{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-09-15_1_StR_339_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-09-15","aktenzeichen":"1 StR 339/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| 2247 078 182\n\n1_ StR 339/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ngeschiedene G\n\nErna 2\naus N ,„ dort geboren am\n\nwegen Übertretung des § 361 Nr 6 c StGB\n\n‚ geborene Sg\n1914,\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 15. September 1955, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter kentel\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\n. Bundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter.\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Schweinfurt vom 14, Juni 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte - die inzwischen den Arbeiter ZB zeheiratet hat - ist vom Landgericht wegen fortgeseizter Übertretung des § 361 Nr 6 c in der Zeit vom Sommer 1952 bis\nPfingsten 1955 zu sechs Wochen Haft verurteilt, ihre Unterbringung im Arbeitshaus ist angeordnet worden. Von der Anklage\nder schweren Kuppelei, begangen an ihrer Tochter Helga, ist\nsie freigesprochen worden. Sie hat Revision eingelegt, soweit sie verurteilt ist; das Rechtsmittel hat Erfolg:\n\nI. Ausweislich der Sitzungsniederschrift in Verbindung\nmit seinem Schriftsatz vom 15. April 1955 (Bl 40, 30/31 d.A.)\nhat der Verteidiger in der Hauptverhandlung folgenden vorsorglichen Beweisamtrag gestellt:\n\nl. Arthur 2\n2. Frl. Ann ,\n3. Marie ,\n\nsämtliche wohnhaft in Niederwerm werden dafür als\nZeugen benannt, daß die Angeschuldigte Wäsche näht,\n\nNäh- und ’Strickarbeiten ausführt und sonstige Handarbeiten gegen Entgelt für Kunden ausführt.\n\nSie will damit äie Behauptung der Staatsanwaltschaft\nwiderlegen, daß sie keiner geregelten Arbeit nachginge und offenbar von den Erträgnissen ihrer Unzucht lebe.\n\nDas Gericht het in dem Urteil festgestellt, daß die\nAngeklagte der Unzucht \"gewohnheitsmäßig zum Erwerb\" nachgegangen sei, und den vorsorglichen Beweisamtrag mit folgender Begründung abgelehnt:\n\nAndererseits glaubt das Gericht der Angeklagten, daß\n\nsie nicht völlig untätig war, sondern gewaschen, gestrickt und genäht hat. Die Vernehmung der Zeugen\n\nSend\n\nKennen a\n\ni\n\n- 3 -\n\nZB. «BD >. die nur für diese Tat-\n\nsache und nicht dafür benannt sind, daß die Angeklagte\nsich mit ihrer Arbeit allein unterhalten konnte, war\ndaher nicht erforderlich.\n\nMit Recht macht die Revision geltend, der Beweisamtrag\ndes Verteidigers habe auch die vom Gericht vernißte Behauptung umfaßt, daß die Angeklagte sich mit dem Ertrag ihrer\nArbeit allein unterhalten könnte. Nichts anderes war gemeint,\nwenn es in der für die Auslegung heranzuzichenden Begründung\ndes Beweisamtrages heißt, die Angeklagte wolle damit die Behau\ntung der Staatsanwaltschaft widerlegen, d@eß sie’ keiner geregelt\nArbeit nachgehe und offenbar von den Erträgnissen ihrer Unzucht\nlebe. Die Ablehnung des Beweisamtrages erschöpft diesen also\nnicht und verstößt schon insofern gegen das Gesetz. Das Gericht geht im übrigen ersichtlich selbst davon aus, daß der\nBeweisamtrag, hätte er die zu Unrecht als fehlend bezeichnete Behauptung umfaßt, erheblich gewesen wäre. Es liegt also\nkeine der Voraussetzungen des § 244 Abs 3 StPO vor, unter denen\nder Beweisamtrag hätte abgelehnt werden können; insbesondere\nwar nicht \"die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die\nEntscheidung ohne Bedeutung\" oder \"das Beweismittel völlig ung\neignet\"; es wurde auch nicht die behauptete Tatsache in vollen\nUmfang als wahr unterstellt, vielmehr geschah dies nur zum\nTeil. Der Beweisamtrag ist daher zu Unrecht abgelehnt worden.\n\nEs 1äßt sich auch — schon angesichts des wiedergegebenen\nWortlauts der Ablehnungsgründe - nicht völlif ausschließen,\ndaß das Urteil im Schuldspruch auf dem Verstoß gegen § 244\nAbs 3 StPO beruht (§ 337 Abs 1 StPO). In jedem Falle kanı\ndadurch die Peststellung des Schuldumfengs und der demit begrün\ndete Strafausspruch, insbesondere die Anordnung der Unterbringung im Arbeitshaus beeinflußt sein. Da der langel eines\nder den gesamten Schuldspruch tragenden lierkmale des 3 361\n\n7S#\n\nNr 6 c StGB, nämlich das Betreiben der Unzucht \"zum Erwerb\"\nbetrifft, muß das ganze Urteil, soweit die Angeklagte nicht\nfreigesprochen ist, mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nII. Es erübrigt sich hiernach ein Eingehen auf die\nweiteren Rügen der Revision. Soweit diese auch für die\n\"neue Verhandlung von Bedeutung werden können, sei auf folgendes\nhingewiesen: ._\n\n1. Der Eröffnungsbeschluß, der übrigens unzulässigerweise das Ermittlungsergebnis der Anklage umfaßt (vgl BGHSt\n5, 261), besagt, die Angeklagte. habe\n\nfortgesetzt in einer Gemeinde unter 20 000 Einwohnern,\nin der die Ausübung der Unzucht zum Erwerb durch Anordnung der obersten Landesbehörde verboten ist, gewerbsmäßige Unzucht betrieben.\n\nIn der Begründung heißt es,\n\ndie Ausübung der Unzucht zum Erwerb ist in Niederwerrn seit der Bekanntmachung des Bayrischen Innenministeriums vom 5. April 1952 (GVBl S 148) verboten.\n\nDer Eröffnungsbeschluß geht also richtig davon aus, daß die,\nan sich im Juli 1951 einsetzende Gewerbeunzucht der Angeklagten erst seit der genannten Bekanntmachung des Bayrischen\nInnenministeriums strafbar war, und ist sinngemäß dahin auszulegen, daß das Hauptvorfahren erst für den Zeitpunkt nach\nInkrafttreten dieser Bekanntmachung eröffnet wird. Schon\ndeshalb kommt ein Freispruch für die davor liegende Zeit nicht\nin Frage. Die rcin tatsächliche Einbeziehung der rechtlich\nhiernach auszuscheidenden Vorgänge unterliegt keinem Bedenken,\n\n. fr\n\nnur muß, insbesondere auch bei der Strafzumessung, ersichilich sein, daß das Gericht sich ihrer Nichtstrafbarkeit\nbewußt war:\n\nWenn das Urteil erst ab Sommer 1952 die Angeklagte\nverurteilte, so bedurfte es, da Eröffnungsbeschluß und Urteil “\neine fortgesetzte Handlung annehnen, auch für die veretrichen\nZeit zwischen Inkrafttreten der Bekanntmachung und Sommer 1959\nkeines Freispruchs.\n\n2, Die Vereidigung des Zeugen Do |) in der Hauptverhandlung vom 14, Juni 1955 entspricht dem Gesetz, da der\nVerdacht der Begünstigung sich nur aus der Aussage des Zeugen\nin dieser Verhandlung herleiten ließ (§ 60 Nr 3 StPO und\nBGHSt 1, 360). In der neuen Hauptverhanälung wird jedoch zu\nentscheiden sein, ob angesichts der Aussage des Zeugen in\nder ersten Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 60\nNr 3 StPO nunmehr gegeben sind (BGH aa0 S 362).\n\n3. a) Das Gericht wird zu prüfen haben, ob es mit\nRücksicht auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung\n(I c Abs 1 bis 3) nunmehr dem Antrag auf Beiziehung der\n\nAkten des VD-Hospitals a] und Vernehmung des Dr. SED\nentspricht.\n\nb) Es wird weiter zu entscheiden sein, ob aus dem\nGesichtspunkt der Aufklärungspflicht nach $ er Abs 2 StPO\nder Kellner KB zur neuen Hauptverhandlung als Zeuge\n\nzu laden ist (Revisionsbegründung I e). Eine Verletzung\ndes § 250 StPO lag in seiner bisherigen Nichtvernehmung nicht, wovon die Revisionsebegrünäung offensichtlich euch selbst ausgeht.\n\nc) Das Landgericht wird Gelegenheit haben, in der neuen\nHauptverhandlung auch die weiteren Gesichtspunkte zu berücksichtigen, in denen die Beschwerdeführerin eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht erblickt (RevBegr I f).\n\n4. In sachlichrechtlicher Hinsicht ist zu bemerken,\ndaß der Fortsetzungszusammenhang durch die Unterbringung\nder Angeklagten im VD-Hospital RED von 1. bis 22.\n\n(oder 23.) Dezember 1954 und das etwa vorangegangene\nZwangsverfahren nicht unterbrochen zu sein brauchte; doch\nwird es sich empfehlen, daß das Landgericht hicrzu eusdrücklich Stellung nimmt, da bei Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhangs die vor dem 3. Dezember 1954 liegenden Vorgänge wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden könnten.\ndie Frage also schon aus diesem Gesichtspunkt, sodann aber\nauch hinsichtlich des Schuldumfangs, von Bedeutung ist.\n\nwegen des Begriffs der \"Unzucht\" im Sinne des § 361\nNr 6 c StGB wird auf die äntscheidung RGSt 37 (nicht 34),\n303 verwiesen. Auch die teilweise \"festen\" Geschlechtsbeziehungen der Angeklagten zu Besatzungssoldaten können\ndiese Voraussetzungen erfüllen ( vgl BayrObLG III 334/51\nvom 19. September 1951 in Dtsch.Rspr. III 339 Bl 6 c). Nach\n\ndem bisher vom Gericht festgestellten Sachverhalt\nbestehen in dieser Kichtung keine Bedenken,\n\nGüde Mantel Engels\n\nDr. Augustin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-15/1-str-339-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-15/1-str-339-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:11.171886+00:00"}}