{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-09-16_1_StR_553_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-09-16","aktenzeichen":"1 StR 553/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2266 O6\n\nISiR 333\n\nch\nIE9\n\n2\n\nun\n\nIn.\nun\n677\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Filhelm 4 ED zu: Ho:\ngeboren am MEERE 1505 :n Tue\n\nwegen fahrlässigen Faischeides\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 24. Januar 1956, an der teilgenommen haben?\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundcesrichter kantel\nBundesrichter wartin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,;\n\nJustizangestellter reg\n“als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkaunts '\n\nAuf die Kevision des Angeklsgten wird das Urteil des\nLandgerichts Heidelberg vom 16. September 1955 im\ntrafausspruch nit den Feststellungen hierzu auf--\ngehoben und äie Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird üle Revisicn verworTen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nFalscheides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Nonaten verurteiit.\n\nDie Revision, mit der der Angeklagte dis Verletzung\n\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen Kechts rügt.\nhat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1.) Nach den Feststellungen hatte der Beschwerdeführer\n\nam 9. März 1955 den Offenbarungseid zu leisten. £r führte\n\nin der Spalte II 1 des Vermögensverzeichnisses, in die\nSachen aufzunehmen sind, die der Schuläner unter kigentunsvorbehalt des Verkäulers auf Abzahlung gekauft, aber noch\nnicht oder nicht ganz bezahlt has, ein Runäüfunkgerät, eine\nTrommelwaschmaschine, eine fäscheschleuder und ein Fernsehempfangsgerät nicht auf. Trotzden beschwor der Angeklagte\näie Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses, Er hatte auf die genannten Gegenstände zwar Anzashlungen,\naber keine Ratenzahlungen geleistet.\n\nDie Revision rügt, daß die Strafkamner es unterlaesen\nhabe, von Amts wegen aufzuklären (§ 244 Abe 2 StPO). ob der\nAngeklagte als Kaufmsnn in das Handelsregister eingetragen\nwar; eine solche Festatellung sei im Hinblick auf $ Bin\nVerbindung nit § 5 des Gesetzes betr. die Abzahlungsgeschäfte\nvon Bedeutung. Der Beschwerdeführer nacht ferner geltend, das\nLandgericht hätte von Amts wegen die Inhaber oder Sachbearbeiter\nder Lieferfirmen als Zeugen darüber hören müssen. ob die Verkäufer seinerzeit etwa ausdrücklich oder stillschweigend den\n\nRücktritt von den Kaufverträgen erklärt hatten, da bejahendenfalls das Anwartschaftsrecht des Angeklagten auf Übergang des\nEigentums erloschen gewesen sei, Es sei auch nicht untersucht\nworden, so führt die Revision aus, ob dem Angeklagten im Falle\neiner etwa erfolgten Rücktrittserklärung im Hinblick auf den\nAnspruch der Verkäufer auf Vergütung für die Überlassung und\nBenutzung sowie die eingetretene Wertminderung der Gegenstände\nnoch eine Restforderung zugestanden hat.\n\nDie Rügen sind unbegründet. Wie der Inhalt der Strafakten,, .\nauf den das Revisionsgericht bci der Prüfung von Verfahrensrügen\nzurückgreifen darf, ergibt, war zur Zeit. der Leistung des Offenbarungseides nach den eigenen Einlassungen des Angeklagten\nkeiner der Verkäufer vom Vertrag zurückgetreten; die Geräte\nbefanden sich damals noch in der Wohnung des Beschwerdeführers. Auch aus den Akten 5 GC 26/55 und 5 M 55/55, auf die\nsich die Revision beruft, ergibt sich nichts Gegenteiliges.\n\nBei dieser Sachlage mußte sich der Strafkcommer keinesfalls die\nNotwendigkeit aufäürängen, von Amts wegen äie nunmehr von der\nRevision vermißten Beweiserhebungen anzustellen. Ein Beweisamtrag wurde in der Hauptverhandlung nicht gestellt.\n\n2.) Daß das Landgericht bei der Beweiswürdigung die Aussage vn\ndes Kriminalkommissars WEM richt berücksichtigt und damit\ngegen § 261 StPO verstoßen habe, kann nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, daraus gefolgert werden, daß die Urteilsgründe ülese Aussage nicht erwähnen, Der Tatrichter muß sich\n\nin den Urteilsgründen nicht mit allen Ergebnissen der Beweiserhebung euseinandersetzen; es genügt, daß er die für erwiesen\nerachteten Tatsachen angibt, in denen er die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat (§ 267 Abs 1 StPO).\nDiesem Erfordernis entspricht das angefochtene Urteil,\n\nrn nn DT\n\nw.\n\n‚”.\n\n3.) Auf die Rüge, das Landgericht habe die ihm obliegende\nAufklärungspflicht auch insofern verletzt. ais es die Umstände\nnicht erforscht habe. die bei der Strafzumsssung zugunsten des\nAngeklagten gesprochen hätten, braucht nicht näher eingegangen\nzu werden, da der Strafausspruch olınedies auf die Sächrüge hin\naufgehoben werden muß (vgl II 2).\n\nII: Die Sachrüge:\n\n1.) Der Schuläspruch 1äßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen,\n\nDer Beschwerdeführer machtein der Hauptverhandlung\nund nunmehr auch in der Revinionsbegründungsschrift geltend, er habe die genennten Gegenstände nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen, weil er außer verhältnismäßig geringen Anzahlunger keine Ratenzehlungen geleistst\nünd daher noch kein \"Teileigentum!\" erworben habe.\n\nDie Strafkammer erblickt das schuldhafte Unterlassen\ndes Angeklagten äarin, daß er das Vermögensverzeichnis\n- bei dessen Ausfüllung nur oberilächlich durchlas und daß\ner es unterließ, den Richter, der das Verzeichnis mit ihn\ndurchsprach, zu fragen, ob die genannten Gegenetände aufgenommen werden müssen, Das ist rechtlich bedenkentrei. Das\nLandgericht hat auch den i,.neren Tatbestanä ausreichend fest--\ngestellt: Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht zu zrkennen-\n\n2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestelenbleiben.\n\nDie Strafkammer hat straferechwerend berücksichtigt,\ndaß ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes, beim Berufing\n\ngericht anhängiges Verfahren wegen Betrugs trotz Freispruchs\naurch das Schöffengericht, der nicht angetastet werden solle,\nauf eine sehr bedenkliche,gleichgültige Einstellung des Angeklagten zu Gem Vermögen seiner Hitmenschen hinmeise. Tas ist\nunzuläsei,g; denn nur bewiesene Verfehlungen dürfen zuuwngensten des Angeklagten verwertet werden (RGSt 23, 91; RG HRR\n1935 Nr 408):\n\nZu beanstanden sind auch die Ausführungen des Landgerichts, der Schutz der kechtspflege verlange eine Strafe, u ;\ndie die Bedeutung wahrheitsgemäßer Aussagen vor Gericht\nund des Eides eindringlich vor Augen führe. Die Strafkammer\nhat damit eine gesetzgeberische Erwägung, die bereits bei\nAufstellung des gesetzlichen Ötrafrahmens berücksichtigt\nist, in unzulässiger Weise als Straferhöhungsgrund verwertet (RG HRR 1937 Nr 616; BGH MDR 1951, 276 zu § 267 StPO).\n\nie Anwenäbarkeit des 3 253 StGB hat die Strafkammer\nmit der formelhaften Wendung abgelehnt, dal das besondere\nöffentliche Interesse an der Reinhaltung der Rechtspflege eine\nStrafaussetzung zur LDewährung verbiete. Dies deutet darauf hin.\ndaß Gas Landgericht Gie kEidesverfehlungen grundsätzlich vn\nund ohne Rücksicht auf den »inzelflall von einer Strafaussetzung zur Bewährung ausschließen will. Eine solche Auffassung'\nwiderspricht der gesetzlichen Regelung; äie Möglichkeit der\nStrafaussetzung ist nicht auf bestimmte Straftaten beschränkt (BGHSt 6, 298).\n\n3.) Diese Mängel zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs\nmit den Feststellungen. Im übrigen ist das kechtemitteil zu\nverwerfen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Dr, .Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-16/1-str-553-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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