{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-09-15_1_StR_329_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-09-15","aktenzeichen":"1 StR 329/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 064 1°\n\n1 StR 329/55\n\n—— .\n.$\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Spengler und Installateur Rupert R\naus BGE: dort geboren am 1914,\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der 57\nSitzung vom 15. September 1955, an der teilgenomne ı haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\n. Bundesrichter Dr. Hübner m,\nBundesrichter Dr. Hengsberger 5\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «> 2\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, x\n\ner\nA\n...\n\nlei\ner \"2 ac\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil u\ndes Landgerichts Traunstein vom 1, April 1955 .\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen\n\nVon Rechts wegen “;\n\nTE\n\n155\n\n2.\n\nGründe :\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nFalscheides’ (§§ 163, 154 StGb) zu sechs Monaten Gefängnis '\nverurteilt, weil er bei Leistung des Offenbarungseides am\n6. Juli 1954 die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Vermögensangaben nicht mit gehöriger Sorgfalt geprüft und deshalb dabei das Eigentum an einem Kraftfahrzeug und eine Forderung von 3700 Di gegen seine Mutter nicht mit aufgeführt\nhabe. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\nDagegen greift die Sachbeschwerde durch. Es ist bisher\nnicht ausreichend festgestellt, dass der Angeklagte in\nden erwähnten Punkten unrichtige Angaben gemacht hat und\ndies bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen.\n\n1.) Aus einer ihm im Jahre 1950 ausgezahlten Schadensersatzsumme hat er einen Betrag von 3700 DU in das von\nihm geleitete Geschäft seiner Mutter eingelegt, indem er\nGeschäftsschulden in dieser Höhe bezahlte. Wie er einräunte, hat er den Betrag der Mutter nicht schenken wollen, weil\ndamals seine Nachfolge in das- Geschäft noch nicht gesichert\nwar: Das Landgericht folgert daraus, dass er den Betrag als\nDarlehen hingegeben habe.\n\nDabei ist einesteils ausser acht gelassen, dass es\nzur ‘Begründung eines Darlehensanspruches für den Angeklagten eines Vertrages mit seiner Mutter bedurfte, aber über\nderen Willen, den Betrag als Darlehen in Empfang zu nehmen\n(§ 607 BGB), nichts festgestellt ist. Andernteils sind die\nnach dem sonst festgestellten Sachverhalt naheliegenden\nMöglichkeiten nicht in Betracht gezogen, ob der Angeklagte\nsich mit dem Betrage als stiller Gesellschafter an dem Ge-\n\n\"dungsrechtsstreits und ihm in der Folge erwachsene Unter-\n\nee,\n\nschäft beteiligen (§§ 335 ff HGE) oder überhaupt seiner\nMutter, sei es aus Rechtsgründen, sei es anstandshalber,\nAuslagen zurückerstatten wollte, die sie während seiner\netwa einjährigen Arbeitsunfähigkeit für seinen und möglicherweise seiner Familie Unterhalt gemacht hatte. Ferner\nerlaubt der Umstand, dass dem Angeklagten mangels Regelung\nder Geschäftsnachfolge ursprünglich eine Schenkungsabsicht\nfehlte, für sich allein nicht den Schluss, dass ihm noch\nzur Zeit der Leistung des Offenbarungseides, etwa drei\nJahre später, eine Forderung aus der Hingabe des Geldes\ngegen seine Mutter zustand. Denn einerseits hatte diese\nnach den Feststellungen inzwischen weitere erhebliche Ausgaben für ihn bestritten, so die Kosten seines Eheschei-\n\nhaltsgeldverpflichtungen. Andererseits übernahm er das Geschäft schon kurze Zeit nach Leistung des Offenbarungseides\nals Alleininhaber. Zwar erwähnt das Landgericht, dass das\n\"seiner Mutter gewährte Darlehen bei der Geschäftsübernakme\nweder zurückbezahlt noch erlassen worden\" war. Es ist aber\nmöglich, dass es bis dahin zurückgezahlt oder erlassen wurde. Ob das Landgericht das mit jener Wendung hat sagen wol-.\nlen, bleibt nach dem sonstigen nicht erkennbar berücksichtieten Sachverhalt ungewiss. Die Möglichkeit der Verrechnung\nhat das Landgericht dabei überhaupt nicht in Betracht gezogen.\n\nDas Ausserachtlassen nach dem Sachverhalt naheliegender anderer rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten begründet\neinen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils (BGH ADR 1951,\n117).\n\n2.) Ähnliches gilt von den Ausführungen, mit denen die\nStrafkammer die Annahme begründet, der Angeklagte sei Eigentümer des von ihm im Jahre 1953 gekauften Gebraucht-\n\n18°\n\nkraftwagens. Dass er den Kaufpreis entrichtete, besagt\nschon deswegen nichts im Sinne des Landgerichts, weil er\nihn aus der Geschäftskasse, demnach mit Mitteln seiner\nMutter bestritt. Dass er den Wagen fuhr, lag bei der leitenden Stellung, die er in dem Geschäft innehatte, und bei\ndem hohen Alter seiner Mutter in der Natur der Sache, Dass\ner ihn ausser für geschäftliche auch für seine privaten\nZwecke benutzte, kann sich ohne weiteres aus dem nahen Verwandtschaftsverhältnis zu der Geschäftsinhaberin erklären.\nAuch dass der Kraftfahrzeugbrief und \"alle übrigen Papiere\"\nauf seinen Namen lauteten, begründet keinen gültigen Beweis\nfür sein Eigentum. Der Kraftfahrzeugbrief enthält die Personalien dessen, für den das Fahrzeug zugelassen wird (§ 25\nAbs 1 Satz 1 StVZO); auf ihn als den Steuerschuldner lautet\nauch die Steuerkarte (§§ 4,14 KfzStG). Der Kraftfahrzeugschein benennt denjenigen, dem das amtliche Kennzeichen für\ndas Kraftfahrzeug zugeteilt ist (§ 23 Abs 1 a,Muster 2 im\n\n‘ Anhang zur StV20), der Führerschein den Inhaber der Fahrer-\n\nlaubnis (§ 4 StVZO); die Haftpflichtversicherung gemäss dem\n\nGesetz vom 7. November 1939 (RGB1 I, 2223) schliesslich gibt |\n\nüber den Versicherungsnehmer und den Versicherten, regelmässig also den Halter und den Fahrer (§ 1 aa0) Auskunft. Keine\ndieser Urkunden sagt etwas Sicheres über den Eigentümer des\nAraftfahrzeuges aus. Insbesondere: gibt der Kraftfakrzeugbrief darüber keinen Aufschluss (DA III c zu § 23 Abs 1\nStV20; BGHZ 10, 122, 125; VRS 5, 485), mag er auch für die\nFrage des gutgläubign Eigentumserwerbs am Kraftfahrzeug von\nBedeutung sein (§ 932 BGB; BGH VRS 5, 4865 NJW 1955, 1316\n\nNr 6). Daher geht es fehl, wenn das Landgericht bei Erörterung der inneren Tatseite zu diesem Punkt von der \"fast allgemein bekannten Bedeutung des Kraftfahrzeugbriefes\" auf\ndas Eigentum des Angeklagten an dem Xraftwagen schliessen\nzu können meint; das um so mehr, als es entscheidende Gesichtspunkte unerörtert gelassen hat: wie der Übereignungs--\n\nnme\n\nE}\n.\n:\n\n“\n\n“\n\nwe\n\n-5.-\n\nvertrag lautete, wer darin als neuer Eigentümer, wer in\nder Anzeige des Veräusserers an die Zulassungsstelle\n\n(§ 27 Abs 3 StVZO) als Erwerber bezeichnet ist, und was\ndie Angaben des Angeklagten darüber besagen.\n\n3.) Die erwähnten Mängel berühren zugleich die innere Tatseite. Hier hätte es weiter bei den - nach den bisher Festgestellten - nicht ganz klaren Rechtsbeziehungen\nzwischen dem Angeklagten und seiner Hutter einer Erörterung bedurft, welche Vorstellung der Angeklagte davon und\nvon ihrer späteren Entwicklung hatte, und ob er danach hätte erkennen müssen, dass ihm aus der Einlage von 3700 DM\neine Forderung erwachsen war und bei Leistung des Offenbarungseides noch zustand. Zu der anderen Frage, ob er die\nEigentumsverhältnisse an dem Kraftwagen fahrlässig falsch\nbeurteilt hat, wird das Landgericht in der neuen Verhandiung seine bisherige Auffassung von der Bedeutung des Kraftfahrzeugbriefes nicht unberücksichtigt lassen können. Auch\ndie Frage der Strafaussetzung zur Bewährung wird, wenn das\nLandgericht wiederum zu einem Schuldsgruch kommt, erneut zu\n\n.prüfen sein.\n\nGüde Engels Dr.Augustin Hübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-15/1-str-329-55","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-15/1-str-329-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:11.128202+00:00"}}