{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-08-29_1_StR_407_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-01-17","aktenzeichen":"1 StR 407/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"223» 02.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lehrer Paul T EEE : .: > GE\n(Kreis En - gehorsn ar 1 9C3 ir SD\nGE: ieüerlausit\n\nwegen Unzucht mit Abbängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 29. Oktober 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nsis Vorsitzender,\nRundesrichter Mantel\nBundssrichter Werner\n\"Bunde srichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. ! Hengeberger\nals beisitzende I Richter,\nBundesanwalt-Dr; 0 BE Verhandlung,\n\n Qberstaatsanvalt beim 'Bundesgerichishof\n; bei der Verkündung\n\nAuf die Revision des Angeklägten wird das’\nUrteil des Land dgerichtis. Darmstadt vom nn 2\n11. Februar 1957 mit den Feststellungen auf- =\ngehoben, soweit er verurteilt ist. ‚In Untang -\nder Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und E Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechismittels, an das Landgericht\nzurickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht nat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit\nUnzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtisträafe\nvon einen Jahr Gefängnis verurteilt. 2\n\neltend.\n\n<i\n\n[®}\n\nu]\n\n5\n\nie\n\nch\n\nD\n\nje}\n\n3\n\n[er\n\nxD\n\nRn\n\nN\n\nnm .\n“>\nSoc\n1-9\n\nfee}\nOH\nD 0\n“\n\nje}\n\nKi\n\n4)\n\nie}\n\nje)\n\n[4\n\nng von Verfahrene-8°\n\nDie Rüge. die Strafkammer habe den Beweisamtrag, Regierungsrat Dr. SB und Schulrat \"aim Zeugen zu\nhören, zu Unrecht abgelehnt, greift dureh 2\n\n‚Der Beschwerdsführer wollte durch ihre Vernehmung benen geß die \"in der Hauptverhandlung von der Zeugin\nrd CB =a.:5estüelite Bekavotung, sie habe beie anrıiäßlich ihrer Vernehmung durch den Regierungsver-\n\nfan\n=\na\n\nBi}\n\nireter und den Schulrat am 29. August 1955 demonstriert,\n\nwie ihr der Angeklagte vor hinten tls.an den Geschlechtsteil\n„ gegriffen Kabe;t ‚unrichtig ist. Das Landgeir icht, hat. . .\n| ‚sen werden solls.\n\nBeweilsentrag. abgelehnt ‚ da die Tatsache, die dew\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung. sei.\n\nAus welchen Gründen der Natrichier angenommen hat, die,\nzu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Be- u\ndeutung, kann den Beschluß nicht erinormen werden (v&l.. |\nBEASt 2, 284, 286 f). Die mangelhafte Begründung ha’, ‚der\nAngeklagte jedoch nicht gerügt.\n\nDie Urteilsgründe ergeben, Gaß die Strafkammer Wert\nauf die Feststellung legte, ob Hildegard CME in der\nHauptverhardlung von ihrer Aussage, die sie vor Regierungsrat\nDre SC =2::i3:te: hatte, abgewichen ist. Dazu 188t sich\naus dem Urteil eninelnen, daß der Wwortileut der beid\n\nfe\n\nde\nsagen nicht Übareins.iamt. Das versucht der Tetrickter wie\n\nfolgt zu erklären: \"Ds ihm\", gemeint ist Regierungsrat\nDr. SEE: \"auch nicht bekansıt war, daß die Kinder häufig\n\ngewohnt sind. ihrer Geschlechtsteil mit \"vo\nbezeichnen, ist es möglich, daß Fildezara Cm diesen\nAusdruck bei ihm ebenso wie bsi ihrer nolizeilichen Ver-\n\nr\n\naehmung gebraucht hat und daher der in der Vernehmungs-\n\nals ver rmeintlich\n\nAlan Ba RR}\n\nniederschrift verwandte Ausöruck \"Gesäß\"\nAeichbedente nd von ihm an die Stelle des kindli chen Aus\nÄdrucks gesetzt wurde.\" 5 |\n\nAus älesen Ausfün\n\n5 5\n\nrungen ergibt sich, da3 für äle\nSs\n\nkammer bei Ger Sereiam välgung die zu beweisende Tat\n\nim übrigen ist darauf hinzuweis en, daß der. Beschwerdeführer durch die Zeugen beweisen wollte, das &ädche n habe\n\nihnen nicht als Köürnersteile gezeigt, an. der sie der Ange-\n\nklagte berührt haben soll,\n\n&\n\nBEER :isli.ch der Sitzungsniederschrift in der Heuptvorhandlung am 17. Januar 1957 als Zeugen gehört worden. Hildegard\nEEE 1 üc erst am 25. Januar 1957 vernommen. An diesem\nTage waren die Zeugen Dr. SB unä Fa nicht anwesend.\nDer Angeklagte war daher nicht in der Lage, zu. der & Aussage,\ndie das Mädchen am 25. Jamuar 1957 ersiattet hatte, Fragen\nan sie zu richten oder eine Gegenüberstellung herbeizuführen. Nur durch den Beweisamtrag konnte der Beschwerdeführer eine Xlärung ersuchen, .\n\nn, üaß das Urteil auf dem\n\nEs ist nicht auszuschlisße\nVerstoß beruht, da er wöglicherweise äie üntscheidung: Über\ndie Glaubvürdizxkeit der Hildegard G beeinflußt\n\nbeben kann. Bei der engeu Verwobenheit der Fälle ist es\nangebracht, äas Urteil im vollen Umfang aufzuheben, soweit\n\n|\n\n£\n£\n\n- A -\nder Angeklagte nicht freigesprochen ist.\n\nDie übrigen Verlahrensrügen brauchen daher nicht mehr\n\n3\nDo:\n=\n6)\n1\n[0\nrn\n©:\nQ\noT\n70)\nlar}\nca\nS)\n&\n®\nI\nQı\n©\n25\na\n\nDie Sac! , i5\n\nhrügs hätte nicht zur Aufkebung der Entscheidung\n\nDr. Peetz Kantel Werner\n\nılloner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-17/1-str-407-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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