{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-08-27_1_StR_781_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-08-27","aktenzeichen":"1 StR 781/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der gewöhnliche inländische Verkaufspreis\nder nicht mehr einziehbaren Erzeugnisse\nj und Waren ist nach dem Zeitpunkt des\nletzten tatrichterlichen Urteils zu berechnen, Soweit es sich um die Beschaffen-\n\nheit des zu ersetzenden Gegenstandes handdelt, ist jedoch der Zeitpunkt der vor-\n\nschriftswidrigen Verfügung. zugrunde zu","text_plain":"een“ m 2, ren\n| . 2342 012 79;\n\nFür das Nachschlagewerk !\n- Für die Amtliche ‚Sammlung. ı 2\n\n- — er a u\n\nGesetze RAbgo § 401 Abs 2.\nRechtssatz: Der gewöhnliche inländische Verkaufspreis\nder nicht mehr einziehbaren Erzeugnisse\nj und Waren ist nach dem Zeitpunkt des\nletzten tatrichterlichen Urteils zu berechnen, Soweit es sich um die Beschaffen-\n\nheit des zu ersetzenden Gegenstandes handdelt, ist jedoch der Zeitpunkt der vor-\n\nschriftswidrigen Verfügung. zugrunde zu\n\nAktenzeichen: 1 StR 181/52. (1. Ferienstrafsenat)\nUrteil des BGH vom 27. August 1955 16 Köln\n\n\"1 StR 781/52\n\nS\nuf %\n>\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Konditormeister Franz R ED zu: KEB-:EB-EB, schoren an. DB EB in Ka,\n\n2, den Ingenieur Josef Sc n iD zus K@P, zeboren am\n@. ED ED :: Sec |\n\n3. den Spediteur Johann 5 t ED aus KM, dort\ngeboren an: ww.\n\n4. die Ehefrau Grete $ t En, geb. Reine\naus KEWR zeboren an. in Kp- aD,\n\nwegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei u.a.\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsraet nuEmmnn\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft, |\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n18. Januar 1952, soweit gegen sie auf Wertersatzstrafen erkannt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange\nwird die Sache zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen;\n\nVon Rechts wegen\n\nDurch Urteil des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. Juni\n1951 sind die Angeklagten folgender Vergehen für schuldig\n\nbefunden:\n\nRichter der gewerbsmässigen Steuerhehlerei in Tateinheit mit \"gewerbsmässiger Steuerhinterziehung\",\n\nSch; Johann und Grete Stip 3er Vorteilsbeihitfe zur Steuerhinterziehung.\n\nDas Landgericht, an das die Sache zur Straffestsetzung\nzurückverwiesen wurde, hat Richter zu einer Gefängnisund Geldstrafe, die übrigen Angeklagten zu Geldstrafen\nverurteilt und gegen sämtliche Angeklagten auf Werter-.\nsatzstrafen erkannt. Ihre Revisionen haben zum Teil Erfolge. |\n1. Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung des\nUrteils in vollem Umfange. “it diesem Antrag können sie\nschon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht durchdringen. | .\n\nDas Urteil des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. Juni\n1951 ist rechtskräftig. Damit steht der Schuldspruch für\ndas weitere Verfahren unanfechtbar fest. Das gilt auch\nfür die ihn tragenden Feststellungen in dem Urteil des\nLandgerichts in Köln vom T. Juni 1950 (RGSt 42, 241,\n243; BGH 32 1951, 344). 2.\n\nDie Rechtsmittel sind also, soweit sie auch den\nSchuldspruch angreifen, unzulässig.\n\nII. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen\nRechtsirrtum erkennen. Dagegen muSs das Urteil, soweit\nes gogen die Angeklagten Wertersatzstrafen verhängt hat,\naufgehoben werden, da die Berechnung nicht nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 7. Juni 1950, sondern\nden des Urteils vom 18. Jaruar 1952 stattzufinden hatte.\n\n- 3.\n\n1, Das Landgericht geht davon aus, dass Richter für\n345.000 und die übrigen Angeklagten für 45.000 Zigaretten\neinzustehen haben. Das ist zwar, soweit es sich um die Ängeklagten Sch@> und Eheleute St handelt, nicht\nganz zutreffend; sie waren nicht nur an der Weitergabe\nvon 45.000 Stück an Richter beteiligt, sondern an der\nSicherstellung der gesamten ersten Lieferung mit etwa\n50.000 Zigaretten. Dadurch, dass ihnen eine zu geringe\nZehl zur Last gelegt worden ist, sind sie aber nicht beschwert.\n\n2. Die Revisionen vertreten die Auffassung, dass der\nWertersatz nach dem vor dem Währungsstichtag liegenden\nZeitpunkt des Verkaufs der Zigaretten zu berechnen und\nalsdann 10 : 1 umzustellen sei. Dem kann nicht zugestimmt\nwerden.\n\nDie in § 401 RAbgO in erster Linie vorgesehene Einziehung bedeutet für den Täter eine Strafe; sie legt ihm\nneben der Freiheits- oder Gelästrafe noch eine weitere\nVermögenseinbusse auf, die.sich in dem Augenblick verwirklicht, in dem ihn das Eigentum entzogen wird. Das ge-\n\nschieht gemäss § 415 RAbgO mit der Rechtskraft des Ur-\n\nteils.\n\nDer Wertersatz tritt an die Stelle der nicht mehr\ndurchführbaren Kinziehung und kann nicht nach anderen\nGrundsätzen als diese beurteilt werden. Auch er ist für\nden Täter eine Strafe, die dasselbe Gewicht haben soll,\nwie das in der an sich verwirkten Eigentumsentziehung\nliegende Übel. Daraus folgt. dass sich die Höhe der Zahlungsverpflichtung nach demselben Zeitpunkt zu richten\nhat, in dem die Einziehung wirksam geworden wäre. Nur\ninsoweit ist eine Einschränkung notwendig, als es auf\ndas letzte tatrichterliche und nicht das Urteil des Re-\n\n773\n\n- A -\n\nvisionsgerichts ankommt; denn dieses darf eine tatsächliche Würdigung nicht mehr vornehmen (RGSt 75, 100, 103\nmit weiteren Nachweisen; BGHSt A, 13; Urt des BGH vom\n29. Kai 19553 - 2 StR 11/52; OLG Hamm MDR 1949, 458;\n\nOLG Bremen 2fZ 1950, erı und zu § 335 StGB BGH JZ 1951,\n376).\n\n, Das Gesagte bezieht sich aber nur darauf, nach welchem Zeitpunkt der Wert zu ermitteln ist, nicht jedoch\nauf den der Wertberechnung zugrunde zu legenden Zustand\ndes zu ersetzenden Gegenstandes. Es mäg sein, dass die\nZigaretten, wie die Revisionen ausführen, verdorben gewesen wären und keinen Wert mehr gehabt hätten, wenn sie\nim Zeitpunkt des letzten tatrichterlichen Urteils noch\nvorhanden gewesen wären, Die Beschwerdeführer übersehen\njedoch, dass die Auferlegung des Wertersatzes - ebenso\nwie die Einziehung nach § 401 Abs 1 Ribge0 - nicht dazu\ndient; den durch die Straftat Verletzten zu entschädigen; sie ist vielmehr eine Strafe, die sich gegen den\nTäter richtet (Gutachten des Bundesfinanzhofs ZfZ 1953;\n181, 182). Dieser hat in der Regel durch die Verwendung\nder Gegenstände wirtschaftliche Vorteile gezogen, Dann\nist. es ‘aber nur recht und billig, wenn er für die Sachen\nin dem Zustand Ersatz leisten muss, in dem sie sich be-_\nfanden, als er darüber vorschriftswidrig verfügte. Andernfalls würde ihm ein durch nichts gerechtfertigter\nVorteil erwachsen. Dessen Ausgleich wäre zwar auch durch\neine entsprechende Bemessung der Geldstrafe möglich; die\nEinziehung oder die Zahlung. des Wertersatzes. sollen jedoch nach dem ausdrücklichen willen des Gesetzes neben\n‘die Hauptstrafen treten (vgl auch BGESt 3, 163; 164):\n\nEs bedarf daher. keines Eingehens auf den Hinweis des\nNebenklägers, 'äass ihm unabhängig von dem die Einziehung\naussprechenden Urteil ein Verwertungsrecht gemäss § 433\n\nAbs 2 RäbgO zugestanden hätte.\n\nSerananzar\n\n-5_\n\nDas Landgericht hat also den Yert der Zigaretten zutreffend nach ihrer Beschaffenheit im Zeitpunkt der Ver-\n\näusserung berechnet.\n\n3. Soweit die Revisionen die tatsächlichen Reststel_\nlungen des Urteils in Zweifel ziehen, sind sie unzulässig.\nDas Landgericht stellt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise fest, dass \"BD\" Zigaretten in gleicher Art\nund Güte vor wie nach der Währungsreform angefertigt wurden.\nEs kann nicht anerkannt werden, dass diese Annahme mit allgemeinen Erfahrungssätzen schlechthin unvereinbar ist.\n\nDie Strafkammer hat auch nicht die ihr obliegende .\naufklärungspflicht verletzt. Sie hatte einen Gutachter zu\nKate gezogen, an dessen Sachkunde sie keinen Zweifel zu\nhaben brauckte. Das bei: den Akten befindliche Gutachten\ndes Dr. Sch@e gab insoweit umsoweniger zu Zweifeln Anlass, als es, entgegen der von dem bandgericht vertretenen und von dem Senat gebilligten Auffassung, offenbar\nnur von dem Wert der Zigsretten ausgeht, den sie gehabt\nhätten, wenn sie bis “itte 1950 aufbewahrt worden wären.\n\n4. Trotzdem kann die Entscheidung zum Wertersatz\nnicht bestehen bleiben. BE\n\nAus dem Urteil ergibt sich, dass das Landgericht den\nMarktwert von Juni 1950 für massgebend erachtet hat; es\nhat sich also nach dem Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils vom 7. Juni 1950 gerichtet, das später von\ndem ‚Oberlandesgericht in Köln aufgehoben worden ist,\n\nDer Senat kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Wie oben ausgeführt, ist von der für die Einziehung getroffenen Regelung des .§ 415 R&bgo auszugehen.\nDer Eigentumsübergang erfolgt erst bei Rechtskraft des\nUrteils. Dementsprechend ist dieser Zeitpunkt auch für\ndie Berechnung des Vertersatzes zugrunde zu legen, soweit\n\nes sich um die Ermittlung des jeweiligen Verkaufsvpreises handelt. Dabei kommt es allerdings nicht auf das\nUrteil des Revisionsgerichts, sondern auf das letzte\ntatrichterliche Urteil an. Ein früheres tatrichterliches Urteil, gegen das ein Rechtsmittel eingelegt\noder das aufgehoben worden ist, ist beseitigt und\n\nkann daher insoweit auch keine Auswirkungen mehr haben\n‚(OLG Bremen NJW 1951, 976; anders DOG 142, 149).\n\nDie Strafkammer hätte also ermitteln müssen,\nwelchen Wert die Zigaretten in dem Zustand, in dem\ndarüber vorschriftswidrig verfügt wurde, am 18. Januar\n1952 gehabt hätten. Die Möglichkeit, dass dieser Wert\nvon dem für den 7. Juni 1950 festgestellten abweicht,\nist nicht auszuschliessen. Das Urteil muss daher, soweit es den Wertersatz betrifft, aufgehoben werden. Die\nStrafkammer wird nunmehr von dem larktwerte am Tage\nder neuen Iintscheidung auszugehen haben, Sie wird ferner Gelegenheit haben, das Urteil der 3. Strafkammer\ndes Landgerichts in Köln vom 26. Oktober 1949 - 24 Kls\n\n24/49. _ neranzuziehen. Dort ist der Wert von unver-.\n dorbenen \"Bew\" Zigaretten, die vor der Wähungsreform\nhergestellt. ‚wurden, mit einen DPf je Stück angenommen\nworden. ‘Der Bundesgerichtshofs hat die Revision des\n\nNebenklägers, soweit sie sich gegen diesen Wertansatz\nrichtete, verworfen (Urt vom 29. Mai 1953 - 2 StR\n11/52).\n\nKrumme Eülle Jagusch\nDr. Heimann-Trosien Seibert u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-27/1-str-781-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-27/1-str-781-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:10.659119+00:00"}}