{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-09-27_1_StR_296_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-09-27","aktenzeichen":"1 StR 296/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“ 2247 076 .\n| 190\nı SIR _ 296/\n\nwe [nn\n\n‚Sn‘\nsr\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bundesbahnoberstellwerkmeister Wilhelm H au» aus\n\nTORE. sort zevoren : ED 1898,\nwegen schwerer Amtsunterschlagung U.8s\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. September 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. ‚Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel oe\nBundesrichter Dr. Hübner:\nBundesrichter Dr.. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichterat rm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n“ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Lärz 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben unä die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nee re\n\nHR\n3:\n\nern\n\n2.\n\nründe:\n\nDer als OÖberstellwerkmeister der Bundesbahn bei dem\nBahnhof REED beschäftigte Angeklagte war bis zu\nseiner am]. Dezember 1953 erfolgten vorläufigen Dienstenthebung zugleich Verteiler der sog. \"Hausbrandversorgung\",\neiner betrieblichen Sozialeinrichtung der früheren Reichsbahn unä der Bundesbahn, für die Verteilerstelle re\n\n&: Als solcher hatte er dieeintreffenden Brennstoffe\n\n(Kohle und Briketts) an die bezugsberechtigten Bundesbahnangehörigen zu verkaufen und das vereinnahmte Geld über\n\näie Abfertigungskasse T> ‚die Bezirksleitung\n\nder \"Hausbrandversorgung\" in München abzuliefern. Bei dieser\nNebenbeschäftigung, die ihm als Beamten oblag, soll er sich\nnach dem Eröffnungsbeschluß einer Reihe strafbarer Handlungen\nschuldig gemacht haben, nämlich\n\nin den Fällen 1 und 2 (= III 3 und 4 des Urteils) der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Un- Ri\ntreue durch unberechtigte Abgabe von Ruhrnußkohlen und von Er\nKohlenstaub an eine Brauerei, rechtswidrige Zueignung eines ae\nTeiles der eingenomnenen Gelder und Verschleierung der Unterschlagung durch fälschliche Anfertigung von auf Bahnbedienstete lautenden Quittungsdurchschriften,\n\nim Fall 3 (= III 5 des Urteils)der schweren Amtsunterschlagung N\n‚in Tateinheit mit Untreue und Urkundenvernichtung nach § 348 =\nAbs 2 StGB durch rechtswidrige Verwendung von 400 Ztr. Briketts für eigene Zwecke, Unterlassung der Buchung über den FE\nEingang der Briketts in dem \"Warenumsatz- und -bestandsnach- a\nweis\" und Vernichtung des Frachtbriefs für den Güterwagen, Ex\nder mit dem Brennstoff beladen war, 5\n\nim Fall 4 (= III 2 des Urteils) der fortgesetzten Untreue\ndurch unbefugten Verkauf von Briketts und Kohlen an eine\n\nv#\n$\nei\nBi,\n\nerte\nER\n\nGastwirtin und mehrmonatige Stundung des Gesamtkaufpreises,\n\nim Fall 5 (= III 6 des Urteils) der Amtsunterschlagung in\nTateinheit mit Untreue durch rechtswidrige Zueignung von insgesamt 242,50 Ztr. Kohlen und Briketts, 2\nim Fall 6 (= III 7 des Urteils) des Diebstahls in Tateinheit\nmit Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs 1 Nr 1 StGB durch\nEntwendung von 25 Tonnen Dienstkohle und Verkauf von 185 Ztr,\nder Kohle an einen Zahnarzt auf eigene Rechnung,\n\nim Fall 7(=III.1: des Urteils) der fortgesetzten Untreue durch\nverbotswidrigen Verkauf von Hausbrandkohlen an insgesamt 10 Per\nsonen - bei einem der Käufer unter Stundung des Kaufpreises in\nzwei Fällen - und an einen Gutshof.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten in sechs der angeklag-f\nten Fälle freigesprochen. ‚In den Fällen 5 und 5 des Eröffnungsbeschlusses (= III 5 und 6 der Urteilsgründe) ‚hat sie nicht |\nfür erwiesen erachtet, daß der Angeklagte sich die 400 Ztr.\nund 242,50 Ztr. Brennstoff? zueignete und den Frachtbrief zu '\ndem Güterwagen mit den 400 Ztr. Briketts bewußt unterdrückte.\nIn den Fällen 1,2,4 und 7 des kröffnungsbeschlusses (= 3,4,2 u £\n1 des Urteils) hat sie in der festgestellten unbefugten Abgabe #:\nvon Brennstoffen an Betriebsfremde kein Vergehen der Untreue E\ngesehen, weil nur zwischen dem Angeklagten und der Bundesbahn E\n- nicht jedoch auch zwischen ihm und den zum Bezug des Heusbr\ndes aus der Verteilerstelle Treuchtlingen berechtigten Bundes- #:\nbahnangehörigen - ein Treueverhältnis im Sin#e des § 266 StGB\nbestanden und die Bundesbahn durch sein Vorgehen keinen Vermögensnachteil erlitten habe. Soweit dem Angeklagten in den\nFällen 1 und 2 des Eröffnungsbeschlusses zugleich schwere\nAmtsunterschlagung zur Last gelegt ist, ließ sich nach der\nÜberzeugung des Landgerichts nicht nachweisen, daß er sich von\nden eingenommenen Geldern Beträge zugeeignet hat.\n\n790\n\nIm Falle 6 des Eröffnungsbeschlusses (= III 7 der\nUrteilsgründe) hat die Strafkammer lediglich für erwiesen\nerachtet, daß sich der Angeklagte äurch den Verkauf der\n185 Ztr. Kohlen an den Zahnarzt der Unterschlagung nach\n§ 246 StGB schuldig gemacht hat, das Verfahren jedoch auf\nGrund des § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.\n\nGegen die Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft\ninsoweit Revision eingelegt, als der Angeklagte in den\nFällen III 1 bis 4 der Urteilsgründe freigesprochen und\ndas Verfahren im Falle III 7 des Urteils eingestellt worden ist. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung in vollem Umfange.\n\n1.) Soweit der Angeklagte in den Fällen III 1 - 4 des Urteils\" b\n\nfreigesprochen worden ist, wendet sich die Revision mit Recht\ngegen die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe\nder Bundesbahn durch die Abgabe von Hausbrand an betriebs-\n\nfremde Personen keinen Nachteil im Sinne des § 266 StGB zuge- er\n\nfügt. Richtig ist allerdings, daß unter diesem Begriff lediglich der Vermögensnachteil zu verstehen ist. Zu Unrecht\nhat die Strafkammer jedoch das Tatbestandsmerkmal der Nachteilszufügung schon deswegen verneint, weil der Angeklagte\njeweils die Brennstoffe zu dem für die Bundesbahnangehörigen\ngeltenden, jedenfalls zu keinem niedrigeren Preise verkauft\n\nund die erhaltenen Beträge in voller Höhe an die Bezirkslei- x\n\ntung der \"Hausbrandversorgung\" abgeführt habe. Das Landgericht ;\n\nhat hierbei vor allem nicht beachtet, daß Kohle zunächst noch .\nbewirtschaftet war und daß auch nachher noch in der hier in\n\nFrage stehenden Zeit Bestimmungen galten, die die Deckung des ir\n\nBedarfs an Kohle sicherstellen sollten und u.a. für den Fall\nder Überschreitung der verfügbaren Brennstoffbestände durch\nden Verbraucherbedar? dem Bundesminister für Wirtschaft die\nköglichkeit gaben, Liefermengen für die Belieferung der Ver-\n\nPER RE ua Eur FEB EEE\n\n41/50 - VEWMBL 1948 Teil IS 90, 1949 Teil I S 46, 184, BWUBI\n\nbraucher, auch der Bundesbahn, festzusetzen (vgl u.a. Bewirt.. !\nschaftungsnotgesetz für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet vom 5:\n30, Oktober 1947 - WiGBl 1948 S 3 - in Verb.mit der ]1. Durch\nhierzu vom 18. Dezember 1947 - WiCBl 1948 S 7 -, der Änd.v\nvom 1. Juli 1948 - WiGB1 1948 S 64 — und den auf Grund der :\nDurchfVO erlassenen Anordnungen Kohle Nr I/48, 1/49, TII/49, 1/0\n\n1950 S 10, 72 -; Wirtschaftssicherungsgesetz vom 9. kärz 1951\n- BGBl I S 163 - in Verb. mit dem Änd. Ges. vom 5. Mei 1951 i\n- BGBl I S 298 - und der auf Grund jenes Gesetzes erlassenen ®\nVerordnung Kohle 1/51 - BWMBl 1951 S 80- und der VerlängerungsWi 3\nvom 31. Juli 1952 - BWMB1l 1952 S 228 -). Es ist gerichtsbekannt®\ndaß während der ganzen Bewirtschaftungszeit, aber auch im Anschluß daran in der Kohlenbelieferung der Verbraucher Stockungei\nauftraten. Daß für die Zeit vor der Währungsreform auch bei\nbewirtschafteten und preisgebundenen Waren die Eigenschaft\nder Reichsmark, Zahlungsmittel zu sein, eingeschränkt war unddaher die Hingabe von Sachwerten gegen Geld einen Vermögensnachteil bedeutete, hat der erkennende Senat in den Urteil\n\ni StR 58/51 vom 4. April 1951 (IM § 335 StGB Nr 1) im Anschluß an die Entscheidungen RGSt 74, 98, 99 und 76, 338, 541. FF\nanerkannt. In den vorliegenden Fällen hat die Bundesbahn aller- #..\ndings, soweit die. Zeit nach der Währungsreform in Frage komnt,\nals Gegenwert für die von dem Angeklagten eigenmächtig an\ndritte Personen, abgegebene Kohle vollwertige Zahlungsmittel\n(D-Mark) erhalten. Doch schließt das mit Rücksicht auf die\nBewirtschaftung und die Verknappung der Kohle keineswegs aus,\ndeß der Bundesbahn mit den DM-Zahlungen keingegleichwertige \\\nGegenleistung für die von dem Angeklagten verbotswidrig an\ndritte Personen verkauften Brennstoffe zugeflossen ist. Hiervon abgesehen kann aber auch schon in der unbefugten Abgabe\nder zweckgebundenen Kohle an nicht empfangsberechtigte Personen für sich allein ein Vermögensnachteil der Bundesbahn\nerblickt werden. In dem erwähnten Urteil vom 4. April 1951\n\nRu Ai. ie .\n\n130\n\nhat der Senat - unabhängig von der Tatsache, daß das Geld damals nur ein sehr eingeschränktes Tauschmittel war -: eine\nwägbare wirtschaftliche Beeinträchtigung, somit einen Vermögensnachteil des Staates darin gesehen, daß der angeklagte\nstaatliche Revierförster durch die pflichtwidrige, eigenmächtige Abgabe von Holz den zuständigen staatlichen Stellen\ndie Köglichkeit entzogen hat, in gesetzmäßiger, der georäneten Versorgung der Bevölkerung dienenden Weise über das Holz\nzu verfügen. Dieser Grundsatz gilt’ entsprechend für den vorlie- *\ngenden Fall, Zweck der von der Bundesbahn eingerichteten Hausbrandversorgung ist die soziale Betreuung ihrer Bediensteten.\nAn einer solchen Betreuung ist jedem Unternehmer, wie die\nRevision mit Recht vorbringt, auch aus wirtschaftlichen Erwägungen gelegen; denn sie soll die Gesundheit und Arbeitsfreude der Betriebsangehörigen fördern und damit deren Arbeits- -;i\nleistungen günstig beeinflussen. Beeinträchtigt hiernach jemand die Fürsorgeleistungeh des Unternehmers ohne dessen Wissen -..:\n‚durch den Entzug von Verbrauchsgütern, die für die Betriebs- Ar\nangehörigen bestimmt sind, so schädigt er das Vernögdn des\nUnternehmers auch dann, ‚wenn dieser für die entzogenen Güter\ndenselben Gegenwert in. ‚Geld erhält, den die Betriebsangehörigen\nbei Empfang als Kaufpreis zu. zahlen gehabt hätten. In den\nvorliegenden Fällen ist im. Urteil zwar nicht festgestellt\n\n- die entsprechende Behauptung der Revision ist neu und ‚dar\nher unbeachtlich -—, daß infolge des pflichtwidrigen Vorgehens\ndes Angeklagten der Bedarf der zu seinem Verteilerbezirk gehörenden bezugsberechtigten Bahnbediensteten oder wenigstens\neines Teiles von ihnen an Hausbrand nicht voll befriedigt\nwerden konnte. Doch kommt dem keine ausschlaggebende Bedeutung zu; denn jedenfalls hat der Angeklagte der Bundesbahn\ndie Möglichkeit genommen, über die in seinem Verteilerbezirk\netwa nicht benötigte Xohle anderweit zugunsten der Hausbrand-\n\nversorgung zu verfügen.\n\n- allgemein im Wesen der sozialen Betreuung von Betriebsange-\n\n“mers, sondern auch diejenigen der Betriebsangehörigen wahr-\n\nEntgegen der Annahme der Revision kann dem Landgericht\nauch nicht darin beigetreten werden, daß es eine Treuepflicht#\ndes Angeklagten gegenüber den bezugsberechtigten bahnbedienst, 4\nten seines Verteilerbezirkes verneint hat. Ob es nicht schon &\n\nhörigen durch den Unternehmer begründet liegt, daß derjenige, der mit der Erfüllung der Betreuungsaufgaben betraut -\nist, hierbei nicht nur die Vermögensinteressen des Unterneh- fi:\n\nzunehmen hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat dies für\n\ndie \"Hausbrandversorgung\" der Bundesbahn zu gelten, wie\nbereits der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung 4 StR 854/51 vom 24. April 1952 ausgesprochen hat. ff\nZur Begründung ist dort ausgeführt, daß die Hausbrandversor-. E\ngung auch nach ihrer Umbildung zu einer sozialen Finrichtung. ä\nder Bundesbahn (1942) genossenschaftlich betrieben werde und \\\nder mit der Verteilung des Hausbrands betraute Bahnbedienstetefl\ndazu berufen sei, durch eine gerechte Verteilung die Vernögenst:\ninteressen der Mitglieder dieser Gemeinschaft wahrzunehuen.\nDer Senat tritt dieser Entscheidung bei, auch insoweit, als’\nes der 4. Strafsenat für unerheblich erachtet hat, daß der\nVerteiler von der Eisenbahnverwaltung eingesetzt und nicht\nvon den Organen der \"Hausbrandversorgung\" ausgewählt worden\nist. Deß sich die Pflicht, die Vermögensinteressen eines\nanderen wahrzunehmen, auch auf die Verpflichtung einen\nDritten gegenüber stützen kann, hat im übrigen der erkennende\nSenat in dem Urteil 1 StR 60/52 vom 6. Mai 1952 (RGHSt 2,\n324) entschieden. *-\n\nIn den Fällen III 1 bis 4 des Urteils bedarf es daher\nder nochmaligen Prüfung durch den Tätrichter, ob sich der\nAngeklagte der Untreue im Sinne des § 266 StGB schuldig\ngemacht hat. In Frage kommt sowohl der Mißbrauchstatbestand\n(im Verhältnis zur Bundesbahn) als auch der Treubruchstatbestand (im Verhältnis zur Bundesbahn und zu den zum Bezuge\n\nEi\n\n10. ::\n\net\nFIRE\nBer 7 E\n\ndes Hausbrands berechtigten Bahnbediensteten des Verteilerbezirks Treuchtlingen). Soweit die Strafkammer den Angeklagten\nin den Fällen III 3 und 4 der nach dem £röffnungsbeschluß mit\nder Untreue tateinheitlich zusammentreffenden anderen Gesetzesverletzungen nicht für schuldig befunden hat, begegnet die\nFreisprechung zwar nach den bisherigen Feststellungen keinem\naurchgreifenden Bedenken; doch muß das Landgericht den Sachverhalt. aych insoweit neü prüfen (§ 264 StPO). Im Falle III 1 wird\nes im übrigen möglichst genaue Feststellungen darüber treffen &\nmüssen, wann, in welcher Menge und zu welchem Preise der Angeklagte Hausbrand an die in den Urteilsgründen nicht namentlich\nerwähnten Privatpersonen verkauft hat; das hat schon mit Rücksicht auf die bei Bejehung der Schuläfrage erforderliche Prüfung \"\nzu geschehen, ob selbständige Straftaten oder unselbständige\nEinzelhandlungen einer fortgesetzten Tat vorliegen und ob ge- .\ngebenenfalls für die vor dem 15. September 1949 liegenden selb- ; .;;\nständigen Taten und die unter Nr 1 und 2 des Eröffnungebeschlus- * !\nses zur Last gelegten Verfehlungen Straffreiheit nach §§ 1, 3 \"S\nAbs 1, § 4 Abs 1 und 4 des Straffreiheitegesetzes 1949 in Frage Si;\nkommt. Für den Fall der Annahme einer Tortgesetzten Tat im ER\nFalle III 1 wird zur Frage, der etwaigen Straffreiheit für die\nunter Nr 1 und 2 des Bröffnungsbeschlusses bezeichneten Straf-\n\ntaten auf BEHSt 5, 136 verwiesen.\n\nio. .\n\n‚2\n\nSR}\n\n2,) Soweit das Landgericht den Angeklagten im Falle III 7\nder Urteilsgründe in Abweichung von dem Eröffnungsbeschluß\nnur der Unterschlagung nach § 246 StGB schuldig befunden\n\nund. das Verfahren gemäß § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes\n1954 eingestellt hat, bestehen zwar gegen die Entscheidung\nan sich keine rechtlichen Bedenken. Trotzdem erweist sich äjie\nAufhebung Gjeses Urteilspunktes ebenfalls als erforderlich,\nweil, wenn Gie Schuldfrage in den übrigen Fällen - siehe oben untet\n4 und. unten unter 3 — auch nur teilweise bejaht wird, die Ge- Re\nwährung von Straffreiheit entfallen kann. Auch ‘die tatsächlichen “\nFeststellungen zur Schuläfrage können nicht bestehenbleiben; ;\n\nE,\n2\n\ndenn es ist nicht auszuschließen, daß sie von den Feststellung\nder Strafkammer in den anderen Fällen beeinflußt sinä.\n\n‚ In rechtlicher Hinsicht wird das Landgericht, falls es ‘\nden Angeklagten entsprechend dem Lröffnungsbeschluß des\nDiebstahls oder der Unterschlagung und der Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs 1 Nr 1 (bzw. § 348 Abs 2) StüB schuldig befinden sollte, zu beachten haben, daß die beiden Straftaten - anders als beim Zusammentreffen zwischen § 348 Abs 2\nund $% 350, 351 StGB - miteinander nicht in Tateinheit, sonde\nnur in Tatmehrheit stehen können.\n\n3.) Schließlich muß die Entscheidung auch hinsichtlich\nder von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen Fälle\nIII 5 und 6 der Urteilsgründe aufgehoben werden. Der Eröffnungsbeschluß hat zwar zwischen den dem Urteil insoweit\nzugrunde liegenden Handlungen des Angeklagten im Verhältnis\nzueinander und zu den übrigen ihm zum Vorwurf gemachten Verfehlungen Tatmehrheit nach § 74 StGB für gegeben erachtet.\nDie beiden Fälle sind aber so eng mit den übrigen angeklagten\nStraftaten verflochten, daß sie zusammen mit diesen einer\nneuerlichen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung zu. unterstellen sind, vor allem auch in der Richtung, inwieweit sie\netwa bei Annahme von Untreue und (Amts-)Unterechlagung in\nFortsetzungszusammenhang mit den übrigen strafbaren Handlungen stehen. Die Revision konnte nach Lage der Sache nicht\nrechtswirksam beschränkt werden; demgegenüber hat der Gesichts®\npunkt zurückzutreten, daß Fälle, in denen bisher kein strafbarer Tatbestand festgestellt worden ist, n#cht Einzelhandlung\neiner fortgesetzten Tat sein können ( RGSt 47, 397, 399).\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft vertreten, im Falle III 7 des Urteils mit der Waßgabes\ndaß die tatsächlichen Feststellungen zur Schuldfrage aufrecht-\n\nJo\n\n- 10 -\n\nerhalten bleiben sollen. Dagegen hat er — entsprechend der\nRevision — nicht beantragt, das Urteil auch in den ?ällen\nIII 5 und 6 aufzuheben. u\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Kantel\n\nBundesrichter Dr.Hübner\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung ver- Dr. Mannzen\nhindert. .\n\nDr. Hörchner\n\nPe PEreeeee\n\n4\n£7\n%\nx\nBi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-27/1-str-296-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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