{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-10-11_1_StR_212_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-10-11","aktenzeichen":"1 StR 212/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı StR 212/55\n\n—\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1)\n\n2)\n3)\n4)\n5)\n6)\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 11. Oktober 1955, in der Sitzung vom\n13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBurädesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\naıs Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 11. Januar 1955 im\n\nSchuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagten\nje wegen fünf rechtlich zusammentreffender Vergehen\nder gefährlichen Körperverletzung und wepen je eines\nVergehens des schweren Hausfriedenebruchs verurteilt\nsind. Der Ausspruch über die Freisprechung im übrigen und die Übernahme von Verfahrenskosten auf die\nStaatskasse fällt weg.\n\nIm Umfang der Verurteilung wegen gefährlicher körperverleizung sowie hinsichtlich der Gesamtstrafen\nwird das bezeichnete Urteil im Strefausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Lanägericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen:\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründes\n\nmen 0 sm rar man\n\nDie Angeklagten sind vom Landgericht \"je wegen fünf\nVergehen der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung,\nin zwei Fällen fortgesetzt begangen, und wegen je eines Vergehens des Hausfriedensbruchs unter Freisprechung im übrigen\"\nzu Gefängnisstrafen verurteilt, welche gemäß § 23 StGB zur\nBewährung ausgesetzt worden sind. Ihre auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen bleiben, von einer Berichtigung des Schuldspruchs und der darauf beruhenden teilweisen\nAufhebung des Strafausspruchs abgesehen, erfolglos.\n\nDas Landgericht hat zunächst die Merkmale des Hausfriedensbruchs, erschvert durch gemeinschaftliche Begehung seitens mehrerer Täter und durch Mitführung von Waffen, rechtsirrtunmsfrei festgestellt. Es erblickt den Hausfrieäensbruch\nzwar nicht im Betreten der \\iohnung des Georg Gi>\ndurch die Angeklagten, wohl aber in ihrem weiteren Verweilen\ntrotz Aufforderung seitens des Berechtigten, die Wohnung zu\nverlassen. Wenn Cie Beschwerdeführer demgegenüber auf das\nin Zigeunerkreisen herrschende Gastrecht verweisen, welches\nden Inhaber einer Behausung verpflichte, der aufgenomnenen\nPerson den Aufenthalt in den Räumen solange zu gestatten,\nwie diese es wünscht, und sie während dieser Zeit zu unterhalten, so kann ein solcher Brauch sicherlich nur für Gäste gelten, die sich ihrerseits so verhalten, wie es einen Gaste zukommt. Dafür spricht auch, daß der Sippenälteste Georg cn\n| O9— ) sich an die angebliche Sitte nicht gehalten unä\ndie Angeklagten hinausgewiesen hatte. Jedenfalls ist ein\nsolcher Brauch, wie ihn die Beschwerdeführer behaupten, gegenüber dem geltenden Strafrecht unbeachtlich.\n\nDas Urteil hat weiter das Vorliegen gemeinschaftlicher\nVergehen der gefährlichen Körperverletzung nach 8§ 223, 223 a.\n\n47 StGB, in den Fällen Adolf und Perdinend' si :o::zesetzt begangen, ohne Rechtsverstoß festgestellt. Jedoch liegen nach dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhelt\nnicht fünf sachlich, sondern fünf rechtiich zusammentrefTende\nVergehen gegen die genannten Gesetzesbestimmungen vor. Das\n\nLandgericht führt aus:\n\n\"Nach dem gesamten Sachverhalt haben die Angeklagten in\ngewolltem und bewußtem Zusammenwirken gehandelt, euch\nsoweit sie die Genannten nicht selbst verletzt haben.\nJeder hat auf Grund eigener freier Entschließung in\nden Kampf eingegrif?en und bis zum Abbruch der Tätlichkeiten daran teilgenommen. Jeder wollte einmal denjenigen mißhandeln, gegen den er sich unmittelbar wandte,\ndamit aber zugleich den Betreffenden als Helfer für die\nvon den Mitangeklagten Angegriffenen ausschalten und\ndadurch die Verletzung der Letzteren herbeiführen. Der\nEntschlu3 zum gemeinsamen Vorgehen wurde spätestens in\n\ndem Zeitpunkt gef der Angeklagte Rudolf u\nar auf Rolf losstürzte. kiemend machve hierbei den Versuch, den in Fluß gekommenen Lauf der\nDinge aufzuhalten. Alle schalteten sich sofort tätlich\nin die Auseinandersetzung ein und gaben damit zu erkennen, daß sie ihr Verhalten gegenseitig billigten und\ndafür gegenseitig einzustehen bereit waren.\"\n\nHiernach liegen bei allen Angeklagten nicht fünf selbständige Taten vor, sondern eine natürliche Handlung; sie\nhaben durch diese eine Handlung dasselbe Gesetz mehrmals\nverletzt (§ 73 StGB; vgl RGSt 32, 137; 58, 113, 116; EGHSt\n1, 20).\n\nIm vorliegenden Falle spielten sich alle “örperverletzungshandlungen der sechs Angeklagten an den fünf Verletzten in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang\nund durch einen einheitlichen gemeinschaftlichen Willen zusammengefaßt ab. Jeder Angeklagte wollte, wie es in Urteil\nheißt, durch die Hißhandlung seines unmittelharen Gegners\ndiesen zugleich als Helfer für die anderen Angegriffenen\nausschalten. Er leistete also durch die eigenen -Angriffs-\n\nhandlungen zugleich einen Tatbeitrag zu den von den litangeklagten anderweit zugefügten Körperverletzungen. Danach liegt\nhier bei natürlicher Betrachtungsweise auf Seiten ailer Angeklagten je eine einheitliche Handlung im Sinne des 8 753 3GB\nvor, durch äie dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt wurde.\nund zwar geschah dies, über die Rechtsansicht des Landgerichts\nhinausgehend, in allen den Fällen, in denen die Angegrifferen\nin mehreren Einzelhandlungen durch denselben oder verschiedene Angeklagte mißhandelt wurden,in jeweils in sich fortgesetzter Tat. Da die vom Landgericht getroffenen Feststellungen hierdurch nicht berührt werden und es sich lediglich un\neine abweichende rechtliche Würdigung handelt, gegen die eine\nandere Verteidigung der Angeklagten nicht in Frage komut,\n\nkann der Schuldspruch vom Revirionsgericht berichtigt werden.\n\nDas Landgericht hat Notwehr der Angeklagten mit der\nrechtlich einwanäfreien Begründung verneint, daß Rudolf\nCO zu: 201: CE 1ecieglich desneiv 10=-\nstürzte. um ihn wegen seiner beleidigenden Äußerung zu\nstrafen, also aus Rachsucht und nicht zum Zwecke der Verteidigung. \"Und dies war auch\" — so heißt es in dem Urteil\nweiter -— \"für die übrigen Angeklagten des Signal zum Losschlagen\". Damit scheiden die Gesichtspunkte der Notwehr\nund der vermeintlichen Notwehr für die Angeklagten aus, Da3\nauch etwaige Zigeunersitten, auf Grund deren sie zu einer\nVergeltung ©er dem Rudol? BD zuzefügten Beleidäigung schreiten zu müssen glaubten, sie nicht zur Berufung\nauf Notwehr berechtigen, hat das Landgericht mit Recht an--\ngenonnen. Was dis Revision zur Frage der Notwehr ausführt, liegt\nweitgehend auf dem Gebiet der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung, die keinen Rechtsverstoß erkennen 1äßt und\nGaher für das Kevisionsgerickt bindend ist. Das gilt insbesondere von der Behauptung der Beschwerdeführer, nicht die\n\nzugefügte Beleidigung, sondern das Erlöschen des Lichts sei der\nAnlaß zum Losschlagen gewesen. Diese Darstellung widerspricht\ndem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt, sie wäre aber\nauch deshalb nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung zu stützen, weil Rudolf Cl richt nach dem Erlöschen, sondern erst nach dem Wiedereinschalten des Lichts\nlosgeschlagen hat, somit in einem Zeitpunkt, als die äurch das\nAbschalten des Lichtes geschaffene Gefahrlage bereits wieder\nbeseitigt war.\n\nZutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs in Tatmehrheit (§ 74 StGB) zueinander stehen (vgl\nauch RGSt 32, 137, 139,f).\n\nSchließlich sind auch die Begründung des Strafausspruchs\nunä die Erwägungen zu §§ 105 f JGG nicht zu beanstanden. Mil- “\ndernde Umstände sind den Angeklagten - entgegen den Ausführungei\nder Revisionsbegründung — bewilligt; der Vortrag der Beschwerdeführer ist insoweit gegenstandslos. Daß der Angeklagte vg\n ) ein Rasiermesser benutzt hat, ist vom Tatrichter fest- j\ngestellt. Auch die weiteren Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang sind unbegründet.\n\nDie Schuldspruchberichtigung macht es erforderlich,\nden Strafausspruch insoweit aufzuheben, da für die gefährliche Körperverletzung nunmehr bei jedem Beschwerdeführer\neine einheitliche Linzelstrafe festzusetzen ist. Das führt\nauch zur Aufhebung der Gesamtstrafen.\n\nDie Freisprechung im übrigen und öje entsprechende\nkKostenentscheidung haben wegzufallen, da das Gesamtgeschehen sowohl im ZTröffnungsbeschluß als auch im angefochtenen\nUrteil als eine Tat gewürdigt worden ist.\n\nIm Umfang der Verurteilung wegen schweren Hausfriedensbruchs dagegen sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Mannzen Dr. fiengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-11/1-str-212-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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