{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-10-11_1_StR_359_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-10-11","aktenzeichen":"1 StR 359/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"q5tR 359/55\n\nImNamen des Volk es\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechanikermeister Eugen Io — )\n\nwegen tätlicher Beleidigung u. &.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 11. Oktober 1955 in der Sitzung vom 13.0ktober\n1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat «>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hechingen vom 23. Mai 1955, soweit der\nAngeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten sind im Eröffnungsbeschluß zur Last\ngelegt versuchte Notzucht in Tateinheit mit vollendeter\nGewaltunzucht an der zur Tatzeit 20jährigen Irmgard oo 5)\nund vollendete Notzucht an deren damals 16 1/2jährigen\nSchwester Rosa WED sowie ärei Fälle der Nötigung, begangen dadurch, daß er die verletzten Mädchen durch Drohungen bestimmt habe, keine Anzeige zu erstatten. Er ist verurteilt worden im Falle Rosa WE wegen tätlicher Eeleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung, und zwar\nzu sechs Monaten Gefängnis. Von der Anklage der Nötigung\nist er freigesprochen worden. Zum Fall Irmgard WD\nenthält das Urteil den Ausspruch, daß das \"Verfahren wegen\nBeleidigung der Irmgard WW\" eingestellt werde.\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem\nSenat klargestellt, daß die Entscheidung nur im Umfange\nder Verurteilung (Fall Rosa 0) angefochten werde\nund daß sich der Angeklagte durch die Einstellung des\nVerfahrens (Fall Irmgard ) nicht beschwert fühle.\n\nm.\n\nWas den Fall Rosa I) anbelangt, so hat nach dem\nfestgestellten Sachverhalt das zur Zeit der Tat 16 1/2jährige\nMädchen dem auf einen Geschlechtsverkehr mit ihm drängenden\nAngeklagten keinen körperlichen Widerstand entgegengesetzt; denn es brachte nach den Gründen des Urteils sein\nVerlangen, von ihm in Ruhe gelassen zu werden, nu? mit\nWorten zum Ausdruck, Von einer auch nur schwachen körperlichen Abwehr ist im Urteil nicht die Rede. Daß Rosa\nvg sich infolge des Weingenusses elend fühlte und\ndadurch in der körperlichen Abwehr des Angeklagten \"behindert\" war, hat der Angeklagte nach der ausdrücklichen\nFeststellung des Landgerichts seinerseits nicht erkannt,\n\nUnter diesen Umständen findet die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Beleidigung und Körperverletzung in dem\nbisher festgestellten Sachverhalt nach der inneren Taüseite\nkeine ausreichende Grundlage. Wenn eine Frau dem Verlangen eines Mannes.nach Geschlechtsverkehr lediglich mit\nWorten, sei es auch \"eindeutig\", widerspricht, sich aber\ngegen dieses Ansinnen nicht außerdem körperlich wehrt, so\nwird der Mann: in aller Regel annehmen und annehmen dürfen,\ndaß sie trotz des geäußerten Widerspruchs mit seinem Vorhaben letzten Endes einverstanden ist. Denn soweit sie nach\nMaßgabe der gegebenen Umstände, besonders nach ihrem Alter\nund Einsichtsvermögen ‚das nötige Verständnis für das Wesen\ndes in Betracht kommenden Vorganges hat und nicht nur die\nPedeutung der Tat als einer unzüchtigen Handlung zu begreifen, sondern auch Wesen und Bedeutung der Geschlechtsehre zu erkennen vermag, müßte in diesem Einverständnis\nmit dem Vorhaben des Mannes eine Einwilligung in die sonst\ndarin liegende Ehrverletzung gesehen werden, die eine Bestrafung wegen Beleidigung - hier auch wegen der Körperverletzung (Zerreißung des Hymens) - infolge Fehlens der\nRechtswidrigkeit ausschließt. Ein 16 1/2jähriges Mädchen\nvon durchschnittlicher geistiger. Entwicklung pflegt zu\nwissen, daß der außereheliche Geschlechtsverkehr die Preisgabe der geschlechtlichen Ehre bedeutet (vgl RG DStR\n1938,391).\n\nDaß Rosa Ü |) durch ihren - an sich geringfügigen -\nWeingenuß so mitgenommen war, daß sie in der körperlichen\nAbwehr gegen das Vorhaben des Angeklagten behindert war,\nhat der Angeklagte, wie erwähnt, nicht gewußt. Darüber,\ndaß sie nach ihrer geistigen Entwicklung trotz ihres immerhin reiferen Alters etwa nicht in der Lage war, zu erkennen, daß sie sich durch die geschlechtliche Hingabe auch\n\nin ihrer Ehre etwas vergab und daß der Angeklagte dies\nnach ihrer äusseren Erscheinung oder ihrem Verhalten (vgl\nBGHSt 5,362) erkannt hat, enthält das Urteil keine Feststellungen. Das Landgericht hat sich namentlich nicht mit\nder Frage befaßt, für wie alt der Angeklagte das Mädchen\nhielt. In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls auch\ndie Tatsache von Bedeutung sein, daß Rosa vB mit dem\nAngeklagten allein mitgefahren ist, obwohl sie bei einer\nfrüheren Fahrt Zeugin ziner unsittlichen Annäherung an\nihre Schwester Irmgard gewesen war. Nach den Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Gewaltanwendung war\nübrigens, worauf noch hingewiesen sei, Rosa vi zwar\netwas benommen, aber nicht so sehr in ihrem Willen oder\nBewußtsein geschwächt, daß sie dadurch ein \"praktisch\nannähernd wehrloses Opfer\" des Angeklagten war.\n\nNach alledem ist die Verurteilung des Angeklagten\nwegen tätlicher Beleidigung und Körperverletzung bisher\nnicht ausreichend begründet,\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nDr.Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-11/1-str-359-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-11/1-str-359-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:12.529962+00:00"}}