{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-08-11_1_StR_91_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-08-11","aktenzeichen":"1 StR 91/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 057\n\n| v\n: StR 9195 Ä 172\n\nmn nn mm\n\nix Namen des VYVoiırkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann und Schriftsteller Alfred_H aus\n\n- DD. G ,„ geboren am 906 in PB:\n\n2. den Kaufmann Karl us Fe.\ngeboren am 915 in 5 j\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 1. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. August 1955, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. «> in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat rel bei der Verkündung\n. als Vertre er Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Alfred HOME gegen das Urteil des Landgerichts\nPassau vom 15. Juni 1954 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\n\nwerden der Staatskasse auferlegt. Der Angeklagte |\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFO\nWan.\n\nGründe:\n\n(nun nn ur mn nn rn ns\n\n' Die Angeklagten HE una SEE hatten vor der Wäh-Tungsreform eine offene Handelsgesellschaft unter der Firma\n\na 3 ) Werbe-und Wirtschaftskontor FD : Cor gegründet,\nderen Geschäftsbetrieb in Handelsvertretungen bestand ung\ngute Einnahmen erzielte, Da das Geschäft nach der Geldunstel..\nlung sehr zurückging, beschlossen sie, eine Werbezeitschrift\nherauszugeben, Die finanzierte das Unternehmen zunächst, stellte denn aber völlig unzureichende\nGeldmittei und diese meist auch zu spät zur Verfügung. Infolgedessen konnten von der Zeitschrift, die monatlich erscheinen\nsollte, im Jahre 1948 nur drei Hefte veröffentlicht werden.\nEnde 1948 war die Gesellschaft bei der nd\n\nmit 16400 DM verschuldet, Um ihr Geld zu retten, veranlaßte\ndie Bank die beiden Angeklagten, einen Flüchtlingsproduktiv..\nkredit zu beantragen, der im Mai 1949 in Höhe von 19500 DM be-.\nwilligt wurde, Da Hg inzwischen den Offenbarungseid geleistet hatte, wurde auf Anregung der Bank eine neue Gesell-\n\nin Erscheinung trat. An seiner Stelle wurde Seine Ehefrau\nGesellschafterin. HE selbst wurde Angestellter der Gesellschaft und zugleich Generalbevollmächtigter Seiner Frau,\n\nEr war gleichwohl, weiter die Seele des Geschäfts. Zur Siche-:\ntung ihres Kredits ließ sich die un in\ndem \"Mantelzessionsvertragn vom 3. Juni 1949 von der Gesell.\nSchaft alle Ansprüche aus der Lieferung der Zeitschrift, die\nkünftig eingehenden Bezugsgebühren und sämtliche Einkünfte\naus Anzeigen abtreten. Diese Forderungsabtretung umfaßte\n\nalle Einnahmequellen der Gesellschaft, Den Gesellschaftern\n\nnd.\n\neiyle\n\nNE\n\nm.\" .\n\na |\n\nBer\n\nselbst verblieb nach dem Vertrag nicht eine DM zu ihrer freien Verfügung. Sonstige nennenswerte Vermögensstücke waren\nnicht vorhanden. Auch für die kleinsten Ausgaben wie Porto\nusw. mußten die Gesellschafter erst das Geld von der 000)\nbank erbitten. Größtenteils befriedigte diese die Gläubiger\nder Gesellschaft selbst. Dabei stand es in ihrem Belieben, ob\nsie Rechnungen der Gesellschaft begleichen wollte oder nichv.\nAuch jeden Pfennig für den persönlichen Lebensbedarf mußten\nsich die Angeklagten von der DOG exit ten.\nDabei handhabte diese die Bestimmungen des Vertrages sehr\nengherzig. Nicht selten wurden die Angeklagten mit ihrer Bitte\num Freigabe dringend notwendiger Beträge für ihren persönlichen und geschäftlichen Bedarf abgewiesen. Die Mittel aus dem\nvom Staat gewährten Flüchtlingskredit wurden auch weiterhin\nnur zögernd und verspätet zur Verfügung gestellt. Aus diesem\nGrunde kam es zu mehreren Verfehlungen der beiden Angeklagten.\n\n1. Die Gesellschafter, die zusätzlich noch die Verpflichtung übernommen hatten, bei keinem anderen Geldinstitut ein\nKonto zu unterhalten, meldeten wegen der mit der DD\nGEB zenachten Erfahrungen ihre bereits bestehenden\nKonten bei anderen Banken nicht ab; der Angeklagte Hg\nveranlaßte auch eine Reihe von Beziehern der Zeitschrift,\nden Bezugspreis auf solche Konten einzuzahlen. Dabei handelte es sich um geringfügige Summen, die von I] und \"zum\ngeringsten Teil\" von SED meist in Beträgen von 3 — 10 DM\nabgehoben wurden, um die dringendsten geschäftlichen Zuslagen und den notwendigsten persönlichen Bedarf bestreiten\nzu können. Am 1b. September 1949 eröffnete ] bei der\nVolksbank FW ein persönliches Konto und ließ sich einen\nKrodit von 1000 DM einräumen, Dieses Geld benötigte er noch\n\nU m\n\nSEHEEEEEERDnSTEEEEOERENEERTENT\n\n443\n“A:\n\nzar Herausgabe des Septemberheftes, weil das von der «En\nbank zur Verfügung gestellte Geld nicht ausreichte. Auch auf\ndieses Konto ließ er in geringem Umfang Beiträge von Abontienten einzahlen, Als die @iWbank von dem Konto bei der Volksbank FB Kenntnis erhielt, gestattete sie dessen Weiterführung höchstens in Höhe von 100 DM, \"um eine Kreditschädigung des Unternehmens bei den Beziehern durch abermaliges\nUmdirigieren der Bezugsgelder zu vermeiden\".\n\nVon der insoweit erhobenen Anklage der Untreue zum Nach-\n\nteil der sind die Angeklagten HI»\nund S freigesprochen worden.\n\n2. Als Anfang 1950 keine Mittel vorhanden waren, um die\nZeitschrift, die nunmehr 1500 Bezieher aufzuweisen hatte,\nweiter erscheinen iassen zu können, vereinbarte ie ] mit\ndem Herausgeber einer anderen gleichartigen Werbezeitschrift,\nNikolaus Em in n PB, daß dieser dem Verlag ]\nvorübergehend monatlich 1000 - 1200 Stück seiner Zeitschrift\nzur Verfügung stellen sollte, die mit überklebter Titelbezeichnung an die Bezieher der Zeitschrift der Angeklagten\nversandt wurden. Der zwischen beiden Verlagen aufzuteilende Verkaufspreis sollte auf ein Sonderkonto bei der BED\n\nu geleitet werden, um den Anteil des NB-\n\nVerlages ( sicherzustellen. Im Einverständnis mit\nsE> forderte HD jedoch die Bezieher bei Lieferung\ndes vierten Ersatzhefts durch beigelegte Schreiben auf, das\nBezugsgeld an ihn persönlich zu schicken. Den Streifbandbeziehern legte rg Postanweisungen bei, die teils auf\n\nihn selbst, teils auf sm lauteten. Die Kunden befolgten diese Anweisungen auch zum Teil..Die Höhe der so ver-\n\ntragswidrig von den Angeklagten vereinnahmten Gelder betrug\n200 - 400 DM»\n\nWegen dieses Verhaltens sind die Angeklagten E59\nund sn der gemeinschaftlichen Untreue zum Nachteil des\n\nMBveriages für schuldig befunden worden.\n\n3. Der Verleger DB Hatte für ein weiteres Heft\neinen Vorschuß von 1000 DM verlangt und erhalten. Er gab\n\nua dann aber die für den KB Verlag benötigten Stücke nicht\nin Druck. Als rgB> dies erfuhr, schrieb er Ben einen\nBrief, in welchem er ihm mit Strafanzeige und Schadensersatzklage drohte; auch kündigte er ihm an, daß er die Öffentlichkeit sowie verschiedene namentlich bezeichneten Beer hörden und Verbände von diesem vertragswidrigen Vorgehen\n\n= unterrichten werde. Dadurch wollte er SED zur Weiteriieferung veranlassen.\n\nna men. on\n\nDeshalb hat das Landgericht den Angeklagten HB wegen versuchter Nötigung verurteilt.\n\n4. Die Buchführung oblag nach dem Gesellschaftsvertrag\ndem Angeklagten SEM, ser aber nicht imstande war, die\nBücher ordentlich zu führen, Er verlor bald jedes Interesse\nan dem Unternehmen und war bestrebt, von ihm loszukommen.Um\ndie Buchführung kümmerte er sich nicht mehr. HB, auf dessen Schultern die ganze last des Betriebes lag, hatte keine\nZeit dazu. Eine Zeitlang erledigte seine Tochter diese Arbeiten, schließlich wurde die Buchführung ganz eingestellt.\nHD fünrte nur noch ein Kassabuch. Ab Ende 1949 wurde\nauch keine Bilanz mehr aufgestellt, Am 21.0Oktober 1950 wurde der Konkurs eröffnet, aber am 2. Dezember 1950 mangels\n\n“\n\nee u\n\n173\n\nMasse eingestellt, da die 0 0 JER auf Grund des Vertrages vom 3. Juni 1949 sämtliche Aussenstände für sich in Anspruch nahm und sonstiges Vermögen nicht vorhanden war.\n\nWegen dieser Versäumung der Buchführungspflicht hat das\nLandgericht sm wegen einfachen Bankrotts nach § 240\nEr 3 der Konkursordnung ‚HD wegen Beihilfe zu diesem Vergehen verurteilt.\n\n5. Schließlich ist Er ) noch eines fortgesetzten Betruges für schuldig befunden worden, weil er eine Reihe von\nMitarbeitern und Lieferanten durch Vortäuschung des Zahlungswillens und der Zahiungsfähigkeit des Verlages zu Leistungen\nvon Bildmaterial und Papier veranlaßte, für die sie keine Bezahlung erhielten,\n\nDie Staatsanwaltschaft ficht das Urteil an, soweit die\n\nAngeklagten HB und si von dem Vergehen der Untreue\n\nzum Schaden der freigesprochen worden\nsind und | nur der Beihilfe zum einfachen Bankrott verurteilt worden ist, 1 begehrt seine Freisprechung.\n\nDie Beschwerdeführer beanstanden. das Verfahren, ohne\ndiese Rüge jedoch auszuführen, und machen Verletzung des\nsachlichen Rechts geltend.\n\nDie Revisionen sind nicht begründet.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n1. Gegen die Freisprechung der Angeklagten HB u\nS ‚ soweit ihnen Untreue zum Nachteil der. a\n\nGEBEEEBR zur Last gelegt wird, bestehen keine durchgrei--\n\nCrmhtna meie. } or\n\nar\n\nen\n\nf\n4\n2;\n\ni\n\nH\n\n|\n\nH\n\n:\n\n!\n\nfenden rechtlichen Bedenken. Es kann dahingestellt biei--\nben, ob der \"Mantelzessionsvertrag\" vom 3. Juni 1949 gemäß § 138 BGB nichtig ist. Diesen Vertrag hat die «EB\nbank mit der Gesellschaft, nicht mit dem Angeklagten HD\npersönlich geschlossen. Unter den gegebenen Umständen und\nim Hinblick auf die Verhandlungen, die der Kreditgewährung\nder a: an die Gesellschaft zugrundelagen, war jedenfalls auch der Angeklagte HD der Bank gegenüber\nverpflichtet, die ven dieser hergegebenen Mittel. für\nden Betrieb zu verwenden und ihr die eingehenden Kundengelder\nzukommen zu lassen. Durch seine Hand gingen auf Grund des\nEinverständnisses der Bank die der Gesellschaft zur Verfügung\ngestellten Beträge und bei ihm lag die Entscheidung darüber,\nin welcher Weise sie im einzelnen verwendet werden sollten. Er\nhatte für die Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft zu sorgen. Daraus ergab sich auch für ihn persönlich, der trotz\n\nder Umwandlung der Gesellschaft im Einverständnis aller Beteiligten die \"Seele des Betriebes\" blieb, eine Treuepflicht\ngegenüber der Bank im Sinne des § 266 StGB. Daß er rechtlich\nnur Angestellter der Gesellschaft und Generalbevollmächtig-\n\n‚ter seiner Frau als Gesellschafterin der offenen Handelsge-\n\nsellschaft war, steht der Annahme eines Treueverhältnisses,\ndas ihn zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Bank\nverpflichtete, grundsätzlich nicht entgegen (BGHSt 2, 324).\nAus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich aber,\n\ndaß er nicht zum Nachteil. der Bank gehandelt hat. Die Beträ--\nge, die er den Vereinbarungen vom 3. Juni 1949 zuwider der\nVerfügungsgewalt der @ßWhank entzog, ließ er zum ganz\nüberwiegenden Teil in den Betrieb fließen, auf dessen Gedeinen es der Bank gerade ankam, weil sie aus den Einkünften des Betriebes die gewährten Kredite zurückerhalten wolltee\n\nTF3\n\nDie zum eigenen Unterhalt entnommenen Beträge beschränkten\nsich nach den getroffenen Feststellungen auf das Notwendigste und hätten den Beschwerdeführern von der Bank mindestens\nim gleichen Umfange gewährt werden müssen,\n\nZu Recht hat ferner das landgericht den Angeklagten\nAlfred HD nur wegen Beihilfe_zum einfachen Bankrott verurteilt. Schuldner im Sinne der §§ 239, 240 KO sind bei einer\noffenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter (vgl RGSt 46,\n77, 78): HB war nicht Gesellschafter. Selbst wenn er die\n\"Seele des Geschäfts\" war und die \"ganze last des Gewerbebetriebes auf seinen Schultern ruhte\", wenn er ferner als Generalbevollmächtigter seiner Ehefrau die ihr als Gesellschafterin obliegenden Pflichten zu erfüllen hatte, so wurde er\ndamit weder Gesellschafter noch Schuldner der Gläubiger der\nGesellschaft. Daß die Aufnahme der Aloisia Hg als Gesellschafterin an Stelle ihres Ehemanns bei der Umwandlung\nder Gesellschaft wirklich gewollt war, hat das Landgericht\nrechtlich unangreifbar und im Einklang mit seinen sonstigen\ntatsächlichen Feststellungen dargelegt. Der als Gesellschafter ausscheidende Angeklagte HD sah in dem Eintritt seiner Ehefrau in die Gesellschaft sogar ihre Sicherstellung\nim Falle seines Ablebens, was den wirksamen Erwerb der Rechtsstellung einer Gesellschafterin durch seine Frau voraus--\nsetzte. Wenn die Staatsbank der Frau HB auch versicherte, sie brauche sich -um den Betrieb nicht zu kümmern und\n\"sei für ihn nicht verantwortlich\", so muß das im Zusammenhang mit der Erteilung der Generalvollmacht an den Ehemann verstanden werden. Der Tatrichter war.rechtlich nicht\ngenötigt, hieraus zu schliessen, daß die Wrank nur\neine scheinbare Umwandlung der Gesellschaft veranlaßte, wäh-\n\nwomen nn ann\n\nm de te\n\nrend in Wirklichkeit im Widerspruch zu der nach aussen in\ndie Erscheinung tretenden Sachlage rechtlich alles beim\nalten blieb. Daher ist dieser Fall nicht dem in der Entscheidung BGH 2 StR 248/53 vom 28.August 1953 abgeurteilten Sachverhalt gleichzustellen, in welchem der Angeklagte\n\n:mit dem Firmeninhaber in einem tatsächlichen Gesellschafts-\n\nverhältnis zusammenlebte und wirkte, Im Einklang mit den\nGrundsätzen der Entscheidung RGSt 3i, 407, 409 £ hat das\nLandgericht den Angeklagten Alfred I] daher zutreffend\nnicht wegen in Mittäterschaft begangenen einfachen Bankrotts,\nsondern wegen Beihilfe zu diesem Vergehen verurteilt. Es liegt\ndarin auch kein Widerspruch zu dem Freispruch der Gesellschafterin Aloisia Hg. Dieser ist jedenfalls aus subjektiven Gründen gerechtfertigt, weil diese Angeklagte, wie das\nLandgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, von den Direktoren der x: dahin belehrt worden war, daß sie sich um\nnichts zu kümmern brauche, für sie handele ihr Ehemann, sie\nselbst sei nicht verantwortlich.\n\nII. Revision des Angeklagten Alfred: HW-\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers 1äßt keinen\nRechtsfehler erkennen. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Da auch die Strafzumessungsgründe durchgreifenden Bedenken nicht unterliegen, ist diese Revision ebenfalls als\nunbegründet’ zu verwerfen,\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft mit ihrem Sachantrage vertreten,\n\nBundesrichter Mantel\nist beurlaubt, orts-\n\nKrumme abwesend und an der .\nUnterzeichnung ver- Dr. Augustin\nhindert.\n\nKrumme\nSeibert Dr.Mannzen\n\nne ana","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-11/1-str-91-55","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-11/1-str-91-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:10.261927+00:00"}}