{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-08-18_1_StR_278_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-08-18","aktenzeichen":"1 StR 278/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"224702 177\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Franz G ‚ Kreis Kin\n.» dort geboren am ,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 18. August 1955, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. er Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Kaiserslautern vom 19. April 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n177\n\nGründe:\n\nnn an rn u rt nn an nn m m a\n\nDer Angeklagte ist wegen drei vollendeter und wegen\neines versuchten Verbrechens der Unzucht \"mit einem\nKinde\" zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden.\nSeine Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt,\n\nhat Erfolg.\n\non nee mu\n\nN\n- |.\n\nwuune\n\n1.) In der Sitzungsniederschrift ist nach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses beurkundet:\n\nDeun.y-\n*\nE.\n\nLe\nu De?\nBEN 2\nin ne\n=“\n\n\"Auf allseitigen Antrag wurde die Öffentlichkeit\nwegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen\nund der Sitzungssaal geräumt.\"\n\nDanach beanstandet der Angeklagte zwar zu Unrecht,\ndass er keine Gelegenheit gehabt habe, Einwendungen gegen\nden Ausschluss der Öffentlichkeit vorzubringen. Er hat\nden dahingehenden Antrag selbst mitgestellt (§ 33 StPO;\nBGH MDR 1951, 539 zu § 174 GVG). Er rügt aber mit Recht,\ndass \"kein Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit verkündet\" worden ist. Nach § 172 GVG kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder einen Teil davon\nnur durch das Gericht ausgeschlossen werden (OGHSt 2, 113).\nDer Beschluss, der die Öffentlichkeit ausschliesst, muss\nöffentlich verkündet werden (§ 174 Abs 1 Satz 2 we).\nDass diese Förmlichkeiten beobachtet worden sind, muss\nin der Sitzungsniederschrift beurkundet werden (§ 272\nNr 5 StPO; RGSt 10, 92 f; GA 38, 195). Daran fehlt es.\nDer erwähnte Vermerk ergibt nicht zweifelsfrei, dass über\nden Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ein Gerichtsbeschluss gefasst und durch den Vorsitzenden verkündet\nworden ist. Er lässt insbesondere nach dem Zusammenhang\n\nun.\n\nMe v\n\nmit der Beurkundung der Räumung des Sitzungssaales,\neiner dem Vorsitzenden des Gerichts zufallenden laßnahme (§ 176 GVG; RGSt 30, 104 f), die höglichkeit\noffen, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht\nauf einem Beschluss des Gerichts, sondern auf einer\n\nAnordnung des Vorsitzenden beruhte. Die Beobachtung der\n\nfür die Hauptverhandlung durch § 174 Abs 1 Satz 2 GVG\nvorgeschriebenen Förmlichkeit wird also durch die\n\nSitzungsmieierschrift nicht bewiesen. Somit steht fest,\ndass sie unterblieben ist (§ 274 StPO: RGSt 57, 26 £;\n77, 186). Das Urteil ist danach auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften\nüber die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind,\nEs muss daher aufgehoben werden (§ 338 Nr 6 StPO).\n\n2.) Ob die anderen Verfahrensrügen begründet oder\nüberhaupt vorschriftsmässig ausgeführt sind (§ 344 Abs 2\nSatz 2 StPO) kann auf sich beruhen. Soweit mangelnde\nSachaufklärung durch unzulängliche Prüfung der Glaubwürdigkeit der betroffenen Kinder einerseits und des\nLeumunds des Angeklagten andererseits behauptet wird,\nist in der neuen Verhandlung Gelegenheit zu geeigneten\nBeweisamträgen gegeben.\n\n3.) Der Angeklagte kann dann auch seine Ausführungen\nzur Sachrüge vortragen, die im wesentlichen nur die\nBeweiswürdigung des Tatrichters betreffen und im Revisionsrechtszug daher nicht beachtet werden können.\n\nDie Strafkammer wird in der künftigen Verhandlung\nferner zu prüfen haben, ob der Angeklagte ausser im Fall\n3 (Luckringsbauser) auch in den Fällen i und 2 auf Grund\neines einheitlichen Gesamtvorsatzes (§ 73 StGB; BGHSt 1,\n313, 3153 2, 163, 167) oder kraft jeweils besonders ge-\n\n174\n\nfassten Willensentschlusses (§ 74 StGB) gehan-\n\ndelt hat. Denn diese beiden Verfehlungen fallen\n\nin denselben Zeitraum; und es handelt sich jeden-\n\nfalls bei zwei der betroffenen Wwädchen um dieselben\n\nKinder (1 StR 688/53 vom 2.Februar 1954). Dagegen\n\nkann ein Fortsetzungszusammenhang jener Handlungen\n\ndes Angeklagten mit den Fällen 5 und 4 nicht gege-\n\nben sein, da diese ‘jeweils andere Kinder betreffen\n\n(RGSt 70, 243). Liegt in den Fällen 1 und 2 keine\nfortgesetzte Tat vor, so ist insoweit gegen die\n\nAnnahme je einer in natürlichem Sinn einheitli-\n\nchen Handlung nichts einzuwenden. Da jedoch, wie\n\ndie Strafkammer richtig erkannt hat, das Verhalten\n\ndes Angeklagten dann in diesen Fällen dasselbe x\nStrafgesetz mehrmals verletzt, so wäre er in dem\nFall 1 wegen \"drei\" und in dem Fall 2 wegen \"vier ;\ntateinheitlich zusammentreffender Verbrechen der\nUnzucht mit Kindern\" zu verurteilen (§ 73 StGB;\nBGHSt 1, 20). Nimmt die Strafkammer in den zur Verurteilung führenden Fällen wie bisher abweichend\nvon dem Eröffnungsbeschluss keine fortgesetzte\n\nTat, sondern selbständige Handlungen an, so wäre\nder Beschwerdeführer in den Fällen, in denen ein\nstrafbares Verhalten des Angeklagten für nicht\nerwiesen angesehen wird (Fälle I und nicht namentlich genannte Kädchen) freizusprechen (BGH NJW\n1951, 411 Nr 25: RGSt 57, 302).\n\nIm übrigen weist das Urteil keine sachlichrechtlichen Fehler auf. Die Strafkammer hat zwar keine\nausdrücklichen Feststellungen zur inneren Tatseite\ngetroffen, insbesondere nicht darüber, ob der Angeklagte das Alter der Mädchen in jedem Falle gekannt\nhat. Ihr »tandpunkt, dass es nach dem von ihr fest-\n\nen.\n\na. SR 220025\n\n$\n\nER\n\n7\n\nPAAEPFFREP, 3\nne;\n\nee\n\nup\nTH\n\n99\n\n„\n\nera, SCREEN\nEA a\n7\n\nKL\nTe\nMRS:\n\nune gene\n\nN R:\n\nne\n\nw\nan\ner\n\nne\nSIRTSSTELERS\nmn\n\nna\n\nas\n.\n\nRI a“\n\n«\n\n:\n\nBr Er\n\\\n\nwer BEI,\ner RR\n: Er 25 523 Re\nN ..\nde RER\n“ ie,\nv m“ .\n\ngestellten Sachverhalt dessen nicht bedurfte, begegnet aber keinen durchgreifenden Bedenken (vgl BGHSt 5,\n143, 146). Die künftige Verhandlung bietet jedoch $elegenheit zu ausdrücklichen Feststellungen.\n\nDr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Hübner\nist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der\nUnterzeichnung verhindert.\nDr.Hengsberger Dr. Peetz Haager\n\nFF","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-18/1-str-278-55","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-18/1-str-278-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:10.434953+00:00"}}