{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-08-25_1_StR_137_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-08-25","aktenzeichen":"1 StR 137/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 070\n\n1 StR 131/55\n\nIn Nanmen des Volkes &\n\nIn der Strafsache\n' gegen\n\nden Rentner Karı AED aus ı@, geboren er\n1901 in iD: |\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. August 1955,.arn der teilgenommen haben:\n\neg\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat > in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. aD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Ansbach vom\n27. Januar 1955 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nStaatskasse zur last.\n\nVon Rechts wegen '\n\nno.\n. . :\nRAR “uns\nB-.: RAR\nTerre\n\nr3\n\nB u.\n6A Sn\nZU b\n\n2\nEn E\nan.\n\n179\n\n2\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist von der Anklage wegen eines Verbrechens nach:§ 174 Nr 1 StGB, begangen an der in seinem Haushalt tätigen, damals 18 3/4 Jahre alten Nichte seiner Ehefrau freigesprochen worden, weil ein Abhängigkeitsverhältnis\nim’Sinne des § 174 Nr 1, insbesondere ein Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen\nnicht erwiesen, auch nicht festzustellen sei, daß der Angeklagte ein solches Verhältnis wenigstens als vorliegend angenommen habe. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt er-\n\nfolglos.\n\nZwar ist nach der Begründung des freisprechenden Urteils\nnicht völlig klar, ob der Tatrichter davon ausgegangen ist,\nes sei notwendig, daß der Angeklagte sich für das in seinem\nwäre rechtsirrig, da es, wie die Revision mit Recht geltend\nmacht, nur darauf ankommt, ob er unter Berücksichtigung der\nihm bekannten Umstände des Falles zur Aufsicht über das Mädchen oder zu seiner Betreuung verpflichtet war. (BGHSt 1, 56).\n\n- Allein die Strafkammer hat im Ergebnis mit Recht das\nMerkmal des Anvertrautseins zum Zwecke der Aufsicht oder Betreuung im Sinne des § 174 Nr 1 StGB nicht für gegeben erachtet, da das Mädchen zu Beginn seiner Beziehungen zum Angeklagten bereits 18 3/4 Jahre alt, auch schon seit geraumer\nZeit von dem allein noch am Leben befindlichen Vater sich R\nselbst überlassen und selbständig zu handeln gewohnt gewesen\nsei. Es kann also nicht, wie es die Revision tut, von einem\n\"schutz- und erziehungsbedürftigen Mädchen\" gesprochen werden. Daran ändert nichts die Tatsache, daß die Minderjährige\neinige Monate, bevor sie zum Angeklagten kam, aus der etwa.\n\nPIE\n\n23\n\nVigo,\n\nSu\nvorais.\n\nun Win \"io\n\nzur:\n\nze.\n\nEi\nEu\n\nER EEE RT a RE, 9,\n\n*. x\n\nun ” E23\nee en\nE.°72 RERNSRERERE\\ 0\n\nne‘\nwem. TON\n\n”\nk2\nmi\n\nvr ig x . wur\nDa ER,\nsa\n\neach\n\nFee 30\n\nBREI\n\n,\nBE > > See\nR Pa\n\nsun\n\n3/4 Jahre währenden Fürsorgeerziehung entwichen und im Jat\nzuvor mehrere Wochen in einer Nervenklinik gewesen war. Di\nFürsorgeerziehung wurde denn auch gegen Ende der Zeit, in\nder Angeklagte sich an dem Mädchen vergangen haben soll (}\nbis Juli 1952), nämlich am 19. Juni 1952 aufgehoben, \"da i\nAufrechterhaltung keinen Erfolg mehr versprach\". Der mehrw\nchige Aufenthalt in einer Nervenklinik ließ für sich allei\ndas Mädchen noch nicht als ‚besonders betreuungsbedürftig e\nscheinen,\n\nUnter diesen Umständen kann nicht anerkannt werden, d\nder Angeklagte für die Lebensweise der Minderjährigen ohne\nweiteres verantwortlich war. Es hätte in diesem Falle viel.\nmehr einer - hier nicht erfolgten — ausdrücklichen Festleg\nseiner Pflicht zur Aufsicht oder Betreuung des Mädchens bedurft. Dies gilt umsomehr, als dem Angeklagten infolge völliger Erblindung die Wahrnehmung einer solchen Aufgabe zum\nmindesten erheblich erschwert war.\n\nDie Entscheidung des Landgerichts hält sich im Rahmen\nder Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerich!\nhofs zu § 174 Nr 1 StGB (vgl die Zusammenstellung in BGH W\n\n- A - 4\n\n1955, 1237 Nr 15). Die Revision der Staatsanwaltschaft ist \"\ndanach unbegründet. Sie ist von dem Oberbundesanwalt nicht\n\nvertreten worden. i\n\nDr. Peetz Seibert Hübner %\n\nDr. Hengsberger Haager \\\n\n?\n\n$","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-25/1-str-137-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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