklagte Revision eingelegt\nhat, eine höhere Strafe bei einer neuen Verhandlung demnach\nnicht ausgesprochen werden könnte, ist das Verfahren ge-\n\nmäß § 2 Abs 1 a unä § 3 des angefochtenen Straffreiheitsgesetzes einzustellen.\n\n‘\n\n5.) Weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit es\nden Angeklagten 1] betrifft, und insoweit zur Einstellung des Verfahrens führt, braucht auf die Verfahrensrügen dieses Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Veiuum:\n\nle) Verfahrensrügen:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 9 des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes\nvom 24. Januar 1948 belehrt; er hat bis zur Beendigung der\nSchlußvorträge keinen Antrag auf Durchführung des Verfahrens\ngestellt. Die Sache ist, wie sich aus den Ausführungen zur\n‚Sachrüge ergibt, zu einer sofortigen Freisprechung nicht\nreif. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu\nwerden (RGSt .70, 193); sie hätten übrigens zu keinem Erfolg führen können,\n\n2.) Die Sachrüge:\n\na) Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung wird auf die\nAusführungen in Abschnitt I 1 Bezug genommen.\n\nb) Rechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht festgestellt, daß kein gegenwärtiger Angriff im Sinne des\n\n§ 53 StGB vorlag. Es hat ausgeführt, Notwehr sei auch deshalb\nnicht gegeben, weil sie eine gegen den Angreifer gerichtete\nVerteidigungshandlung voraussetze, der Angeklagte habe\n\naber in die Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingegrif-\n\nfen. Die Brandstiftung sei auch nicht zur Rettung aus einer\ngegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Täters oder\neines Angehörigen erfolgt; der Beschwerdeführer habe eine\n\nsolche @fahr auch nicht angenommen. Das Landgericht hat\nferner geprüft, ob die Inbrandsetzung der Gebäude etwa\n\nunter dem Gesichtspunkt des Staatsnotstandes- oder der\nStaatsnotwehr straflos zu bleiben hat. Die verneinende\nEntscheidung ist ebenfalis zu billigen. Die Handlung des\nAngeklagten war nicht auf den Schutz des Staates oder seiner\nGüter gerichtet; ein gegenwärtiger Angriff lag überdies\nnicht vor. Der Beschwerdeführer wollte Gefahren abwenden,\ndie er anläßlich aussichtsloser Kampfhandlungen der Wehrmacht\noder einzelner Personen für seine engere Heimat befürchtete.\nNach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß\n\ndas Landgericht Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe verneint hat.\n\nDer Angeklagte VD kannte das Verbot einer\nBrandstiftung. Er will die Inbrandsetzung der Gebäude\n\naber im vorliegenden Fall für erlaubt gehalten haben.\n\nAuch bei Berücksichtigung des damals drohenden militärischen\nZusammenbruchs bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken\ndagegen, daß die Strafkammer den Verbotsirrtum als überwindbar und seine Überwindung als zumutbar bezeichnet hat.\n\nc) Da der Angeklagte vu nach alledem einer “\nBrandstiftung nach § 308 StGB schuldig ist, ist seine Freispre:\n\nchung ausgeschlossen; es hat bei der Einstellung des Verfahrens auf Grund des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes\n\n- 10 -\n\nvom 24. Januar 1948 zu verbleiben. Die Revision dieses\nBeschwerdeführers muß verworfen werden.\n\nDr. Hörchner Mantel Bundesrichter Martin\nist beurlaubt und des-\n\nhalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-11/1-str-685-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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