{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-09-27_1_StR_457_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-09-27","aktenzeichen":"1 StR 457/54","doktyp":null,"leitsatz":"Die bloße eigenmächtige Inpfandnahme von ur\n\nGegenständen geschieht in der Regel nicht\nin Zueignungsabsicht (wie RG Rspr 3, 453; ei\nRGSt 12, 88). A","text_plain":"2247 100 BR\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nee 7\n\nGesetz: . StGB §§ 242, 249 Br\nRechtssatz: Die bloße eigenmächtige Inpfandnahme von ur\n\nGegenständen geschieht in der Regel nicht\nin Zueignungsabsicht (wie RG Rspr 3, 453; ei\nRGSt 12, 88). A\n\nAktenzeichen: 1 StR 457/54 &,\nUrteil des BGH vom 27. September 1955 LG Mainz\n\n158\n\n1 StR 457/54\n\nnme.\n\nIm Namen des Volkes:\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kraftdroschkenunternehmer Max K aus\nei geboren an u 914 In bei\n\n’\n\n2.) den Kraftf\ngeboren am\n\n1923,\n\npo is B ED .us SP Sort\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. September 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. U) in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Ki\nund | wird das Urteil des Landgerichts\nMainz vom 7. Mai 1954 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rec.ıts wegen\n\n- 2 _\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten gi» wegen\nschwerer räuberischer Erpressung zu einem Jahr Gefängnis\nund den Beschwerdeführer (zn wegen Beihilfe hierzu\nzu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.\n\nDie Revisionen, mit denen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.\n\nPEN\n\nFrau w. die der gewerbsmäßigen Unzucht nachgeht,\nließ sich Anfang des Jahres 1952 von dem \"Angeklagten\nGEBE :: dessen Mietkraftwagen von Bingen nach\nBacharach, dann nach Bad Kreuznach und einige Tage\nspäter von Bad Kreuznach nach Bingen fahren. Sie bezahlte die Fahrtkosten in Höhe von etwa 50 DM trotz\nwiederholter Aufforderung und Bestrafung wegen Be-\n_trugs nicht. Als der Beschwerdeführer iD ::- 8\nfahren ‚hatte, daß sich Frau > in Mainz aufhielt,\nfuhr er am 23. Juli 1952 in Begleitung des Angeklagten\nGB sortkin. um von ihr nunmehr endlich sein Geld in\noder eine Sicherheit für seine Forderung zu bekommen. hy\nIn Mainz sahen sie Frau (BB avenas in Begleitung eines “\nfarbigen Besatzungsangehörigen in einer Gastwirtschaft n\nsitzen. Sie beschlossen, auf Frau => zu warten und\nsie zur Zahlung des geschuldeten Betrags oder zur .}\nHergabe von Wertgegenständen als Sicherheit zu zwingen. N\nAls Frau ib die Gaststätte verlassen hatte, rief der\nAngeklagte «BD seinem Begleiter 0 0) zu: \"Mach\nihr nach und hole ihr die Tasche weg!\" (WB schlug\nFrau @B ins Gesicht und entriß ihr die Tasche, in der A\nsich jedoch nur die Kennkarte befand. Beide Angeklagten 5\nzerrten Frau 5» in den Kraftwagen und fuhren mit ihr Bi\n\nweg. Unterwegs verlangte der Beschwerdeführer >\nvon ihr Sicherheiten, wenn sie nicht unverzüglich ihre\n\n1\nBP nn:\n.. .\n\nuno.\n\nSchulden bezahle. Frau (@P hatte kein 'Gela. «iD\n\nforderte nun ihre Armbanduhr, die Halskette und die\nOhrringe sowie die Kleider. Aus Angst vor weiterer\nMißhandlung händigte Frau inn inre Halskette,\nihre Ohrringe, ihre Jacke und ihren Pullover aus. Nachdem der Angeklagte > ihr noch gedroht hatte,\nsie unbekleidet im Walde stehen zu lassen, fuhr er\nsie in ihre Wohnung, um noch zu weiteren Sicherheiten\nzu gelangen. Dort ließ er Frau I) Rock und Schuhe\nausziehen. Er nahm die Sachen an sich und setzte ein\nSchreiben auf, wonach sich Frau (8 zur Zaklung von\n80 DM verpflichten und erklären sollte, daß die Pfandgegenstände auf ihn übergehen würden, wenn sie nicht\nbis zum 5. August 1952 bezahle. Freu > weigerte\nsich zunächst, unterschrieb aber auf die Drohung des\nAngeklagten ED. sie werde schon sehen, was er\nmit ihr mache. Der Beschwerdeführer ED venerkte\nschließlich, wenn sie nicht pünktlich zahle, werde er\nsie halb totschlagen und in den Rhein werfen.\n\n1.) Das Landgericht hat rechtlich bedenkenfrei nach\nder äußeren Tatseite festgestellt, daß der Angeklagte\n\nGE :echtswiärig Frau WB äurch Gewalt gegen\n\nihre Person sowie durch Drohungen mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib und Leben nötigte, ihm Schmuckgegenstände und Kleidungsstücke auszuhändigen, sowie einen\nSchuldschein über 80 DM zu unterschreiben, und daß\n\ner hierdurch ihrem Vermögen Nachteil zufügte, ferner\ndaß der Beschwerdeführer «BB dieses Vorgehen durch\nseine Mitwirkung förderte,\n\nabi\n\nBei der besonderen Lage des Falls und dern sehr\nerheblichen Straffolgen, die sich aus einer Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung ergeben,\nbedurfte der innere Tatbestand bezüglich der Nachteilszufügung einer eingehenden Prüfung und Erörterung; die\nUrteilsgründe enthalten jedoch hierzu keine ausreichenden Feststellungen. Es ist zu berücksichtigen, daß dem\nAngeklagten iD eine Forderung zustand, deren Begleichung Frau (BB nonatelang verweigert hatte, und\ndaß er jedenfalls zunächst nur die Erlangung von Pfändern erstrebte. Wenn die Form, in der der Beschwerdeführer seinen berechtigten Anspruch verfolgte, ungesetzlich war und er das nach der Jberzeugung der Strafkammer auch erkannte, so folgt hieraus nicht ohne weiteres, daß er auch das Bewußtsein hatte, durch die\nbloße Inpfandnahme von Gegenständen dem Vermögen der\nFrau > Nachteil zuzufügen. Die Forderung für die\nFahrten der Frau (BB vetrug allerdings ursprünglich\nnur 50 DM. Der Angeklagte «ED hatte aber, um zu\nseinem Geld zu kommen, weitere Fahrten nach Mainz unternommen. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer\nseinerseits annahm, er könne auch diese Auslagen von\nseiner böswilligen Schuldnerin fordern. Aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, welche Vorstellung der\nAngeklagte hiervon hatte (vgl auch BGHSt 4, 105).\n\nDie unzulänglichen Feststellungen zum inneren\nTatbestand führen zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich\nder beiden Angeklagten.\n\n2.) Das Landgericht hat das gesamte Vorgehen der Angeklagten als eine Tat gewürdigt. Es hat zu der im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegten gewaltsamen Wegnahme\n\n[44\n\nin\n\nveie\n\na a A A\n\nF\nEr \\\n\nporn\n\nU Te en RT ae\nen Frans\n\nder Handtasche keine Stellung genommen. Das wird in\nder neuen Verhandlung nachzuholen sein, Raub und räuberische Erpressung können gegebenenfalls in Tateinheit\nstehen (BGH IM StGB § 249 Nr 3). Sollte die neue Hauptverhandlung wiederum ergeben, daß die Angeklagten die\nHandtasche nur als Pfand wegnahmen, so bedarf die Trage\nder Zueignungsabsicht einer eingehenden Prüfung. Die\nbloße eigenmächtige Inpfandnahme geschieht in der Regel nicht in Zueignungsabsicht (RG Rspr 3, 453; RGSt\n12, 88; Olshausen 12. Aufl S 1161; IK 6./7. Aufl Bd 2\nSs 290 f; vgl auch RGSt 64, 210, 212 f; RG HRR 1937 Nr\n209).\n\n3.) Das Landgericht wird klarzustellen haben, in welcher Weise jeder der Beschwerdeführer - insbesondere\nauch der Angeklagte 0) - in den einzelnen Abschnitten des Gesamtgeschehens mitgewirkt hat. Insoweit sind\ndie tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche\nWürdigung des angefochtenen Urteils nicht frei von\nWiderspruch und Unklarheit.\n\n4.) Falls den Angeklagten räuberische Erpressung\noder Raub nicht nachgewiesen werden kann, wird die.\n\nAnwendbarkeit der §§ 223, 239, 240, 241 StGB zu prüfen’\n\nsein.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nHübner Dr. Mannzen\n\nvs\ndi\n.\nF3\n%\nRK:\nA\n&\nRi\n\nonen\na\n\nZn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-27/1-str-457-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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