{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-09-27_1_StR_186_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-09-27","aktenzeichen":"1 StR 186/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 077 ASI\n\n1 StR 186/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pfarrer Anton W «EHE aus Ey geboren\nan GE 1905 15 <E (Lenixrei: vu.\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. September 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals. Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nEundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Kiannzen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. W in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat 02 bei der Verkündung\n‚als Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 18. Dezember 1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nee ker nie\na een u cn\n\nDauer\n\nee ee,\nnem en\n\nen .:\noo. ”,\n\nde enge a\n\nrt Der\n“et ren Een\n\nr\n\nu nn mm ee\n\n5:\nre\n\nune u:\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten, der wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr 1 St@B) zu neun Nonaten Gefängnis verurteilt worden ist, bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Das Landgericht hat mehrere Beweisamträge des\nAngeklagten als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt. Der Beschluß ist nicht näher begründet worden. Das\nbeanstandet die Revision indes nicht. Sie meint aber, \"die\nStrafkammer habe die Beweisamträge zu Unrecht als bedeutungslos angesehen. Nit dieser Rüge dringt sie nicht durch.\n\nÜber die Beweiserheblichkeit einer Behauptung befindet der\nTatrichter nach seiner Überzeugung (RGSt 63, 329 f; U\n\n1930, 3773 Nr 34). Zwar unterliegt seine Entscheidung der\nNachprüfung durch das Revisionsgericht in rechtlicher Hin-\n\nsicht. Diese 1äßt aber keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nNäherer Erörterung bedarf dies allein für die Beweisamträge,\n\ndie die Feststellung zum Ziele hatten,\ndaß der Angeklagte entgegen der (vor Gericht aufgestellten) Behauptung der Verletzten, Frau Sch». weder\ndie Zeugen des (auf eine ähnliche Beschuldigung gegen\nden Angeklagten bezüglichen), \"R@p-Prozesses\" mit lebensmitteln bestochen noch an die Di O3< Neue Presse\" um\ndie Zeit „jenes Verfahrens erhebliche Fieischmengen\ngeliefert habe,\n\nDiese Anträge betrafen die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungs- und einzigen Tatzeugin, auf deren Aussage die\nVerurteilung des Angeklagten im wesentlichen beruht. Hätte\n\nLi\n\nnn os\n\nPen en Dre\"\nnt ne se\n\ndaher die Strafkamner trotz einer solchen Behauptung der\nFrau Sch» die Anträge für bedeutungslos gehalten, so hätt:\nsie sich in Widerspruch zu ihrer Überzeugung gesetzt, Frau\nSch> verdiene Glauben in dem Kernpunkt ihrer Aussage\n\nüber den Zeitpunkt und den Tatort der dem Angeklagten zur\nLast gelegten Unzuchtshandlungen \"ungeachtet kleinerer Widersprüche und objektiver Unrichtigkeiten, die sich auf\n\nGrund der Aussagen von anderen Zeugen ergehen haben\". Denn\ndaß eine vor Gericht aufgestellte Behauptung des erwähnten\nInhalts eine grobe Unrichtigkeit enthielte und die Glaubwürdigkeit der Zeugin, die ohnehin wenig gut beleumdet ist\nund den Angeklagten auch erpresst hat, zu erschüttern geeignet gewesen wäre, ist nicht von der Hand zu weisen.\n\nIndes ist überhaupt nicht erwiesen, daß die Zeugin eine\n“ solche Behauptung in bestimmter Form vor Gsricht aufgestellt\nhat. Weder das Urteil noch äıe Sitzungsniederschrift noch der\ndem Revisionsgericht auf die Verfahrensrüge hin allgemein\nzugängliche Akteninhalt noch auch die Stellungnahme der an\nder Verhandlung beteiligten Gerichtspersonen in den vom\nSenat eingeholten dienstlichen Äußerungen ergibt etwas dafür;\ndie zuletzt erwähnten Äußerungen sprechen vielmelir dagegen. Nic\neinmal die Erklärungen des Verteiäigers Rechtsanwalt Dr. “&\nin der Verhandlung vor dem Revisionsgericht sind im Sinne des\nAngeklagten verwertbar. Selbst wenn man davon absieht, daß\nsie \"mit allen Vorbehalten\" abgegeben wurden, geht aus\n\nihnen nicht einwandfrei hervor, daß Frau Sch». die danach\nim Zusammenhang mit Vorwürfen, die sich auf dTe mangelhafte\nBeköstigung auf dem Ffarrhof bezogen, der \\Wirtschafterin des\nAngeklagien, Frau zB: eine solche oder eine ähnliche\nÄußerung in den lund legte, diese sich zu eigen gemacht und\nin bestimzter Weise als Gegenstand eigener Wahrnehmung bingestellt hat»\n\nN\nEN\n\nc\n\nIst aber davon auszugehen, daß die Zeugin Frau Sch»\njene Behauptungen überhaupt nicht aufgestellt hai, so waren\ndie darauf bezüglichen Beweisamträge des Angeklagten gegenstandslos und somit in der Tat für die Entscheidung ohne\n\nBedeutung.\n\n2.) Daher beanstandet die Revision insoweit auch zu\nUnreckt eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts durch\nden Tatrichter. Im übrigen bleibt die Aufklärungsrüge\n(§ 244 Abs 2 StPO) erfolglos, weil für die anderen auf das\nStrafverfahren gegen KB vezüglichen Beweisbehauptungen\nkein ausreichender Sachzusammenhang mit dem hier zur Anklage\nstehenden Vorwurf ersichtlich ist.\n\n4\n\n3.) Kit der Rüge einer Verletzung des § 254 StPO durch\nNichtveriesen der Niederschrift über die gerichtliche Vernehmung des Angeklagten vom 6. Oktober 1953 verkennt dıe Revision, daß jene Vorschrift die Erhebung anderer Beweise über\nein Geständnis des Angeklagten als durch. Verlesung der Geständnisurkunde nicht hindert (vgl RG IJW 1922, 1036 Nr 48).\nMit der Behauptung, die Niederschrift vom 6. Oktober 1955 enthalte gar kein Geständnis, beraubt die Revision ihre eigene Rüge :x\nder Grunälage.\n\n4.) Zeugenaussagen brauchen in den Urteilsgründen nicht\nwiedergegeben, ebensowenig braucht für jede einzeine\nFeststellung angegeben zu werden, auf welche Beweismittel\nsie sich stützt (§ 267 Abs 1 StPO).\n\n5.) Es enthält keinen Rechtsfehler, den Verletzten als\nZeugen unvereidigt zu lassen und ihm dennoch Glauben zu schenken (BGHSt 1, 175).\n\n6.) Der Irhalt des Schreibens der Frau Sch» an\nden Angeklagten vom 2. Hovember 1952 braucht nicht durch\nVerlesen, sondern kann auch durch Vorhalt - sei es an einen\nZeugen, sei es an den Angeklagten - in die NHauptverbandlung\neingeführt worden sein (vgl BGHSt 5, 199, 201). Entsprechendes gilt für die Aussagen der Frau HD ir üem Unierhaltsrechtsstreit ihres Kindes gegen vo» und in dem Straiverfahren gegen K@-\n\n7.) Die Vernehmungsniederschrift vom 6. Oktober 1953\nverliert nicht die Eigenschaft eines nach § 254 StPO verlesbaren richteriicher Protokolls, weil sie,wie die Revision - übri\ngens zu Unrecht - meint, dem Angeklagten weder zur Genehmigung\nvorgelegen noch zur Durchsicht vorgelegt noch von ihm unterzeichnet sei. Denn sie ist von dem vernehmenden Richter und\nvon dem Urkundsbeamten unterschrieben (RGSt 31, 1355 34, 3965\nvgl RG JW 1931, 2504 Nr 31).\n\n8.) In der Hauptverhandlung wurden die Niederschriften\nüber die richterliche Vernehmung der Zeugen Liselotte ED,\nRupert > und Sebastian I] verlesen.\n\n'a) Mit Recht beanstandet die Revision, daß nach der\nSitzungsniederschrift darüber kein Gerichtsbeschluß ergangen und der Grund der Verlesung nicht bekannt gegeben worden\nist (§ 251 Abs 4 Satz 1 und 2 StPO). Jedoch beruht das Urteil\nnicht auf diesen Verfahrensverstößen. Im Zeitpunkt der Vernehn\nder Zeugen durch den beauftragten bezw. die ersuchten Richter\nnämlich waren die Voraussetzungen hierfür ($ %23 Lbs 2 StPO)\ngegeben, wie die Revision für die Zeugin ii) selpst nicht\nin Zweifel zieht, aber auch für die beiden anderen Zeugen angesichts der weiten Entfernung ihres Wohnsitzes und den damit\nfür ihr Erscheinen in der Hauptverhandlung verbundenen Erschwe\n\ngen entgegen der Meinung der Revision außer Frage steht. Daß\n\ndiese Voraussetzungen etwa nachträglich weggefallen wären\nund zur Zeit der Hauptverhandlung - auch bei Berücksichtigung\n\nder Bedeutung der Aussagen (§ 251 Abs 1 Nr 3 StPO) - richt merv\n\nbestanden hätten, ist weder von der Revision behauptet worden\nnoch sonst ersichtlich (vgl RGSt 52, 86). Auch wurde kein\nBeweisamtrag gestellt, eineh Zeugen zu einer zusätzlichen\nFrage zu vernehmen, obwohl hierzu Gelegenheit gegeben war;\ndenn die Verlesung der Aussagen erfolgte auf Antrag der\nStaatsanwaltschaft, also für den Angeklagten und die Verteidigung nicht überraschend. Ein förmlicher Gerichtsbeschluß hätte demnach nur auf Verlesung der Vernehmungsniederschrift lauten können, und es wäre somit auf Grund eines\nsolchen Beschlusses nicht anders verfahren worden, als es\ntatsächlich geschehen ist.\n\nAuch der Grund der Verlesung der drei Aussagen war dem.\n\n\" Angeklagten und der Verteidigung bekannt. Beiden war der Beschluß vom 10. Novenber 1954, durch den die Vernebmung der\nZeugen FED uni HEEW Aurch die zu ersuchenden auswärtigen\nAmtsgerichte angeoränet war, bereits am 19. Hovember 1954\nzugestellt worden; die Zeugin I] außerhalb der Hauptverhandlurg zu vernehmen, hatte überhaupt die Verteidigung\nselbst beantragt, weil die Rückkehr dieser Zeugin ins Ausland\nunmittelbar bevorstand. Die Hinderungsgründe für das Erscheinen der Zeugen in der Hauptverhandlung bestanden, wie erwähnt,\nfort. Ihre nochmalige Bekanntgabe durch das Gericht wäre daher\nnach Lage des Falles zwecklos gewesen und hätte den Terfahrensbeteiligten keinerlei neue für die Verteidigung irgendwie erhebliche Umstände zur Xenntnis gebracht (vgl RG JW 1925, 2612\nUr 25 GA 45, 369; 46, 1205 BGH 4 StR 145/52 vom 18. Juni 1953,\n5 StR 589/53 vom 19. Januar 1954).\n\nb) Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Vereidigung der\nZeugen nicht ausdrücklich festgestellt worden sei (§ 251 Abs 4\n\nä\n\\\nk\nH\n\nSatz 3 StPO). Die Vernehmungsniedersckhriften sind verlesen\nworden, somit als ihre Bestandteile auch die Vermerke über\ndie Vereidigung der Zeugen. Damit war diese ausreichend\nfestgestellt. Überdies würde das Urteil, in -dem die Aussagen\nder drei Zeugen als eidliche gewürdigt worden sind, auf dem\nbehaupteten Verfahrensverstoß nicht beruhen: (BGH 2 StR 715/52\nvom 21. April 1953).\n\n9.) Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet, Insbesondere entspricht dem Gesetz auch das\nVerfahren, das die Strafkammer angewendet hat, nachdem der\nAngeklagte das letzte Wort gehabt hatte und die Verhandlung\nunterbrochen worden war (§ 231 Abs 2 StPO).\n\nII: Auch die Sachrüge ist unbegründet. Unlösliche Widersprüche, Verstöße gegen die Lebenserfahrung oder denkgesetzlich\nzu beanstandende Schlußfolgerungen enthält das Urteil nicht.\nDie-Rechtsansicht des Landgerichts, dem Angeklagten sei sowohl\nals Dienstherrn wie auch als Religionslehrer in der Berufsschule die Aufsicht und Betreuung der damals 14 - 16jährigen\nHilde Liebl (jetzt Frau Scholler) anvertraut gewesen, wird\nvon den Feststellungen getragen und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. EGHSt 1, 555 4, 212 f).\nDaß der Angel-lagte im Hauswesen die Aufsicht seiner Haushälterin überlassen hatte, entlastet ihn ebensowenig wie der\nUmstand, daß das Mädchen mit den Unzuchtshandlungen einverstanden war (BGHSt 1, 713 2, 157).\n\nv\n\nAuch sonst 1äßt die sachlich-rechtliche Beurteilung des\nFalles durch das Lendgericht keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere beschwert es ikr\nnicht, daß die Strafkarmer sein Verhalten als eine Zortgesetzt?\nTat beurteiit hat. Auch unter dem Gesichtspunkt der Auwenäbarkeit eines Straflreiheitsgesetzes ist er dadurch nicht schlech\nter gestellt als bei Annalme mehrerer selbständiger Straftate\n\nWie die Revision einräumt, aber auch ohnedies mangels gegenteiliger Feststellungen angenommen werden muß, hat er sich\nvor dem 15. September 1949, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1949, wiederholt an dem Mädchen in der bezeichneten\nstrafbaren Weise vergangen. Dafür hätte er eine höhere (Gesamt-)Strefe als sechs Monate Gefängnis, die. llindeststrafe\n\ndes § 174 StGB, zu erwarten gehabt (§ 74 step). Daher träte\nkeine Straffreiheit nach § 4 Abs 1 und 4, § 2 Lbs 1 StlG 1949\nein. Da die letzte strafbare Unzuchtshandlung Ges angeklagten aber nach dem erwähnten Stichtag begangen ist, kommt\nauch Streffreiheit gemäß § 2 Abs 2 StFG 1949 nicht in Betracht (BGH IM StFG 1949 § 4 Nr 2 und 3). Übrigens würde diese\nden bedin;,ten Straferlaß betreffende Vorschrift die Verurteilung des Angeklagten nicht kindern, ihre Anwendung vielmehr\nsie gerade voraussetzen. DAS Straffreiheitsgesetz 1954 greift\nebenfalls nicht Platz, weil die Strafgrenze des nach der Sachlage allein in Betracht kommenden § 2 überschritten ist.\n\nRichtig ist, daß § 23 StGB zur Zeit der Tat nicht in der\ngegenwärtigen, von der Strafkammer angewendeten Fassung (alt.\nDaraus ergibt sich jedoch nichts zugunsten der Revision.\n\nDas Landgericht hat es als mit dem öffentlichen Interesse nicht\nvereinbar abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen,\nEine solche Entscheidung wäre auch nach der Bayerischen Bekanntmachung über das Verfahren in Begnadigungssachen vom\n\n24. Juli 1947 (BaydMBl 1947, S 23) zulässig (vgl § 30 Satzl\ndas.), die die Revision statt des § 23 StGB angewendet wiesen |\nwill. Daß das Landgericht von der Grundlage jener Vorschrift\naus die Frage der Strafaussetzung anders beurteilt hätte,\nerscheint ausgeschlossen, da sich die landesrechtli.che Regelung!\nwenn schon nicht in allen Einzelheiten, so doch in den Grundsügen und namentlich auch in der Zielsetzung mit der Vorschrift des § 23 StGB nahe berührt (vgl BGH 1 StR 655/53 vom\n26. November 1954). Gegen die Begründung selbst, mit der die\n\nSO\n\nStrafkammer das öffentliche Interesse an der Vollstreckung\nder Strafe gegen den Angeklagten dariegt, ist rechtlich nichts\neinzuwenden.\n\nDas übrige Vorbringen zur Sachrüge enthält nur Angriffe\ngegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung.\nDiese Ausführungen können im Revisionsrechtssug nicht beachtet werden (§ 337 Abs 1 StPO).\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfsn.\n\nBundesrichter Hantel\nDr. Hörchner Dr. Peetz ist beurlaubt und\n\ndeshalb an der Unter-\n\nzeichnung verhindert,\n\nDr. Hörchrer\n\nHübner Dr. Mannzen\n\nFree","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-27/1-str-186-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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