{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-09-27_1_StR_319_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-09-27","aktenzeichen":"1 StR 319/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ısa 319/55 2247 073 193\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Mathilde H Em zer. ve au:\nED. sort geboren an nn 1903,\n\nwegen leichtfertiger falscher Anschuldigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. September 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsret ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts künchen I vom 5. April\n1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehöben.\n\nInsoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nno.\n\n..\n\n2%,\n\nu Van a lneclekie um\n\nPR,\nZU. cu\n\n£\nae vi.\n\noo.\na Ze\n\n[32\n\nGründes\n\nDie Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 7. Oktober 1953 wegen leichtfertiger falscher\nAnschuldigung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nSie hatte ihren Ehemann wegen eines von ihr angenommenen\nSittlichkeitsverbrechens an der gemeinschaftlichen, damals\n9-jährigen Tochter angezeigt; das daraufhin eingeleitete\nStrafverfahren hatte mit der Freisprechung des Beschuldigten geendigt. - Die Revision der Angeklagten führte zur\nAufhebung des gegen sie ergangenen Urteils im Strafausspruch. Das Revisionsurteil führt dazu aus, die Urteilsgründe liessen nicht erkennen, dass das Landgericht geprüft hat, ob der nicht vorbestraften Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen sei; bei der besonderen Lage des Falles liege hierin ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils. Auf Grund der neuen Verhandlung\nhat das Landgericht die Angeklagte wiederum zu fünf Monaten\nGefängnis verurteilt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung\nhat es abgelehnt unter Hinweis darauf, dass die unrichtige\nAnzeige der Angeklagten zu einem umfangreichen Strafverfahren wegen Sittlichkeitsverbrechens gegen den nicht vorbestraften Vater des Kindes geführt habe; die Allgemeinheit\nhabe ein dringendes Interesse daran, dass es nicht zu solchen\ngerichtlichen Verfahren auf Grund von falschen Anzeigen\nkomme.\n\nDie Revision macht geltend, dass die Strafe unangemessen hoch sei und dass das Gericht zu Unrecht der Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt habe,\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNicht zureichend begründet ist zunächst die Versagung\nder Strafaussetzung zur Bewährung. Das öffentliche Interesse\n\nua R ‘ .\nSEE SHE Br ve > ARE\n\n>\n\nPER]\n„Bmr ‘\n\ntt me et er\n\nan der Strafvollstreckung kann nur durch bestimmte, dem\nEinzelfall entnommene Gründe gerechtfertigt werden, nicht\nschon durch den blossen Gedanken der Abschreckung anderer\nvor der Begehung solcher Taten. Die Erwägung, die Allgewmeinheit habe ein dringendes Interesse daran, dass es\nnicht zu gerichtlichen Verfahren auf Grund von falschen\nAnzeigen kommt, womit nur der mit der Strafvorschrift des\n§ 164 in erster Linie verfolgte Gesetzeszweck umschrieben -\nwird. kann zudem für sich allein das öffentliche Interesse\nan der Vollstreckung der Strafe nicht begründen. Das würde\ndarauf hinauslaufen, dass für Vergehen gegen § 164 StGB\neine Strafaussetzung grundsätzlich und ohne Rücksicht auf\nden Einzelfall abzulehnen wäre, Eine solche Beschränkung\nder Anwendung des § 23 StGB widerspricht aber dem Gesetz\n(vgl BGHSt 6, 298).\n\nDass ein enger Zusammenhang zwischen der Entscheidung\nüber die Strafaussetzung und dem übrigen Strafausspruch\nbesteht, ist in einem Fall wie diesem nicht von der Hand\nzu weisen. Daher ist der Strafausspruch insgesamt aufzuheben, zumal die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung äusserst knapp sind und ein Eingehen auf die besonderen Umstände des Falles und die seelische Lage der\nAngeklagten vermissen lassen.\n\nZu den Ausführungen des Landgerichts im vorletzten\nAbsatz des angefochtenen Urteils wird klarstellend bemerkt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(vgl insbesondere die Entscheidungen vom 5. März und\n29. April 1954, BGHSt 6, 68, 167) liegt im Fehlen einer.\nausdrücklichen Stellungnahme zur Frage der Strafaussetzung\nin Fällen, bei denen nach den besonderen Umständen damit\ngerechnet werden muss, dass die Möglichkeit einer Strafaussetzung übersehen worden ist, ein sachlichrechtlicher\n\n137\n-4-\n\nFehler, den das Revisionsgericht auch zu berücksichtigen\nhat, wenn kein Antrag gemäss § 267 Abs 3 Satz 3 StPO gestellt worden ist.\n\nDa es sich um die zweite Zurückverweisung in derselben\nSache handelt, erscheint es angebracht, von der Möglichkeit\nder Verweisung an ein benachbartes Gericht gemäss § 354\nAbs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nHübner Dr, Mannzen\n\nut Ar\n\nKur an\n\ner\n\n. Sea Sellin unbe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-27/1-str-319-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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