{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-08-18_1_StR_189_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-08-18","aktenzeichen":"1 StR 189/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 189 '55 #\n\nnn. ni an m ar an nn Se\n\nvım Nanmex des To:skes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Glasmacher Johann 8 «UREEEEEEEE> aus ra .\n\ndort geboren am N 1924,\nwegen Totschlags\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. August 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\naıs Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert Eu\nBundesrichter Dr. Hübner 64\nBundesrichter Dr. Hengsberger we:\n\n“ Bundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. > in der Verhandlung,\n\nOOberstaatsanwalt Dr.Dr. da bei der Verkündung\nals Vertreter ‚der Bundesanwaltschaft, F\n\nJustizangesteilter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nere .\n\nfür Recht*erkanntszs .\n\nDie Revision des Angeklagten | gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Deggendorf vom 9. Februar i955 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1776\n\nGründe:\n\nmn rm En un sn an nn\n\n.\n\nDer Angeklagte ist vom Schwurgericht zu 1 12 Jahren\n(genauer: 1 Jahr 6 Monaten) Gefängnis verurteiit worden. weii\ner in der Nacht vom 21. zum 22. Oktober 1954 den Georg Mg»\nmit einem etwa 80 cm langen und 6 — 8 cm starken Hoi.zknüppel\ndurch zwei Schläge auf den Kopf. getötet hat. Seine Revision,\nmit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Er-\n\nfolg.\nI. Schuldspruch\n\n1. Ursächlichkeit, der. Schläge, des, Angeklagten. für_den\n\nDas Schwurgericht stellt fest, Mg habe einen sehr\n‚schweren Schlag auf die linke Kopfseite und einen weiteren,\nunbedingt tödlichen Hieb auf den Hinterkopf erhalten. Die Verletzung ‘am Hinterkopf sei nicht etwa dadurch entstanden, daß\nMB nach dem Schlag auf die linke Kopfseite nach rückwärts\n. auf den Hinterkopf gestürzt sei; denn er sei \"im Zeitlupentempo\" in sich zusammengesackt und auf den Boden gesunken.\n\n.\n‘\n\nDiese Feststellung ist nicht zu beanstanden, Die daran\nanschliessende Hilfserwägung, die Ursächlichkeit sei auch\ndann nicht zu bestreiten, wenn sich N die tödliche Verletzung erst durch den Sturz zugezogen hätte, soll ersichtlich nicht etwa einen Zweifel des Schwurgerichts an der getroffenen Feststellung ausdrücken, .\n\n.. er BAR Ten:\n\n“Arm ap ai\n\n2. Tötungsvorsatz.\n\nDas Schwurgericht sagt hierzu:\n\nun un me den Ham de zn Dun\n\nmit dem schweren, mit beiden Händen geführten Prügel. auf den\nKopf des “> geschlagen. Er war sich dabei bewußt, daß die.:\nser Schlag zum Tode führen wird und hat diesen Erfolg auch gewollt. Diese aus der Natur der Sache sich ergebende Überzeugung\ndes Schwurgerichts bedarf keiner näheren Begründung\".\n\nDas Schwurgericht fährt fort, der Angeklagte habe aus\nZorn gehandelt. Er habe zuvor schon mit MED gestritten,\ndann gerauft, er sei alkoholisiert, gereizt, zornig und vergeltungssüchtig gewesen. Sonstige den Vorsatz ausschliessende\nGründe ?ägen nicht vors\n\nDie Ausführungen des Schwurgerichts sind knapp, reichen\n\n‘ aber unter Heranziehung der übrigen Urteilsgründe aus, um die\n\nFeststellung des Tötungsvorsatzes zu tragen und die Möglich-\n\n‚keit, daß der Angeklagte den MED etwa nur habe verletzen\n\nwollen, auszuschliessen. Das gilt vor allem von dem Hinweis\nauf den zur Tat benutzten Holzknüppel (etwa 80 cm lang und\n\n6 - 8 cm stark) sowie auf die Art seiner Führung (Anfassen\n\nmit beiden Händen, zweimaliges Schlagen auf den Kopf). Wenn\ndas Schwurgericht davon spricht, der Angeklagte sei sich bewußt\ngewesen, daß \"dieser Schlag\" zum Tode des I] führen wer.--\n\n' de, so will es damit, wie der Zusammenhang ergibt, nicht von\n\nseiner Feststeilung abrücken,. daß der Angeklagte nicht nur\neinen, sondern zwei Schläge geführt habe. Der \"alkoholisierte\" Zustand des Angeklagten wird in den Strafzumessungsgrün--\n\n’\n\n\\\n.\n!\n\nden dahin genauer festgelegt, daß der Angeklagte \"etwas unter Alkohol stand\". Sein Zorn, der — ebenfalls bei Erörterung der Strafhöhe - als \"grosse Wut! näher gekennzeichnet\nwird und auf der vorangegangenen Rauferei beruhte, bei der\n“ dem Angeklagten schwer zugesetzt hatte, ist vom Schwurgericht ersichtlich daraufhin geprüft worden, ob er etwa ge--\neignet war, den Tötungsvorsatz in Frage zu stellen; denn\n\ndas Schwurgericht beschäftigt sich mit diesem Gemütszustand\ndes Angeklagten, allerdings bei Erörterung der Möglichkeit\neiner Notwehrüberschreitung im Sinne des § 53 Abs 3 StGB, jedoch noch im Zusammenhang mit der Frage des Vorsatzes nach\n\n§ 212 StGB. Das Schwurgericht hält schließlich den Angeklagten auf Grund seiner Wut (er war gereizt, zornig und vergeltungssüchtig) der ihm zur Last gelegten Tat ersichtlich\nauch für fähig.\n\nDanach bestehen gegen die Feststellung des Vorsatzes des\nAngeklagten, den 7] zu töten, im Ergebnis keine Bedenken.\n\n„unnlucsen wann\n\n3. Notwehr, Überschreitung, der\n‘ Notwehr.\n\na) Der Angeklagte hat sich darauf berufen, daß er aus\ndem Gesichtspunkt des Handelns aus Notwehr zugunsten seines\nSchwagers und früheren Mitangeklagten SD zu den Schlägen auf den Kopf des MP berechtigt gewesen sei,\n\nAn sich führte “: als er mit einer Zaunlatte auf\nden vor ihm zurückweichenden waffenlosen Schreiner eindrang;\neinen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gegen Sam ;\nso daß der Angeklagte berechtigt war, seinem Schwager Not-\n\nhiife zu leisten (§ 53 StGB). Gleichwohl hat das Schwurgericht, im Ergebnis mit Recht, dem Angeklagten die Berufung\nauf Notwehr versagt.\n\nERS Ze TE ET NE Zee Ze Ze\n\nb) Das Schwurgericht will. den Gesichtspunkt des Han\ndelns aus Notwehr zunächst damit ausschliessen, daß das Ver--\nhalten des Angeklagten und des sm für das spätere Tun\ndes Getöteten \"provokatorisch\" gewesen sei, und beide daher\ndem Angriff des I] hätten ausweichen müssen. Dem kann nicht\nbeigetreten werden.\n\nZwar mag BD es al.s eine Herausforderung empfunden haben, daß der Angeklagte und insbesondere Sl ihn auf sei--\nnem Heimweg folgten, obgleich ihre Wohnung in anderer Richtung\n\nlag o\n\nDas Schwurgericht übersieht aber, daß Sch und\n\nSi die Absicht gehabt haben können, die Gastwirtschaft\nSa aufzusuchen, die auf demselben Wege wie die Wohnung\n\neu nem\nWELL\n\ndes > zu erreichen war. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat wohl MD gewußt, daß Sg - entge-\n‘gen seinem anfänglichen Versprechen — kein Bier mehr ausschenken wollte; daß aber äuch der Angeklagte und Sg davon\n. Kenntnis gehabt hätten, konnte nicht festgestellt werden. Besteht somit die Möglichkeit — und das-ist zugunsten der Beschwerdeführer zu unterstellen -,daß beide der auf demselben\n\nog Wege zu erreichenden Gastwirtschaft Sag zustrebten, so\n\n.. brauchen sie nicht erkannt zu haben, daß MB ihr Hinterher--\nu laufen als \"provokatorisch\" empfinden konnte; dabei sei übri.--\nm E gens darauf hingewiesen, daß die eindeutige Beantwortung\n\n> . F . . PR .-\n\n2 dieser letzteren Frage schwierig sein dürfte, weil Mg vor\n\nki Bu u\n\nseinem Tode über seine Gedankengänge nicht mehr vernommen werden konnte und den einzigen Anhaltspunkt dafür, daß er sich\nherausgefordert fühlte, die von der Anwohnerin EB nit-\n\nangehörte Unterhaltung zwischen ihm und Sg unnittelbar vor dem letzten Zusammenstoß bildete,\n\nAuch die Erwägungen, die das Schwurgericht an diese Unterhaltung knüpft, schlagen nicht durch. Wenn Schie unä\nsum» durch ihr Hinterherlaufen nicht den Mg herausfordern, sondern die Gastwirtschaft Sn ] erreichen wollten,\nerscheint diese Unterhaltung in ganz anderem Lichte, als das\nSchwurgericht sie sieht. Und die Gedankengänge, aus denen es\nden Mitangeklagten SB, gleichgültig, ob er die erste\noder die zweite der von Frau EEE gehörten Äusserungen\ngetan hat, in jedem Falle als den abermaligen Herausforderer\nangesehen hat, treffen dann ebensogut auf Mg zu.\n\nc) Das Schwurgericht hat dem Angeklagten aber mit Recht\n» die Zubilligung der Notwehr deshalb versagt, weil er die Grenzen der Notwehr auf alle Fälle überschritten hat. Selbst\n\nwenn vB eu: seEBED mit einer Zaunlatte eindrang,\n\nwar es nicht nötig, daß der Angeklagte die beiden furchtbaren Schläge: auf dessen Kopf führte. Wenn das Schwurgericht der Ansicht ist, es kätte bei der.gegebenen Sachlage\nausgereicht, daß der Angeklagte den I] auf weniger empfindliche Körperstellen (Knie, Gesäß, Arme) geschlagen hätte, so\n1äß8t diese, in erster Linie dem Tatrichter obliegende Entscheidung einen Rechtsirrtum nicht erkennen und ist daher\n\nfür das Revisionsgericht bindend. Sie trägt die Feststellung,\ndaß der Angeklagte sich auf Notwehr nicht berufen kann.\n\n»\n\nNehme:\n*\ns\n\nAuch den Gesichtspunkt der Überschreitung der Notwehr\naus Bestürzung, Furcht oder Schrecken /§ 53 Abs 3 StGB) hat\ndas Schwurgericht mit Recht verneint, da der Angeklagte aus\nZorn gehandelt habe.\n\nDie Frage, ob der Angeklagte aus dem, von ihm richtig\nerkannten Sachverhalt etwa irrtümlich die Folgerung gezogen\nhabe, zu den Schlägen auf den Kopf seines Gegners berechtigt\nzu sein, ob er also sich über die Rechtswidrigkeit seines\nHandelns nicht im klaren gewesen sein könnte, hat das Schwur-:\ngericht nicht ausdrücklich erörtert; es hat sie aber nach\nden von ihm festgestellten Beweggründen, aus denen der Ange--\nklagte die Schläge führte (Zorn, Vergeitungssucht), nach\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe verneinen woilens\n\nDamit sind die 'Merkmale der vorsätzlichen, rechtswidrigen Tötung im Sinne des § 212 vom Schwurgericht im Ergebnis\nohne erkennbaren Rechtsirrtum bejaht. Was der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung noch vorträgt, erschöpft\nsich in Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen des\nangefochtenen Urteils, die für den Revisionsrechtszug bindend sind.\n\nTI. Strafausspruch\n\nNach § 213 StGB ist es als strafmildernd zu werten,\nwenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder\neinem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf\nder Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Das Schwurgericht\n\nführt aus, dieser Gesichtspunkt könne zugunsten des Angeklag-\n\n1%\n\nten nicnt in Betracht kommen, da der Angeklagte an dem\nStreit zwischen ihm und I ] und an den ihm durch u»\nbei der Rauferei zugefügten Mißhandlungen nicht schu:.dlos\ngewesen sei. Eine Begründung ist hierfür nicht gegeben; das\nSchwurgericht folgert dies aber ersichtlich daraus, daß der\nAngeklagte sich dem “ED gegenüber nicht die erforderliche\nZurückhaltung auferlegt hat- Wenn auch 0] den ganzen\nStreit durch die an den Angeklagten gerichteten Worte \"alter\nwildschütz! ausgelöst hatte, so hätte es doch nicht zu der\nRauferei und zu der Mißhandlung des Angeklagten durch ug\nzu kommen brauchen, wenn der Angeklagte nicht auch seinerseits den Mg der Entwendung der Gewehre beschuldigt hätte und wenn er auf die Schlichtungsversuche seines Schwagers eingegangen wäre, anstatt diesem deshalb Vorwürfe zu.\n\nmachen.\n\nWenn im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, der Angeklagte habe Veranlassung gehabt, dem Mg aus dem Wege zu\ngehen, weil er gewußt habe, daß MB Kriegsverletzter war,\nund weil MP das Gerücht habe aufkommen lassen, er trage\neine Siiberplatte am Kopf, so ist auch dies nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht ist ersichtlich der Überzeugung,\ndaß dem Angeklagten das von MD aufgebrachte Gerücht bekannt war. Daran ist das Revisionsgericht geburden,\n\nenge\n\nAuch im übrigen 1äßt das angefochtene Urteil keinen\n\nAurchgreifenden Rechtsirrtum erkennen, Die weiteren Angrif-\n\nx\nx\n-\n*\n$\n\nfe der Revision stehen in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils und sind unbeachtlich.\n\nDie Revision war daher in vollem Umfang zu verwerfen.\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nist beurlaubt und deshalb\n\nDr. Peetz an der Unterzeichnung ver- Hübner\nhindert.\nDr. Peetz\nDr.Hengsberger Haager\nva\nA\nu\n\nPER\n. ah IE age ae\n[2 ’ | Ze\n\nKu ‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-18/1-str-189-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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