{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-10-11_1_StR_397_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-10-11","aktenzeichen":"1 StR 397/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 008 a”.\n\n[unse\n\nstr 397/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Otto WB aus EEE: sort geboren\n\nam «a 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einem abhängigen Kinde\n\nnat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 11. Oktober 1955 in der Sitzung vom 15. Oktober\n1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat I.\n\\ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 9\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Mannheim vom 8. Juli 1955 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie in dieser Sache seit dem 9. Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nu me man en mm\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen,\ntateinheitlich begangen mit Unzucht mit einem Kinde (§ 174\nNr 1, § 176 Nr 3 StGB), zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden, weil er um Weihnachten 1954 seiner damals zehnjährigen Tochter Maria an den nackten Geschlechtsteil gegriffen und daran gespielt hat. Seine Revision, mit der er verfahrensrechtliche Vorschriften und\ndas sachliche Recht als verletzt bezeichnet, hat keinen\n\nErfolg.\n\n1. Verfahrensrügen. ”\n\na) Daß die Strafkammer über die Glaubwürdigkeit des\nvon der Straftat betroffenen Kindes keinen Sachverständigen\ngehört hat, begründet nicht den von der Revision erhobenen Vorwurf mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO).\nAllerdings ist der Fall ungewöhnlich. Die Tochter des\nAngeklagten hatte bei ihrer ersten, durch die Polizei überraschend herbeigeführten und bei der unmittelbar anschließenden richterlichen Vernehmung den Tathergang von sich aus\nso geschildert, wie ihn die Strafkammer festgestellt hat.\nIn der ersten Hauptverhandlung hatte sie jedoch die Aussage verweigert und in der nächsten, dem Urteil zugrunde\nliegenden ihre früheren Aussagen widerrufen und erklärt,\nihr Vater habe ihr \"nichts getan\". Gewiß mag nicht nur\neine in persönlichen Eigenschaften des Kindes, sondern\nauch eine solche in äusseren Umständen begründete\nAuffälligkeit die Zuziehung eines Sachverständigen nahelegen, jedenfalls wenn sie auf eine Wesenseigentümlichkeit des Kindes hinweist, die von dem gewöhnlichen kindlichen Erscheinungsbild abweicht (vgl BGHSt 3, 52, 54).\n\nDas hat der Tatrichter indes nicht verkannt. Er hat geprüft,\nworauf der Wechsel in dem Verhalten des Kindes zurückzu-\n\nen ee ran\n\nen\n\nenazm«\n\nnun m\n\n. en r\n”\n\n-2.\n\nGründe:\n\nm mu er.\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen,\ntateinheitlich begangen mit Unzucht mit einem Kinde (§ 174\n\\r 1, § 176 Nr 3 StGB), zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden, weil er um Weihnachten 1954 seiner damals zehnjährigen Tochter Maria an den nackten Geschlechtsteil gegriffen und daran gespielt hat. Seine Revision, mit der er verfahrensrechtliche Vorschriften und\ndas sachliche Recht als verletzt bezeichnet, hat keinen\nErfolg.\n\n1, Verfahrensrügen. ”\n\na) Daß die Strafkammer über die Glaubwürdigkeit des\nvon der Straftat betroffenen Kindes keinen Sachverständigen\ngehört hat, begründet nicht den von der Revision erhobenen Vorwurf mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO).\nAllerdings ist der Fall ungewöhnlich. Die Tochter des\nAngeklagten hatte bei ihrer ersten, durch die Polizei überraschend herbeigeführten und bei der unmittelbar anschließenden richterlichen Vernehmung den Tathergang von sich aus\nso geschildert, wie ihn die Strafkammer festgestellt hat.\nIn der ersten Hauptverhandlung hatte sie jedoch die Aussage verweigert und in der nächsten, dem Urteil zugrunde\nliegenden ihre früheren Aussagen widerrufen und erklärt,\nihr Vater habe ihr \"nichts getan\". Gewiß mag nicht nur\neine in persönlichen Eigenschaften des Kindes, sondern\nauch eine solche in äusseren Umständen begründete\nAuffälligkeit die Zuziehung eines Sachverständigen nahelegen, jedenfalls wenn sie auf eine Wesenseigentümlichkeit des Kindes hinweist, die von dem gewöhnlichen kindlichen ürscheinungsbild abweicht (vgl BGHSt 3, 52, 54).\n\nDas hat der Tatrichter indes nicht verkannt. Er hat geprüft,\nworauf der Wechsel in dem Verhalten des Kindes zurückzu-\n\nm un.\n\nET a DL\n\n„re.\n\nwu t.\n\ner\n\n2. re\n\n-3—\n\n2: > Per\n\nführen ist, und festgestellt, iDie von dem Mädchen da-..\nfür vorgeschützten (die Art der Vernehmung betreffenden)\nGründe sind unrichtig; die wirkliche - ohne einen Verstoß\ngegen die Denkgesetze ermittelte - Ursache liegt in einer\nBeeinflussung des Mädchens durch seine Mutter, die schon\nin einem gleichartigen früheren Strafverfahren gegen den\nAngeklagten, ihren Ehemann, in ähnlicher Weise auf die damals betroffene Tochter Erika einzuwirken versucht hatte,\nLiegt aber hierin, also in einem von außen hinzutretenden\nUmstand, und nicht, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, in einem auffälligen Wesenszug des Kindes die Besonderheit des Falles, so brauchte die Strafkammer zu\nseiner Beurteilung einen Jugendsachverständigen um so weniger heranzuziehen, als auch sonst keine Gründe ersichtlich\nsind, die dazu genötigt hätten. Bei der erwähnten ersten\nVernehmung des Kindes war nach den Feststellungen des Lendgerichts und dem Akteninhalt sachgemäß verfahren worden.\nSeit der Tat war bis zur Vernehmung nur etwa ein halbes\nJahr vergangen. Weder der Angeklagte noch die Verteidigung\nhatte in der Hauptverhandlung die Vernehmung eines Sachverständigen angeregt. Es kommt hinzu, daß die Mutter des\nMädchens trotz ihrer dem Angeklagten günstigen Haltung\n\nund die Klassenlehrerin des Kindes nach den Feststellungen\ndes Landgerichts bekundet haben, daß ihnen noch nie eine\nLügenhaftigkeit des Mädchens aufgefallen sei.\n\nb) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Urteil lasse eine Sachdarstellung über den \"Vorgang als solchen\" vermissen, daher seien die Urteilsgründe unvollständig (§ 267 Abs 1 StPO). Dasselbe gilt von der Beanstandung, das Landgericht bezeichne die Redewendung,\nmit denen das Kind Vorwürfe gegen das Vorgehen bei seiner\nVernehmung durch die Verhörpersonen erhoben habe, als\nwohlgesetzt, teile sie aber im Wortlaut nicht mit und\nmache so dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Beurteilung unmöglich (§ 267 Abs 1 Satz 2 StP0).\n\n2. Sachrüge.\n\nWas die Revision hierzu ausführt, ist nicht stichhaltig. Zuch die allgemeine Nachprüfung des Urteils ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\nAllerdings führt die Strafkammer aus, daß keine \"sinnlose\"! Trunkenheit des Angeklagten bei der Tat vorgelegen\nhabe, und bei der Strafzumessung hält sie ihm zugute, daß\ner zur Tatzeit durch Alkoholeinwirkung \"weitgehend enthemmt\"\nwar. Sie erörtert aber ausdrücklich die Frage, ob der Angeklagte bei der Tat infolge Alkoholgenusses etwa zurechnungsunfähig oder (erheblich) vermindert zurechnungsfähig\nwar, und verneint dies. Daher liegen jenen Wendungen in\nder Urteilsfassung rechtsirrige Vorstellungen der Strafkammer über die Tragweite des § 51 Abs 1 und Abs 2 StGB\naugenscheinlich nicht zugrunde.\n\nDaß das Landgericht dem Angeklagten mit Rücksicht auf\nsein \"Neinsichtsloses\" Leugnen nur einen Teil der Untersuchungshaft angerechnet hat, begründet ebenfalls kein\ndurchgreifendes Bedenken (§ 60 StGB; BGHSt 1,105).\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel -\n\nDr. Mannzen Dr.Hengsberger\n\ngr ..\nN 5 an","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-11/1-str-397-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-11/1-str-397-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:12.566645+00:00"}}