{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-08-20_1_StR_805_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-08-20","aktenzeichen":"1 StR 805/52","doktyp":null,"leitsatz":"8473 RAbso ist durch die nderung der.\n3.276 ££ StfO nicht gegenstandslos 8evorden, är gilt - unter. \"Anviendung der\n\njebzigen Hessung dieser Vorschriften -\nfür \"abwesende' Bes ‚chuldigte im sinne\ndes 218. Abs. 1 Si PO ns\n\niirtenzeichen: 1 5 tn 805/52\nUrteil des ICH von 20, August 1953. I6 öl\n\nEN\net\n\nImNamen des Y olkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden u und Bauunternehmer Andrd Philippe\n\nG SED: Zt. unbeka unten Aufenths iS,\n\nwegen Kogabenhintersietung\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 20. August 1955, an der $ei lgenommen\n\nhabens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. “Tülle.\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Iv, Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr, Seibert\n\nals beisitzende Richter,\nAntsserichtsrat\n\n&ls Vertreter der Bundssa anvelischaft,\nJu ustizangestel] ter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten CB Seen da\ndes Landgerichts in Köln vom 16. Januar 1952\nvervorfen. Der Angeklagte hat die Kosten sei\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nge ründes\n\n_ —\n\nTr { B RE - Pa #3\nDer Angeklagte ist Tranzösi\n\nsr wohnte im Saarland und ist spät\n\nzogen. Sein Aufenthaltsort ist\nYo jr vecen 7 Hunnn't etoar ga\nQaat ınn wegen Lorfigesetzte BeW\n\nzichung zu Gefiingnis- und Geldstrafe va wurteilt und einen\n\nhm gehörigen Kraftwagen sowie einige beschlagnahnte fegen-\n\nje}\n\nDer dem Angeklagten von Ants wegen\n\nz Es\n\ndiger hat gegen das Urteil Revision einzel\n\nletzung verfehrensrechtlicher Vorschriften gerügt\nı\n\nRechtsmittel ist der Rrfo:\n\n1. Der Verteidiger hat die Revision insoweit beschränkt, als er die ns der nalehung nicht an-1.\n\nsreifen wil\n\nww\n\nirennbar von dem Schuldspruch ab; würde dieser eufgehoben\n\n2. zo ri\n\nn, so entfiele auch. die löglichkeit der sinziehung.\n\ne\nMar Dual N Ben Be ı . a IT LAS 2a : m -\nJas Rechtsmittel erfaßt also des Urseil in seinen vollen\n\n2. Die in Abw vesenheit des Angeklagten erfolgte Durchführung der Hauptvarhandlung konnte nur in § 473 RAbgO\ni","text_plain":"?Pür das Nachschlag everk t\n\nKicht für die\n\nGesetz: 5 473 2Abg0, 35 276 £T StPO\n\nRechtssatz: 8473 RAbso ist durch die nderung der.\n3.276 ££ StfO nicht gegenstandslos 8evorden, är gilt - unter. \"Anviendung der\n\njebzigen Hessung dieser Vorschriften -\nfür \"abwesende' Bes ‚chuldigte im sinne\ndes 218. Abs. 1 Si PO ns\n\niirtenzeichen: 1 5 tn 805/52\nUrteil des ICH von 20, August 1953. I6 öl\n\nEN\net\n\nImNamen des Y olkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden u und Bauunternehmer Andrd Philippe\n\nG SED: Zt. unbeka unten Aufenths iS,\n\nwegen Kogabenhintersietung\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 20. August 1955, an der $ei lgenommen\n\nhabens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. “Tülle.\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Iv, Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr, Seibert\n\nals beisitzende Richter,\nAntsserichtsrat\n\n&ls Vertreter der Bundssa anvelischaft,\nJu ustizangestel] ter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten CB Seen da\ndes Landgerichts in Köln vom 16. Januar 1952\nvervorfen. Der Angeklagte hat die Kosten sei\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nge ründes\n\n_ —\n\nTr { B RE - Pa #3\nDer Angeklagte ist Tranzösi\n\nsr wohnte im Saarland und ist spät\n\nzogen. Sein Aufenthaltsort ist\nYo jr vecen 7 Hunnn't etoar ga\nQaat ınn wegen Lorfigesetzte BeW\n\nzichung zu Gefiingnis- und Geldstrafe va wurteilt und einen\n\nhm gehörigen Kraftwagen sowie einige beschlagnahnte fegen-\n\nje}\n\nDer dem Angeklagten von Ants wegen\n\nz Es\n\ndiger hat gegen das Urteil Revision einzel\n\nletzung verfehrensrechtlicher Vorschriften gerügt\nı\n\nRechtsmittel ist der Rrfo:\n\n1. Der Verteidiger hat die Revision insoweit beschränkt, als er die ns der nalehung nicht an-1.\n\nsreifen wil\n\nww\n\nirennbar von dem Schuldspruch ab; würde dieser eufgehoben\n\n2. zo ri\n\nn, so entfiele auch. die löglichkeit der sinziehung.\n\ne\nMar Dual N Ben Be ı . a IT LAS 2a : m -\nJas Rechtsmittel erfaßt also des Urseil in seinen vollen\n\n2. Die in Abw vesenheit des Angeklagten erfolgte Durchführung der Hauptvarhandlung konnte nur in § 473 RAbgO\nihre hechtfortisung finden, da die Yoraussetzun d\n\n§ 277 Abs 2 StPO nicht vorlagen.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Tassın\n5 473 RAbgO mit dem Wortlaut der. 88 276 £f $+20 nicht,\nır\n\nim Zinklang steht. Daraus folgt aber nicht, wie der\n\nlese Averdefü ihrer meint, die Unanwenäbarkeit des 3 473\n\nDiese Vorschrift bestimmte in der Fassunxz des (eseizes vom 22, Mai 1931 (REBI S 161):\n\n. #\n\n\"Ist der\nabviesend\ngegen ihn nach d\n\nm\nEi\n©\nE24\nfan\n\nDie Bestimmung ordnete sich damit in des Verfahren gegen\nAbwesende, wie es in den 8% 2756 Z£ StPO geregelt war, ein,\nDurch Gesetz vom 28. Juni 1935 (REBlL S 844) wurden\n\ndie Vorschriften des 7. Zbschnitts von Buch 2 der Stralprozeßordnung zum Teil geändert, Die Durchführung der\nHzuptverha ‚ndlung wurde für zulässig erklärt, wenn der\nDeschuldigte \"£Zlüchtig\" wer, und dieser Begriff Tand\nin § 276 Abs 2 StPO seine gesetzliche Auslegung. Dement-\n\n) echendä erhielten auch die Ss 442 Abs 4 und 475 RAbgO\n\neine Fassung, die sie in Übereinstimmung mit den neuen\nVorschriften der Strafprozeßordnung brachte (RGB1 1935,\n5 850).\n\nDas Vereinheitlichungsgesetz vom 12, September 1950\n(REB1 S 455) stellte die alte Fassung des 5 276 StPO wie-\n\nder her und fügte einen zweiten Absatz hinzu, der sich auf\nLe i\n\ndie in dem Verfahren gegen Abwesende anzuwendenden Vorschriften Dezieht, Is erfolgte jedoch zeine \\nderung der\n§§ 442 Ahs A und 473 RAbgO. Demgemöß stehen die das Verfahre segen Abwesende betreffenden Vorschriften der Straf\n\nBrozeBordnune mit denen der Reic!\nmehr im Binklang. Die Durchführung der Haupvyverhandlun\nist nach $% 473 R ti\n\nRhbgO gegen \"irlüch .\nwird zur Erklärung dessen, was unter den Worte \"flüchtig\"\n\nzu verstehen ist, auf § 276 Abs 2 StPO verwiesen. § 276\nAbs 2 StPO gibt darüber aber keine Auskunft und behandelt\neine andere Trage, Auch die Vervweisung auf 38 276 Abs 1\nund 277 äbs 2 und 3 StPO paßt nicht mehr oder hat eine\nandere Bedeutung erhalten,\n\nDiese Unstimmigkeiten führen aber nicht zu den von\n\ndem Beschwerdeführer erstrebten Ärgebnis, daß nunmehr das\n\n“odenn\n\nerweiterte Verfahren gegen Äbviesende, wie os in 8 473 RAbgO\nalter und neuer Fassung geregelt war, unzulissig WATe. § 473\nRADgO ist nicht aufgehoben worden. „8 Zshlen alle Anhaltspunkte für die Annahme, daß etwa der Gesetzgeber des Ver-\n\neinheitlichungsgesetzes die Absicht hatte\ne\n\nbeseitigen. Die Gründe,\n\nbestehen fort, und es ist insoweit weder\nei ei ıci Fe WSAULLA3sU gr { Gi: ey va\nallgemeinen Rechtsauffassung och der i\n\nnisse zu erkennen,\n\nSomit kann es sich nur\nRAbgO auszulegen ist. Die Be daß er\n\nFassung des Gesetzes vom 22.\n\nabzulehnen. Das Gesetz vom 28. Juni 1955\neine Angleichung an die Neufassung der BR\n\nenthielt, wie in den Absiltzen 3 und 4 des\npr\n[u\n\nNeuerungen, auf die die Änderung der\nlichen Vorschriften keinen Zirfluß au\nnach wie vor in Kraft:\n\nDie Auslegung\n\n3\n\nne\n\nAn “en- Iaaas -P4\nder Vorschrift des\n\n>\no\n\nDieser Zweck ging in allen Fassungen dehi\n\nAbwesenheits\n\nund den Richter insoweit von den sa\n\na\ndes In#ßigen Strafverfehrens £rei\n\nrege\n\nsie\n\nivervenrehren.\n\nIm übrigen erfordert die sinngemäße\n8 473 RAbgO, daß er den Vorschrifien des\n\nvon Buch 2 der Strafprozeßordnung, auf\nist,\n\ndann ist\n\nlich verwei in ihrer jetzigen fassung\n\nnur eine Handhabung, die\n\nGesetzes übereinstimmt,\n\nhat sich in erster Lin\n473 AAbgo verfolgten. Zviec\n\nverfahren in Steuerstrafsachen\n\nz e\nschrinkungen finden sich Jever in 5 277 ibe\nfür\n\ndie\n\nml\n\ngewährleistet. Da:\n\nVorschrift zu\nmaßgebend\nAnderv ung der\n\nVerhä1ltT-\n\nwaren,\n\nsächlict hen\n\ne\nwieder in der\nist, ist\n\nbrachte nicht nur\n\n276 f£ StPO,sondern '\n\n5 3 RAbgO, auch\nensrecht-\n\nje nach dem miv\n\nri chi ven»\n\nweck\n\nZU\n\nn, ein erweiterves\n\nermöglichen\n\nBesceh mE\n\n13 value\n\nnkungen\n\nAuslegung des\n\ngr A © Iaad ah\nls Ahschnivts\n\n5 den Willen des\n\nFolgt, da as)\n\nAUS\n\n|\nu\nI\n\n>\n1\n\nanstelle des \\Wortiss \"Zlüchtizg\" in\n\nWort \"abwesend\" zu lesen und 'daß die aa vas darunder\nzu verstehen ist, nach 6 276 Abs 1 StPO beurteilt werden\n\nmuß,\n\nDas von dem Landgericht eingeschlagene Verfehren is!\n\nsomit nicht zu beanstanden. Der Aufenthalt des Angeklagte\n\nwar und ist unbekannt; er soll sich'im Ausland aufhalten,\nDie Staatsanweltschaft hat den Äntrag auf Jurc chführung at\nVerfahrens gestellt (5 277 Abs S5P0). Die Revisi ‚on muß\n\n1\ndsher mit der sich aus § 473 StPO er gebenden Kostenfolge\n\nD:\n\nverworfen werden:\n\nKrumme Hülle Jagusch\n\nDr. Heimsann-Trosien Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-20/1-str-805-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-20/1-str-805-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:10.480307+00:00"}}