{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-09-28_1_StR_5_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-09-28","aktenzeichen":"1 StR 5/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2518 047 7\n\nIm\na2\n+\nun\nu\n>\n\n!\n’\n'\nt\n’\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Heinrich H np zus Reini:\ngeboren am GEMEMEEEEEEER 1926 in ZU (Kreis KOMME\nGREEN :\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Hai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter iantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat EEE >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Tübingen vom 28. September 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\na\n\nAU:\n\n-2_-\n\nDer Angeklagte ist am 22. Juli 1953 zwischen 21 und\n22 Uhr in das Zimmer seiner früheren Verlobten Ru ;\nmit der er während der Verlobungszeit und auch nach Aufhebung des Verlöbnisses öfters geschlechtlich verkehrt hatte. eingestiegen, nachdem er sie gerufen, aber keine Antwort\nerhalten hatte. Einer Aufforderung, das Zimmer zu verlassen,\nfolgte er nicht, sondern setzte sich zu der im Bett liegenden Frau RB auf den Bettrend Es kam zu einer Aussprache, bei der er fragte, ob sie ein neues Verhältnis mit\neinem gewissen BB pesonnen und ihn diesem gegenüber\nschlecht gemacht habe, sowie welches der wahre Grund für\nihren Entschluß, das Verlöbnis mit ihm selbst aufzulösen,\ngewesen sei, Während Frau RB die beiden letzten Fra-\n\ngen beantwortete und die abfällige Äusserung gegenüber Bi\n\nbestritt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob sie ihn\nAuskunft über ihre Beziehungen zu BR zezeben hat. Im\nLaufe des Gesprächs näherte sich der Angeklagte der Frau\nRO. drückte sie aufs Bett zurück und küsste sie. Er\nzog ihr wiederholt gewaltsam die Bettdecke weg und sagte,\nals sie Hilferufe androhte, er werde sie und sich \"hinmachen\", wenn sie schreie. Taraufhin zog Frau Re ihren Schlüpfer aus. Der Angeklagte legte sich zu ihr ins\nBett und vollzog mit der nunmehr keinen Widerstand leistenden Frau I — N den Geschlechtsverkehr. Danach unterhielten sich beide einige Zeit Frau Rh zeigte dem Angeklagten einige Bilder ihres Kindes und schenkte ihm ein\nBild. worauf der Angeklagte wegging.\n\nDiesen Sachverhalt hat die Strafkammer dahin beurteilt, daß dem Angeklagten zwar nicht nachgewiesen werden\nkönne, er habe bei Vollziehung des Beischlafs einen entgegenstehenden Willen der Frau RB vewust aurch Gewalt oder Drohung überwunden; bis zu einem gewissen Zeit-\n\npunkt aber, den das Landgericht nicht, näher feststellt.\nder aber jedenfulls vor dem Ausziehen des Schlüpfers\nliegt, habe die Zeugin seinem Wunsch nach Ausübung des\nGeschlechtsverkehrs Widerstand geleistet, den er erkannt\nund teils mit körperlicher Gewalt teils durch Drohung zu\nbrechen versucht habe. Nur unter dem Eindruck der Drohung\nhabe Frau RB schließlich den Beischlaf geduldet.\nweil aber bei Beginn des Beischlafs der Angeklagte möglicherweise ihr freiwilliges Einverständnis annahm, ist er\n\"ur wegen versuchter, nicht wegen vollendeter Notzucht\nverurteilt worden.\n\nDer auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützten\nRevision ist Erfolg nicht zu versagen.\n\nDie Beweiswürdigung ist lückenhaft und deutet auf\neinen bisher nicht aufgeklärten Widerspruch. Die Strafkammer, die nicht verkennt, daß der Angeklagte auch nach Aufhebunzg des Verlöbnisses den Geschlechtsverkehr mit Frau\nRO fortgesetzt hatte, glaubt, er müsse die Ernstlichkeit ihres ungewohnten Widerstandes deshalb erkannt\nhaben, weil er gewußt habe, Frau | habe nunmehr\nBeziehungen mit einem anderen Hanne angeknüpft. Gerade um\ndies aufzuklären, war aber nach den Feststellungen des\nLandgerichts der Angeklagte zu seiner früheren Verlobten\nnoch am Abend des Tages, an dem Bauten ihm eine entsprechende Mitteilung gemacht hatte, gefahren und hatte sie\ndeshalb befragt, Ob sie ihm darauf geantwortet hat oder\neiner Antwort ausgewichen ist, oder ob sich ihr Bestreiten\nder angeblich zu BB gemachten, den Angeklagten herabsetzenden Bemerkungen auch auf ihr Verhältnis zu DEE\nbezog, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Bis zu näherer\nAufklärung dieser Frage sind die Feststellungen der Strafkammer mit den gezogenen Schlußfolgerungen nicht ohne weitereo zu vereinbaren.\n\nIY;\n\nBei der neuen Verhandlung wird wit Rücksicht auf das\nVerhalten der Frau RB nach erfolgter Beischlafsvellziehung, das jedenfalls für eine Frau, an der soeben ein\nNotzuchtsverbrechen verübt worden sein soll, durchaus ungewöhnlich ist, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sein, ob\nund bis zu welchem Zeitpunkt ihr Widerstand ernst gemeint\nwar und ob der Angeklagte ihn als ernstlichen erkannt hat.\nHinsichtlich der Bemerkung, der Angeklagte werde, wenn sie\nschreie. sie und sich \"hinmachen\", wird besonders eingehend\nzu prüfen sein, ob der Angeklagte damit ernstlich Totschlag\nund Selbstmord androhen wollte und ob Frau Tb ia-\n\ndurch so eingeschüchtert war, daß sie nicht nur das Schreien\n\nunterließ. sondern nunmehr aus, Furcht auch den Schlüpfer\nablegte, um dem Angeklagten sein Vorhaben zu erleichtern.\n\nSoweit der Beschwerdeführer zuvor Gewalt durch Wegziehen der Bettdecke angewandt hatte, bedarf es der Prüfung,\nob sein Vorsatz in diesem Zeitpunkt auf Vornahme gewaltsamen Geschlechtsverkehrs oder nur auf gewaltsame Vornahme\nunzüchtiger Handlungen zwecks geschlechtlicher Erregung\nder Frau Ruh gerichtet war, sowie ob er sich der\nErnstlichkeit des Widerstandes auch gegen solche Handlungen\nbewußt war.\n\nFür den Fall abermaliger Verurteilung des Angeklagten ist darauf hinzuweisen, daß die Verwendung des Tatbe-\n\n-5-\n\n=.\n\n— ma m na\n„en . -\n\nPET\n\nTr ya nn, =\n- . -\n\nstandsnerkmals der Gewaltanwendung in den Strafzumessungsgründen unzulässig ist (vgl u.a BGH IIDR 1951, 276).\n\nDr. Nörchner Mantel Glanzmann\n\nJagusch Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-28/1-str-5-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-28/1-str-5-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:11.857351+00:00"}}