{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-09-27_1_StR_318_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-09-27","aktenzeichen":"1 StR 318/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r\nq,\n\nR\n\nIt\n\n-\n\n2247 074\n\n18/55\n\n0 ee\n\n\\N\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser und Schweißer Erhard W guEEiE>\naus FEED: geboren an U 13:0 in ze,\n\nwegen schweren Landfriedensbruchs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. September 1955, an der teilgenommen\n\nhabens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n- Bundesrichter Kaniel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Nannzen\nals beisitzende Richter,\n\n_ Bundesanwalt Dr.: in der Verhandlung,\nAmtsegerichtsrat bei der Verkündung\nals Yertrete er Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. April 1955\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nNG\n\n..\nnn mu .\n\nno. on\n\n>\nnn\nN\n\nPER u\n\nDe\n\nPER Au r\nen,\n' amt An\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Landfriedensbruchs\n(§ 125 Abs 2 StGB) als Rädelsführer zu sieben Monaten\nGefängnis unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur\nBewährung verurteilt worden, weil er bei einem Streik\nder Metallarbeiter in einer vor den CB -erxen in\nFD versammelten Menschenmenge, aus der ‘später Steine\nin den Werkbereich geworfen wurden, zu Gewalttätigkeiten\naufgefordert hat. Seine Revision bleibt erfolglos.\n\nI. Sie rügt verfahrensrechtlich, das Landgericht habe\nnicht genügend aufgeklärt, ob für die Menschenmenge eine\nNotwehrlage gegeben und daher ihre Zusammenrottung und dem-\n\ngemäß auch die Teilnahme des Angeklagten daran nicht rechtswidrig.\n\nwar. Die Rüge greift nicht durch. Die Zeugen Ingenieur I)\nund Frau DB sind vernommen worden. Daß ihre Vernehmung\nnicht vollständig gewesen sei, kann mit der Revision nicht gerügt werden (BGHSt 4, 125 f; OGHSt 3, 59). Der Angeklagte\noder sein Verteidiger hätte die Zeugen selbst befragen könrien, wenn ihnen dies zur weiteren Aufklärung erforderlich\nerschien (§ 240 Abe 2 StPO). Welcher anderen Beweismittel\nsich das Landgericht hätte bedienen sollen und inwiefern es\n\nvon seinem Standpunkt aus, daß eine Notwehrlage unter keinem\n\nGesichtspunkt gegeben war, sich zur weiteren Aufklärung\ndieses Punktes hätte verpflichtet fühlen müssen, führt die\nRevision nicht aus (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168;\n1 StR 451/53-vom 22. Juni 1954).\n\nII. Auch die Sachbeschwerde’ führt nicht zum Erfolg.\n\nBER\n\nEn\nKEITEN\n\nse ,\na Ken\nut\n\nGR\nwen.\n\nnn.\n\ner\n\nEI\n\nI\n\nRER\nTER LET NETTE PT an,\n\nm.\n\ngr\nH\n\n497\n\nw\n\nPr SZ\n..\n\nAR\nu.\nim\n\n5\n\nTe\n. Kuue 57 0\" Zee ZT Ze\n\n>\n£%\n\nTG\nBR\n\nya\nER\n\nmr\nze\n\n2\n%\n\nPo\ner\n$\n\nEEE\niv. q\nDr\n\n>\ner\n\nBus\nL%\nns\n\nnen\n«\n\nPr\nSE\n\n1) Allerdings kann dem Landgericht nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß der Angeklagte schon deswegen\nin strafbarer Weise an der Zusammenrottung teilgenommen\nhabe, weil er noch nach den Steinwürfen in der Menge verblieh.\nöenn insoweit handelte er nach den Feststellungen lediglich, |\num die Menge zu beschwichtigen und weitere Gewalttaten zu\nverhindern. In strafbarer Weise nimmt aber an einer Zusammen-#\nrottung im Sinne des § 125 Abs 1 StGB nur teil, wer in dem\nBewußtsein, daß es zu Gewalttaten aus der Menzchenmenge\nkommen könne, sich der Zusammenrottung anschließt oder darin\nals ein Teil der Menge verbleibt und dadurch die von ihr ausge\nhende Gefahr vergrößert und ihr gesetzwidriges Ziel unterstützt (BGH NJW 1954, 1694 Nr 195 1953, 1031 Nr 165 RGSt 20,\n403, 405, 53, 46; 54, 2995 58, 2075 60, 3315 JW 1931;\n\n3666 Nr 6; OGHSt 2, 179, 186). Löst er sich von der Zusammenrottung, sei es, daß er sich von ihr räumlich entfernt. sei #\nes, daß er ihrem gesetzwidrigen Handeln entgegenwirkt, so\nnimmt er an der Zusammenrottung nicht länger teil (BGH NW\n1954, 1694 Nr 19; RGSt 54, 299, 301).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Landfriedensbruchs\nwird aber von der Feststellung getragen, daß er in der ;\nMenge verblieb, als er daraus die lauten Rufe hörte, man\nsolle nit Steinen werfen. Denn nunmehr wurde, wie das\nLandgericht mit Recht ausführt, die bis dahin zu nicht\nverbotenem Zweck versammelte Menge eine gesetzwidrige\nZusammenrottung. Weder die anfänglich von beiden Seiten\ngewechselten beleidigenden Zurufe noch die - ebenfells von .\nbeiden Seiten betriebene - Lautsprecherübertragung, für die\nkeinerlei rechtswidriger Inhalt festgestellt ist, noch der\nUmstand, daß von dem Dache eines Werkgebäudes aus ein\nFernsehgerät auf die Menge gerichtet war, begründete für die\ndie Notwendigkeit, mit Steinwürfen zu antworten, oder eine\nNotwehrlage überhaupt (§ 53 Abs 1, 2 StGB) Die beleidigenden\nZurufe dauerten nach den Feststellungen des Landgerichts\n\nEIS\n\nnicht en; insofern war sonach kein gegenwärtiger rechtswidriger\nAngriff mehr gegen die Menge gerichtet, Aber selbst abgesehen\nhiervon wäre das Werfen mit Steinen keinesfalls die nach Art\nund Maß erforderliche Verteidigung gewesen (§ 53 Abs 2 StGB;\nBEHSt 3, 217): Die Fernsehaufnahmen berührten nicht die Ehre\nder Teilnehmer an der bis dahin nicht unerlaubten Versamulung;\nsie verletzten auch nicht ihre Persönlichkeitsrechte am eigenen\nBilde (88 22, 23 abs 1 Nr 3 KunstUrh6)., Erkannte aber der Angeklagte, wie die Feststellungen ergeben, daß die blenge zu rechtswidrigen Gewalttätigkeiten übergehen wollte, so machte er sich\nschon dedurch des bandfriedensbruchs schuläig, daß er dennoch\nin ihr als ein Mitglied verblieb. Er verband sich mit ihr\n\nroch besonders dadurch, daß er vor dem freigehaltenen Toreingang in Richtung gegen das Fernsehgerät drohend die Faust\n\nerheb und die Stellung des Urinierens eiinahm. Der Unrechtsgehalt der Teilnahme an einer Zusammenrottung im Sinne des § 125\nStGB liegt darin, daß der Teilnehmer durch seinen Anschluß an\ndie Menge bewußt deren friedenstörende Ziele fördert und die\nvon ihr ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung vergrößert.\nWeder entlastet es daher den Angeklagten, daß die Menge erst\nspäter zu Gewalttätigkeiten überging und er sie dann nicht\nbilligte (RGSt 36, 174;84,85,299,3015.55; 248; BGH NIW 1954,\n1694 Nr 19), noch daß die Zusammenrottung unter den Augen\n\nder Polizei vor sich ging.\n\n. 2) Auch seine Verurteilung als Rädelsführer (§ 125 Abs 2\nStGB) begegnet keinem durchgreifenden Bedenken. Mit Kecht\nentnimmt das Landgericht die führende Rolle des Angeklagten\ndaraus, daß man sich aus der Menge an ihn mit der Frage wandte, ..\nwas man gegen die Fernsehkamera unternehmen solle, daß er\neine zur Gewalttätigkeit auffordernde Antwort gab, und ferner\ndaraus, deß er aus der Menge allgemein hervorragte, weil er\nsein Ansehen als Parteifunktionär, Arbeiterführer und Mitglied\ndes Stadtrats ra geltenä machte. Dem steht nicht entgegen,\n\ner\n‚?\n\nne B\n\nr-\n\n“\n\n- a and\nnn Ar Fu ‘\n\nSL.\nFu 77\n..\n\n32\n\ndaß sich ein Zusammenhang der in der Menge laut wer. enden\nRufe. Steine zu werfen, mit der entsprechenden oder ähnlichen Aufforderung des Angelilagten nicht hat feststellen\nlassen, Seine Aufforderung kann bis zu einer günstigen,\n\nvon den anviesenden Polizeikräften nicht benerkten Gelegenheit\nfortgewirkt haben. Auch daß sie nicht mit erhobener Stimme\ngesprochen war, besagte nichts zu seinen Gunsten; sie\n\nkann trotzdem gezündet naben.\n\n3) Auch das übrige Vorbringen der Revision gefährdet\nden Bestanä des Urteils nicht. Die Beweiswürdigung steht\ndem Tatrichter zu; mit der Revision kann sie nicht angegriffen werden. Neuen tatsächlichem Vorbringen ist das Rechtsmittel verschlossen. Wenn das Landgericht einerseits den\nAngeklagten als Rädelsführer u.a. deswegen angesehen hat,\nweil er auch als !itglieddes FED Stadtrates aus der\nMenge hervorragte und sein Ansehen in der Menge ausmutzte.\nund wenn es andererseits bei der Strafzumessung zu seinen\nUngunsten erwägt, er hätte \"auf Grund seiner Stellung im\nöffentlichen Leben als Stadrat ... die Tragweite seiner\nÄußerung(besser) erkennen und sich mehr als ein einfacher\nArbeiter beherrschen müssen\", so verwendet es nicht, wie\ndie Revision meint, unzulässig ein kerkmal des gesetzlichen Tatbestandes als Straferschwerungsgrund. Auch für\nsich betrachtet ist die Erwägung nicht zu beanstanden,\nder Angeklagte hätte auf Grund seiner überdurchschnittlichen\n\n‘ r\net\n\nAR\n\nGeisteskräfte bessere Erkenntnis haben und mehr Beherrschung\n\nüben müssen,\n\nDr. Hörchner Dr: Peetz Mantel\n\nHübner Dr. Mannzen\n\n.r.”-\n\n| 16","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-27/1-str-318-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-27/1-str-318-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:11.718381+00:00"}}