{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-10-11_1_StR_365_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-10-11","aktenzeichen":"1 StR 365/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4, StR 365/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Ida H ent\" eb. E aus REED\n(Kreis GE), dort geboren iu\n- Sachbezeichnung: EB u.4. -\n\nwegen Beihilfe zum Meineid\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung vom 11. Oktober 1955 in der Sitzung vom\n13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben;\n\non\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter )\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten HB vwira das\nUrteil des Landgerichts Ulm vom 28. April 1955, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBi;\nwe 2\nBa\n\n_ Gründe:\n\n—. rn ar\n\nIn dem Ehescheidungsrechtsstreit der Angeklagten Ida\nHB wurde der frühere Nitangeklagte BD a1:\nZeuge über die Behauptung des klagenden Ehemannes vernommen, er habe zur Angeklagten in ehewidrigen Beziehungen gestanden. De stritt dies der Wahrheit zuwider ab und beschwor die unrichtige Zeugenaussage. Er ist\nwegen Meineids rechtskräftig zu neun Monaten Gefängnis,\ndie Angeklagte if ) wegen Beihilfe zum Meineid zu\nvier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung\nder Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt. Die bürgerlichen\nEhrenrechte sind der Beschwerdeführerin auf die Dauer von .\nzwei Jahren aberkannt worden.\n\nDie Revision der Angeklagten HB; die äie Sachbeschwerde erhebt, führt zur Aufhebung des Urteils. Das\nLandgericht hat die Hilfeleistung der Angeklagten zum\nMeineid des Dip darin gesehen, daß sie zu dessen\nunrichtiger Zeugenaussage schwieg und auch vor seiner Beeidigung nicht die Wahrheit bekannte. Durch ihr Schweigen\n\"während der Vernehmung\" habe sie Dil zu verstehen\ngegeben, daß sie alle ehewidrigen Beziehungen zu ihm abgestritten habe und weiterhin abstreiten werde, und so \"durch\ntätiges Handeln\" seinen Meineid gefördert. Ob sie ihm\nauch durch pflichtwidrige Unterlassung einer gebotenen\nHandlung zu dem Meineid Hilfe geleistet hat, hat die\nStrafkammer dahingestellt gelassen. Dennoch führt sie\nin dem Urteil aus, die Angeklagte habe die Rechtspflicht\ngehabt, mindestens vor der Vereidigung DB ihr\nSchweigen zu brechen. Sie habe (mit einer hier nicht in\nBetracht kommenden Ausnahme) jegliche Eheverfehlung abgestritten, auch die Abweisung der Klage beantragt und\ndadurch DB in die Gefahr gebracht, unter dem Eide\nfalsch auszusagen, da er sich sonst eines ihm zur Unehre\n\ngereichenden Verhaltens und eines Ehebruchs hätte bezichtigen müssen.\n\nWeder die eine noch die andere Erwägung der Strafkammer hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Augenscheinlich hat das Landgericht die Entscheidung BGHSt\n2, 129 und 3, 18, deren Gründe es teilweise wörtlich in\ndas Urteil übernommen hat, auf den hier gegebenen Fall\nübertragen, ohne zu beachten, daß er sich von den dort\nbehandelten Sachverhalten wesentlich unterscheidet.\n\n1.) Allerdings kann tätige Beihilfe zum Meineid\nleisten, wer durch sein Verhalten dem Zeugen zu verstehen\ngibt, daß er keine der erstrebten eidlichen Falschaussage\nentgegenstehende Erklärung in dem Verfahren abgegeben habe\noder abgeben werde (BGHSt 2, 129, 132). Dieses Verhalten\nkann der Gehilfe auch durch sogen. schlüssiges Handeln erkennen lassen. Bleibt er aber untätig, so wird sich darin\nder Wille zur tätigen Beihilfe nur unter besonderen Umständen ausdrücken (BGHSt 4, 327, 329). Solche Umstände\nhat das Landgericht nicht feststellen können. Insbesondere\nwar zwischen der Angeklagten und a] keine vorherige\nVerabredung, etwa über die Bedeutung schweigenden Verhaltens der Angeklagten, getroffen worden. Es bestanden\nauch zwischen ihnen keine engeren Beziehungen von einiger\nDauer. Vielmehr war es nur einmal zwischen ihnen zu dem\nVersuch eines Geschlechtsverkehrs gekommen. Daher kann in\ndem bloßen Schweigen der Angeklagten während der Falschaussage keine tätige Hilfeleistung zum Meineidä gefunden werden.\n\nDamit verfällt das Urteil der Aufhebung.\n\n2.) Die zwar näher ausgeführte, aber ausdrücklich\nnicht zur Begründung der Entscheidung herangezogene Kilfs-\n\n-4-\n\nerwägung, die Angeklagte habe auch durch pflichtwidriges\n\nUnterlassen den Meineid des Bil zeföräert,\nträgt das Urteil ebenfalls nicht,\n\na) Ihr liegen nicht widerspruchsfreie Feststellungen zugrunde. Während die Strafkammer nämlich einerseits\ndie für den Mitangeklagten Bl nerbeigeführte\nGefahr einer eidlichen Falschaussage darin begründet\nsieht, dass die ‘Angeklagte jegliche Verfehlung abgeleugnet und so seine Vernehmung veranlaßt habe, stellt sie an\nanderer Urteilsstelle fest, daß die Angeklagte zu der Behauptung ihres Ehemannes über ehewidrige Beziehungen zu\nBED \"vor dem Beweisaufnahmetermin durch ihren ?Prozeßbevollmächtigten keine schriftsätzliche Erklärung\" habe\nabgeben lassen. Ob sie sie etwa in einer mündlichen Verhandlung selbst oder durch ihren Rechtsanwalt bestritten\nhatte, gibt das Landgericht nicht an, Danach ist nicht\nauszuschließen, daß es ohne ein Bestreiten jener Behauptung\naurch die Angeklagte zu dem Beweisbeschluß, durch den\ndie Vernehmung des von dem Ehemann als Zeugen benannten\nEEE angeoränet wurde, gekommen ist (§§ 617,622 ZPO).\n\nIm übrigen wird die Frage, ob es in einem solchen\nFalle schon den Tatbestand der Beihilfe zum Meineid\nerfüllt, wenn die Partei eines Rechtsstreits durch wahrheitswidriges Bestreiten einer Prozeßbehauptung mittelbar\ndie Vernehmung eines Zeugen herbeiführt und dann dessen\nvorsätzliche Eidesverletzung nicht verhindert, obwohl sie\ndazu imstande ist, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen zurückhaltend beurteilt (BGHS+\n2, 129, 135; 4, 327, 3295 MDR 1953, 692 Nr 528; 1 StR 88/51\nvom 10. April 1951; 2 StR 12/54 vom 15. Oktober 1954, teilweise abgedruckt 36HSt 6, 322; 3 StR 429/54 vom 14. Februar\n1955). Die strengere Anforderungen stellende Entscheidung\n\n... on\nu in men\n\nDe \"zu. .\n\nnn en\n\nnenn tem\n\ndes 4. Strafsenats vom 11. Oktober 1951 (BGHSt 3,18),\n\ndie ersichtlich der bisherigen Auffassung des Landgerichts zugrunde liegt, hat einen anderen Sachverhalt\n\nzum Gegenstand. Dort hatte zwischen dem Angeklagten\n\nund der Zeugin ein Liebesverhältnis von längerer Dauer be-\n\nstanden.\n\nb) Daß die Angeklagte den I) in die ernsthafte Gefahr gebracht habe, einen Meineid zu leisten,\nbegründet die Strafkammer u. a. damit, daß dieser, wenn\ner die Wahrheit bekannt hätte, sich eines ihm zur Unehre\ngereichenden Verhaltens hätte bezichtigen müssen. Damit\nsteht, wenn auch Erklärungen vor Gericht an einem anderen\nMaßstab zu messen sind als außergerichtliche Äußerungen,\nmangels näherer Klarstellung nicht ohne weiteres im Einklang, daß nach den Urteilsfeststellungen I] sich\nselbst —- wenn auch der Wahrheit zuwider - vor anderen des\nehebrecherischen Geschlechtsverkehrs mit mehreren Frauen\nrühmte,. Gegenüber dem weiteren, vom Landgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt, daß sich Bi bei Offenbarung\nder Wahrheit der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen\nEhebruchs (§ 172 StGB) ausgesetzt hätte, ist darauf hinzuweisen, daß es mit der Angeklagten nur zu dem (straflosen) “\nVersuch eines Geschlechtsverkehrs, also zu einem Vorgang\ngekommen war, auf Grund dessen den EB höchstens\nim Wege der Schlußfolgerung ein Ehebruch hätte zur Last\ngelegt werden können, Ob BB eine ernsthafte Gefährdung seiner Ehe zu befürchten hatte (BGHSt 1,22,28),\nwird in der neuen Hauptverhandlung sorgfältig zu prüfen\nsein ebenso wie die weitere Frage, ob die Angeklagte das\nalles ihrerseits erkannt hat (BGHSt 2, 129, 134; 2 StR\n12/54 vom 15. Oktober 1954).\n\nÄ\n\n\\\n=\n}\ni\n\n3.) Das Verhalten, das die Angeklagte Mb nach\n\nder Eidesleistung des Bi, insbesondere bei ihrer\nParteivernehmung, an den Tag legte, ist für den Tatbestand\n\nder Beihilfe ohne rechtliche Bedeutung.\n\n4.) Auch zur Frage der Glaubwürdigkeit des Dip\nim Verhältnis zu der der Beschwerdeführerin sind die Urteilsfeststellungen nicht frei von Widerspruch,\n\n5.) Das Landgericht wird zur Klärung des näheren Hergangs bei der Vernehmung des Beigelbeck vom 18. März 1953\nden Einzelrichter sowie gegebenenfalls den Urkundsbeamten\nund die übrigen Verfahrensbeteiligten, die zugegen waren,\nals Zeugen zu hören haben.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Mannzen Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-11/1-str-365-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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