{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-09-15_1_StR_331_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-09-15","aktenzeichen":"1 StR 331/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 063 15ö\n\n1 StR 331/55\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\n‚gegen\nden Schuhmacher Werner\n\nD aus ED ; geboren\nan GE 1933 in bei ‚„ 2.2t. in\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. September 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr.d\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > |\n\n+\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom 14, März\n1955 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte durchsuchte am Nachmittag des 22, Januar\n\n1954 in Abwesenheit seines erst später von der Arbeit zurückerwarteten Vaters und seiner, zu einer kurzen Besorgung unterwegs befindlichen Mutter eine im Kleiderschrank\ndes elterlichen Schlafzimmers stehende Holzkassette, die\ner mit einem bereitliegenden Beil erbrochen hatte, um das\ndarin erhoffte Geld —- er dachte an mindestens 200 DM -\nzu entwenden. Er war entschlossen, wie das Landgericht\nfeststellt,\n\njede Person, die bei der Durchführung seines\n\nVorhabens dazwischenkommen und ihn dabei stören\n\nwürde, auch seine Mutter, mit deren baldiger Rück-\n\nkehr er rechnete, zu töten,. um die Durchführung\n\ndes Diebstahls zu ermöglichen.\n\nZu diesem Zweck hatte er das schon erwähnte Beil in das\nSchlafzimmer mitgenommen. Den Inhalt der Kassette hatte\ner noch,nicht ganz durchgesehen, als er seine Mutter heirkehren’ hörte. Er legte rasch die Kassette in den Schrank\nzurück und schloss diesen; darauf ergriff er das Beil,\nsprang auf die Tür zu, durch die die Mutter kommen musste,\nund holte mit dem Beil aus. Gleich darauf, als die Mutter\nim Begriff war, durch die halb geöffnete Tür einzutreten,\nversetzte er ihr, hinter der Türkante stehend, mit der\nHinterseite des Beiles einen Schlag auf den Kopf, der\nFrau N] etwa auf der Scheitelmitte traf, ihren Filzhut durchschlug und eine ungefähr 5 cm lange Schnittwunde sowie eine Gehirnerschütterung zur Folge hatte,\nDie Verletzte taumelte, hatte aber doch noch die Kraft,\nlaut um Hilfe rufend in das Treppenhaus zu flüchten.\nIhrem Sohn hatte sie unmittelbar vor oder kurz nach dem\nSchlag zugerufen: \"Werner, bist Du wahnsinnig!\" Dieser\n\nES\n32;\n>\n\nx\ntunen\n\nser\nPie;\n\nlief, nachdem er das Beil in der an das Schlafzimmer anschliessenden Wohnküche weggeworfen hatte, hinter seiner\nMutter her aus der Wohnung und davon, stellte sich aber\nnoch am selben Abend der Polizei.\n\nDer Angeklagte hat zu seiner Verteidigung geltend\ngemacht: Als er den Schlag führte und das Beil sich nur\nnoch weniger als 50 cm von dem Kopf der Mutter entfernt\nbefand, sei er von deren entsetztem Blick getroffen worden. Infolge dieses Blickes habe er plötzlich Hemmungen\nverspürt, die dazu führten, dass er von diesem Augenblick\nan seine Mutter nicht mehr habe töten wollen.\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten des versuchten\nMordes schuldig gesprochen und ihn als einen nicht mehr\neinem Jugendlichen gleichzustellenden Heranwachsenden\nunter Anwendung der Vorschrift des § 106 JGG zu sechs\nJahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat, entsprechend dem Vorbringen des\nAngeklagten, die Möglichkeit geprüft, ob der Angeklagte von dem ohne Rechtsirrtum bejahten Versuch des Mordes an seiner Mutter mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sei (§ 46 StGB). Es hat einen \"beendigten\" Versuch im Sinne des § 46 Nr 2 StGB als vorliegend angesehen, da der Angeklagte\n\nin dem Augenblick, in welchem er nach seiner unwiderlegten Darstellung den Tötungsvorsatz aufgab, bereits alles getan hatte, was zur Herbeiführung des bis dahin beabsichtigten tödlichen\nErfolges seinerseits erforderlich war. Bei der\nLage des Beiles kurz über dem Kopf des Opfers\nund dem Sekundenbruchteil. der bis zum Auftref-\n\n186\n\nfen des Beiles auf dem Kopf übrigblieb, wirkten\nnur noch andere Kräfte als die des Angeklagten,\nnämlich die Schwerkraft des Beiles weiter.\n\nDiese Ausführungen im angefochtenen Urteil können\ndurch Rechtsirrtum beeinflusst sein. Für die Abgrenzung des beendigten vom nicht beendigten Versuch\nkommt es, wie das Landgericht richtig annimmt, auf\ndie Vorstellung des Täters an -(BGHSt 4, 180; i StR\n654/53 vom 27. April 1954) und zwar auf seine Vorstellung in dem Augenblick, als er sich zum Rücktritt\nvon der Tat entschloss. Glaubte er zu diesem Zeitpunkt, alles seinerseits Erforderliche getan zu haben,\nso liegt beendigter, im anderen Falle nicht beendigter\nVersuch vor. Mit Recht beanstandet aber die Revision,\ndass das Landgericht die Prüfung der Frage unterlassen\nhabe, wieviel Schläge der Angeklagte, bevor er den Entschluss zur Tat aufgab, zu führen gedachte, ob er ins-\n‚besondere geglaubt hatte, mit einem Schlage auskommen ;\n. zu können, oder ob er willens war, erforderlichenfalls\nmehrere Schläge gegen sein Opfer zu führen. Für die\nEntscheidung dieser Frage werden neben der Einlassung\ndes Angeklagten die äusseren Umstände der Tat heranzuziehen sein, also die Eignung des zur Tat benutzten\nHandbeils für die Tötung eines Menschen, die Benutzung\nder scharfen oder der stumpfen Seite, die Führung der\nMordwaffe (mit einer oder mit zwei Händen, mit ausholendem Schwung oder ohne diesen, wobei die örtlichen\nGegebenheiten zu berücksichtigen sind). In dieser Hinsicht fehlt es bisher an Feststellungen des Tatrichters,\nder sich auf die Betrachtung des äusseren Hergangs beschränkt hat, ohne die innere Vorstellung des Angeklag- m:\nten hinreichend zu erörtern.\n\nnn,\n\nKuase: Drhuht,\n\nvr\nEEE\n\n2 2 Fe\n\n2 .\nee\n\nSollte der Angeklagte angenommen haben, sein Ziel\nmit einmaligem Zuschlagen zu erreichen, so wäre weiter\nzu untersuchen, ob der Angeklagte unter dieser Voraussetzung das zur Vollendung der Tat seinerseits Erforderliche getan zu haben glaubte. Wenn das Landgericht sagt,\nbei der Lage des Beiles kurz über dem Kopf des Opfers\nund dem Sekundenbruchteil, der bis zum Auftreffen übrig\nblieb, wirkten nur noch andere Kräfte als die des Angeklagten, nämlich die Schwerkraft des Beiles weiter, so\nkönnte das dahin verstanden werden, dass der Angeklagte\ndie Muskelkraft seines Armes oder seiner Arme nicht mehr\nauf das herabfallende Beil einwirken liess; diese Feststellung würde in einem gewissen Widerspruch zu den\nkurz danach folgenden Ausführungen zu § 46 Nr 2 StGB\nstehen:\n\nJedoch hat der Angeklagte nicht - wie § 46 Ziff 2\nStGB dies voraussetzt - den Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens gehörigen Erfolges durch\neigene Tätigkeit abgewendet. Zu einer solchen, dem\ninneren Willensumschwung entsprechenden äusseren\nHandlung des Angeklagten konnte es in dem von dem\nAngeklagten in der Hauptverhandlung selbst dargestellten letzten Stadium des Schlages - bei dem es\nsich, wie bereits hervorgehoben, um den Bruchteil\neiner Sekunde handelte - nicht mehr kommen, und es\nhat sich in der Hauptverhandlung eine solche äussere\nEinwirkung des Angeklagten auf den Geschehensablauf\nim allerletzten Augenblick nicht festgtellen lassen.\n\nNach diesen Feststellungen scheint das Landgericht\ndavon auszugehen, dass der Angeklagte seinen Entschluss,\ndie Tat nicht mehr auszuführen, in der Kürze der Zeit\nbis zum Auftreffen des Beiles nicht mehr zur Auswirkung\nbringen. also nicht mehr verhindern konnte, dass der\n\nAEETEEZTE,\n\n00\n\nSchlag mit dem Beil bis zum Schluss weitergeführt wurde,\nwie er begonnen war. In diesem Falle hätte er also - immer\n\nunter der Voraussetzung, dass er ein einmaliges Zuschlagen\n\nfür ausreichend hielt - das zur Vollendung der Tat nach\nseiner Vorstellung Erforderliche getan und nach dem\nBild, das er sich machte, den Mordversuch beendigt. Im\nersteren Falle dagegen hätte er den Versuch auch äusserlich noch vor seiner Beendigung aufgegeben,\n\nNach alledem ist bisher nicht einwandfrei geklärt;\nob ein beendigter oder ein nicht beendigter Versuch vorliegt.\n\nEs kann auch nach den bisherigen Feststellungen\ndes Landgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass\nder Angeklagte von seinem Vorhaben Abstand genommen\nhat, ohne an der Ausführung durch Umstände gehindert\nworden zu sein, die von seinem Willen unabhängig waren\n(§ 46 Nr 1 StGB). Das Landgericht führt aus:\n\nEine Änderung der Willensrichtung des Angeklagten\nkonnte sich zwar unwiderlegbar auch noch in diesem\nletzten Augenblick - einen Sekundenbruchteil vor\ndem Auftreffen des Beiles auf dem Xopf - vollziehen.\nAuch erfolgte dieser Willensumschwung unter der\nEinwirkung des von dem Angeklagten aufgefangenen\nBlickes der Mutter im Sinne des § 46 StGB freiwillig, weil der die plötzlichen Hemmungen auslösende\nBlick der Mutter als Appell an die guten Regungen\ndes Angeklagten dessen freie Entschliessung leäiglich. anregte.\n\nUnter solchen Voraussetzungen würden keine Bedenken\nbestehen, die oben wiedergegebenen Merkmale eines \"frei-\n\n“air. +\n\n-7T-\n\nwilligen\" Rücktritts vom Versuch zu bejahen (vgl BGH\n4 StR 16/55 vom 14. April 1955, zur Veröffentlichung\nbestimmt).\n\nBesteht sonach die Möglichkeit, dass der Angeklagte\nvon dem Versuch des Mordes an seiner Mutter sowie von dem\nin Tateinheit damit stehenden Versuch eines Raubes mit\nstrafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, so kann\ner richt, wie geschehen, wegen Mordversuchs verurteilt\nwerden. Das Urteil des Landgerichts muss daher aufgehoben werden. Da durch den straflos machenden Rücktritt\nnur der Versuch \"als solcher\", nicht dagegen bereits\nvollendete strafbare Handlungen - in Frage komut hier\ngefährliche Körperverletzung nach § 223 a StGB - betroffen werden, muss die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden,\n\nGüde j Mantel Engels\nDr. Augustin Dr. Hengsberger\n\n7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-15/1-str-331-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-15/1-str-331-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:11.149738+00:00"}}