{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-09-15_1_StR_327_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-09-15","aktenzeichen":"1 StR 327/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 065\n1854\n\n1 StR 327 55\nEx Namen des Volkes\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmerer Georg W HE :ı: 1:\ngeboren am ı927 in EB; Ca\n\nIKrSoA\n\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit\n\nhat der i, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. September 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engeis\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. quE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftssteile,\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteii.\ndes Landgerichts Traunstein vom i2. Aprii 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwer--\ndeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-\n\nSEenNo\nVon Rechts wegen\n\nKae Ts 3 . ..\nDEE Eee EEE en “ ‘\n\nmein.\n\n[\n\nun.\n\n\". .. “\n\nui tn\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahriässigen Vergehens gegen\n§ 330 a StGB zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden,\nweil er sich leichtfertig in Volltrunkenheit versetzt und\nin diesem Zustand den ihm befreundeten Die. nit\ndem er gezecht hatte, auf dem Heimwege zu Boden geschlagen\nund seiner Brieftasche beraubt hat. Die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung auszusetzen hat das Landgericht abgelehnt: Nur hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Die Beschränkung ist zulässig (BGH 1 StR 436.54 vom\n‘. Februar 1955; 2 StR 522/54 vom 8.März 1955; 3 StR 523,54\nvom 25, November 1954). Das Rechtsmittel ist auch begründet.\n\nZwar ist rechtsgrundsätzlich nicht zu beanstanden, daß:\ndie Strafkammer mit Rücksicht auf das Öffentliche Interesse\nan der Vollstreckung der Strafe (§ 23 Abs 53 Nr 1 StGB. deren\nAussetzung zur Bewährung nicht bewilligt hat, obwohl der An-\n. geklagte die Voraussetzungen dafür erfüllt (§ 23 Abs 2 StcB).\nIn diesem Ausgangspunkt entspricht die Entscheidung der gesetzlichen Regelung (BGHSt 6, 125). Was jedoch das Landgericht als Begründung für das Öffentliche Interesse an der\n\nStrafvollstreckung: im gegebenen Falle anführt, hält der recht- on\n\nlichen Nachprüfung nicht stand. Schon die Erwägung geht fehl,\nder Straßenraub gehöre nächst den Tötungsdelikten \"zu den\nschwersten Tatbeständen des Strafgesetzbuches\"; bei Rechts--\nbrüchen \"dieser Art\" könne das allgemeine Sühneverlangen nur\nin besonderen Fällen hinter dem kriminalpolitischen Anliegen\ndes Gesetzes zurückstehen, kurzfristige Freiheitsstrafen\nnicht zu vollstrecken, wenn der Täter ohnedies die Gewähr\nkünftigen Wohlverhaltens bietet. Die Schwere der Strafdrohung\n\nDur Dee\n\noo. FE ER ET\n\nTue\n\nfür den Straßenraub (§ 250 Abs 1 Nr 3 StGB) begründet nicht\ndas Öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe\n\nfür eine (fahrlässige) Rauschtat (§ 330 a StGB), deren allein\nder Angeklagte schuldig ist, selbst nicht schlechthin unter\ndem Gesichtspunkt, daß sein Verhalten den äusseren Tatbestand\ndes Strassenraubes (und der gefährlichen Körperverletzung\nnach § 223 a StGB) erfüllt. Überhaupt stünde jene Erwägung,\nfails sie den ailgemeinen Grundsatz ausdrücken sollte, daß\nbei einer bestimmten Gruppe strafbarer Handlungen die Strafe\nnur ausnahmsweise zur Bewährung auszusetzen sei, nicht im\nEınklang mit der Auslegung, die § 23 StGB in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefunden hat. Danach ist ihrer\nArt oder Schwere nach keine Straftat schlechthin oder auch\nnur ın der Regel von der Vergünstigung des § 23 StGB ausgenommen, sondern bestimmt sich allein nach den Gesamtumständen\ndes jeweiligen besonderen Falles, ob die Strafe zu vollstrecken\noder zur Bewährung auszusetzen ist (BGHSt 6, 125 f, 298).\n\nNicht minder begegnet Bedenken die andere Erwägung der\nStrafkammer, vor der \"gegenwärtig nicht ausreichend ernst\ngenommenen Gefahr des Alkohols!\"' könne allgemein bloß dadurch\ngebührend gewarnt werden, daß im Rausch begangene schwere\nRechtsverletzungen nachdrücklich verZolgt würden. In dem Sinn,\ndaß Rauschtaten in der Regel von der Strafaussetzung ausge--\nschlossen seien, setzt sie sich in Widerspruch zu der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Mit der begrenzten\nBedeutung, es müsse im vorliegenden Fall dem Angeklagten\ndurch die Vollstreckung der Strafe eine nachdmrückliche Warnung erteilt werden, stimmt sie mit der Urteilsfeststellung\nnicht zusammen, daß der Angeklagte, ein sonst williger, hilfsbereiter und gutartiger Mensch, eine Neigung, im Rausch ge-\n\n14\n\nwaıttätig zu werden, an sich bisher nicht beobachtet hat und\ndie Tat ihm persönlichkeitsfremd ist.\n\nDie Strafkammer hat sich hiernach bei ihrer Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung von rechtsirrigen Erwägungen leiten lassen. Der Revision ist daher der Er-\n\nfoig nicht zu versagen.\n\nEngels Dr. Augustin\n\nGüde\nHübner Dr.Hengsberger :\n\nar\n\nRX\n\n“oe .. ,\nD “. A,Y\nPo GER FEPE??3 35 A SIE? SSR TER. 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